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   VGH Bayern, 15.05.2009 - 11 CS 09.544   

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VGH Bayern, 15.05.2009 - 11 CS 09.544 (https://dejure.org/2009,73654)
VGH Bayern, Entscheidung vom 15.05.2009 - 11 CS 09.544 (https://dejure.org/2009,73654)
VGH Bayern, Entscheidung vom 15. Mai 2009 - 11 CS 09.544 (https://dejure.org/2009,73654)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Eintragung eines deutschen Wohnsitzes in tschechischem Führerschein;Kein Recht, von einer derartigen ausländischen EU-Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 03.07.2008 - C-225/07

    Möginger - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 91/439/EWG -

    Auszug aus VGH Bayern, 15.05.2009 - 11 CS 09.544
    Aus den EuGH-Entscheidungen vom 3. Juli 2008 und vom 20. November 2008 (Rechtssache Möginger Az. C-225/07 und Rechtssache Weber Az. C-1/07) ergebe sich, dass damit die Befugnis der zuständigen Behörde gemeint sei.

    Die weitere Behauptung des Antragstellers, dass sich die vom EuGH aus Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG hergeleitete Anerkennungsversagungskompetenz an die "zuständigen Behörden", nicht aber an den nationalen Gesetz- und Verordnungsgeber richte, ist weder aus der genannten Führerscheinrichtlinie noch aus den Urteilen des EuGH vom 26. Juni 2008 (a.a.O.), vom 3. Juli 2008 (Az. C-225/07 Rechtssache Möginger) und vom 20. November 2008 (Az. C-1/07 Rechtssache Weber, NZV 2009, 54) ableitbar.

    Der Hinweis des Antragstellers auf die Entscheidungen des EuGH vom 3. Juli 2008 (a.a.O.) und 20. November 2008 (a.a.O.), in denen von der auf Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG beruhenden Befugnis der zuständigen Behörden und der Gerichte eines Mitgliedstaats gesprochen wird, die Anerkennung der Gültigkeit des in einem anderen Mitgliedsstaat erworbenen Führerscheins abzulehnen (a.a.O., RdNr. 41 bzw. 36), gibt keinen Anlass zu einer anderen rechtlichen Beurteilung.

  • EuGH, 20.11.2008 - C-1/07

    Weber - Richtlinie 91/439/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine -

    Auszug aus VGH Bayern, 15.05.2009 - 11 CS 09.544
    Aus den EuGH-Entscheidungen vom 3. Juli 2008 und vom 20. November 2008 (Rechtssache Möginger Az. C-225/07 und Rechtssache Weber Az. C-1/07) ergebe sich, dass damit die Befugnis der zuständigen Behörde gemeint sei.

    Die weitere Behauptung des Antragstellers, dass sich die vom EuGH aus Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG hergeleitete Anerkennungsversagungskompetenz an die "zuständigen Behörden", nicht aber an den nationalen Gesetz- und Verordnungsgeber richte, ist weder aus der genannten Führerscheinrichtlinie noch aus den Urteilen des EuGH vom 26. Juni 2008 (a.a.O.), vom 3. Juli 2008 (Az. C-225/07 Rechtssache Möginger) und vom 20. November 2008 (Az. C-1/07 Rechtssache Weber, NZV 2009, 54) ableitbar.

    Der Hinweis des Antragstellers auf die Entscheidungen des EuGH vom 3. Juli 2008 (a.a.O.) und 20. November 2008 (a.a.O.), in denen von der auf Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG beruhenden Befugnis der zuständigen Behörden und der Gerichte eines Mitgliedstaats gesprochen wird, die Anerkennung der Gültigkeit des in einem anderen Mitgliedsstaat erworbenen Führerscheins abzulehnen (a.a.O., RdNr. 41 bzw. 36), gibt keinen Anlass zu einer anderen rechtlichen Beurteilung.

  • EuGH, 29.04.2004 - C-476/01

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF EINEM VON EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUSGESTELLTEN

    Auszug aus VGH Bayern, 15.05.2009 - 11 CS 09.544
    Die Bestimmung sei auch materiell europarechtswidrig, was sich aus der Entscheidung des EuGH vom 29. April 2004 in der Rechtssache Kapper (ZfSch 2004, 287 ff.) ergebe.

    Die Kommission hat in der mündlichen Verhandlung des EuGH in der Rechtssache C-476/01 (Felix Kapper) erklärt, dass sie ihre nach Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG erforderliche Zustimmung zu den Bestimmungen des § 28 FeV implizit gegeben habe, da diese ihr notifiziert worden seien und sie gegen diese Bestimmungen keine Einwände gehabt habe.

