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   VGH Bayern, 14.12.2012 - 3 BV 08.2224   

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VGH Bayern, 14.12.2012 - 3 BV 08.2224 (https://dejure.org/2012,42889)
VGH Bayern, Entscheidung vom 14.12.2012 - 3 BV 08.2224 (https://dejure.org/2012,42889)
VGH Bayern, Entscheidung vom 14. Dezember 2012 - 3 BV 08.2224 (https://dejure.org/2012,42889)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 21.09.2006 - 2 C 7.06

    Zeitvorgabe für die Geltendmachung von Besoldungsansprüchen nach Art. 9 § 1 Abs.

    Auszug aus VGH Bayern, 14.12.2012 - 3 BV 08.2224
    Die Geltendmachung des Anspruchs auf zusätzliche Besoldung innerhalb der Zeitspanne 1. Januar 1988 bis 31. Dezember 1998 ist ein dem materiellen Recht zuzuordnendes Tatbestandsmerkmal des Art. 9 § 1 Abs. 1 Satz 2 BBVAnpG 99. Ist eine Zeitspanne, in der eine bestimmte Handlung vorgenommen werden muss, als ein Tatbestandsmerkmal einer materiellen Anspruchsnorm statuiert, besteht bei Nichterfüllung dieses Merkmals der Anspruch nicht, es sei denn, das materielle Recht erklärt dies in bestimmten Fällen für unerheblich oder die Berufung auf die fehlende Einhaltung des Zeitraums widerspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.9.2006, Az. 2 C 7.06).

    Der Senat hat sich dieser Auffassung unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung angeschlossen (vgl. etwa BayVGH, Beschluss vom 27.8.2007, Az. 3 B 06.3366; darauf Bezug nehmend Beschluss vom 28.1.2010, Az. 3 ZB 09.1663 . Die vom Kläger zitierten Senatsentscheidungen vom 24. Oktober 2005 (Az. 3 B 02.3061; Az. 3 B 03.1481; Az. 3 B 02.3367) sind insofern nicht mehr aktuell (dazu BVerwG vom 21.9.2006, Az. 2 C 6.06; Az. 2 C 5.06; Az. 2 C 7.06 NVwZ 2007, 342).

    Indem der Dienstherr seine Rechtsauffassung nur verwaltungsintern verlautbart, gibt er zu erkennen, dass diese Information nicht an die Bediensteten gerichtet ist und die Mitarbeiter auch nicht entsprechende Informationen erhalten sollen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.9.2006, Az. 2 C 7.06, NVwZ 2007, 342 zu dem vorliegend angesprochenen Schreiben).

  • VGH Bayern, 27.08.2007 - 3 B 06.3368
    Auszug aus VGH Bayern, 14.12.2012 - 3 BV 08.2224
    Für die Jahre 1990 bis 1998 bestehe unter Heranziehung der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 27.8.2008, Az. 3 B 06.3368) ein Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Pflichtverletzung des Dienstherrn.

    Wenn man nicht schon von einer Wiedereinsetzung ausgehen wolle, so könne jedenfalls nach der Senatsentscheidung vom 27. August 2008, Az. 3 B 06.3368 eine Nachzahlung auf einen Schadensersatzanspruch zugunsten des Klägers wegen Verletzung der Fürsorgepflicht durch den Dienstherrn gestützt werden.

    Eine solche Konstellation liegt auch der vom Kläger zitierten Senatsentscheidung vom 27. August 2007, Az. 3 B 06.3368 zu Grunde.

  • VGH Bayern, 28.01.2010 - 3 ZB 09.1663

    BeamtenrechtFamilienbezogene amtsangemessene Alimentation von Beamten mit mehr

    Auszug aus VGH Bayern, 14.12.2012 - 3 BV 08.2224
    Der Senat hat sich dieser Auffassung unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung angeschlossen (vgl. etwa BayVGH, Beschluss vom 27.8.2007, Az. 3 B 06.3366; darauf Bezug nehmend Beschluss vom 28.1.2010, Az. 3 ZB 09.1663 . Die vom Kläger zitierten Senatsentscheidungen vom 24. Oktober 2005 (Az. 3 B 02.3061; Az. 3 B 03.1481; Az. 3 B 02.3367) sind insofern nicht mehr aktuell (dazu BVerwG vom 21.9.2006, Az. 2 C 6.06; Az. 2 C 5.06; Az. 2 C 7.06 NVwZ 2007, 342).

    Mit seinem Begehren auf Schadensersatz kann der Kläger nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Beschluss vom 28.1.2010 a.a.O.) ebenfalls nicht durchdringen.

    Es fehlt aber bereits an einer objektiven Pflichtverletzung von Seiten des Beklagten als Beginn einer Kausalkette, die, ausgehend von einer Fehlinformation des Dienstherrn gegenüber dem Kläger, über einen bei diesem erregten Irrtum über das Fehlen eines Handlungsbedarfs bis hin zu einem Schaden - nämlich der Versäumung des erforderlichen zeitnahen Geltendmachens des Primäranspruchs auf Alimentation im aktuellen Haushaltsjahr - hätte führen können (vgl. zu einer der beim Kläger vorliegenden vergleichbaren Konstellation die Senatsentscheidung vom 28.1.2010 a.a.O.).

