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   VGH Bayern, 14.05.2020 - 22 ZB 20.245   

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VGH Bayern, 14.05.2020 - 22 ZB 20.245 (https://dejure.org/2020,18217)
VGH Bayern, Entscheidung vom 14.05.2020 - 22 ZB 20.245 (https://dejure.org/2020,18217)
VGH Bayern, Entscheidung vom 14. Mai 2020 - 22 ZB 20.245 (https://dejure.org/2020,18217)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BImSchG § 4 Abs. 1 S. 1, § 5 Abs. 3, 12, 17 Abs. 4a S. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 3 u 5, § 173; ZPO § 278 Abs. 1
    Sicherheitsleistung für Bauschuttrecycling-Anlage

  • rewis.io

    Sicherheitsleistung für Bauschuttrecycling-Anlage

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • VGH Bayern, 09.01.2019 - 22 CS 18.2003

    Sicherheitsleistung für den Fall der Insolvenz bei Abfallentsorgungsanlage

    Auszug aus VGH Bayern, 14.05.2020 - 22 ZB 20.245
    Die gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes im Übrigen eingelegte Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 9. Januar 2019 - 22 CS 18.2003 - zurück.

    Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge einschließlich der beigezogenen Akten zu den beim Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Verfahren 22 CS 18.2003 und 22 CS 19.280 Bezug genommen.

    Im vorliegenden Fall hat zwar auch das Verwaltungsgericht ("zur Vermeidung von Wiederholungen") weitgehend auf die gerichtlichen Begründungen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren, nämlich auf seine eigenen Ausführungen (B.v. 21.8.2018 - M 19 S 18.307) sowie auf diejenigen des Verwaltungsgerichtshofs im Beschwerdeverfahren (B.v. 9.1.2019 - 22 CS 18.2003), Bezug genommen; den Gründen des Verwaltungsgerichtshofs hat sich das Verwaltungsgericht in vollem Umfang angeschlossen (Urteilsabdruck - UA - Rn. 20).

    Diese Schriftsätze können keine Auseinandersetzung mit den (zeitlich nachfolgenden) Gründen aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs im Beschwerdeverfahren (B.v. 9.1.2019 - 22 CS 18.2003) enthalten.

    Der Verwaltungsgerichtshof hat hierbei der von ihm in Bezug genommenen vorangegangenen Begründung des Verwaltungsgerichts (B.v. 21.8.2018 - M 19 S 18.307 - Nrn. 4 und 5 auf S. 13 bis 21) beigepflichtet (BayVGH, B.v. 9.1.2019 - 22 CS 18.2003 - juris Rn. 7).

    Gegenteiliges hat der Verwaltungsgerichtshof in den Abschnitten des Beschwerdebeschlusses vom 9. Januar 2019, in denen er sich mit den Vollzugshinweisen befasst hat, auch nicht entschieden (vgl. BayVGH, B.v. 9.1.2019 - 22 CS 18.2003 - juris Rn. 11, 20, 21 und 25).

    Vielmehr hat der Verwaltungsgerichtshof im genannten Beschluss den Vortrag der Klägerin in genau demselben Sinn wiedergegeben, auf den die Klägerin auch nunmehr Wert legt; er hat nämlich ausgeführt: "Die Antragstellerin betont nachdrücklich, dass der "Input" ihrer Anlage zwar als Abfall einzustufen sei und zunächst einen negativen Marktwert habe, dass aber "Recyclingbaustoffe, die behandelt (aufbereitet) wurden und den Richtwerten RW1 zuzuordnen sowie güteüberwacht und zertifiziert sind, ... als Produkt [gelten] und ... einen positiven Marktwert auf[weisen]" (Schriftsatz vom 6.9.2018 Nr. 11 4)" (vgl. BayVGH, B.v. 9.1.2019 - 22 CS 18.2003 - juris Rn. 9).

    Diesen Einwand hat der Verwaltungsgerichtshof nicht gelten lassen mit der (nunmehr im Zulassungsantrag isoliert herausgegriffenen) Begründung, dass gerade dann, wenn ein Unternehmen - meist nach einer längeren wirtschaftlich und finanziell ungünstig verlaufenen Entwicklung - insolvent geworden sei, kein Verlass darauf sei, dass der Geschäftsbetrieb genauso abgelaufen sei, wie er "in der Regel" verlaufen sei (BayVGH, B.v. 9.1.2019 - 22 CS 18.2003 - juris Rn. 27).