  • EuGH, 26.06.2008 - C-329/06

    Verkehr - Tschechische Führerscheine, die Deutschen nach dem Entzug ihrer

    Auszug aus VGH Bayern, 15.05.2009 - 11 CS 09.544
    Insoweit nimmt er zwar die Weiterentwicklung dieser Rechtsprechung durch die vom Verwaltungsgericht zutreffend wiedergegebenen Urteile des EuGH vom 26. Juni 2008 (Az. C-329/06, 343/06 und C-334/06 bis C-336/06) zur Kenntnis, bestreitet aber die Richtigkeit dieser Entscheidungen.

    Die weitere Behauptung des Antragstellers, dass sich die vom EuGH aus Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG hergeleitete Anerkennungsversagungskompetenz an die "zuständigen Behörden", nicht aber an den nationalen Gesetz- und Verordnungsgeber richte, ist weder aus der genannten Führerscheinrichtlinie noch aus den Urteilen des EuGH vom 26. Juni 2008 (a.a.O.), vom 3. Juli 2008 (Az. C-225/07 Rechtssache Möginger) und vom 20. November 2008 (Az. C-1/07 Rechtssache Weber, NZV 2009, 54) ableitbar.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.01.2009 - 16 B 1610/08

    Beim EU-Führerscheintourismus hilft auch ein Scheinwohnsitz im Ausstellerstaat

    Auszug aus VGH Bayern, 15.05.2009 - 11 CS 09.544
    Der entgegengesetzten Auffassung des OVG Münster zur Nichtanwendbarkeit von § 28 Abs. 4 Nrn. 2 und 3 FeV wegen Unvereinbarkeit mit der Richtlinie 91/439/EWG (z.B. Beschluss vom 12.1.2009 DAR 2009, 159) folgt der Senat aus diesen Gründen nicht.
  • BVerwG, 11.12.2008 - 3 C 26.07

    Fahrerlaubnis; EU-Fahrerlaubnis; Führerschein; EU-Führerschein; Anerkennung;

    Auszug aus VGH Bayern, 15.05.2009 - 11 CS 09.544
    Das folgt schon daraus, dass der Europäische Gerichtshof hier Regelungen einer Richtlinie ausgelegt hat, also eines Instruments des sekundären Gemeinschaftsrechts, das, wie Art. 249 EG-Vertrag zu entnehmen ist, gerade auf die Umsetzung durch die Mitgliedsstaaten angelegt ist und sich an sie richtet (BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 Az. 3 C 26.07).
  • VGH Bayern, 11.08.2008 - 11 CS 08.832

    Aberkennung des Rechts, von einer tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet

    Auszug aus VGH Bayern, 15.05.2009 - 11 CS 09.544
    Wegen der sich unmittelbar aus § 28 Abs. 4 Nrn. 2 und 3 FeV ergebenden Rechtsfolge, dass die dem Antragsteller in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis im Bundesgebiet nicht gilt, bedurfte es i. Ü. keines konstitutiv wirkenden Verwaltungsakts und schon deshalb keiner Ermessensentscheidung der Fahrerlaubnisbehörde (vgl. BayVGH vom 7.8.2008 Az. 11 ZB 07.1259; vom 11.8.2008 Az. 11 CS 08.832; vom 15.1.2009 Az. 11 CE 08.3222; vom 19.3.2009 Az. 11 CE 08.3100; vom 26.3.2009 a.a.O.).
  • VGH Bayern, 15.01.2009 - 11 CE 08.3222

    Eintragung eines deutschen Wohnsitzes im ausländischen Führerschein, der nach

    Auszug aus VGH Bayern, 15.05.2009 - 11 CS 09.544
    Wegen der sich unmittelbar aus § 28 Abs. 4 Nrn. 2 und 3 FeV ergebenden Rechtsfolge, dass die dem Antragsteller in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis im Bundesgebiet nicht gilt, bedurfte es i. Ü. keines konstitutiv wirkenden Verwaltungsakts und schon deshalb keiner Ermessensentscheidung der Fahrerlaubnisbehörde (vgl. BayVGH vom 7.8.2008 Az. 11 ZB 07.1259; vom 11.8.2008 Az. 11 CS 08.832; vom 15.1.2009 Az. 11 CE 08.3222; vom 19.3.2009 Az. 11 CE 08.3100; vom 26.3.2009 a.a.O.).
  • VGH Bayern, 26.02.2009 - 11 C 09.296

