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   VGH Bayern, 15.08.2008 - 19 CS 08.1471   

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VGH Bayern, 15.08.2008 - 19 CS 08.1471 (https://dejure.org/2008,38376)
VGH Bayern, Entscheidung vom 15.08.2008 - 19 CS 08.1471 (https://dejure.org/2008,38376)
VGH Bayern, Entscheidung vom 15. August 2008 - 19 CS 08.1471 (https://dejure.org/2008,38376)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Vermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit bei einer Verurteilung zu einer Strafe von mindestens 60 Tagessätzen wegen einer vorsätzlichen Tat (hier: Vorteilsgewährung, § 333 Abs. 1 StGB);Gesetzgeberischer Handlungsspielraum;Voraussetzungen einer Ausnahme von der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (65)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 13.12.1994 - 1 C 31.92

    Waffenrecht - Jagdrecht - Regelvermutung - Jagtschein - Waffenschein - Entziehung

    Auszug aus VGH Bayern, 15.08.2008 - 19 CS 08.1471
    a) Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des Antragstellers im Juni 2007 durch Strafbefehl (vgl. hierzu BVerwG vom 13.12.1994, BVerwGE 97, 245, und vom 4.9.1995, BayVBl. 1996, 313) wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe von mehr als 60 Tagessätzen besteht nach der in § 5 Abs. 2 Nr. 1a WaffG (in der Fassung des Waffenrechtsneuregelungsgesetzes vom 11.10.2002 BGBl. I S. 3969) getroffenen Wertentscheidung des Gesetzgebers ein Fehlverhaltensrisiko, das mit dem Besitz und dem Führen von Waffen nicht vereinbar ist.

    b) Die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 WaffG ist ausgeräumt, wenn die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung in einem derart milden Licht erscheinen lassen, dass die regelmäßig begründete Annahme eines Zuverlässigkeitsmangels nicht gerechtfertigt ist; dabei ist die Schwere der konkreten Verfehlung zu würdigen, zum Beispiel dahin, ob sie lediglich Bagatellcharakter hat, sowie die Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt (vgl. BVerwG vom 13.12.1994 a.a.O. und vom 16.10.1995 Buchholz 402.5 WaffG Nr. 74).

    Dafür besteht nur Anlass, wenn der Sachverhalt Besonderheiten aufweist, deren Bewertung nach den gesetzlichen Zuverlässigkeitsmaßstäben eine dem Gericht nicht zur Verfügung stehende Sachkunde voraussetzt (BVerwG vom 13.12.1994 a.a.O. sowie vom 4.9.1995 a.a.O.).

    Nachdem beginnend mit dem 1. Juli 1990 die waffenrechtliche und die jagdrechtliche Zuverlässigkeit nach unterschiedlichen Regelungen zu beurteilen waren (vgl. Art. 17 Nr. 2 des Dritten Rechtsbereinigungsgesetzes vom 28.6.1990 BGBl. I S. 1221 sowie BVerwG vom 13.12.1994 a.a.O.), hat der Gesetzgeber im Zusammenhang mit dem Waffenrechtsneuregelungsgesetzes 2002 (vgl. dort Art. 15 Nr. 1a) zur Behebung dieser nicht mehr als sachgerecht empfundenen Differenzierung der Vorschrift des § 17 Abs. 1 S. 1 BJagdG eine Regelung angefügt, wonach bei fehlender Zuverlässigkeit oder fehlender persönlicher Eignung im Sinne des Waffengesetzes nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 BJagdG (Falknerjagdschein) erteilt werden darf.

  • BVerwG, 16.05.2007 - 6 C 24.06

    Waffenbesitzkarte, Widerruf, Zuverlässigkeit, Rückwirkung.

    Auszug aus VGH Bayern, 15.08.2008 - 19 CS 08.1471
    Auch wenn diese zum 1. April 2008 in Kraft getretene Vorschrift (vgl. Art. 7 des Änderungsgesetzes vom 26.3.2008) vorliegend nicht anwendbar ist, weil es auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ankommt (BVerwG vom 16.5.2007 NVwZ 2007, 1201) und im Waffenrecht ein Vorverfahren nach § 68 VwGO nicht mehr stattfindet (vgl. Art. 15 Abs. 1 und Abs. 2 AGVwGO i.d.F. vom 22.6.2007 GVBl. S. 390), stellt sie eine Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung dar.