    Der Streitwert wurde gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 festgesetzt (wie in der Vorinstanz und gemäß den Erwägungen im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 9.1.2019 -22 CS 18.2003 - juris Rn. 31).

  • VGH Bayern, 02.04.2019 - 22 CS 19.280

    Anhörungsrüge - Sicherheitsleistung für immissionsschutzrechtliche

    Auszug aus VGH Bayern, 14.05.2020 - 22 ZB 20.245
    Eine Anhörungsrüge gegen diesen Beschluss war erfolglos (BayVGH, B.v. 2.4.2019 - 22 CS 19.280).

    Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge einschließlich der beigezogenen Akten zu den beim Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Verfahren 22 CS 18.2003 und 22 CS 19.280 Bezug genommen.

    Er hat allerdings (wie schon in seinem Beschluss zur Anhörungsrüge ausgeführt wurde, vgl. B.v. 2.4.2019 - 22 CS 19.280 - juris Rn. 7) die sich aus der Anwendung der Vollzugshinweise ergebenden Rechtsfolgen anders als die Klägerin bewertet.

    Dies hat übrigens die Klägerin selbst bereits mit ihrer Anhörungsrüge eingeräumt, in der sie bemängelte (Schriftsatz vom 6.2.2019 im Verfahren 22 CS 19.280, S. 2 Nr. 1), der Verwaltungsgerichtshof habe zu Unrecht angenommen, der Behörde stehe ein Ermessen nur zu, soweit es um die Art und die Höhe der Sicherheitsleistung gehe (vgl. BayVGH, B.v. 2.4.2019 - 22 CS 19.280 - juris Rn. 6).

  • VG München, 21.08.2018 - M 19 S 18.307

    Festsetzung einer Patronatserklärung als Sicherheitsleistung zur Vermeidung von

    Auszug aus VGH Bayern, 14.05.2020 - 22 ZB 20.245
    Die Klägerin hat an mehreren Stellen ihrer rechtlichen Würdigung, mit der sie ihren Zulassungsantrag begründet, pauschal auf frühere Verfahren und frühere Schriftsätze verwiesen (so im Schriftsatz vom 28.2.2020, S. 3, 4. Absatz, letzter Satz: "Im Übrigen wird auf die Beschwerde gegen den Beschluss im Verfahren M 19 S 18.307 vom 6. September 2018 sowie die weiteren, dem Berufungsgericht vorliegenden Schriftsätze verwiesen"; S. 5, 1. Absatz: "Im Übrigen sei auf die gegen den Beschluss erhobene Anhörungsrüge vom 6. Februar 2019 verwiesen", ferner im Schriftsatz vom 6.5.2020 auf S. 1).

    Im vorliegenden Fall hat zwar auch das Verwaltungsgericht ("zur Vermeidung von Wiederholungen") weitgehend auf die gerichtlichen Begründungen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren, nämlich auf seine eigenen Ausführungen (B.v. 21.8.2018 - M 19 S 18.307) sowie auf diejenigen des Verwaltungsgerichtshofs im Beschwerdeverfahren (B.v. 9.1.2019 - 22 CS 18.2003), Bezug genommen; den Gründen des Verwaltungsgerichtshofs hat sich das Verwaltungsgericht in vollem Umfang angeschlossen (Urteilsabdruck - UA - Rn. 20).

