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   VGH Bayern, 15.12.2014 - 22 BV 13.2531   

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https://dejure.org/2014,49668
VGH Bayern, 15.12.2014 - 22 BV 13.2531 (https://dejure.org/2014,49668)
VGH Bayern, Entscheidung vom 15.12.2014 - 22 BV 13.2531 (https://dejure.org/2014,49668)
VGH Bayern, Entscheidung vom 15. Dezember 2014 - 22 BV 13.2531 (https://dejure.org/2014,49668)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bayerischer Verwaltungsgerichtshof PDF

    Kein Selbstbedienungsbetrieb im Sonnenstudio ohne anwesendes Fachpersonal

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verletzung der Berufsfreiheit von Betreibern von UV-Bestrahlungsgeräten durch die in § 3 Abs. 2 Nr. 1 und § 4 Abs. 1 Satz 1 UV-Schutz-Verordnung enthaltenen Pflichten

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2 NiSG, § 3 Abs. 2 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und Abs. 2 und 4, § 5 Abs. 1 UV-Schutz-Verordnung
    Strahlenschutzrecht: Sonnenstudiobetrieb nur unter Anwesenheit von Fachpersonal | Gewerblicher Betrieb von UV-Bestrahlungsgeräten; Anwesenheit von Fachpersonal während der gesamten Betriebszeit; Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 1 Satz 1 UV-Schutz-Verordnung; ...

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2 NiSG, § 3 Abs. 2 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und Abs. 2 und 4, § 5 Abs. 1 UV-Schutz-Verordnung
    Strahlenschutzrecht: Sonnenstudiobetrieb nur unter Anwesenheit von Fachpersonal | Gewerblicher Betrieb von UV-Bestrahlungsgeräten; Anwesenheit von Fachpersonal während der gesamten Betriebszeit; Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 1 Satz 1 UV-Schutz-Verordnung; ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewerblicher Betrieb von UV-Bestrahlungsgeräten; Vorhandensein von mehr als zwei UV-Bestrahlungsgeräten an einem Aufstellungsort; Keine Anwesenheit von Fachpersonal während der gesamten Betriebszeit; Unanwendbarkeit des § 4 Abs. 2 UV-Schutz-Verordnung in einem solchen ...

  • rechtsportal.de

    Verletzung der Berufsfreiheit von Betreibern von UV-Bestrahlungsgeräten durch die in § 3 Abs. 2 Nr. 1 und § 4 Abs. 1 Satz 1 UV-Schutz-Verordnung enthaltenen Pflichten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Bayerischer Verwaltungsgerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Kein Selbstbedienungsbetrieb im Sonnenstudio ohne anwesendes Fachpersonal

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    SB-Sonnenstudios sind nicht erlaubt

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Kein Selbstbedienungsbetrieb im Sonnenstudio ohne anwesendes Fachpersonal

  • lto.de (Kurzinformation)

    UV-Schutz-Verordnung bestätigt: Keine Selbstbedienung auf der Sonnenbank

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kein Selbstbedienungsbetrieb im Sonnenstudio ohne anwesendes Fachpersonal

  • bayrvr.de (Leitsatz und Pressemitteilung)

    Kein Selbstbedienungsbetrieb im Sonnenstudio ohne anwesendes Fachpersonal

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine Selbstbedienung: Sonnenstudio nur mit Fachpersonal

  • silo.tips (Ausführliche Zusammenfassung)

    Gewerberecht: Untersagung des Betrieb von UV-Bestrahlungsgeräten ohne Anwesenheit von Fachpersonal

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Selbstbedienungsbetrieb im Sonnenstudio ohne anwesendes Fachpersonal unzulässig - Pflicht zur Anwesenheit von Fachpersonal soll Abwehr bzw. Verringerung von Gesundheitsschäden dienen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2015, 589
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (34)

  • BVerfG, 21.12.2011 - 1 BvR 2007/10

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen gesetzliches Sonnenstudio-Verbot für

    Auszug aus VGH Bayern, 15.12.2014 - 22 BV 13.2531
    Zwar stellt es grundsätzlich ein legitimes Gemeinwohlanliegen dar, Menschen davor zu bewahren, sich selbst leichtfertig einen größeren persönlichen Schaden zuzufügen (BVerfG, B.v. 16.3.1982 - 1 BvR 938/81 - BVerfGE 60, 123/132; B.v. 11.8.1999 - 1 BvR 2181/98 u. a. - NJW 1999, 3399/3401; BVerfG, B.v. 21.12.2011 - 1 BvR 2007/10 - GewArch 2012, 115).

    Andererseits umfasst das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) die prinzipielle Befugnis, sein Äußeres nach eigenem Gutdünken zu gestalten (BVerfG, B.v. 14.2.1978 - 2 BvR 406/77 - BVerfGE 47, 239/248 f.) und Risiken für die eigene Gesundheit oder gar deren Beschädigung in Kauf zu nehmen (BVerfG, B.v. 21.12.2011 a.a.O. S. 115); auch "selbstgefährdendes Verhalten ist Ausübung grundrechtlicher Freiheit" (BVerfG, B.v. 11.8.1999 a.a.O. S. 3401).