    Im Übrigen wäre diese hinsichtlich der Gewichtung der öffentlichen Interessen auch nicht dispositionsbefugt (vgl. Bundesverwaltungsgericht vom 16.5.2007 a.a.O.).

  • BVerwG, 04.09.1995 - 1 C 13.94

    Waffenrecht: Verlust der Zuverlässigkeit durch strafgerichtliche Verurteilung

    Auszug aus VGH Bayern, 15.08.2008 - 19 CS 08.1471
    a) Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des Antragstellers im Juni 2007 durch Strafbefehl (vgl. hierzu BVerwG vom 13.12.1994, BVerwGE 97, 245, und vom 4.9.1995, BayVBl. 1996, 313) wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe von mehr als 60 Tagessätzen besteht nach der in § 5 Abs. 2 Nr. 1a WaffG (in der Fassung des Waffenrechtsneuregelungsgesetzes vom 11.10.2002 BGBl. I S. 3969) getroffenen Wertentscheidung des Gesetzgebers ein Fehlverhaltensrisiko, das mit dem Besitz und dem Führen von Waffen nicht vereinbar ist.

    Dafür besteht nur Anlass, wenn der Sachverhalt Besonderheiten aufweist, deren Bewertung nach den gesetzlichen Zuverlässigkeitsmaßstäben eine dem Gericht nicht zur Verfügung stehende Sachkunde voraussetzt (BVerwG vom 13.12.1994 a.a.O. sowie vom 4.9.1995 a.a.O.).

  • VG München, 07.07.1999 - M 7 K 98.4370
    Auszug aus VGH Bayern, 15.08.2008 - 19 CS 08.1471
    Die Behörde ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine Fallkonstellation, wie sie der Entscheidung des Verwaltungsgerichts München vom 7. Juli 1999 (Az. 7 K 98.4370) zu Grunde liegt, hier nicht gegeben ist.
  • BVerwG, 26.03.1996 - 1 C 12.95

    Waffenrecht: Verwertungsverbot im Bundeszentralregister getilgter Straftaten

    Auszug aus VGH Bayern, 15.08.2008 - 19 CS 08.1471
    Angesichts des mit dem privaten Waffenbesitz verbundenen erheblichen Sicherheitsrisikos besteht ein überragendes Interesse der Allgemeinheit daran, dieses Risiko möglichst gering zu halten und nur bei Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (BVerwG vom 26.3.1996 BVerwGE 101, 24,33).
  • BVerwG, 27.03.2007 - 6 B 108.06

    Erteilung einer Erlaubnis zur nichtgewerbsmäßigen Herstellung von Schusswaffen;

    Auszug aus VGH Bayern, 15.08.2008 - 19 CS 08.1471
    Er entspricht damit dem besonderen Schutzbedürfnis von Leben und Gesundheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und überschreitet nicht den ihm gesetzten verfassungsrechtlichen Rahmen (vgl. BVerwG vom 27.3.2007 Az. 6 B 108.06 - Juris - sowie OVG Münster vom 25.10.2007 NVwZ-RR 2008, 393).
  • OVG Niedersachsen, 29.10.2003 - 11 ME 286/03

    Aufschiebende Wirkung; Ausnahmefall; Bagatelldelikt; Begründungserfordernis;

    Auszug aus VGH Bayern, 15.08.2008 - 19 CS 08.1471
    Ist dieses Vertrauen nicht mehr gerechtfertigt, überwiegt grundsätzlich das öffentliche Interesse, die Gefahr eines vorschriftswidrigen Umgangs mit Schusswaffen mit sofort wirksamen Mitteln zu unterbinden, das private Interesse des Betroffenen, von den Wirkungen des Widerrufs bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben (Entscheidung des Senats vom 7.7.2005 BayVBl. 2005, 666; ebenso Niedersächsisches OVG vom 29.10.2003 Az. 11 ME 286/03 und vom 1.6.2004 NVwZ-RR 2005, 110).
  • OVG Niedersachsen, 01.06.2004 - 8 ME 116/04

    Einziehung; Jagdschein; Regelvermutung; Rückwirkung; Ungültigkeitserklärung;

    Auszug aus VGH Bayern, 15.08.2008 - 19 CS 08.1471
    Ist dieses Vertrauen nicht mehr gerechtfertigt, überwiegt grundsätzlich das öffentliche Interesse, die Gefahr eines vorschriftswidrigen Umgangs mit Schusswaffen mit sofort wirksamen Mitteln zu unterbinden, das private Interesse des Betroffenen, von den Wirkungen des Widerrufs bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben (Entscheidung des Senats vom 7.7.2005 BayVBl. 2005, 666; ebenso Niedersächsisches OVG vom 29.10.2003 Az. 11 ME 286/03 und vom 1.6.2004 NVwZ-RR 2005, 110).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.10.2007 - 20 A 1881/07

