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   VGH Bayern, 15.02.2001 - 4 B 97.3598   

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https://dejure.org/2001,22804
VGH Bayern, 15.02.2001 - 4 B 97.3598 (https://dejure.org/2001,22804)
VGH Bayern, Entscheidung vom 15.02.2001 - 4 B 97.3598 (https://dejure.org/2001,22804)
VGH Bayern, Entscheidung vom 15. Februar 2001 - 4 B 97.3598 (https://dejure.org/2001,22804)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit eines Kostenansatzes für die Berechnung von Abfallgebühren; Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Gebührenmaßstab in einer Satzung für die Restmüllentsorgung; Gültigkeit einer Gebührensatzung; Rechtmäßigkeit der Erhebung einer Pauschalgebühr bei der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2002, 221
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • VGH Baden-Württemberg, 27.04.2023 - 2 S 1/22

    Normenkontrollantrag gegen eine Abfallwirtschaftssatzung; Erhebung eines

    Für die Zuführung zu Rücklagen und Rückstellungen nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 b KAG folgt daraus, dass diese nur dann erforderlich ist, wenn konkret abzusehen ist, dass eine bestimmte Maßnahme in der Stilllegungs- oder Nachsorgephase umgesetzt werden muss, und auch die Kosten hierfür schon hinreichend genau abschätzbar sind (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 15.02.2001 - 4 B 97.3598 - juris Rn. 24).

    Dahinter steht die Erwägung, dass mit diesen Kosten möglichst diejenigen Gebührenschuldner belastet werden sollen, die einen Nutzen von der noch in Betrieb befindlichen Deponie haben (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 15.02.2001 - 4 B 97.3598 - juris Rn. 24).

    Für diesen Zeitraum gilt, dass für die späteren Kosten der Stilllegung und Nachsorge, die bereits während der Ablagerungsphase vorhersehbar waren, gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 4 b KAG bereits zu dieser Zeit Rückstellungen und Rücklagen zu bilden waren, um mit diesen Kosten möglichst diejenigen Gebührenschuldner zu belasten, die einen Nutzen von den damals noch betriebenen Deponieabschnitten hatten (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 15.02.2001 - 4 B 97.3598 - juris Rn. 24).

  • VG Düsseldorf, 02.03.2004 - 17 K 1370/01

    Erhebung von Abfallgebühren auf der Grundlage einer kommunalen Satzung;

    Vielmehr müsste die Beklagte auf der Grundlage neuer Kalkulationen neue Gebührensatzungen erlassen, welche die Erhebungsräume abdecken, vgl. Schulte/Wiesemann in Driehaus, Loseblattkommentar zum Kommunalabgabenrecht, § 6 Rdnr. 268 f (27. Erg.-Lfg. September 2002); VGH München, Urteil vom 15. Februar 2001 - 4 B 97.3598 - in NVwZ-RR 2002, 221.

    Vielmehr genügt es, wenn eine solche nachträglich durchgeführt wird und die vorher gefundenen oder gegriffenen Gebührensätze - auf Grund der rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Satzungserlasses - objektiv gerechtfertigt sind, vgl. VGH München, Urteil vom 15. Februar 2001 - 4 B 97.3598 - in NVwZ-RR 2002, 221.

  • VGH Bayern, 24.10.2002 - 4 B 98.688

    Abfallgebühren, Gebührensätze, Nachkalkulation, Eigenkompostierer

    Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten des vorliegenden Verfahrens sowie auf die beigezogenen VGH-Akten des abgeschlossenen Verfahrens Az. 4 B 97.3598 (P****** gegen Zweckverband Abfallwirtschaft D****-W*** wegen Abfallgebühren 1992 bis 1998) Bezug genommen.

    Der Verwaltungsgerichtshof hat mit rechtskräftigem Urteil vom 15. Februar 2001 Az. 4 B 97.3598 (= NVwZ-RR 2002, 221 ff. und BayVBl 2002, 631 ff.), auf das die Parteien hingewiesen worden sind, im Verfahren eines anderen Gebührenschuldners gegen den Beklagten entschieden, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, abweichend von der Auffassung des Verwaltungsgerichts, genügt, wenn zur Höhe der satzungsmäßigen Gebühren eine Globalberechnung nachträglich durchgeführt wird und diese die vorher gefundenen oder gegriffenen Gebührensätze - aufgrund der rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Satzungserlasses - objektiv rechtfertigen, d.h. die Gebührensätze nach den Anforderungen des Art. 8 KAG nicht zu hoch sind.

  • VG Aachen, 19.05.2006 - 7 K 3821/04

    Kein Anspruch auf eine größere Anzahl an blauen und grünen Tonnen als

    So wird etwa die pauschale Mitabgeltung von anderen Leistungen der Abfallbeseitigung mit der Gebühr für die Restmülltonne als gerechtfertigt angesehen, weil nach der Lebenserfahrung in allen Haushalten, in denen Restmüll anfällt, auch wiederverwertbare Altstoffe und sonstige Müllfraktionen in etwa im gleichen Verhältnis anfallen, vgl. BayVGH, Urteil vom 15. Februar 2001 - 4 B 97.3598 -, NVwZ-RR 2002, 221 mit weiteren Nachweisen; zur Zulässigkeit des Einheitsmaßstabs ferner OVG NRW, Urteil vom 05. April 2001 - 9 A 1795/99 -, NVwZ-RR 2002, 223; Schulte/Wiesemann, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 327b, 29. Erg.-Lfg.
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