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   VGH Bayern, 16.03.2021 - 15 CS 21.544   

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VGH Bayern, 16.03.2021 - 15 CS 21.544 (https://dejure.org/2021,7265)
VGH Bayern, Entscheidung vom 16.03.2021 - 15 CS 21.544 (https://dejure.org/2021,7265)
VGH Bayern, Entscheidung vom 16. März 2021 - 15 CS 21.544 (https://dejure.org/2021,7265)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO §§ 80 Abs. 5, 80a Abs. 3, 146; BauGB § 31 Abs. 2; BayVwVfG Art. 44 Abs. 1; BayBO Art. 6
    Erfolgloses Nachbareilverfahren wegen Baugenehmigung und Befreiungen

  • rewis.io

    Verwaltungsgerichte, Abstandsflächentiefe, Abstandsflächenrecht, Rechtsschutzinteresse, Beiladung, Bebauungsplan, Nachbarschutz, Rücksichtnahmegebot, Örtliche Bauvorschriften, Anordnung der aufschiebenden Wirkung, Nachbarschützende Festsetzung, Erteilte Baugenehmigung, ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (abgelehnt); Beschwerde (erfolglos); fehlendes Rechtsschutzinteresse; Nichtigkeit einer Baugenehmigung (offengelassen); Erstreckung von Abstandsflächen auf nicht bebaubares Nachbargrundstück; Nachbarschutz bei Befreiungen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (43)

  • VGH Bayern, 16.03.2021 - 15 CS 21.545

    Nachbarantrag gegen Baugenehmigung für die Errichtung einer Garage mit

    Auszug aus VGH Bayern, 16.03.2021 - 15 CS 21.544
    ... (bislang unbebaut), die im Eigentum der Beigeladenen des Parallelverfahrens 15 CS 21.545 (vgl. hierzu den vergleichbaren Beschluss des Senats vom heutigen Tag) stehen.

    ... grenzt das ebenfalls den Beigeladenen des Parallelverfahrens 15 CS 21.545 gehörende, unbebaute Grundstück FlNr.

    ... geplanten Stützmauer (vgl. hierzu den Beschluss des Senats vom heutigen Tag im Parallelverfahren 15 CS 21.545) in Richtung Südosten - in einem Abstand von 24 cm zur Grenze zum Wegegrundstück der Antragstellerin (FlNr. ...*) eine 21 m lange und jedenfalls über 2 m hohe Stützmauer (zzgl. 90 cm Geländer) errichtet werden, auch um dahinter Auffüllungen zur Geländegestaltung vorzunehmen.

    Sie trägt vor, in Addition der Vorhaben der Beigeladenen des vorliegenden Verfahrens und der Beigeladenen des parallelen Beschwerdeverfahrens 15 CS 21.545 grenzten künftig Stützmauern in einer Gesamtlänge von ca. 89 m an ihr Wegegrundstück.

    Die Stützmauern auf dem Anwesen der Beigeladenen des vorliegenden Verfahrens hätten eine Länge von 21 m sowie auf dem Grundstück der Beigeladenen des Parallelverfahrens 15 CS 21.545 von weiteren 68 m und erreichten mit über 3 m eine Höhe, die größer sei als die Geschosshöhe eines Wohnhauses.

    ... als auch auf den Nachbargrundstücken der Beigeladenen des Parallelverfahren 15 CS 21.545 bereits vollständig errichtet worden seien.

    Anders als im Parallelverfahren (vgl. hierzu den Beschluss des Senats vom heutigen Tag im Verfahren 15 CS 21.545) ist das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall noch nicht einmal im Wege eines obiter dictum auf Fragen der Rechtmäßigkeit der Abweichungszulassung eingegangen.

