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   VGH Bayern, 15.02.2012 - 7 BV 11.285   

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VGH Bayern, 15.02.2012 - 7 BV 11.285 (https://dejure.org/2012,318)
VGH Bayern, Entscheidung vom 15.02.2012 - 7 BV 11.285 (https://dejure.org/2012,318)
VGH Bayern, Entscheidung vom 15. Februar 2012 - 7 BV 11.285 (https://dejure.org/2012,318)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Prüfung vorherrschender Meinungsmacht bei Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei Fernsehveranstaltern; Zulässigkeit des Rückgriffs auf die Generalklausel des RdFunkStVtr BY 2001 § 26 Abs 1; Verbot der Ersetzung der Wertungen bei Ähnlichkeit mit Regelbeispiel des ...

  • Bayerischer Verwaltungsgerichtshof PDF

    Klage der Axel Springer AG in Sachen ProSiebenSat.1 erfolgreich

  • R&W Online

    Kriterien bei Prüfung vorherrschender Meinungsmacht durch veränderte Beteiligungsverhältnisse

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    § 25 Abs. 4, §§ 26, 27, 29, 35, 36, 37, 39 RStV 2005, § 24 FSS
    Medienrecht: Veränderung von Beteiligungsverhältnissen | Fortsetzung der Anbietertätigkeit von Fernsehveranstaltern nach Veränderung von Beteiligungsverhältnissen; Medienrechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung; Vorherrschende Meinungsmacht im bundesweiten Fernsehen; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Bayerischer Verwaltungsgerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Klage der Axel Springer AG in Sachen ProSiebenSat.1 erfolgreich

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Axel Springer, ProSiebenSat.1 und die Unbedenklichkeitsbescheinigung

  • lto.de (Kurzinformation)

    Klage der Axel Springer AG gegen die Medienaufsicht erfolgreich

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Klage der Axel Springer AG in Sachen ProSiebenSat.1 erfolgreich

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Klage der Axel Springer AG wg. Beteiligung an ProSiebenSat.1 erfolgreich

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Klage der Axel Springer AG in Sachen ProSiebenSat.1 erfolgreich - Annahme vorherrschender Meinungsmacht durch geplante Anteilsübernahme ungerechtfertigt

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2012, 489
  • DVBl 2012, 630
  • DÖV 2012, 489
  • afp 2012, 204
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 04.11.1986 - 1 BvF 1/84

    4. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus VGH Bayern, 15.02.2012 - 7 BV 11.285
    aa) Zwar ist die Verhinderung vorherrschender Meinungsmacht im Rundfunk nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgendes objektives Gebot und ein wichtiger Gemeinwohlbelang (z.B. BVerfG vom 16.6.1981 BVerfGE 57, 295/319, vom 4.11.1986 BVerfGE 73, 118/152, vom 18.12.1996 BVerfGE 95, 163/172 und vom 12.3.2008 BVerfGE 121, 30/63 f.).

    Vor dem Hintergrund der fortgeschrittenen und weiter fortschreitenden horizontalen und vertikalen Verflechtung auf den Medienmärkten betont das Bundesverfassungsgericht die Notwendigkeit einer rechtzeitigen und möglichst wirksamen präventiven Konzentrationskontrolle, weil eine nachträgliche Korrektur einmal eingetretener Fehlentwicklungen gerade gegenüber konzentrierter Meinungsmacht in ihren Erfolgsaussichten stark gemindert wäre (BVerfG vom 16.6.1981, a.a.O., S. 323, vom 4.11.1986, a.a.O., S. 160 und vom 18.12.1996, a.a.O., S. 172).

    Presseunternehmen ist der Zugang zum Rundfunk verfassungsrechtlich nicht verwehrt (BVerfG vom 4.11.1986, a.a.O., S. 175).

    Solange neben dem oder den Programmen eines Presseunternehmens zumindest die Programme der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bestehen und im überregionalen Rahmen noch keine Pressemonopole entstanden sind, sondern auch hier noch Meinungsvielfalt besteht, kann dem Landesrundfunkgesetzgeber eine weitergehende Regelung verfassungsrechtlich nicht geboten sein (BVerfG vom 4.11.1986, a.a.O., S. 176).