  • BVerwG, 21.09.2006 - 2 C 5.06

    Zeitvorgabe für die Geltendmachung von Besoldungsansprüchen nach Art. 9 § 1 Abs.

    Auszug aus VGH Bayern, 14.12.2012 - 3 BV 08.2224
    Hat die Einhaltung der gesetzlichen Zeitvorgabe für die Behörde aber erhebliche Bedeutung, verstößt sie mit der Berufung auf die Nichterfüllung dieser Anspruchsvoraussetzung selbst dann nicht gegen Treu und Glauben, wenn der durch die Vorschrift Begünstigte die gesetzliche Zeitvorgabe schuldlos nicht eingehalten hat (BVerwG vom 21.9.2006 a.a.O.).

    Der Senat hat sich dieser Auffassung unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung angeschlossen (vgl. etwa BayVGH, Beschluss vom 27.8.2007, Az. 3 B 06.3366; darauf Bezug nehmend Beschluss vom 28.1.2010, Az. 3 ZB 09.1663 . Die vom Kläger zitierten Senatsentscheidungen vom 24. Oktober 2005 (Az. 3 B 02.3061; Az. 3 B 03.1481; Az. 3 B 02.3367) sind insofern nicht mehr aktuell (dazu BVerwG vom 21.9.2006, Az. 2 C 6.06; Az. 2 C 5.06; Az. 2 C 7.06 NVwZ 2007, 342).

    Für solche Fallgestaltungen hat der Senat eine entsprechende Information der konkret betroffenen Beamten durch den Dienstherrn bejaht (vgl. Beschluss vom 27.8.2007, Az. 3 B 06.3366 unter Bezugnahme auf das zum selben Sachverhalt ergangene Urteil des BVerwG vom 21.9.2006 Az. 2 C 5.06).

  • BVerfG, 22.03.1990 - 2 BvL 1/86

    Die Besoldung von Beamten und Richtern mit mehr als zwei Kindern war im Zeitraum

    Auszug aus VGH Bayern, 14.12.2012 - 3 BV 08.2224
    Somit ist eine sich auf alle betroffenen Beamten erstreckende Korrektur dagegen auf diejenigen Beamten beschränken, welche den ihnen von Verfassungs wegen zustehenden Anspruch auf amtsangemessene Alimentation zeitnah, also während des jeweils laufenden Haushaltsjahres, gerichtlich geltend gemacht haben, ohne dass über ihren Anspruch schon abschließend entschieden worden ist (BVerfG vom 22.3.1990, Az. 2 BvL 1/86, ZBR 1990, 297, RdNrn. 65 ff. nach ; hierauf verweist BVerfG vom 24.11.1998, a.a.O., RdNr. 97).

    Mit der Bekanntmachung hat das Bayerische Staatsministerium der Finanzen andere Landesbehörden und Körperschaften über die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1990 (Az. 2 BvL 1/86) und vom 29. Mai 1990 (Az. 1 BvL 20/84, 26/84 und 4/86) informiert und die eigenen Schlussfolgerungen aus diesen Entscheidungen mitgeteilt.

  • BVerfG, 24.11.1998 - 2 BvL 26/91

    Beamtenkinder

    Auszug aus VGH Bayern, 14.12.2012 - 3 BV 08.2224
    Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 (Az. 2 BvL 26/91 u.a., NJW 1999, 1013 = ZBR 1999, 154) habe nämlich der Dienstherr pflichtwidrig die gebotenen unmittelbaren und klaren Informationen unterlassen, dass und in welcher Weise der Kläger habe aktiv werden müssen.

    a) Entgegen der Auffassung des Klägers bestand keine Pflicht des Dienstherrn dahin gehend, den Kläger mit unmittelbaren Informationen darüber zu versorgen, dass und in welcher Weise er habe aktiv werden müssen, um nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 (Az. 2 BvL 26/91 u.a., ZBR 1999, 154) für den bis zum 31. Dezember 1998 reichenden Zeitraum Ansprüche auf erhöhte amtsangemessene familienbezogene Gehaltsbestandteile wirksam geltend zu machen.

  • VGH Bayern, 27.08.2007 - 3 B 06.3366
    Auszug aus VGH Bayern, 14.12.2012 - 3 BV 08.2224
    Der Senat hat sich dieser Auffassung unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung angeschlossen (vgl. etwa BayVGH, Beschluss vom 27.8.2007, Az. 3 B 06.3366; darauf Bezug nehmend Beschluss vom 28.1.2010, Az. 3 ZB 09.1663 . Die vom Kläger zitierten Senatsentscheidungen vom 24. Oktober 2005 (Az. 3 B 02.3061; Az. 3 B 03.1481; Az. 3 B 02.3367) sind insofern nicht mehr aktuell (dazu BVerwG vom 21.9.2006, Az. 2 C 6.06; Az. 2 C 5.06; Az. 2 C 7.06 NVwZ 2007, 342).