  • VGH Bayern, 24.07.2020 - 15 CS 20.1332

    Wannsee-Rechtsprechung, Nachbarschutz und Art der baulichen Nutzung

    Auszug aus VGH Bayern, 16.03.2021 - 15 CS 21.544
    Ob dies der Fall ist, ist durch Auslegung des Schutzzwecks der jeweiligen Festsetzung im konkreten Einzelfall zu ermitteln, wobei sich ein entsprechender Wille unmittelbar aus dem Bebauungsplan selbst (etwa kraft ausdrücklicher Regelung von Drittschutz), aus seiner Begründung, aus sonstigen Vorgängen im Zusammenhang mit der Planaufstellung oder aus einer wertenden Beurteilung des Festsetzungszusammenhangs ergeben kann (zusammenfassend BayVGH, B.v. 24.7.2020 - 15 CS 20.1332 - NVwZ-RR 2020, 961 = juris Rn. 21 ff. m.w.N.).

    Entscheidend ist vielmehr, ob aufgrund der Belastungswirkungen, die aus den Befreiungen - einzeln wie in der Gesamtwirkung - folgen, eine unzumutbare Betroffenheit des Nachbarn resultiert (BayVGH, B.v. 6.3.2007 - 1 CS 06.2764 - BayVBl 2008, 84 = juris Rn. 32 f.; B.v. 24.7.2020 - 15 CS 20.1332 - NVwZ-RR 2020, 961 = juris Rn. 31).

    ... als Nachbargrundstück nur noch oder überwiegend wie von einem "herrschenden" Gebäude dominiert und ohne eigene Charakteristik wahrgenommen würden (vgl. BayVGH, B.v. 18.2.2020 - 15 CS 20.57 - BayVBl 2020, 340 = juris Rn. 23 f. m.w.N.; B.v. 24.7.2020 a.a.O. juris Rn. 32; Beispiele aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung: BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - DVBl 1981, 928 = juris Rn. 32 ff.: elf- bzw. zwölfgeschossiges Gebäude in naher Entfernung zu zweieinhalb geschossigem Wohnhaus; BVerwG, U.v. 23.5.1986 - 4 C 34.85 - DVBl 1986, 1271 = juris Rn. 15: grenznahe 11, 5 m hohe und 13, 31 m lange, wie eine "riesenhafte metallische Mauer" wirkende Siloanlage bei einem sieben Meter breiten Nachbargrundstück).

  • VGH Bayern, 23.02.2021 - 15 CS 21.403

    Baurechtliche Genehmigung einer Wohnung im Untergeschoss des Nachbarhauses, einer

    Auszug aus VGH Bayern, 16.03.2021 - 15 CS 21.544
    ... hinausreichen (die erteilte Baugenehmigung vermittelt dem Bauherrn - hier: den Beigeladenen - eine Rechtsposition, die sich, wenn ein Nachbar die Genehmigung anficht, gegenüber während des Rechtsmittelverfahrens eintretenden Änderungen der Sach- und Rechtslage durchsetzen kann - sog. Meistbegünstigungsprinzip, vgl. BVerwG, B.v. 8.11.2010 - 4 B 43.10 - ZfBR 2011, 164 = juris Rn. 13 m.w.N.; BayVGH, B.v. 23.2.2021 - 15 CS 21.403 - juris Rn. 97): In der Liste der auf der Homepage der Stadt C. abrufbaren Satzungen, Verordnungen und Richtlinien findet sich keine Abstandsflächensatzung auf Basis der neuen Ermächtigungsgrundlage des Art. 6 Abs. 5 Satz 2 BayBO in der seit 1. Februar 2021 geltenden Fassung (.*), sodass Vieles dafür spricht, dass in C. seit dem 1. Februar 2021 die Abstandsflächen nach der gesetzlichen Grundregel in § 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO n.F. berechnet werden.

    Die Mindestabstandsfläche gem. Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO n.F. von 3 m gilt bei einer im Übrigen gem. Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO grundsätzlich einzuhaltenden Abstandsfläche von 0, 4 H für Wandhöhen bis zu 7, 5 m. Unabhängig von der Frage, ab wo genau die Wandhöhe zu bemessen ist (und insbesondere, inwiefern frühere bzw. geplante Geländeveränderungen bei der Bemessung von H einzuberechnen sind, vgl. BayVGH, B.v. 23.2.2021 a.a.O. juris Rn. 98 ff.), stehen aber jedenfalls Wandhöhen hinsichtlich der Stützmauer und der dahinter erfolgten Auffüllung in dieser Größenordnung nicht zur Debatte.