    Zwingende Einziehung eines Jagdscheins wegen fehlender waffenrechtlicher

    Auszug aus VGH Bayern, 15.08.2008 - 19 CS 08.1471
    Er entspricht damit dem besonderen Schutzbedürfnis von Leben und Gesundheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und überschreitet nicht den ihm gesetzten verfassungsrechtlichen Rahmen (vgl. BVerwG vom 27.3.2007 Az. 6 B 108.06 - Juris - sowie OVG Münster vom 25.10.2007 NVwZ-RR 2008, 393).
  • VGH Bayern, 23.03.2006 - 19 CS 06.456
    Auszug aus VGH Bayern, 15.08.2008 - 19 CS 08.1471
    Im Bereich des Sicherheitsrechts sind die Anforderungen an die Begründung der Anordnung eines Sofortvollzugs gering, weil es um den Schutz von Leben und Gesundheit geht und deshalb der Sofortvollzug in der Regel bereits aus der Natur der Sache begründet ist (Entscheidung des Senats vom 23.3.2006 Az. 19 CS 06.456; im Einzelnen vgl. A.II.2. b aa).
  • VGH Bayern, 07.07.2005 - 19 CS 05.1154
  • VG München, 28.09.2023 - M 7 S 23.684

    Querdenker- und Reichsbürgerszene: Erfolgloser einstweiliger Rechtsschutz gegen

    Im Bereich des Sicherheitsrechts sind die Anforderungen an die Begründung der Anordnung eines Sofortvollzugs ohnehin gering, weil es um den Schutz von Leben und Gesundheit geht und deshalb der Sofortvollzug in der Regel bereits aus der Natur der Sache begründet ist (vgl. BayVGH, B.v. 15.8.2008 - 19 CS 08.1471 - juris Rn. 3; B.v. 23.3.2006 - 19 CS 06.456 - juris Rn. 12).

    Denn es besteht ein überragendes Interesse der Allgemeinheit daran, das mit dem Waffenbesitz verbundene erhebliche Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten und nur bei Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeglicher Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. BayVGH, B.v. 15.8.2008 - 19 CS 08.1471 - juris Rn. 21).

  • VG München, 27.11.2017 - M 7 S 17.3929

    Widerruf von Waffenbesitzkarten und Ungültigkeitserklärung eines Jagdscheins

    Denn ein gültiger Jagdschein berechtigt den Antragsteller zum Erwerb von Jagdwaffen und Munition (§ 13 Abs. 3 Satz 1 WaffG) und es besteht ein überragendes Interesse der Allgemeinheit daran, das mit dem privaten Waffenbesitz verbundene erhebliche Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten und nur bei Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. BayVGH, B.v. 15.8.2008 - 19 CS 08.1471 - juris Rn. 21 unter Verweis auf BVerwG, U.v. 26.3.1996 - 1 C 12/95 - juris Rn 25).

    Ist dieses Vertrauen nicht mehr gerechtfertigt, überwiegt grundsätzlich das öffentliche Interesse, die Gefahr eines vorschriftswidrigen Umgangs mit Schusswaffen mit sofort wirksamen Mitteln zu unterbinden, das private Interesse des Betroffenen, von den Wirkungen des waffenbehördlichen Verfügung bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben (vgl. BayVGH, B.v. 15.8.2008 - 19 CS 08.1471 - juris Rn. 21 m.w.N.; VG München, B.v. 6.7.2015 - M 7 S. 15.1147 - juris Rn. 24).

  • OVG Niedersachsen, 16.12.2008 - 11 LB 31/08

    Rechtmäßigkeit der Versagung eines Jagdscheins wegen waffenrechtlicher

    Erforderlich ist danach eine tatbezogene Prüfung in Gestalt einer Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt (st. Rspr. d. Bundesverwaltungsgerichts, vgl. B. v. 21.7.2008 - 3 B 12/08 -, DÖV 2008, 922 m. w. Nachw.; ebenso BayVGH, B. v. 15.8.2008 - 19 CS 08.1471 -, juris; OVG NRW, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., a.a.O.; Nds. OVG, B. v. 5.2.2003 - 11 LA 5/03 -).
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