    Für solche Fallgestaltungen hat der Senat eine entsprechende Information der konkret betroffenen Beamten durch den Dienstherrn bejaht (vgl. Beschluss vom 27.8.2007, Az. 3 B 06.3366 unter Bezugnahme auf das zum selben Sachverhalt ergangene Urteil des BVerwG vom 21.9.2006 Az. 2 C 5.06).

  • VGH Bayern, 24.10.2005 - 3 B 02.3061

    Beamtenrecht; Familienbezogene amtsangemessene Alimentation von Beamten mit mehr

    Auszug aus VGH Bayern, 14.12.2012 - 3 BV 08.2224
    Vor diesem Hintergrund und unter Hinweis auf Senatsentscheidungen vom 24. Oktober 2005 (u.a. Az. 3 B 02.3061) sei vorliegend eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässig und vorzunehmen, so dass sich die geltend gemachten Nachzahlungsansprüche schon hieraus ergäben.

    Der Senat hat sich dieser Auffassung unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung angeschlossen (vgl. etwa BayVGH, Beschluss vom 27.8.2007, Az. 3 B 06.3366; darauf Bezug nehmend Beschluss vom 28.1.2010, Az. 3 ZB 09.1663 . Die vom Kläger zitierten Senatsentscheidungen vom 24. Oktober 2005 (Az. 3 B 02.3061; Az. 3 B 03.1481; Az. 3 B 02.3367) sind insofern nicht mehr aktuell (dazu BVerwG vom 21.9.2006, Az. 2 C 6.06; Az. 2 C 5.06; Az. 2 C 7.06 NVwZ 2007, 342).

  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

    Auszug aus VGH Bayern, 14.12.2012 - 3 BV 08.2224
    Mit der Bekanntmachung hat das Bayerische Staatsministerium der Finanzen andere Landesbehörden und Körperschaften über die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1990 (Az. 2 BvL 1/86) und vom 29. Mai 1990 (Az. 1 BvL 20/84, 26/84 und 4/86) informiert und die eigenen Schlussfolgerungen aus diesen Entscheidungen mitgeteilt.
  • BVerwG, 28.03.1996 - 7 C 28.95

    Offene Vermögensfragen: Rechtsnatur der Anmeldefrist des § 30a VermG,

    Auszug aus VGH Bayern, 14.12.2012 - 3 BV 08.2224
    Zwar ist es unter bestimmten engen Voraussetzungen den Behörden verwehrt, sich auf das Fehlen einer materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzung in Gestalt eines Zeitmoments zu berufen (BVerwG, Urteil vom 28.3.1996, Az. 7 C 28/95, BVerwGE 101, 39).
  • VGH Bayern, 24.10.2005 - 3 B 03.1481
  • VG Ansbach, 21.01.2015 - AN 1 K 14.00902

    Verspätete Geltendmachung des Anspruchs auf amtsangemessene Alimentation

    Hat die Einhaltung der gesetzlichen Zeitvorgabe für die Behörde aber erhebliche Bedeutung, verstößt sie mit der Berufung auf die Nichterfüllung dieser Anspruchsvoraussetzung selbst dann nicht gegen Treu und Glauben, wenn der durch die Vorschrift Begünstigte die gesetzliche Zeitvorgabe schuldlos nicht eingehalten hat (BVerwG vom 21.9.2006, a.a.O.; BayVGH, Beschluss vom 14.12.2012 - 3 BV 08.2224).

    Es fehlt aber an einer objektiven Pflichtverletzung von Seiten des Beklagten als Beginn einer Kausalkette, die, ausgehend von einer Fehlinformation des Dienstherrn gegenüber dem Kläger, über einen bei diesem erregten Irrtum über das Fehlen eines Handlungsbedarfs bis hin zu einem Schaden - nämlich der Versäumung des erforderlichen zeitnahen Geltendmachens des Primäranspruchs auf Alimentation im aktuellen Haushaltsjahr - hätte führen können (vgl. BayVGH, Beschluss vom 14.12.2012 - 3 BV 08.2224).

    Indem der Dienstherr seine Rechtsauffassung nur verwaltungsintern verlautbart, gibt er zu erkennen, dass diese Information nicht an die Bediensteten gerichtet ist und die Mitarbeiter auch nicht entsprechende Informationen erhalten sollen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 14.12.2012 - 3 BV 08.2224 und BVerwG, Urteil vom 21.9.2006 - 2 C 7.06, NVwZ 2007, 342 zu dem vorliegend angesprochenen Schreiben).

    Insofern bleibt es im Allgemeinen und so auch beim Kläger bei den oben hinsichtlich des Schreibens des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 21. Dezember 1990 dargelegten Erwägungen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 14.12.2012 - 3 BV 08.2224).

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