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   VGH Bayern, 15.01.2001 - 20 A 99.40024   

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VGH Bayern, 15.01.2001 - 20 A 99.40024 (https://dejure.org/2001,3564)
VGH Bayern, Entscheidung vom 15.01.2001 - 20 A 99.40024 (https://dejure.org/2001,3564)
VGH Bayern, Entscheidung vom 15. Januar 2001 - 20 A 99.40024 (https://dejure.org/2001,3564)
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 15.03.2000 - 11 A 33.97

    Planfeststellung wegen Änderung eines Schienenweges; Schallschutz; Schutz des

    Auszug aus VGH Bayern, 15.01.2001 - 20 A 99.40024
    Auf letztere stützt sich das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 15. März 2000 (Az. 11 A 33.97 S. 17 UA).

    Auch dann sieht der Senat den Nachweis einer dauerhaften Reduzierung um 3 dB(A) als gegeben an, denn diese marginale, dauerhaft kaum erfassbare Größe würde dadurch kompensiert, dass der Schallmesswagen einen um 1 dB(A) höheren Eingriffswert anzeigt als tatsächlich außerhalb des Schallmesswagens gemessen wird, wie die Beigeladene zu 1) unwidersprochen unter Hinweis auf BVerwG vom 15.3.2000 a.a.O. S. 20 UA vorgetragen hat.

    Der Senat folgt damit neuerdings auch der Rechtsprechung des 11. Senats des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 15. März 2000 (a.a.O. S. 22 ff UA).

    Etwaige Abwägungsfehler können dementsprechend unter der Voraussetzung des § 20 Abs. 7 Satz 1 AEG unschädlich sein (BVerwG vom 15.3.2000, a.a.O. S. 26 UA).

    Bei einer Erhöhung der Lärmschutzwand von 2 m auf 3 m betragen die Mehrkosten pro Quadratmeter-Lärmschutzwand ca. 500 DM, wodurch sich eine Lärmminderung von ca. 4 dB(A) ergibt, während bei einer Erhöhung von 4 m auf 5 m sich die Mehrkosen auf ca. 1.000 DM pro Quadratmeter-Lärmschutzwand belaufen und sich die Lärmreduzierung auf ca. 2 dB(A) beschränkt (BVerwG v. 15.3.2000 a.a.O. S. 37 UA).

    Zumindest dann, wenn bereits Wand/Wallhöhen von 4 m bis 5 m planfestgestellt sind, ist die Schlussfolgerung, dass eine weitere Wanderhöhung unverhältnismäßige Kosten verursachen würde, naheliegend und deswegen rechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG vom 15.3.2000, a.a.O. S. 37 UA).

    Solche geringen Pegelminderungen sind unter Kostengesichtspunkten (hier Sprungkosten) unverhältnismäßig und wurden vom Eisenbahnbundesamt im Rahmen der Abwägung zu Recht abgelehnt (vgl. BVerwG v. 15.3.2000 a.a.O. S. 40 UA).

    Aus diesem Grunde ist beim Ausbau vorhandener Strecken der Vorbelastung im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung in ausgewogener Weise Rechnung zu tragen (BVerwG vom 15.3.2000, a.a.O. UA S. 28).

    Eine Überschreitung der Nachtwerte lässt einen Anspruch nicht entstehen (BVerwG vom 15.3.2000, UPR 2000, 351).

    Als Anspruchsgrundlage für den Erschütterungsschutz und den Schutz vor sekundärem Luftschall kommt allein § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG in Betracht (BVerwG v. 10.10.1995 NVwz-RR 1997, 336, 338, v. 15.3.2000 a.a.O. S. 43 UA; BayVGH v. 21.2.1995 a.a.O. S. 89, 94 UA).

  • BVerwG, 18.03.1998 - 11 A 55.96

    Planfeststellung; Eisenbahnausbaustrecke Zapfendorf - Ebensfeld;

    Auszug aus VGH Bayern, 15.01.2001 - 20 A 99.40024
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats ist der Schienenbonus anerkannt (vgl. BVerwG v. 18.3.1998, NVwZ 1998, 1071, das Bundesverwaltungsgericht lässt es jedoch offen, ob der Schienenbonus weiter gelte, wenn die erhöhte Zahl der Zugvorbeifahrten ein 70 dB(A) erheblich überschreitendes Ausmaß des Dauerschallpegels zur Folge hätte; BayVGH vom 13.8.1987 Az. 20 B 86.1978 S 14/15 UA, vom 20.2.1995 Az. 20 A 93.40080).