    Dient eine Regelung dazu, Erwachsene vor selbstschädigendem Verhalten zu bewahren, so stellt das ein Ziel dar, das nur in besonders gravierenden Fällen in der Abwägung mit einem Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit zu bestehen vermag (BVerfG, B.v. 21.12.2011 a.a.O. S. 116).

    Denn dieses Grundrecht umfasst gerade auch im Freizeitbereich die Befugnis, Handlungen vorzunehmen oder Verhaltensweisen an den Tag zu legen, die gesundheitliche Risiken in sich bergen (BVerfG, B.v. 21.12.2011 a.a.O. S. 116).

  • BVerfG, 20.10.1981 - 1 BvR 640/80

    Schulentlassung

    Auszug aus VGH Bayern, 15.12.2014 - 22 BV 13.2531
    Was den Inhalt und das Ausmaß der auf die Einleitungsworte des § 5 Abs. 2 NiSG gestützten untergesetzlichen Vorschriften anbetrifft, so ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Grad an Bestimmtheit, dem eine Ermächtigungsnorm zu genügen hat, davon abhängt, ob die auf ihrer Grundlage erlassenen Regelungen erheblich in die Rechtsstellung des Betroffenen eingreifen, oder ob sie die Grundrechtsausübung weniger tangieren (BVerfG, B.v. 20.10.1981 - 1 BvR 640/80 - BVerfGE 58, 257/278; B.v. 18.7.2005 - 2 BvR 2/01 - BVerfGE 113, 167/269).

    Dem gleichwohl zu beachtenden Erfordernis, dass der Gesetzgeber seine Befugnis zur Rechtsetzung der Exekutive nicht übertragen darf, ohne die Grenzen dieser Kompetenzen "nach Tendenz und Programm so genau umrissen zu haben, dass schon aus der Ermächtigung erkennbar und vorhersehbar ist, was dem Bürger gegenüber zulässig sein soll" (BVerfG, B.v. 20.10.1981 - 1 BvR 640/80 - BVerfGE 58, 257/277 m.w.N.; B.v. 8.6.1988 - 2 BvL 9/85 u. a. - BVerfGE 78, 249/272), ist im vorliegenden Fall dadurch Genüge getan, dass zum einen die in § 5 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a und in § 5 Abs. 2 Nr. 6 Buchst. a NiSG der Bundesregierung ausdrücklich zuerkannten Befugnisse zum Erlass untergesetzlicher Normen, zum anderen die Vorgeschichte des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen deutlich erkennen lassen, dass es dem Willen des ermächtigenden Gesetzgebers entspricht, einen Betrieb von UV-Bestrahlungsgeräten ohne andauernde Präsenz von Fachpersonal auszuschließen (vgl. zu dem Erfordernis, die Prüfung der hinreichenden Bestimmtheit einer Ermächtigungsklausel im Sinn von Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG - und damit auch die Ermittlung ihrer inhaltlichen Reichweite - anhand der allgemein gültigen Auslegungsmethoden, insbesondere des Sinnzusammenhangs, in den die Ermächtigung gestellt ist, und ihrer Vorgeschichte vorzunehmen, u. a. BVerfG, B.v. 20.10.1981 - 1 BvR 640/80 - BVerfGE 58, 257/277; B.v. 14.3.1989 - 1 BvR 1033/82 u. a. - BVerfGE 80, 1/20 f.; B.v. 23.10.1996 - 1 BvR 70/96 - juris Rn. 4; B.v. 27.6.2002 - 2 BvF 4/98 - BVerfGE 106, 1/19).

  • BVerfG, 26.02.1997 - 1 BvR 1864/94

    DDR-Hochschullehrer

    Auszug aus VGH Bayern, 15.12.2014 - 22 BV 13.2531
    31 1.2 Dahingestellt bleiben kann, ob es sich hier um eine "klassische" objektive Berufswahlregelung (in der Gestalt des Verbots eines etablierten Berufs eines Betreibers eines Selbstbedienungs-Bräunungstudios) oder um eine bloße Berufsausübungsregelung handelt; diese Unterscheidung wirkt sich auf die im vorliegenden Fall anzulegenden verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstäbe nicht aus, da Art. 12 Abs. 1 GG die Berufsfreiheit als einheitliches Grundrecht schützt (so im Übrigen bereits BVerfG, U.v. 11.6.1958 - 1 BvR 596/56 - BVerfGE 7, 377/402), dessen einzelne Garantien sich nicht immer klar voneinander abgrenzen lassen (BVerfG, B.v. 21.2.1995 - 1 BvR 1397/93 - BVerfGE 92, 140/151; B.v. 26.2.1997 - 1 BvR 1864/94 u. a. - BVerfGE 95, 193/214).

    In Fällen wie dem vorliegenden, die sich einer eindeutigen Einordnung in das Schema von Berufsausübungsregelung einer- und (subjektiver oder objektiver) Berufswahlbeschränkung andererseits entziehen, beurteilt sich die Verfassungsmäßigkeit einer Norm danach, ob sie kompetenzgemäß erlassen wurde, sie durch hinreichende, der Art der betroffenen Betätigung und der Intensität des jeweiligen Eingriffs Rechnung tragende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt wird und sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (BVerfG, B.v. 26.2.1997 - 1 BvR 1864/94 u. a. - BVerfGE 95, 193/214 m.w.N.; B.v. 19.7.2000 - 1 BvR 539/96 - BVerfGE 102, 197/213; ähnlich U.v. 16.3.2004 - 1 BvR 1778/01 - BVerfGE 110, 141/157).