    Schon aus dem systematischen Regelungszusammenhang zu Nr. 8 der textlichen Festsetzungen, wonach abweichend vom Grundsatz des Vorrangs bauplanungsrechtlicher Festsetzungen (vgl. Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO a.F. / Art. 6 Abs. 5 Satz 2 BayBO n.F., vgl. BayVGH, B.v. 23.3.2021 - 15 CS 21.403 - juris Rn. 94 m.w.N.) die Abstandsflächen sich nach den Vorschriften der BayBO in ihrer jeweils gültigen Fassung regeln sollen, dürfte zu folgern sein, dass es sich hierbei ebenfalls um eine allgemeine Gestaltungsregelung i.S. von Art. 91 Abs. 1 Nr. 1 BayBO 1998 (= Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO n.F.) und nicht um eine abstandsflächenrechtliche Spezialregelung i.S. von Art. 91 Abs. 1 Nr. 5 BayBO 1998 (= Art. 81 Abs. 1 Nr. 6 BayBO n.F.) handeln dürfte.

  • BVerwG, 09.08.2018 - 4 C 7.17

    Endgültiges Aus für Mehrgeschosser am Großen Wannsee

    Auszug aus VGH Bayern, 16.03.2021 - 15 CS 21.544
    Bei einer Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung richtet sich der Nachbarschutz hingegen ausschließlich nach den Grundsätzen des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme, das aufgrund der gem. § 31 Abs. 2 BauGB gebotenen "Würdigung nachbarlicher Interessen" Eingang in die bauplanungsrechtliche Prüfung findet (zum Ganzen: BVerwG, B.v. 8.7.1998 - 4 B 64.98 - NVwZ-RR 1999, 8 = juris Rn. 5; U.v. 9.8.2018 - 4 C 7.17 - BVerwGE 162, 363 = juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 21.5.2019 - 1 CS 19.474 - juris Rn. 4; B.v. 7.10.2019 - 1 CS 19.1499 - juris Rn. 16; B.v. 3.3.2020 - 9 CS 19.1514 - juris Rn. 14; zum Nachbarschutz bei einer unterbliebenen Befreiung - sog. "versteckter Dispens" - vgl. BayVGH, B.v. 5.9.2016 - 15 CS 16.1536 - juris Rn. 33 m.w.N.).

    Ob der Plangeber z.B. eine Festsetzung über das Maß der baulichen Nutzung oder zur überbaubaren Grundstücksfläche auch zum Schutze des Nachbarn trifft oder ausschließlich objektiv-rechtlich ausgestaltet, darf er regelmäßig selbst und ohne Bindung an das Eigentumsrecht des Nachbarn entscheiden (BVerwG, U.v. 16.9.1993 - 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151 = juris Rn. 11; U.v. 9.8.2018 - 4 C 7.17 - BVerwGE 162, 363 = juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 7.10.2019 - 1 CS 19.1499 - juris Rn. 17; B.v. 5.8.2019 - 9 ZB 16.1276 - juris Rn. 5 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 29.09.2004 - 1 CS 04.340

    Abstandsflächenvorschriften; Berechtigter bei nicht überbaubaren Flächen;

    Auszug aus VGH Bayern, 16.03.2021 - 15 CS 21.544
    Der Senat weist für das Hauptsacheverfahren darauf hin, dass die Anwendung des Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayBO auf eine Fläche einzelfallbezogen - unter der Prämisse, dass die Bebaubarkeit des benachbarten Grundstücks faktisch oder aufgrund rechtlicher Regelungen auf Dauer ausgeschlossen ist - in Betracht kommen kann, wenn diese als Zufahrt genutzt werden muss, um die straßenmäßige Erschließung eines Grundstücks sicherzustellen und wenn im Falle einer Bebauung diese Zuwegung vereitelt würde (BayVGH, B.v. 14.7.1993 - 1 CS 93.1779 - BeckRS 1993, 10831; B.v. 16.7.2001 - 14 ZS 01.1636 - juris Rn. 10; B.v. 29.9.2004 - 1 CS 04.340 - NVwZ-RR 2005, 389 = juris Rn. 18 ff.; B.v. 30.4.2007 - 1 CS 06.3335 - NVwZ-RR 2008, 80 = juris Rn. 22; B.v. 23.8.2010 - 2 ZB 10.1216 - juris Rn. 14; B.v. 22.2.2011 - 2 ZB 10.874 - juris Rn. 3; Hahn in Simon/Busse, BayBO, Stand: Oktober 2020, Art. 6 Rn. 78, 105 f.; Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 6 Rn. 61; vgl. aber BayVGH, B.v. 3.2.2009 - 9 ZB 07.1153 - juris Rn. 3 f. sowie Molodovsky/Famers/Waldmann, BayBO, Stand: Sept. 2020, Art. 6 Rn. 100, wonach a l l e i n die Eintragung eines Geh- und Fahrtrechts für die Anwendung des Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayBO nicht genügt).