  • BVerfG, 12.03.2008 - 2 BvF 4/03

    Parteibeteiligung an Rundunkunternehmen

    Auszug aus VGH Bayern, 15.02.2012 - 7 BV 11.285
    aa) Zwar ist die Verhinderung vorherrschender Meinungsmacht im Rundfunk nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgendes objektives Gebot und ein wichtiger Gemeinwohlbelang (z.B. BVerfG vom 16.6.1981 BVerfGE 57, 295/319, vom 4.11.1986 BVerfGE 73, 118/152, vom 18.12.1996 BVerfGE 95, 163/172 und vom 12.3.2008 BVerfGE 121, 30/63 f.).

    Allerdings stehen der Aufgabe des Gesetzgebers zur Ausgestaltung der Rundfunkordnung und zur Sicherung der Meinungsvielfalt im Rundfunk die unternehmerische Freiheit der Medienunternehmen (Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und 2 GG) und deren Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) gegenüber (vgl. BVerfG vom 12.3.2008, a.a.O., S. 55).

    Dem Gesetzgeber kommt bei der Bestimmung und Gewichtung von Gefahren für die Verwirklichung der Rundfunkfreiheit und der Festlegung der für ihre Herstellung und Erhaltung zu wählenden Mittel ein weiter Gestaltungsspielraum zu (BVerfG vom 17.2.1998 BVerfGE 97, 228/267, vom 26.10.2005 BVerfGE 114, 371/387 und vom 12.3.2008, a.a.O., S. 50, 59 und 64).

    Vielmehr können grundsätzlich auch mehrere Anbieter (vgl. BVerfG vom 16.6.1981, a.a.O., S. 322, und vom 12.3.2008, a.a.O., S. 52: "einzelne gesellschaftliche Gruppen") die Schwellenwerte des § 26 Abs. 2 RStV 2005 knapp erreichen oder überschreiten und damit vorherrschende Meinungsmacht im bundesweiten Fernsehen erlangen.

  • BVerfG, 16.06.1981 - 1 BvL 89/78

    3. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus VGH Bayern, 15.02.2012 - 7 BV 11.285
    aa) Zwar ist die Verhinderung vorherrschender Meinungsmacht im Rundfunk nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgendes objektives Gebot und ein wichtiger Gemeinwohlbelang (z.B. BVerfG vom 16.6.1981 BVerfGE 57, 295/319, vom 4.11.1986 BVerfGE 73, 118/152, vom 18.12.1996 BVerfGE 95, 163/172 und vom 12.3.2008 BVerfGE 121, 30/63 f.).

    Vor dem Hintergrund der fortgeschrittenen und weiter fortschreitenden horizontalen und vertikalen Verflechtung auf den Medienmärkten betont das Bundesverfassungsgericht die Notwendigkeit einer rechtzeitigen und möglichst wirksamen präventiven Konzentrationskontrolle, weil eine nachträgliche Korrektur einmal eingetretener Fehlentwicklungen gerade gegenüber konzentrierter Meinungsmacht in ihren Erfolgsaussichten stark gemindert wäre (BVerfG vom 16.6.1981, a.a.O., S. 323, vom 4.11.1986, a.a.O., S. 160 und vom 18.12.1996, a.a.O., S. 172).

    Vielmehr können grundsätzlich auch mehrere Anbieter (vgl. BVerfG vom 16.6.1981, a.a.O., S. 322, und vom 12.3.2008, a.a.O., S. 52: "einzelne gesellschaftliche Gruppen") die Schwellenwerte des § 26 Abs. 2 RStV 2005 knapp erreichen oder überschreiten und damit vorherrschende Meinungsmacht im bundesweiten Fernsehen erlangen.

  • BVerfG, 18.12.1996 - 1 BvR 748/93

    DSF

    Auszug aus VGH Bayern, 15.02.2012 - 7 BV 11.285
    aa) Zwar ist die Verhinderung vorherrschender Meinungsmacht im Rundfunk nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgendes objektives Gebot und ein wichtiger Gemeinwohlbelang (z.B. BVerfG vom 16.6.1981 BVerfGE 57, 295/319, vom 4.11.1986 BVerfGE 73, 118/152, vom 18.12.1996 BVerfGE 95, 163/172 und vom 12.3.2008 BVerfGE 121, 30/63 f.).