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

    Auszug aus VGH Bayern, 15.12.2014 - 22 BV 13.2531
    31 1.2 Dahingestellt bleiben kann, ob es sich hier um eine "klassische" objektive Berufswahlregelung (in der Gestalt des Verbots eines etablierten Berufs eines Betreibers eines Selbstbedienungs-Bräunungstudios) oder um eine bloße Berufsausübungsregelung handelt; diese Unterscheidung wirkt sich auf die im vorliegenden Fall anzulegenden verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstäbe nicht aus, da Art. 12 Abs. 1 GG die Berufsfreiheit als einheitliches Grundrecht schützt (so im Übrigen bereits BVerfG, U.v. 11.6.1958 - 1 BvR 596/56 - BVerfGE 7, 377/402), dessen einzelne Garantien sich nicht immer klar voneinander abgrenzen lassen (BVerfG, B.v. 21.2.1995 - 1 BvR 1397/93 - BVerfGE 92, 140/151; B.v. 26.2.1997 - 1 BvR 1864/94 u. a. - BVerfGE 95, 193/214).

    Während Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit im Allgemeinen bereits dann zulässig sind, wenn vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls sie zweckmäßig erscheinen lassen, und der Grundrechtsschutz sich insoweit auf die Abwehr übermäßig belastender, nicht zumutbarer Belastungen beschränkt (BVerfG, U.v. 11.6.1958 - 1 BvR 596/56 - BVerfGE 7, 377/405), können selbst reine Berufsausübungsregelungen dann nicht mehr mit jeder vernünftigen Erwägung des Gemeinwohls gerechtfertigt werden, wenn sie "empfindlich" in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG eingreifen; erforderlich sind vielmehr Interessen des Gemeinwohls, die so schwer wiegen, dass sie den Vorrang vor der beruflichen Beeinträchtigung der Betroffenen verdienen (BVerfG, U.v. 22.5.1963 - 1 BvR 78/56 - BVerfGE 16, 147/167).

  • BVerfG, 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07

    Rauchverbot in Gaststätten

    Auszug aus VGH Bayern, 15.12.2014 - 22 BV 13.2531
    Da die Gesundheit - und erst recht das menschliche Leben - zu den besonders hochrangigen Gütern zählen, darf ihr Schutz auch mit Mitteln angestrebt werden, die in das Grundrecht der Berufsfreiheit empfindlich eingreifen (BVerfG, U.v. 4.3.1964 - 1 BvR 371, 373/61 - BVerfGE 17, 269/276; B.v. 11.2.2003 - 1 BvR 1972/00 u. a. - BVerfGE 107, 186/196; U.v. 30.7.2008 - 1 BvR 3262/07 - BVerfGE 121, 317/357).

    Der Verordnungsgeber hat hier eine unzulässige Bevormundung durch aufgedrängten Schutz vor Selbstgefährdung (vgl. BVerfG, U.v. 30.7.2008 - 1 BvR 3262/07 u. a. - BVerfGE 121, 317/359) vermieden, denn wegen der Beeinträchtigung gewichtiger Belange des Gemeinwohls, die mit dem Gebrauch von UV-Bestrahlungsgeräten einhergeht, brauchte er sich nicht auf eine rein informatorische, nicht-intentional ausgestaltete Unterrichtung über die von derartigen Anlagen ausgehenden Gefahren zu beschränken.

  • BVerfG, 16.03.1971 - 1 BvR 52/66

    Erdölbevorratung

    Auszug aus VGH Bayern, 15.12.2014 - 22 BV 13.2531
    Bei der Beurteilung der Frage, ob eine die Berufsausübung regelnde Norm zumutbar ist, kommt es nicht auf die Interessenlage des Einzelnen an; sie ist vielmehr erst dann verfassungswidrig, wenn sie bei der betroffenen Berufsgruppe generell das Übermaßverbot verletzt (BVerfG, B.v. 16.3.1971 - 1 BvR 52, 665, 667, 754/66 - BVerfGE 30, 292/316).

    Werden innerhalb der betroffenen Berufsgruppe nicht nur einzelne, aus dem Rahmen fallende Sonderfälle, sondern bestimmte, wenn auch zahlenmäßig begrenzte Gruppen typischer Fälle ohne zureichende sachliche Gründe wesentlich stärker belastet, kann Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG verletzt sein (BVerfG, B.v. 16.3.1971 - 1 BvR 52, 665, 667, 754/66 - BVerfGE 30, 292/327; B.v. 20.6.1978 - 1 BvL 14/77 - BVerfGE 48, 376/388 f.; BVerfG, B.v. 17.10.1984 - 1 BvL 18/82 u. a. - BVerfGE 68, 155/173).

