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   VGH Bayern, 15.01.2008 - 10 ZB 07.3105   

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https://dejure.org/2008,48177
VGH Bayern, 15.01.2008 - 10 ZB 07.3105 (https://dejure.org/2008,48177)
VGH Bayern, Entscheidung vom 15.01.2008 - 10 ZB 07.3105 (https://dejure.org/2008,48177)
VGH Bayern, Entscheidung vom 15. Januar 2008 - 10 ZB 07.3105 (https://dejure.org/2008,48177)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Kosten; Dolmetscher; Sicherheitsgespräch; Erforderlichkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)

  • VerfGH Bayern, 03.12.2019 - 6-VIII-17

    Einzelne Vorschriften des Bayerischen Integrationsgesetzes verfassungswidrig

    4 Abs. 4 Satz 1 BayIntG ermöglicht es, gemäß dem im Kostenrecht allgemein geltenden Veranlasserprinzip (vgl. Art. 2 Abs. 1 Satz 1 KG) notwendige Dolmetscher- und Übersetzerkosten über die anderweitig bestehenden Rechtsgrundlagen hinaus (vgl. zu § 69 Abs. 1 Satz 1 AufenthG: BayVGH vom 15.1.2008 - 10 ZB 07.3105 - juris Rn. 3 ff.) auch solchen volljährigen Personen aufzuerlegen, die sich trotz eines noch nicht weit zurückliegenden, mindestens dreijährigen Aufenthalts im Bundesgebiet nur so unzureichend auf Deutsch verständigen können, dass sie bei Behördenkontakten auf einen Sprachmittler angewiesen sind.
  • VG München, 28.02.2011 - M 24 K 10.577

    Kosten; Dolmetscher; Sicherheitsgespräch; Erforderlichkeit

    Anders als in der im Bescheid zitierten Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Januar 2008, Az. 10 ZB 07.3105, habe der Kläger vorliegend keine Veranlassung für die sicherheitsrechtliche Befragung, die die Dolmetscherkosten auslöste, gegeben, insbesondere nicht durch ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren.

    Weil es sich um eine gebundene Entscheidung handelt, ist offensichtlich, dass die Entscheidung in der Sache dadurch nicht beeinflusst worden ist angesichts des Prinzips der sparsamen Haushaltsführung der öffentlichen Verwaltung, wie es in § 69 Abs. 1 AufenthG und § 10 Abs. 1 Nr. 5 VwKostG zum Ausdruck kommt (vgl. VG Augsburg vom 24.10.2007, Az. Au 6 K 07.342, juris RdNr. 29 und nachfolgend BayVGH vom 15.1.2008, Az. 10 ZB 07.3105, juris) und wie es auch für die Beklagte als kreisfreie Stadt gilt (vgl. beispielsweise Art. 61 Abs. 2 Nr. 2 Gemeindeordnung (GO) i.V.m. Art. 9 Abs. 1 Satz 1 GO;.

    Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Auslagenerhebung im Sinne von § 10 Abs. 1 Halbsatz 1 AufenthG in die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis anfallende Gebühr (§ 44 Aufenthaltsverordnung - AufenthV) einbezogen wäre (so ausdrücklich BayVGH vom 15.1.2008, Az. 10 ZB 07.3105, juris RdNr. 3.).

  • VGH Bayern, 05.04.2016 - 10 ZB 14.1440

    Rechtspflicht eines Ausländers zur Mitwirkung an der Sicherheitsbefragung

    Auch der Hinweis der Klägerin auf den Beschluss des Senats vom 15. Januar 2008 (10 ZB 07.3105 - juris Rn. 4) begründet keine Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts.
  • VG München, 26.02.2014 - M 23 K 13.958

    Fortsetzungsfeststellungsinteresse; Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis;

    Das Ausräumen sicherheitsrechtlicher Bedenken ist zweifelsohne Aufgabe der Ausländerbehörden, unabhängig von der Darlegungs- und Beweislast (vgl. BayVGH v. 15.1.2008 - 10 ZB 07.3105 - juris Rn. 4) sowie vom Schweregrad derartiger Bedenken.
  • VGH Bayern, 18.11.2008 - 19 ZB 08.2240

    Kosten für Gutachten

    Für Auslagen der im vorliegenden Verfahren in Frage stehenden Art (Gutachterkosten) kommt, da das Aufenthaltsgesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, § 69 Abs. 2 Satz 2 AufenthG zum Tragen, der auf die Anwendung des Verwaltungskostengesetzes verweist (vgl. Funke-Kaiser, in GK: AufenthG, Stand August 2008, § 69 RdNr. 4; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Oktober 2005, RdNr. 3 zu § 69 AufenthG; BayVGH, B.v. 15.1.2008 - 10 ZB 07.3105 - Juris).
  • VGH Bayern, 13.05.2009 - 19 BV 08.2222

    Kosten für Gutachten

    Für Auslagen der im vorliegenden Verfahren in Frage stehenden Art (Gutachterkosten) kommt, da das Aufenthaltsgesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, § 69 Abs. 2 Satz 2 AufenthG zum Tragen, der auf die Anwendung des Verwaltungskostengesetzes verweist (vgl. Funke-Kaiser, in GK AufenthG, Stand August 2008, § 69 RdNr. 4; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Oktober 2005, RdNr. 3 zu § 69 AufenthG; BayVGH, B.v. 15.1.2008 - 10 ZB 07.3105 - Juris).
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