    Hierzu bezog sich der Verordnungsgeber auf Untersuchungen und Berichte aus den Jahren 1978 bis 1986 (vgl. hierzu die Aufstellung im Urteil des BVerwG v. 18.3.1998 a.a.O. S. 1073).

    Hierzu im Einzelnen: Untersuchungen, die der Einführung des Schienenbonus in der 16. BImSchV zu Grunde lagen, wurden in Schienenverkehrsabschnitten mit Zugzahlen zwischen 100 und 260 Zügen pro 24 Stunden gewonnen, wobei in den Untersuchungsgebieten ein Dauerschallpegel von bis zu 70 dB(A) ohne Abzug des Schienenbonus und ohne Lärmschutzmaßnahmen erzeugt wurde, so dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bis zu diesen Lärmwerten vom Schienenbonus ausgegangen werden kann (vgl. BVerwG vom 18.3.1998 a.a.O. S. 1073, 1074).

    Diese Werte halten sich jedoch noch im Rahmen der Studie von Griefahn, B., Möhler, U., Scheumer, R., a.a.O., so dass es dem Senat trotz der in der Wissenschaft aufgeführten Bedenken (vgl. hierzu BVerwG vom 18.3.1998, a.a.O. S. 1073 und das von den Klägern vorgelegte Gutachten Steger vom 28. Juni 1999) gerechtfertigt erscheint, den Schienenbonus anzuwenden, denn Gesundheitsgefahren i.S.v. Art. 2 Abs. 2 GG stehen nicht im Raume.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat es bei einer Zugzahl von 422 Zügen pro 24 Stunden (d.h. bei gleichmäßiger Verteilung der Züge auf den ganzen Tag ca. alle 3, 41 Minuten ein Zug) als vertretbar angesehen, den Schienenbonus anzusetzen (BVerwG vom 18.3.1998, a.a.O. S. 1074).

  • BVerwG, 20.05.1998 - 11 C 3.97

    erheblicher baulicher Eingriff; Bahnsteig; Schienenweg; wesentliche Änderung;

    Auszug aus VGH Bayern, 15.01.2001 - 20 A 99.40024
    Bei einem Wohnen in Dorf- oder Mischgebieten erscheint in diesem Zusammenhang nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts eine Erhöhung dieser Werte um bis zu 2 dB(A) hinnehmbar (vgl. BVerwG vom 20.5.1998, UPR 1998, 449, vom 12.4.2000 Az. 11 A 25.98 S. 19 UA).

    Diese Aussage gilt nur, soweit es die Planfeststellungsbehörde - wie hier nicht - ablehnt, überhaupt Lärmschutzmaßnahmen zu treffen, weil die Voraussetzungen der 16. BImSchV nicht gelten (vgl. BVerwG vom 20.5.1998, UPR 1998, 449, vom 20.10.1998, UPR 1999, 152).

  • BVerwG, 23.01.1981 - 4 C 68.78

    Vereinbarkeit des ursprünglichem Planfeststellungsbeschlusses mit der durch einen

    Auszug aus VGH Bayern, 15.01.2001 - 20 A 99.40024
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 61, 307, 311; 104, 131, 138) darf ein solcher Vorbehalt jedoch nicht auf Kosten anderer einschlägiger öffentlicher oder privater Belange gehen, sondern ist nur zulässig, wenn er seinerseits dem Abwägungsgebot gerecht wird.
  • BVerwG, 20.10.1989 - 4 C 12.87

    Planänderung von "unwesentlicher Bedeutung" im Fernstraßenrecht; Zumutbarkeit von

    Auszug aus VGH Bayern, 15.01.2001 - 20 A 99.40024
    Denn eine vorgefundene, rechtmäßig verursachte Vorbelastung muss an sich grundsätzlich als zumutbar hingenommen werden (BVerwGE 84, 31, 39).
  • BVerwG, 28.10.1998 - 11 A 3.98

    Planfeststellung für die Änderung eines Schienenweges; Schallschutz; wesentliche

    Auszug aus VGH Bayern, 15.01.2001 - 20 A 99.40024
    Diese Aussage gilt nur, soweit es die Planfeststellungsbehörde - wie hier nicht - ablehnt, überhaupt Lärmschutzmaßnahmen zu treffen, weil die Voraussetzungen der 16. BImSchV nicht gelten (vgl. BVerwG vom 20.5.1998, UPR 1998, 449, vom 20.10.1998, UPR 1999, 152).
  • BVerwG, 17.04.1990 - 7 B 111.89