  • BVerfG, 11.08.1999 - 1 BvR 2181/98

    Weitere erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen das Transplantationsgesetz

    Auszug aus VGH Bayern, 15.12.2014 - 22 BV 13.2531
    Zwar stellt es grundsätzlich ein legitimes Gemeinwohlanliegen dar, Menschen davor zu bewahren, sich selbst leichtfertig einen größeren persönlichen Schaden zuzufügen (BVerfG, B.v. 16.3.1982 - 1 BvR 938/81 - BVerfGE 60, 123/132; B.v. 11.8.1999 - 1 BvR 2181/98 u. a. - NJW 1999, 3399/3401; BVerfG, B.v. 21.12.2011 - 1 BvR 2007/10 - GewArch 2012, 115).

    Andererseits umfasst das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) die prinzipielle Befugnis, sein Äußeres nach eigenem Gutdünken zu gestalten (BVerfG, B.v. 14.2.1978 - 2 BvR 406/77 - BVerfGE 47, 239/248 f.) und Risiken für die eigene Gesundheit oder gar deren Beschädigung in Kauf zu nehmen (BVerfG, B.v. 21.12.2011 a.a.O. S. 115); auch "selbstgefährdendes Verhalten ist Ausübung grundrechtlicher Freiheit" (BVerfG, B.v. 11.8.1999 a.a.O. S. 3401).

  • BVerfG, 10.12.1975 - 1 BvR 118/71

    Werbefahrten

    Auszug aus VGH Bayern, 15.12.2014 - 22 BV 13.2531
    Dass der Gesetzgeber der vollziehenden Gewalt die Befugnis zum Erlass von Verordnungen dergestalt zuerkennen kann, dass er - wie in § 5 Abs. 2 NiSG geschehen - einen allgemein gehaltenen Tatbestand schafft, der durch einen nicht abschließenden (vgl. das den Nummern 1 bis 6 in § 5 Abs. 2 NiSG vorangestellte Wort "insbesondere") Katalog von Beispielsfällen näher präzisiert wird, hat das Bundesverfassungsgericht in Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung (BVerfG, B.v. 25.6.1969 - 2 BvR 321/69 - BVerfGE 26, 259/262 f.; B.v. 10.12.1975 - 1 BvR 118/71 - BVerfGE 40, 371/381) unlängst (BVerfG, B.v. 1.4.2014 - 2 BvF 1/12 u. a. - NVwZ 2014, 1219/1221) erneut bekräftigt.
  • BVerfG, 23.10.1996 - 1 BvR 70/96

    Verfassungsmäßigkeit der Kürzung des Arbeitslosengeldes im Hinblick auf den

    Auszug aus VGH Bayern, 15.12.2014 - 22 BV 13.2531
    Dem gleichwohl zu beachtenden Erfordernis, dass der Gesetzgeber seine Befugnis zur Rechtsetzung der Exekutive nicht übertragen darf, ohne die Grenzen dieser Kompetenzen "nach Tendenz und Programm so genau umrissen zu haben, dass schon aus der Ermächtigung erkennbar und vorhersehbar ist, was dem Bürger gegenüber zulässig sein soll" (BVerfG, B.v. 20.10.1981 - 1 BvR 640/80 - BVerfGE 58, 257/277 m.w.N.; B.v. 8.6.1988 - 2 BvL 9/85 u. a. - BVerfGE 78, 249/272), ist im vorliegenden Fall dadurch Genüge getan, dass zum einen die in § 5 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a und in § 5 Abs. 2 Nr. 6 Buchst. a NiSG der Bundesregierung ausdrücklich zuerkannten Befugnisse zum Erlass untergesetzlicher Normen, zum anderen die Vorgeschichte des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen deutlich erkennen lassen, dass es dem Willen des ermächtigenden Gesetzgebers entspricht, einen Betrieb von UV-Bestrahlungsgeräten ohne andauernde Präsenz von Fachpersonal auszuschließen (vgl. zu dem Erfordernis, die Prüfung der hinreichenden Bestimmtheit einer Ermächtigungsklausel im Sinn von Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG - und damit auch die Ermittlung ihrer inhaltlichen Reichweite - anhand der allgemein gültigen Auslegungsmethoden, insbesondere des Sinnzusammenhangs, in den die Ermächtigung gestellt ist, und ihrer Vorgeschichte vorzunehmen, u. a. BVerfG, B.v. 20.10.1981 - 1 BvR 640/80 - BVerfGE 58, 257/277; B.v. 14.3.1989 - 1 BvR 1033/82 u. a. - BVerfGE 80, 1/20 f.; B.v. 23.10.1996 - 1 BvR 70/96 - juris Rn. 4; B.v. 27.6.2002 - 2 BvF 4/98 - BVerfGE 106, 1/19).
  • BVerfG, 25.06.1969 - 2 BvR 321/69

    Verfassungsmäßigkeit der Ferienreiseverkehrsverordnung 1969

    Auszug aus VGH Bayern, 15.12.2014 - 22 BV 13.2531
    Dass der Gesetzgeber der vollziehenden Gewalt die Befugnis zum Erlass von Verordnungen dergestalt zuerkennen kann, dass er - wie in § 5 Abs. 2 NiSG geschehen - einen allgemein gehaltenen Tatbestand schafft, der durch einen nicht abschließenden (vgl. das den Nummern 1 bis 6 in § 5 Abs. 2 NiSG vorangestellte Wort "insbesondere") Katalog von Beispielsfällen näher präzisiert wird, hat das Bundesverfassungsgericht in Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung (BVerfG, B.v. 25.6.1969 - 2 BvR 321/69 - BVerfGE 26, 259/262 f.; B.v. 10.12.1975 - 1 BvR 118/71 - BVerfGE 40, 371/381) unlängst (BVerfG, B.v. 1.4.2014 - 2 BvF 1/12 u. a. - NVwZ 2014, 1219/1221) erneut bekräftigt.
  • BVerfG, 27.06.2002 - 2 BvF 4/98