    Die abstandsrechtlichen Vorschriften dienen daher insgesamt nicht dem Schutz des Eigentümers eines aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht überbaubaren Grundstücks (BayVGH, B.v. 29.9.2004 a.a.O. juris Rn. 15).

  • VGH Bayern, 30.04.2007 - 1 CS 06.3335

    "Fiktive" Wand und Dachvorsprung

    Auszug aus VGH Bayern, 16.03.2021 - 15 CS 21.544
    Der Senat weist für das Hauptsacheverfahren darauf hin, dass die Anwendung des Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayBO auf eine Fläche einzelfallbezogen - unter der Prämisse, dass die Bebaubarkeit des benachbarten Grundstücks faktisch oder aufgrund rechtlicher Regelungen auf Dauer ausgeschlossen ist - in Betracht kommen kann, wenn diese als Zufahrt genutzt werden muss, um die straßenmäßige Erschließung eines Grundstücks sicherzustellen und wenn im Falle einer Bebauung diese Zuwegung vereitelt würde (BayVGH, B.v. 14.7.1993 - 1 CS 93.1779 - BeckRS 1993, 10831; B.v. 16.7.2001 - 14 ZS 01.1636 - juris Rn. 10; B.v. 29.9.2004 - 1 CS 04.340 - NVwZ-RR 2005, 389 = juris Rn. 18 ff.; B.v. 30.4.2007 - 1 CS 06.3335 - NVwZ-RR 2008, 80 = juris Rn. 22; B.v. 23.8.2010 - 2 ZB 10.1216 - juris Rn. 14; B.v. 22.2.2011 - 2 ZB 10.874 - juris Rn. 3; Hahn in Simon/Busse, BayBO, Stand: Oktober 2020, Art. 6 Rn. 78, 105 f.; Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 6 Rn. 61; vgl. aber BayVGH, B.v. 3.2.2009 - 9 ZB 07.1153 - juris Rn. 3 f. sowie Molodovsky/Famers/Waldmann, BayBO, Stand: Sept. 2020, Art. 6 Rn. 100, wonach a l l e i n die Eintragung eines Geh- und Fahrtrechts für die Anwendung des Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayBO nicht genügt).

    Soweit sich im Hauptsacheverfahren die Anwendbarkeit des Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayBO bestätigt, dürfte eine Nachbarschutzverletzung der Antragstellerin durch die streitgegenständliche Stützmauer und die dahinterliegende Auffüllung auch dann nicht in Betracht kommen, falls Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayBO analog zur Anwendung kommen sollte (vgl. BayVGH, B.v. 30.4.2007 a.a.O.; B.v. 22.2.2011 a.a.O. juris Rn. 5; Schwarzer/König a.a.O.; Hahn a.a.O. Rn. 79) und daher die als Abstandsfläche zu nutzende nicht überbaubare Wegfläche zwischen den Beigeladenen und dem Eigentümer des auf der südwestlichen Seite an die Wegfläche angrenzenden Grundstücks (FlNr. ...*) hälftig aufzuteilen wäre.