    Voraussetzungen für die Erteilung einer atomrechtlichen Genehmigung

    Auszug aus VGH Bayern, 15.01.2001 - 20 A 99.40024
    Eine Ausnahme ist nur dann gegeben, wenn der in der Verordnung festgelegte Maßstab gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse negiert oder in unvertretbarer Weise fehlgewichtet (BVerwG vom 17.4.1990, DVBl 1990, 1167; vom 21.8.1996, DVBl 1997, 52, 56; OVG Koblenz vom 12.11.1997 Az. 8 C 11.986/93, S. 36 UA, BayVGH vom 21.4.1998, NVwZ 1998, 737, 741).
  • BVerwG, 21.08.1996 - 11 C 9.95

    Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Leukämiefällen in der Umgebung

    Auszug aus VGH Bayern, 15.01.2001 - 20 A 99.40024
    Eine Ausnahme ist nur dann gegeben, wenn der in der Verordnung festgelegte Maßstab gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse negiert oder in unvertretbarer Weise fehlgewichtet (BVerwG vom 17.4.1990, DVBl 1990, 1167; vom 21.8.1996, DVBl 1997, 52, 56; OVG Koblenz vom 12.11.1997 Az. 8 C 11.986/93, S. 36 UA, BayVGH vom 21.4.1998, NVwZ 1998, 737, 741).
  • BVerwG, 28.01.1999 - 4 CN 5.98

    Bebauungsplan; Straßenplanung; Planungskompetenz; Abschnittsbildung;

    Auszug aus VGH Bayern, 15.01.2001 - 20 A 99.40024
    Sie machen geltend, § 41 BImSchG sei striktes Recht und könne nicht durch Abwägung überwunden werden und berufen sich hierzu 'auf die Rechtsprechung des 4. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 108, 248).
  • BVerwG, 06.12.1985 - 4 C 59.82

    Objektive Erforderlichkeit eines fernstraßenrechtlichen Vorhabens, Gerichtliche

    Auszug aus VGH Bayern, 15.01.2001 - 20 A 99.40024
    Die der Berechnung der künftigen Schallpegel zugrunde liegende Verkehrsprognose ist methodisch sachgerecht erstellt worden; nur diesbezüglich unterliegt sie auch (in eingeschränkter Form) der gerichtlichen Kontrolle (BVerwGE 72, 282).
  • BVerwG, 17.03.1998 - 4 B 25.98

    Nichtzulassung der Revision; Beschwerde; unzulässige oder unbegründete Berufung;

  • VGH Bayern, 21.02.1995 - 20 A 93.40080
  • BVerwG, 12.04.2000 - 11 A 25.98

    Planfeststellung für die Änderung eines Schienenweges; Entwidmung/Teilentwidmung;

  • VGH Hessen, 17.11.2011 - 2 C 2165/09

    Viergleisiger Ausbau einer Eisenbahnstrecke

    Es braucht vorliegend nicht entschieden zu werden, ob Geschwindigkeitsbeschränkungen überhaupt Inhalt einer Planfeststellung sein können, oder ob derartige Betriebseinschränkungen mit der anlagenbezogenen Sichtweise der Planfeststellungen nicht vereinbar sind (siehe Bay. VGH, Urteil vom 15. Januar 2001 - 20 A 99.40024 -, juris; Berka, a.a.O., Erläuterung Nr. 4 zu § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV, S. 36a).
  • VGH Bayern, 03.12.2002 - 20 A 01.40019

    Luftverkehrsrecht, neue Nachtflugregelung für den Flughafen München,

    Dementsprechend erörtert die Rechtsprechung - anders als der angefochtene Bescheid (S. 149 f.) - keine spezielle Zumutbarkeitsschwelle für den nächtlichen Außenwohnbereich, sondern begnügt sich insoweit mit der Einhaltung der Tages- und Nachtgrenzwerte im Übrigen (BVerwGE 110, 370/385 f.; ebenso BayVGH vom 15.1.2001, 20 A 99.40024 u.a. S. 39).
  • VGH Bayern, 03.12.2002 - 20 A 01.40035

    Luftverkehrsrecht, neue Nachtflugregelung für den Flughafen München,

    Dementsprechend erörtert die Rechtsprechung - anders als der angefochtene Bescheid (S. 149 f.) - keine spezielle Zumutbarkeitsschwelle für den nächtlichen Außenwohnbereich, sondern begnügt sich insoweit mit der Einhaltung der Tages- und Nachtgrenzwerte im Übrigen (BVerwGE 110, 370/385 f.; ebenso BayVGH vom 15.1.2001, 20 A 99.40024 u.a. S. 39).
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