    Oberfinanzdirektionen

  • BVerfG, 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Antwort-Wahl-Verfahrens

  • BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvF 2/01

    Regelungen des Risikostrukturausgleichs verfassungsgemäß

  • BVerfG, 01.04.2014 - 2 BvF 1/12

    Normenkontrollanträge gegen die Rechtsverordnung zur Erprobung von "Gigalinern"

  • BVerfG, 08.06.1988 - 2 BvL 9/85

    Fehlbelegungsabgabe

  • BVerfG, 18.07.2001 - 2 BvR 2/01

    Mangels ausreichender Darlegung einer Grundrechtsverletzung unzulässige

  • BVerfG, 14.02.1978 - 2 BvR 406/77

    Zwangsweiser Haarschnitt

  • BVerfG, 23.03.1960 - 1 BvR 216/51

    Kassenarzt-Urteil

  • BVerfG, 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01

    Kampfhunde - Verfassungsbeschwerde gegen das Bundesgesetz zur Bekämpfung

  • BVerfG, 27.01.1976 - 1 BvR 2325/73

    Speyer-Kolleg

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 449/82

    Orthopädietechniker-Innungen

  • BVerfG, 21.02.1995 - 1 BvR 1397/93

    Sonderkündigung

  • BVerfG, 08.06.2010 - 1 BvR 2011/07

    Verfassungsbeschwerden gegen die Eingliederung privater Unternehmen in den

  • BVerfG, 19.07.2000 - 1 BvR 539/96

    Rechtmäßigkeit des baden-württembergischen Spielbankenrechts

  • BVerfG, 16.03.1982 - 1 BvR 938/81

    Junge Transsexuelle

  • BVerfG, 22.05.1963 - 1 BvR 78/56

    Werkfernverkehr

  • BVerfG, 17.07.1961 - 1 BvL 44/55

    Handwerksordnung

  • BVerfG, 10.04.2012 - 1 BvR 413/12

    Unzulässige Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen "Verordnung zum Schutz vor

  • BVerfG, 11.02.2003 - 1 BvR 1972/00

    Impfstoffversand- und Werbeverbot verfassungswidrig

  • BVerfG, 17.10.1984 - 1 BvL 18/82

    Zur Kostenerstattung für die Beförderung Schwerbehinderter durch private

  • BVerfG, 20.06.1978 - 1 BvL 14/77

    Tierversuche

  • BVerfG, 26.01.1982 - 1 BvR 1295/80

    Verfassungsmäßigkeit der Bußgeldbewehrung der Schutzhelmpflicht für

  • BVerfG, 04.03.1964 - 1 BvR 371/61

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des § 36 Abs. 2 AMG

  • BVerfG, 18.12.1968 - 1 BvL 5/64

    Mühlengesetz

  • VGH Bayern, 24.07.2017 - 22 ZB 17.1255

    Anwesenheit von Fachpersonal im Sonnenstudio

    Dies hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 15. Dezember 2014 - 22 BV 13.2531 - GewArch 2015, 262, Rn. 56 bis 59 unter Hinweis auf die amtliche Begründung (BR-Drs. 825/10, S. 57) grundlegend ausgeführt; das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision gegen dieses Urteil nicht zugelassen (BVerwG, B.v. 18.1.2016 - 8 B 11.15).

    Es kommt demzufolge nach den Zielen, die den Verordnungsgeber geleitet haben, in denen also der Schutzzweck der erlassenen Norm (§ 4 UVSV) zu sehen ist, darauf an, "dass ein Sonnenstudio, das als einzige oder hauptsächliche Leistung die Benutzung solcher Geräte anbietet, praktisch ausschließlich von Personen aufgesucht zu werden pflegt, denen daran gelegen ist, eine Veränderung der natürlichen Färbung der Haut zu erlangen oder zu bewahren und die wegen der zu vermutenden Häufigkeit der Inanspruchnahme einer solchen Einrichtung deshalb als erhöht gefährdet gelten müssen (BayVGH, U.v. 15.12.2014 - 22 BV 13.2531 - GewArch 2015, 262 Rn. 57).

    Soweit diese Wertung generalisierende und pauschalisierende Elemente enthält, ist hiergegen vorliegend nichts zu erinnern (BayVGH, U.v. 15.12.2014 - 22 BV 13.2531 - GewArch 2015, 262, Rn. 59).