    Prozesskostenhilfe; Offenheit der Erfolgsaussichten; Berücksichtigung einer im

    Auszug aus VGH Bayern, 15.05.2009 - 11 CS 09.544
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats führt § 28 Abs. 4 FeV zur Ungültigkeit einer EU-Fahrerlaubnis im Bundesgebiet, wenn auf der Grundlage von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins sein Inhaber, auf den im Bundesgebiet eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinn von Art. 7 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 91/439/EWG nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte (vgl. auch BayVGH vom 26.2.2009 Az. 11 C 09.296).
  • VGH Bayern, 19.03.2009 - 11 CE 08.3100

    Unzulässigkeit einer einstweiligen Anordnung; unzulässiger Widerspruch;

    Auszug aus VGH Bayern, 15.05.2009 - 11 CS 09.544
    Wegen der sich unmittelbar aus § 28 Abs. 4 Nrn. 2 und 3 FeV ergebenden Rechtsfolge, dass die dem Antragsteller in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis im Bundesgebiet nicht gilt, bedurfte es i. Ü. keines konstitutiv wirkenden Verwaltungsakts und schon deshalb keiner Ermessensentscheidung der Fahrerlaubnisbehörde (vgl. BayVGH vom 7.8.2008 Az. 11 ZB 07.1259; vom 11.8.2008 Az. 11 CS 08.832; vom 15.1.2009 Az. 11 CE 08.3222; vom 19.3.2009 Az. 11 CE 08.3100; vom 26.3.2009 a.a.O.).
  • VGH Bayern, 26.03.2009 - 11 CE 09.324

    Eintragung eines deutschen Wohnsitzes im ausländischen Führerschein, der nach

  • VGH Bayern, 07.08.2008 - 11 ZB 07.1259

    Eintragung eines deutschen Wohnortes im ausländischen EU-Führerschein

  • VGH Bayern, 07.08.2008 - 11 CS 08.1854

    Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 11 Abs. 8 FeV; "personenbezogene

  • VGH Bayern, 22.06.2009 - 11 CE 09.1089

    Vorläufige Feststellung der Berechtigung, von einer ausländischen

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof verneint deshalb die Zulässigkeit eines Antrags nach § 123 VwGO, mit dem der Inhaber einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis die vorläufige Feststellung seiner Fahrberechtigung im Inland begehrt, nur dann, wenn gegen den Rechtsschutzsuchenden bereits ein belastender, sofort vollziehbarer Verwaltungsakt erlassen wurde, gegen den er mit einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO vorgehen kann, sofern sich im Sofortvollzugsverfahren die Frage der Gültigkeit der ausländischen EU-Fahrerlaubnis im Bundesgebiet zumindest als Vorfrage stellt (vgl. BayVGH vom 19.3.2009 Az. 11 CS 08.3100; vom 8.5.2009 Az. 11 CS 09.408; vom 15.5.2009 Az. 11 CS 09.544).
  • VG Würzburg, 06.11.2014 - W 6 S 14.1022

    Vorlagepflicht zur Eintragung eines inländischen Ungültigkeitsvermerks

    Nach den Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Mai 2009 (11 CS 09.544 - juris) und vom 22. Juni 2009 (11 CE 09.1089 - juris) bedarf es keines konstitutiv wirkenden Verwaltungsaktes der Fahrerlaubnisbehörde, um die Rechtsfolge einer Nichtanerkennung der in einem anderen Mitgliedsstaat erteilten EU-Fahrerlaubnis herbeizuführen, diese Rechtsfolge tritt vielmehr unabhängig vom Erlass eines solchen Bescheides ein.
  • VG Würzburg, 10.06.2015 - W 6 K 14.1021

    Vorlagepflicht zur Eintragung eines inländischen Ungültigkeitsvermerks

    Nach den Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Mai 2009 (11 CS 09.544 - juris) und vom 22. Juni 2009 (11 CE 09.1089 - juris) bedarf es keines konstitutiv wirkenden Verwaltungsaktes der Fahrerlaubnisbehörde, um die Rechtsfolge einer Nichtanerkennung der in einem anderen Mitgliedsstaat erteilten EU-Fahrerlaubnis herbeizuführen, diese Rechtsfolge tritt vielmehr unabhängig vom Erlass eines solchen Bescheides ein.
  • VG Würzburg, 17.11.2014 - W 6 S 14.1079

    Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

    Nach den Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Mai 2009 (11 CS 09.544 - juris) und vom 22. Juni 2009 (11 CE 09.1089 - juris) bedarf es keines konstitutiv wirkenden Verwaltungsaktes der Fahrerlaubnisbehörde, um die Rechtsfolge einer Nichtanerkennung der in einem anderen Mitgliedsstaat erteilten EU-Fahrerlaubnis herbeizuführen; diese Rechtsfolge tritt vielmehr unabhängig vom Erlass eines solchen Bescheides ein.
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