  • VG Neustadt, 10.05.2017 - 3 K 812/16

    Abweichung; Nachbar; fehlende Bebaubarkeit einer Zufahrt

    Auszug aus VGH Bayern, 16.03.2021 - 15 CS 21.544
    Diese Grundsätze gelten entsprechend bei Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften, die gem. Art. 81 Abs. 2 BayBO (= Art. 91 Abs. 3 BayBO 1998), § 9 Abs. 4 BauGB auch in einem Bebauungsplan geregelt werden können, wobei auch hier § 31 Abs. 2 BauGB entsprechend gilt (vgl. BayVGH, U.v. 14.2.2012 - 15 B 11.801 - juris Rn. 18 ff.), wobei ggf. ergänzend Art. 63 BayBO heranzuziehen ist (BayVGH, U.v. 14.2.2012 a.a.O. juris Rn. 23 f.; OVG RhPf, B.v. 22.11.2019 - 8 A 11277/19 - juris Rn. 23; VG Freiburg, B.v. 9.1.2019 - 5 K 6358/18 - juris Rn. 7; VG Neustadt / Weinstr., U.v. 10.5.2017 - 3 K 812/16.NW - juris Rn. 50).

    Auch insofern gilt daher: Setzt die Gemeinde durch örtliche Bauvorschriften - hier für Einfriedungen, Stützmauern und Aufschüttungen - gesonderte Höhenmaße und Mindestabstände fest, muss sich ein entsprechend ausgeweiteter Nachbarschutz mit hinreichender Deutlichkeit aus den Planaufstellungsunterlagen ergeben (vgl. auch VG Neustadt / Weinstr., U.v. 10.5.2017 - 3 K 812/16.NW - juris Rn. 59).

  • VGH Bayern, 22.02.2011 - 2 ZB 10.874

    Erfolglose Beschwerde gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes eines

    Auszug aus VGH Bayern, 16.03.2021 - 15 CS 21.544
    Der Senat weist für das Hauptsacheverfahren darauf hin, dass die Anwendung des Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayBO auf eine Fläche einzelfallbezogen - unter der Prämisse, dass die Bebaubarkeit des benachbarten Grundstücks faktisch oder aufgrund rechtlicher Regelungen auf Dauer ausgeschlossen ist - in Betracht kommen kann, wenn diese als Zufahrt genutzt werden muss, um die straßenmäßige Erschließung eines Grundstücks sicherzustellen und wenn im Falle einer Bebauung diese Zuwegung vereitelt würde (BayVGH, B.v. 14.7.1993 - 1 CS 93.1779 - BeckRS 1993, 10831; B.v. 16.7.2001 - 14 ZS 01.1636 - juris Rn. 10; B.v. 29.9.2004 - 1 CS 04.340 - NVwZ-RR 2005, 389 = juris Rn. 18 ff.; B.v. 30.4.2007 - 1 CS 06.3335 - NVwZ-RR 2008, 80 = juris Rn. 22; B.v. 23.8.2010 - 2 ZB 10.1216 - juris Rn. 14; B.v. 22.2.2011 - 2 ZB 10.874 - juris Rn. 3; Hahn in Simon/Busse, BayBO, Stand: Oktober 2020, Art. 6 Rn. 78, 105 f.; Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 6 Rn. 61; vgl. aber BayVGH, B.v. 3.2.2009 - 9 ZB 07.1153 - juris Rn. 3 f. sowie Molodovsky/Famers/Waldmann, BayBO, Stand: Sept. 2020, Art. 6 Rn. 100, wonach a l l e i n die Eintragung eines Geh- und Fahrtrechts für die Anwendung des Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayBO nicht genügt).

    Soweit sich im Hauptsacheverfahren die Anwendbarkeit des Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayBO bestätigt, dürfte eine Nachbarschutzverletzung der Antragstellerin durch die streitgegenständliche Stützmauer und die dahinterliegende Auffüllung auch dann nicht in Betracht kommen, falls Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayBO analog zur Anwendung kommen sollte (vgl. BayVGH, B.v. 30.4.2007 a.a.O.; B.v. 22.2.2011 a.a.O. juris Rn. 5; Schwarzer/König a.a.O.; Hahn a.a.O. Rn. 79) und daher die als Abstandsfläche zu nutzende nicht überbaubare Wegfläche zwischen den Beigeladenen und dem Eigentümer des auf der südwestlichen Seite an die Wegfläche angrenzenden Grundstücks (FlNr. ...*) hälftig aufzuteilen wäre.