    Inwiefern - im konkreten vorliegenden Fall - die Kooperation des Klägers mit einem Physiotherapeuten "vor Ort" oder - im Allgemeinen - die Möglichkeit einer solchen Kooperation überhaupt (Schriftsatz vom 20.7.2017, S. 6, S. 8) zu ernstlichen Zweifeln an der Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils führen soll, ergibt sich aus den Darlegungen des Klägers nicht, insbesondere auch nicht unter Berücksichtigung der vom Kläger (im Schriftsatz vom 20.7.2017, S. 6) angesprochenen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, U.v. 15.12.2014 - 22 BV 13.2531 - GewArch 2015, 262, Rn. 47).

    Der Verwaltungsgerichtshof hat insoweit lediglich entschieden, dass die gesetzlichen personellen Anforderungen (Anwesenheit von Fachpersonal) nicht gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot verstießen, weil die Betreiber von UV-Bestrahlungsgeräten ihre Pflicht zur Vorhaltung von "Personal" im Sinn von § 3 Abs. 2 Nr. 1 UVSV auch dadurch erfüllen könnten, dass sie zu diesem Zweck mit anderen Gewerbetreibenden kooperieren, indem z.B. die UV-Bestrahlungsgeräte in Betriebsräumen benutzt würden, in denen eine dem Gesetz entsprechende Überwachung (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, § 5 UVSV) zwar nicht durch eigenes Personal des Gerätebetreibers, sondern durch bei dem anderen Gewerbetreibenden beschäftigte, die gesetzlichen Qualitätsvoraussetzungen erfüllende Fachkräfte gewährleistet ist (BayVGH, U.v. 15.12.2014, a.a.O., Rn. 30 ff.).

    Die Darlegungen des Klägers beziehen sich auf keinen rechtlichen oder tatsächlichen entscheidungserheblichen Gesichtspunkt, der nicht schon in den bisherigen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs erörtert worden wäre (BayVGH, U.v. 15.12.2014 - 22 BV 13.2531 - GewArch 2015, 262; BayVGH, B.v. 9.12.2016 - 22 CS 16.2304 - juris; BayVGH, B.v. 21.12.2016 - 22 CS 16.2409 - juris), allerdings nicht in Übereinstimmung mit der Rechtsansicht des Klägers.

    Denn mit dem vom Kläger angesprochenen Regel-/Ausnahmeverhältnis und den der gesetzlichen Regelung zugrunde liegenden ausschlaggebenen Erwägungen hat sich nicht nur der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 15. Dezember 2014 (Az. 22 BV 13.2531 - GewArch 2015, 262) befasst.

    Gleiches gilt im Übrigen auch für die wirtschaftlichen Auswirkungen der Vorschriften auf die Betreiber kleinerer "Sonnenstudios" (vgl. BayVGH, U.v. 15.12.2014, a.a.O., Rn. 30 ff.).

    Weiter hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, der Verordnungsgeber habe angesichts des von ihm festgestellten Befunds davon ausgehen dürfen, dass Kunden eines "klassischen", vorrangig kosmetischen Zwecken dienenden Sonnenstudios Solarien besonders häufig aufsuchen und sich deshalb einem erhöhten Gefährdungspotenzial aussetzen (BayVGH, U.v. 15.12.2014 - 22 BV 13.2531 - GewArch 2015, 262 Rn. 57 bis 59).

    Der Verordnungsgeber hat - wie sich aus den Gesetzesmaterialen ergibt (vgl. BayVGH, U.v. 15.12.2014 - 22 BV 13.2531 - GewArch 2015, 262 unter Hinweis auf BR-Drs. 825/10) - hierbei auch die wirtschaftlichen Aspekte (die vom Kläger angesprochene "erheblichen finanziellen Investitionen der Betreiber") bedacht.

  • VGH Bayern, 13.08.2021 - 22 CE 21.796

    Entfernung von Tätowierungen oder Permanent-Makeup mit Strahlung

    1.1 Die Regelung des § 5 Abs. 2 NiSV ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - nach der im Verfahren zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vorzunehmenden summarischen Prüfung, welche auch die Verfassungsmäßigkeit der Norm umfasst (vgl. BayVGH, U.v. 15.12.2014 - 22 BV 13.2531 - juris. Rn. 28 unter Verweis auf BVerfG, B.v. 10.4.2012 - 1 BvR 413.12 - juris Rn. 2) wirksam, da sie ordnungsgemäß erlassen wurde und mit höherrangigem Recht im Einklang steht.

    Ergänzend ist festzuhalten, dass entgegen der Ansicht der Antragsteller weder das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. September 2018 (2 BvF 1/15 - juris Rn. 237 ff.) noch das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Dezember 2014 (22 BV 13.2531 - juris) bzw. die darin jeweils geäußerte Rechtsauffassung zu einem anderen Ergebnis führen.

    In diesem Sinne fügt sich auch das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Dezember 2014 (Az. 22 BV 13.2531 - juris Rn. 63) in die beschriebene Systematik ein, das ebenfalls anhand der Zielvorgabe des Gesetzgebers differenziert bzw. argumentiert.

    Da das Bundesverfassungsgericht die Kompetenz zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit untergesetzlicher Rechtssätze den Fachgerichten zuweist (s.o.: BayVGH, U.v. 15.12.2014 - 22 BV 13.2531 - juris. Rn. 28 unter Verweis auf BVerfG, B.v. 10.4.2012 - 1 BvR 413.12 - juris Rn. 2 bzw. BVerfG, B.v. 17.1.2006 - 1 BvR 541/02 - juris Rn. 50) ist konsequenterweise auch der eben zitierte Prüfungsrahmen auf diese fachgerichtliche Überprüfung zu übertragen.