    Der Verwaltungsgerichtshof hat hierbei der von ihm in Bezug genommenen vorangegangenen Begründung des Verwaltungsgerichts (B.v. 21.8.2018 - M 19 S 18.307 - Nrn. 4 und 5 auf S. 13 bis 21) beigepflichtet (BayVGH, B.v. 9.1.2019 - 22 CS 18.2003 - juris Rn. 7).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.11.2007 - 6 A 554/05
    Auszug aus VGH Bayern, 14.05.2020 - 22 ZB 20.245
    Angesichts dieses Umstände kann es nicht als verfahrensfehlerhaft im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 173 VwGO und § 278 Abs. 1 ZPO angesehen werden, dass das Verwaltungsgericht nicht von sich aus auf eine vergleichsweise Beilegung des Rechtsstreits hingewirkt hat (zu einem ähnlichen Fall vgl.: OVG NW, B.v. 8.11.2007 - 6 A 554/05 - juris Rn. 22).
  • VGH Bayern, 16.12.2014 - 10 ZB 14.1741

    Eine Verpflichtung des Gerichts, die mündliche Verhandlung zu vertagen anstatt

    Auszug aus VGH Bayern, 14.05.2020 - 22 ZB 20.245
    Diejenigen Fälle, in denen Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe jeweils auf entsprechende Rüge der unterlegenen Partei die Frage eines Verfahrensmangels wegen unterbliebener Bemühungen des Erstgerichts um eine gütliche Einigung erörtert - letztlich aber verneint - haben, unterscheiden sich entweder vom vorliegenden Fall deutlich (z.B. BayVGH, B.v. 16.12.2014 - 10 ZB 14.1741 - juris Rn. 29 bis 33: Mündliche Verhandlung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO in Abwesenheit der Beklagten und dadurch Wegfall der Möglichkeit einer vergleichsweisen Einigung in der Verhandlung) oder sie besagen, dass ein solcher Verfahrensmangel, soll er bejaht werden können, zunächst die realistische Möglichkeit einer vergleichsweisen Einigung voraussetzt (BayVGH, B.v. 12.6.2018 - 8 ZB 18.411 - juris Rn. 20).
  • VGH Bayern, 12.06.2018 - 8 ZB 18.411

    Vergabe von Hausnummern

    Auszug aus VGH Bayern, 14.05.2020 - 22 ZB 20.245
    Diejenigen Fälle, in denen Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe jeweils auf entsprechende Rüge der unterlegenen Partei die Frage eines Verfahrensmangels wegen unterbliebener Bemühungen des Erstgerichts um eine gütliche Einigung erörtert - letztlich aber verneint - haben, unterscheiden sich entweder vom vorliegenden Fall deutlich (z.B. BayVGH, B.v. 16.12.2014 - 10 ZB 14.1741 - juris Rn. 29 bis 33: Mündliche Verhandlung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO in Abwesenheit der Beklagten und dadurch Wegfall der Möglichkeit einer vergleichsweisen Einigung in der Verhandlung) oder sie besagen, dass ein solcher Verfahrensmangel, soll er bejaht werden können, zunächst die realistische Möglichkeit einer vergleichsweisen Einigung voraussetzt (BayVGH, B.v. 12.6.2018 - 8 ZB 18.411 - juris Rn. 20).
  • BVerfG, 08.12.2009 - 2 BvR 758/07

    Kürzung des Ausgleichsbetrags für Unternehmen des öffentlichen

    Auszug aus VGH Bayern, 14.05.2020 - 22 ZB 20.245
    Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B.v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634; Happ in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 62 f. m.w.N.).
  • VGH Bayern, 24.07.2019 - 22 ZB 19.132

    Abwehranspruch gegen Lichtimmissionen durch Straßenlaternen

    Auszug aus VGH Bayern, 14.05.2020 - 22 ZB 20.245
    Insbesondere könnte selbst die textliche Wiederholung erstinstanzlichen Vorbringens die substanzielle Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe schon deshalb nicht ersetzen, weil ein zeitlich vor dem angegriffenen Urteil erfolgter Vortrag - naturgemäß - die gebotene substantiierte Auseinandersetzung mit den zeitlich nachfolgenden Entscheidungsgründen des Verwaltungsgerichts nicht zu leisten vermag (ständige Rechtsprechung. des Senats, vgl. nur BayVGH, B.v. 24.7.2019 - 22 ZB 19.132 - juris Rn. 15, B.v. 7.8.2018 - 22 ZB 18.1422 - juris Rn. 10 m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.03.2006 - 8 A 3505/05

    Verstoß einer erteilten Baugenehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften;

