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   VGH Bayern, 15.02.2017 - 9 ZB 14.2230   

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https://dejure.org/2017,5882
VGH Bayern, 15.02.2017 - 9 ZB 14.2230 (https://dejure.org/2017,5882)
VGH Bayern, Entscheidung vom 15.02.2017 - 9 ZB 14.2230 (https://dejure.org/2017,5882)
VGH Bayern, Entscheidung vom 15. Februar 2017 - 9 ZB 14.2230 (https://dejure.org/2017,5882)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BayBO Art. 47, Art. 64 Abs. 2, Art. 71; BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 6
    Erfolglose Nachbarklage gegen Vorbescheid für Reifenservicebetrieb (Ein-Mann-Betrieb im Nebenerwerb)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erteilung eines Bauvorbescheides für die Nutzungsänderung einer Pkw-Garage in einen Reifenservice mit Montage und Verkauf von Kfz-Zubehör; Nachbarrechtliche Einwände im Hinblick auf Störungen gegen eine bauaufsichtliche Genehmigung

  • rewis.io

    Erfolglose Nachbarklage gegen Vorbescheid für Reifenservicebetrieb (Ein-Mann-Betrieb im Nebenerwerb)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nachbarklage gegen Vorbescheid für einen Reifenservicebetrieb mit Montage; Dorfgebiet; nicht wesentlich störender Gewerbebetrieb; Nachbar; Betriebsbeschreibung; Vorbescheid; Antragsunterlagen; Stellplatz; öffentliche Verkehrsfläche

  • rechtsportal.de

    BayBO Art. 64 Abs. 2 ; BayBO Art. 71 S. 4
    Erteilung eines Bauvorbescheides für die Nutzungsänderung einer Pkw-Garage in einen Reifenservice mit Montage und Verkauf von Kfz-Zubehör; Nachbarrechtliche Einwände im Hinblick auf Störungen gegen eine bauaufsichtliche Genehmigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • VG Augsburg, 30.03.2011 - Au 4 K 09.1890

    Nachbarklage

    Auszug aus VGH Bayern, 15.02.2017 - 9 ZB 14.2230
    Der vom Kläger für seine Rechtsauffassung in Bezug genommenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Augsburg (U.v. 30.3.2011 - Au 4 K 09.1890 - juris) lag eine gänzlich andere Fallgestaltung zugrunde.
  • BVerwG, 04.12.1995 - 4 B 258.95

    Dorfgebiet - Schank- und Speisewirtschaft - Hotel - Beherbergungsbetrieb -

    Auszug aus VGH Bayern, 15.02.2017 - 9 ZB 14.2230
    Sonstige Gewerbebetriebe sind auch solche Handwerksbetriebe, die nicht der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienen (vgl. Roeser in König/Roeser/ Stock, BauNVO, 3. Auflage 2014, § 5 Rn. 28; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, § 5 BauNVO Rn. 45, jeweils m.w.N.; BVerwG, B.v. 4.12.1995 - 4 B 258.95 - BauR 1996, 218 = juris Rn. 6).
  • VGH Bayern, 29.04.2015 - 2 ZB 14.1164

    Bezirkskrankenhaus; Bewährung; Bestimmtheitsgebot; Wohnen; Rücksichtnahmegebot;

    Auszug aus VGH Bayern, 15.02.2017 - 9 ZB 14.2230
    Die Pflicht zur Herstellung einer ausreichenden Zahl an Stellplätzen soll nicht den Nachbarn schützen, die Vorschrift dient vielmehr ausschließlich dem öffentlichen Interesse an der Entlastung der öffentlichen Verkehrsfläche vom ruhenden Verkehr (vgl. BayVGH, B.v. 29.04.2015 - 2 ZB 14.1164 - juris Rn. 13 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 15.02.2017 - 9 ZB 15.2092

    Kfz-Reparaturwerkstatt als störender Gewerbebetrieb im Dorfgebiet

    Auszug aus VGH Bayern, 15.02.2017 - 9 ZB 14.2230
    a) Der Kläger wendet ein, zwischen der Bezeichnung des Bauvorhabens im Vorbescheidsverfahren und der vom Beigeladenen im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren (vgl. Az. 9 ZB 15.2092) eingereichten Betriebsbeschreibung vom 6. August 2014 bestehe ein Widerspruch, aus dem sich ergebe, dass es dem Beigeladenen gerade nicht allein um einen Reifenservice mit Verkauf von Kfz-Zubehör gehe.
  • VGH Bayern, 13.03.2001 - 1 ZS 01.34
    Auszug aus VGH Bayern, 15.02.2017 - 9 ZB 14.2230
    Diese Bewertung ist in Anbetracht der konkreten Umstände, insbesondere eines Ein-Mann-Betriebs plausibel (vgl. BayVGH, B.v. 13.3.2001 - 1 ZS 01.34 - juris Rn. 8 ff.).
  • VG Ansbach, 30.10.2020 - AN 9 K 19.01803

    Baugenehmigung zur Nutzungsänderung eines Ladens in ein Pferde- und Sportwettbüro

    Das Stellplatzerfordernis an sich hat gerade den Zweck, die öffentlichen Verkehrsflächen vom ruhenden Verkehr zu entlasten und dient somit letztlich auch der Sicherung des fließenden Verkehrs und der Verkehrssicherheit (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 29.4.2015 - 2 ZB 14.1164 - juris Rn. 13; B.v. 15.2.2017 - 9 ZB 14.2230 - juris Rn. 14; B.v. 7.9.2020 15 CS 20.1832 - juris Rn. 15; Würfel in Simon/Busse, BayBO, Stand 2020, Art. 47 Rn. 242).
  • VGH Bayern, 18.02.2020 - 9 ZB 17.1284