  • VG Ansbach, 26.02.2021 - AN 14 E 21.00061

    Eilantrag auf Gestattung der Laserentfernung von Tätowierungen ohne Durchführung

    Hierbei obliegt im Rahmen der summarischen Prüfung dem Verwaltungsgericht die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 5 Abs. 2 NiSV (vgl. BVerfG, B.v. 10.4.2012 - 1 BvR 413/12 - juris Rn. 2; BayVGH, U.v. 15.12.2014 - 22 BV 13.2531 - juris).

    Durch § 5 Abs. 2 NiSG ist es der Bundesregierung möglich, die fachlichen Kenntnisse für verschiedene Anwendungen nichtionisierender Strahlung am Menschen im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit, wie etwa auch bei der Anwendung von UV-Strahlung im Zuge des Betriebs eines Sonnenstudios, zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung festzulegen (vgl. BayVGH, U.v. 15.12.2014 - 22 BV 13.2531 - juris).

    Denn bereits aufgrund der sich aus den nach § 5 Abs. 1 und Abs. 2 NiSG ergebenden parlamentarischen Ermächtigungen, welche, wie bereits dargestellt, nach Inhalt, Zweck und Ausmaß gemäß Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG hinreichend bestimmt ist, wird es der Bundesregierung ermöglicht, Verordnungen mit berufsregelnder Tendenz und zur Einschränkung der Berufsfreiheit zu erlassen (vgl. BVerfG, U.v. 19.9.2018, 2 BvF 1/15, 2 BvF 2/15 - juris Rn. 201 ff.; BayVGH, U.v. 15.12.2014 - 22 BV 13.2531 - juris Rn. 61 ff.).

  • VG Bayreuth, 10.11.2016 - B 2 S 16.701

    Anwesenheit von Fachpersonal für UV-Bestrahlungsgeräte im Sonnenstudio

    Der Betrieb des Sonnenstudios erfolgt unter Verstoß gegen § 4 Abs. 1 S. 1 UVSV, weil während der Betriebszeiten nicht durchgängig Fachpersonal anwesend ist (zur Vereinbarkeit von § 4 Abs. 1 S. 1 UVSV mit der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG siehe BayVGH U.v. 15.12.2014 Az.: 22 BV 13.2531 und nachfolgend - Nichtzulassung der Revision - BVerwG B. v. 18.1.2016 Az.: 8 B 11/15, jeweils juris).

    Das Erfordernis der ständigen Anwesenheit von Frachtpersonal entfällt nur dann, wenn an einem Aufstellungsort nicht mehr als zwei UV-Bestrahlungsgeräte betrieben werden (siehe BayVGH U. v. 15.12.2014 a. a. O. Rn. 57).

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof nimmt in seinem Urteil vom 15.12.2014 (a. a. O. Rn. 57) diese Differenzierung - als nicht gleichheitswidrig - auf und hebt hervor, dass bei Betrieben, deren einziger oder Hauptzweck darin besteht, UV-Bestrahlungsgeräte zur Verwendung für kosmetische Zwecke bereit zu halten, der Wunsch, von diesem Angebot Gebrauch zu machen, den einzigen und primären Beweggrund für die Inanspruchnahme einer solchen Leistung bildet: "Ist bei den Kunden eines solchen Sonnenstudios aber davon auszugehen, dass ihnen gezielt daran gelegen ist, eine Veränderung der natürlichen Färbung der Haut zu erlangen oder zu bewahren, durfte der Verordnungsgeber davon ausgehen, dass solche Personen Solarien in besonderer Häufigkeit aufsuchen und sie sich deshalb einem erhöhten Gefährdungspotential aussetzen.".

    Soweit der Prozessvertreter des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 20.10.2016 auf die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 15.12.2014 (a. a. O. juris Rn. 47) genannte Kooperationsmöglichkeit zur Kostenersparnis hinweist, ist klarzustellen, dass diese Passage sich auf die Anforderungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 UVSV bezieht und nicht -entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut - den Weg zu der Ausnahmevorschrift des § 4 Abs. 2 UVSV eröffnet.

  • VGH Bayern, 21.12.2016 - 22 CS 16.2409

    Anwesenheit von Fachpersonal für UV-Bestrahlungsgeräte im Sonnenstudio

    Entscheidend kommt es bei der Normauslegung darauf an, dass ein Sonnenstudio, das als einzige oder hauptsächliche Leistung die Benutzung solcher Geräte anbietet, praktisch ausschließlich von Personen aufgesucht zu werden pflegt, denen daran gelegen ist, eine Veränderung der natürlichen Färbung der Haut zu erlangen oder zu bewahren und die wegen der zu vermutenden Häufigkeit der Inanspruchnahme einer solchen Einrichtung deshalb als erhöht gefährdet gelten müssen (BayVGH, U. v. 15.12.2014 - 22 BV 13.2531 - GewArch 2015, 262 Rn. 57).