    Auszug aus VGH Bayern, 14.05.2020 - 22 ZB 20.245
    Die Beurteilung dagegen, ob eine gütliche Beilegung möglich erscheint und wie diese gegebenenfalls zu erreichen ist, ist Teil der im Ermessen des Gerichts liegenden Verfahrensleitung (vgl. OVG NW, B.v. 14.3.2006 - 8 A 3505/05 - juris Rn. 25).
  • VGH Bayern, 07.08.2018 - 22 ZB 18.1422

    Errichtung einer Photovoltaikanlage

    Auszug aus VGH Bayern, 14.05.2020 - 22 ZB 20.245
    Insbesondere könnte selbst die textliche Wiederholung erstinstanzlichen Vorbringens die substanzielle Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe schon deshalb nicht ersetzen, weil ein zeitlich vor dem angegriffenen Urteil erfolgter Vortrag - naturgemäß - die gebotene substantiierte Auseinandersetzung mit den zeitlich nachfolgenden Entscheidungsgründen des Verwaltungsgerichts nicht zu leisten vermag (ständige Rechtsprechung. des Senats, vgl. nur BayVGH, B.v. 24.7.2019 - 22 ZB 19.132 - juris Rn. 15, B.v. 7.8.2018 - 22 ZB 18.1422 - juris Rn. 10 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.05.2021 - 10 S 709/19

    Sicherheitsleistung für die Erfüllung von Nachsorgepflichten eines

    ; ebenso BayVGH, Urteil vom 19.03.2021 a. a. O. Rn. 32; Beschlüsse vom 14.05.2020 - 22 ZB 20.245 - und vom 09.01.2019 - 22 CS 18.2003 - juris; a. A. Beckmann, UPR 2020, 121).

    Zu berücksichtigen wäre bei einem solchen Ausschluss ferner, dass § 232 Abs. 2 BGB allein die Tauglichkeit des Bürgen in den Mittelpunkt stellt, woraus sich für einen Ausschluss bestimmter Unterarten der Bürgschaft zumindest ein erhöhter Rechtfertigungsbedarf ergeben würde (vgl. BayVGH, Beschluss vom 14.05.2020 a. a. O. Rn. 41 ; Ru-mann, Nebenbestimmungen bei der Zulassung von Abfallentsorgungsanlagen unter besonderer Berücksichtigung des Instruments der Sicherheitsleistung, Diss. Göttingen 2019, S. 190: Unzulässigkeit einer Verwaltungspraxis, nach der die Konzernbürgschaft als per se nicht insolvenzfest und damit für den praktischen Vollzug nicht anwendbar angesehen wird).

    So müsste sich die Annahme einer Überforderung der Behörde - auch vor dem Hintergrund der Praxis in anderen Bundesländern und der insoweit angewendeten Nachweismethoden (vgl. hierzu etwa BayVGH, Beschluss vom 14.05.2020 - 22 ZB 20.245 - juris: Konzernbürgschaft und jährliches Testat; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.08.2015 - 8 A 2725/15 - a. a. O. Rn. 85: tauglicher Bürge; Beschluss vom 02.02.2011 - 8 B 1675/10 - UPR 2011, 195: Konzernbürgschaft) - konkret belegen lassen.

  • VGH Bayern, 19.03.2021 - 22 B 20.1347

    Nachträgliche Anordnung einer immissionsschutzrechtlichen Sicherheitsleistung

    Dies entspricht der mit Art. 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Bereinigung des Bundesrechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (Rechtsbereinigungsgesetz Umwelt - RGU) vom 11. August 2009 (BGBl I S. 2723) verfolgten Absicht des Gesetzgebers, den Ermessensspielraum der Behörde einzuschränken (vgl. BT-Drs. 16/13301 S. 7; BVerwG, B.v. 3.3.2016 - 7 B 44.15 - juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 14.5.2020 - 22 ZB 20.245 - juris Rn. 11; B.v. 9.1.2019 - 22 CS 18.2003 - juris Rn. 7).

    4.1 Hinsichtlich der Art und Höhe der Sicherheitsleistung - also dem "Wie" der Anordnung - ist der Behörde Ermessen eingeräumt und von ihr pflichtgemäß auszuüben (BayVGH, B.v. 14.5.2020 - 22 ZB 20.245 - juris Rn. 11; B.v. 9.1.2019 - 22 CS 18.2003 - juris Rn. 7).

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