    Vor dem Hintergrund der fortgeschrittenen und weiter fortschreitenden horizontalen und vertikalen Verflechtung auf den Medienmärkten betont das Bundesverfassungsgericht die Notwendigkeit einer rechtzeitigen und möglichst wirksamen präventiven Konzentrationskontrolle, weil eine nachträgliche Korrektur einmal eingetretener Fehlentwicklungen gerade gegenüber konzentrierter Meinungsmacht in ihren Erfolgsaussichten stark gemindert wäre (BVerfG vom 16.6.1981, a.a.O., S. 323, vom 4.11.1986, a.a.O., S. 160 und vom 18.12.1996, a.a.O., S. 172).

  • BVerfG, 26.10.2005 - 1 BvR 396/98

    Landesmediengesetz Bayern

    Auszug aus VGH Bayern, 15.02.2012 - 7 BV 11.285
    Dem Gesetzgeber kommt bei der Bestimmung und Gewichtung von Gefahren für die Verwirklichung der Rundfunkfreiheit und der Festlegung der für ihre Herstellung und Erhaltung zu wählenden Mittel ein weiter Gestaltungsspielraum zu (BVerfG vom 17.2.1998 BVerfGE 97, 228/267, vom 26.10.2005 BVerfGE 114, 371/387 und vom 12.3.2008, a.a.O., S. 50, 59 und 64).
  • BVerfG, 17.02.1998 - 1 BvF 1/91

    Kurzberichterstattung

    Auszug aus VGH Bayern, 15.02.2012 - 7 BV 11.285
    Dem Gesetzgeber kommt bei der Bestimmung und Gewichtung von Gefahren für die Verwirklichung der Rundfunkfreiheit und der Festlegung der für ihre Herstellung und Erhaltung zu wählenden Mittel ein weiter Gestaltungsspielraum zu (BVerfG vom 17.2.1998 BVerfGE 97, 228/267, vom 26.10.2005 BVerfGE 114, 371/387 und vom 12.3.2008, a.a.O., S. 50, 59 und 64).
  • BVerwG, 24.11.2010 - 6 C 16.09

    Erledigung; Fortsetzungsfeststellungsinteresse; Rehabilitationsinteresse; Makel;

    Auszug aus VGH Bayern, 15.02.2012 - 7 BV 11.285
    Insoweit legt der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 144 Abs. 6 VwGO seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts im Revisionsurteil vom 24. November 2010 (BVerwGE 138, 186/190 ff.) zugrunde.
  • VG München, 11.05.2016 - M 17 M 15.3478

    Kostenentscheidung bei teilweiser Rücknahme der Berufung und gegenseitiger

    Die in den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht München (M 17 K 06.2675), dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (7 BV 08.254 und 7 BV 11.285) und dem Bundesverwaltungsgericht (6 C 16.09) entstandenen Kosten haben die Beteiligten nach dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 15. Februar 2012 (7 BV 11.285) (Nr. 11.) wie folgt zu tragen:.

    Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 2. August 2012 (M 17 M 15.3815) wurden die von der Antragstellerin zu tragenden notwendigen Aufwendungen der Beigeladenen zu 1) und 2) in den Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (7 BV 08.254 und 7 BV 11.285) und dem Bundesverwaltungsgericht (6 C 16.09) auf insgesamt 34.440,40 EUR und eine Verzinsung mit fünf Prozentpunkten über dem Basissatz ab 19. April 2012 festgesetzt.

    Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22. Juli 2015 (M 17 M 15.3478) wurden die von der Antragstellerin zu tragenden notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin in den Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (7 BV 08.254 und 7 BV 11.285) und dem Bundesverwaltungsgericht (6 C 16.09) auf insgesamt 33.046,60 EUR und eine Verzinsung mit fünf Prozentpunkten über dem Basissatz ab 12. Juni 2012 festgesetzt.

    Mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Februar 2012 (7 BV 11.285) (Nr. 11.) wurden gemäß § 154 Abs. 1, Abs. 3, § 155 Abs. 1 Satz 1, Satz 2, Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug und die im zweiten Rechtszug bis zur teilweisen Rücknahme der Berufung angefallenen Kosten gegeneinander aufgehoben.

    Nach der Kostengrundentscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Februar 2012 (7 BV 11.285) wurden die bis zur teilweisen Rücknahme der Berufung angefallen Kosten gegeneinander aufgehoben und können damit nicht der Antragstellerin auferlegt werden.

    Unter Zugrundelegung eines Streitwerts von 1, 05 Mio. EUR wurden im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 2. August 2012 (M 17 M 15.3815) zu Recht für die Beigeladene zu 1) im Berufungsverfahren (7 BV 08.254) eine Terminsgebühr gemäß § 13 RVG i. V. m. Nr. 3202 VV-RVG in Höhe von 5.575,20 EUR, in dem Berufungsverfahren (7 BV 11.285) eine Terminsgebühr gemäß § 13 RVG i. V. m. Nr. 3202 VV-RVG in Höhe von 5.575,20 EUR, die Pauschale für Post und Telekommunikation gem. Nr. 7002 VV-RVG in Höhe von 40,-- EUR und in dem Revisionsverfahren (6 C 16.09) für die Beigeladenen zu 1) und 2) eine Verfahrensgebühr gem. § 13 RVG i. V. m. Nr. 3206 VV-RVG in Höhe von 7.433,60 EUR, eine Erhöhung für mehrere Auftraggeber gemäß Nr. 1008 VV-RVG in Höhe von 1.393,80 EUR, eine Terminsgebühr gem. § 13 RVG i. V. m. Nr. 3210 VV-RVG in Höhe von 6.969,00 EUR sowie die Pauschale für Post und Telekommunikation gem. Nr. 7002 VV-RVG in Höhe von 20, 00 EUR festgesetzt.

    Ebenfalls unter Zugrundelegung eines Streitwerts von 1, 05 Mio. EUR wurde auch hier zu Recht für die Antragsgegnerin in den Berufungsverfahren (7 BV 08.254 und 7 BV 11.285) jeweils eine Terminsgebühr gemäß § 13 RVG i. V. m. Nr. 3202 VV-RVG in Höhe von 5.575,20 EUR, sowie die Pauschale für Post und Telekommunikation gem. Nr. 7002 VV-RVG in Höhe von jeweils 20,-- EUR und in dem Revisionsverfahren (6 C 16.09) eine Verfahrensgebühr gem. § 13 RVG i. V. m. Nr. 3206 VV-RVG in Höhe von 7.433,60 EUR, eine Terminsgebühr gem. § 13 RVG i. V. m. Nr. 3210 VV-RVG in Höhe von 6.969,00 EUR sowie die Pauschale für Post und Telekommunikation gem. Nr. 7002 VV-RVG in Höhe von 20,-- EUR festgesetzt.

  • VGH Bayern, 21.11.2017 - 7 C 16.1330

    Erstattungsfähigkeit geltend gemachter Rechtsanwaltsvergütungen

    Die (jetzige) Antragstellerin und Beklagte in den Ausgangsverfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht München (U.v. 8.11.2007 - Az. M 17 K 06.2675), dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (U.v. 15.2.2012 - Az. 7 BV 11.285) und dem Bundesverwaltungsgericht (U.v. 29.1.2014 - Az. 6 C 2.13) hatte mit Bescheid vom 15. Mai 2006, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 2006, mehreren Fernsehveranstaltern (u.a. der jetzigen Beigeladenen zu 2), allesamt direkte oder mittelbare Tochtergesellschaften der Pr..1 Media AG (der jetzigen Beigeladenen zu 1), die Fortsetzung ihrer Anbietertätigkeit nach Erwerb der von Pr..1 Media AG gehaltenen Anteile durch die A. S. AG (jetzige Antragsgegnerin) nicht genehmigt.

    Die in den Verfahren aller Instanzen entstandenen Kosten haben die Beteiligten nach dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Februar 2012 (7 BV 11.285) wie folgt zu tragen:.

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