    Insofern gleichen der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts sowie der Beschwerdevortrag demjenigen Fall, dem ein weitestgehend gleicher Sachverhalt zugrunde lag, in dem dasselbe Gewerbeaufsichtsamt und derselbe Bevollmächtigte für den dortigen Antragsteller beteiligt waren und den der Verwaltungsgerichtshof mit dem - auch den vorliegend Beteiligten bekannten - Beschluss vom 9. Dezember 2016 - 22 CS 16.2304 - entschieden und hierbei auch seine Rechtsprechung im Urteil vom 15. Dezember 2014 (U. v. 15.12.2014 - 22 BV 13.2531 - GewArch 2015, 262) fortgesetzt hat.

  • VGH Bayern, 09.12.2016 - 22 CS 16.2304

    Anwesenheit von Fachpersonal beim Betrieb eines Sonnenstudios

    Im Übrigen haben Kooperationen zwischen dem Betreiber eines Sonnenstudios, das über mehr als zwei UV-Bestrahlungsgeräte verfügt, und anderen Gewerbetreibenden nicht zur Folge, dass das aus § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UVSV resultierende Erfordernis der Anwesenheit von Fachpersonal während der gesamten Betriebszeit der UV-Geräte entfällt; ganz oder teilweise entbehrlich wird bei Erfüllung der sich aus dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Dezember 2014 (22 BV 13.2531 - GewArch 2015, 262 Rn. 74) insoweit ergebenden Voraussetzungen vielmehr lediglich die Verpflichtung zur Vorhaltung eigenen Fachpersonals durch den Betreiber der UV-Bestrahlungsgeräte.

    Entscheidend kommt es vielmehr darauf an, dass ein Sonnenstudio, das als einzige oder hauptsächliche Leistung die Benutzung solcher Geräte anbietet, praktisch ausschließlich von Personen aufgesucht zu werden pflegt, denen daran gelegen ist, eine Veränderung der natürlichen Färbung der Haut zu erlangen oder zu bewahren und die wegen der zu vermutenden Häufigkeit der Inanspruchnahme einer solchen Einrichtung deshalb als erhöht gefährdet gelten müssen (BayVGH, U. v. 15.12.2014 - 22 BV 13.2531 - GewArch 2015, 262 Rn. 57).

  • VG Regensburg, 20.04.2018 - RO 5 K 17.661

    Anforderungen an die Anwesenheit von Fachpersonal im Sonnenstudio

    (So auch BayVGH, Urteil vom 15. Dezember 2014 - 22 BV 13.2531 -, Rn. 49f., juris, der darauf hinweist, dass ausgelegte Informationstexte deutlich weniger wirksam seien, als eine derartige aktive Angebotsunterbreitung durch präsentes Personal und § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UVSV explizit formuliert "für den Kontakt mit den Nutzerinnen und Nutzern" und so davon ausgeht, dass diese auch aktiv auf Personen zugehen, die z.B. aufgrund einer Pause eine andere Bestrahlungsdosierung benötigen.) Auch eine Videoüberwachung ändert nichts daran, dass niemand in den Räumlichkeiten des Sonnenstudios anwesend ist.

    Diese Frage war bereits Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung (VG Regensburg, Beschluss vom 20. März 2014 - RN 5 K 13.751 -, Rn. 28-31, juris zu Art. 3 GG bzw. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 15. Dezember 2014 - 22 BV 13.2531 -, Rn. 29, juris).

  • VG Regensburg, 09.08.2017 - RO 5 S 17.660

    Persönliche Anwesenheit von Fachpersonal im Sonnenstudio

    (So auch BayVGH, Urteil vom 15. Dezember 2014 - 22 BV 13.2531 -, Rn. 49f., juris, der darauf hinweist, dass ausgelegte Informationstexte deutlich weniger wirksam seien, als eine derartige aktive Angebotsunterbreitung durch präsentes Personal und § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UVSV explizit formuliert "für den Kontakt mit den Nutzerinnen und Nutzern" und so davon ausgeht, dass diese auch aktiv auf Personen zugehen, die z.B. aufgrund einer Pause eine andere Bestrahlungsdosierung benötigen.) Auch eine Videoüberwachung ändert nichts daran, dass niemand in den Räumlichkeiten des Sonnenstudios anwesend ist.

    Diese Frage war bereits Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung (VG Regensburg, Beschluss vom 20. März 2014 - RN 5 K 13.751 -, Rn. 28-31, juris zu Art. 3 GG bzw. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 15. Dezember 2014 - 22 BV 13.2531 -, Rn. 29, juris).

  • VGH Bayern, 12.08.2021 - 22 ZB 20.1840

    Weiterbildungspflicht als Versicherungsvermittler - "Alte-Hasen-Regelung"

    Werden innerhalb der betroffenen Berufsgruppe nicht nur einzelne, aus dem Rahmen fallende Sonderfälle, sondern bestimmte, wenn auch zahlenmäßig begrenzte Gruppen typischer Fälle ohne zureichende sachliche Gründe wesentlich stärker belastet, kann Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG verletzt sein (BVerfG, B.v. 17.10.1984 - 1 BvL 18/82 u. a. - BVerfGE 68, 155/173; zum Ganzen m.w.N.: BayVGH, U.v. 15.12.2014 - 22 BV 13.2531 - juris).
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