    Nachbarklage gegen Bauvorbescheid

    Vielmehr hat es im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach ein beantragter Vorbescheid über die "grundsätzliche Bebaubarkeit des Grundstücks in der vorgesehenen Form" zu erteilen ist, wenn das Vorhaben durch die Art der baulichen Gestaltung und durch technische Vorkehrungen im Einklang mit den Vorgaben des Gebots der Rücksichtnahme ausgeführt werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 3.4.1987 - 4 C 41.84 - NVwZ 1987, 884 ff. = juris Rn. 24; Decker in Simon/Busse, BayBO, Art. 71 Rn. 75; vgl. auch BayVGH, B.v. 7.1.2019 - 15 ZB 18.947 - juris Rn. 8; B.v. 15.2.2017 - 9 ZB 14.2230 - juris Rn. 14; B.v. 18.8.2016 - 15 B 14.1623 - juris Rn. 15; U.v. 14.10.2008 - 2 BV 04.863 - juris Rn. 23), darauf abgestellt, dass noch nicht die komplette bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens vorbehaltlos geklärt werden sollte, sondern nach den vorgelegten Bauakten hinsichtlich der vorgelegten Pläne noch Konkretisierungsbedarf bestand.
  • VGH Bayern, 17.02.2020 - 9 ZB 17.1283

    Planungsrechtliche Zulässigkeit - hier: Zulassung der Berufung einer Nachbarklage

    Vielmehr hat es im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach ein beantragter Vorbescheid über die "grundsätzliche Bebaubarkeit des Grundstücks in der vorgesehenen Form" zu erteilen ist, wenn das Vorhaben durch die Art der baulichen Gestaltung und durch technische Vorkehrungen im Einklang mit den Vorgaben des Gebots der Rücksichtnahme ausgeführt werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 3.4.1987 - 4 C 41.84 - NVwZ 1987, 884 ff. = juris Rn. 24; Decker in Simon/Busse, BayBO, Art. 71 Rn. 75; vgl. auch BayVGH, B.v. 7.1.2019 - 15 ZB 18.947 - juris Rn. 8; B.v. 15.2.2017 - 9 ZB 14.2230 - juris Rn. 14; B.v. 18.8.2016 - 15 B 14.1623 - juris Rn. 15; U.v. 14.10.2008 - 2 BV 04.863 - juris Rn. 23), darauf abgestellt, dass noch nicht die komplette bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens vorbehaltlos geklärt werden sollte, sondern nach den vorgelegten Bauakten hinsichtlich der vorgelegten Pläne noch Konkretisierungsbedarf bestand.
  • VGH Bayern, 07.09.2020 - 15 CS 20.1832

    Erfolgloser Eilantrag eines Nachbarn auf Anordnug der auafschiebenden Wirkung

    Die Anforderungen an die Anzahl der notwendigen Stellplätze dienen vielmehr ausschließlich dem öffentlichen Interesse an der Entlastung der öffentlichen Verkehrsflächen vom ruhenden Verkehr (vgl. BayVGH, B.v. 29.4.2015 - 2 ZB 14.1164 - juris Rn. 13; B.v. 15.2.2017 - 9 ZB 14.2230 - juris Rn. 4; Würfel in Simon/Busse, BayBO, Stand: Januar 2020, Art. 47 Rn. 242).
  • VG München, 04.04.2019 - M 1 SN 18.5766

    Zulässige Wohnnutzung im Innenbereich - Erdrückende und Riegelwirkung eines

    Denn die Stellplatzpflicht nach Art. 47 BayBO und das abgeleitete Ortsrecht nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 BayBO dienen nicht dem Schutz des Nachbarn, sondern ausschließlich dem öffentlichen Interesse an der Entlastung der öffentlichen Verkehrsfläche vom ruhenden Verkehr (vgl. BayVGH, B.v. 15.2.2017 - 9 ZB 14.2230 - juris Rn. 4), mit der Folge, dass der Antragsteller sich hierauf nicht berufen kann.
  • VGH Bayern, 01.10.2019 - 1 ZB 17.650

    Vorbescheid für Zweifamilienhaus - Verweigerung des Einvernehmens der

    Der sachliche Umfang des Vorbescheids wird durch den Antrag der Klägerin, insbesondere die Angaben in den Antragsunterlagen bestimmt (vgl. BayVGH, B.v. 15.2.2017 - 9 ZB 14.2230 - juris Rn. 5).
  • VGH Bayern, 15.02.2017 - 9 ZB 15.2092

    Typische Betrachtungsweise einer eine KfZ-Werkstatt als Betrieb

    aa) Der Kläger beanstandet zu Unrecht, das Verwaltungsgericht beziehe sich auf dessen Argumentation zum Vorbescheid (vgl. Urteil vom 19.8.2014 - W 4 K 14.242, sowie Verfahren 9 ZB 14.2230), ohne sich mit den erheblichen Ausweitungen der Betriebsstruktur zu beschäftigen.
  • VG Augsburg, 28.02.2018 - Au 4 K 17.1109

    Baunachbarklage gegen drei Mehrfamilienhäuser

    Davon abgesehen lässt sich aus dem Stellplatzerfordernis grundsätzlich kein nachbarrechtliches Abwehrrecht ableiten (vgl. etwa BayVGH, B.v. 15.2.2017 - 9 ZB 14.2230 - juris Rn. 14).
  • VG Würzburg, 14.07.2015 - W 4 K 14.1276
    Der gegen das Urteil gerichtete Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist beim Bayer. Verwaltungsgerichtshof unter dem Az. 9 ZB 14.2230 anhängig.
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