  • VGH Bayern, 07.10.2019 - 1 CS 19.1499
    Auszug aus VGH Bayern, 16.03.2021 - 15 CS 21.544
    Bei einer Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung richtet sich der Nachbarschutz hingegen ausschließlich nach den Grundsätzen des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme, das aufgrund der gem. § 31 Abs. 2 BauGB gebotenen "Würdigung nachbarlicher Interessen" Eingang in die bauplanungsrechtliche Prüfung findet (zum Ganzen: BVerwG, B.v. 8.7.1998 - 4 B 64.98 - NVwZ-RR 1999, 8 = juris Rn. 5; U.v. 9.8.2018 - 4 C 7.17 - BVerwGE 162, 363 = juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 21.5.2019 - 1 CS 19.474 - juris Rn. 4; B.v. 7.10.2019 - 1 CS 19.1499 - juris Rn. 16; B.v. 3.3.2020 - 9 CS 19.1514 - juris Rn. 14; zum Nachbarschutz bei einer unterbliebenen Befreiung - sog. "versteckter Dispens" - vgl. BayVGH, B.v. 5.9.2016 - 15 CS 16.1536 - juris Rn. 33 m.w.N.).

    Ob der Plangeber z.B. eine Festsetzung über das Maß der baulichen Nutzung oder zur überbaubaren Grundstücksfläche auch zum Schutze des Nachbarn trifft oder ausschließlich objektiv-rechtlich ausgestaltet, darf er regelmäßig selbst und ohne Bindung an das Eigentumsrecht des Nachbarn entscheiden (BVerwG, U.v. 16.9.1993 - 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151 = juris Rn. 11; U.v. 9.8.2018 - 4 C 7.17 - BVerwGE 162, 363 = juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 7.10.2019 - 1 CS 19.1499 - juris Rn. 17; B.v. 5.8.2019 - 9 ZB 16.1276 - juris Rn. 5 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 12.02.2020 - 15 CS 20.45

    Baugenehmigung für das Vorhaben "Neubau Wohn- und Geschäftshaus mit Mittelgarage"

    Auszug aus VGH Bayern, 16.03.2021 - 15 CS 21.544
    Die Inanspruchnahme des Gerichts durch den Nachbarn für seine subjektive Rechtsstellung stellt sich dann, soweit sich der Rechtsmittelführer gegen die Errichtung der baulichen Anlage als solche wendet, als unnütz dar (zum Ganzen vgl. BayVGH, B.v. 12.2.2020 - 15 CS 20.45 - BayVBl 2020, 444 = juris Rn. 11 m.w.N.).

    Auch unter dem Blickwinkel eines von der Antragstellerin geltend gemachten Sozialabstands ergibt sich nichts Anderes, zumal über das Gebot der Rücksichtnahme selbst in bebauten Ortslagen z.B. kein genereller Schutz des Nachbarn vor jeglichen (weiteren) Einsichtsmöglichkeiten vermittelt wird und sich allenfalls in besonderen, von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls geprägten Ausnahmefällen etwas Anderes ergeben kann (vgl. BayVGH, B.v. 12.2.2020 - 15 CS 20.45 - BayVBl 2020, 444 = juris Rn. 20 m.w.N.).

  • BVerwG, 13.03.1981 - 4 C 1.78

    Gebot der Rücksichtnahme - Drittschutz - Ausgleich - Belästigung - Nachbar -

  • BVerwG, 08.11.2010 - 4 B 43.10

    Beurteilungszeitpunkt für Drittschutz; Wirkkraft der Baugenehmigung

  • VGH Bayern, 08.08.2001 - 2 ZS 01.1331
  • VGH Bayern, 14.02.2012 - 15 B 11.801

    Befreiung von in einem Bebauungsplan enthaltener örtlicher Bauvorschrift

  • VGH Bayern, 06.03.2007 - 1 CS 06.2764

    Bauplanungs- und Bauordnungsrecht: Erklärung zur Großen Kreisstadt; Übergang der

  • VGH Bayern, 04.12.2019 - 15 CS 19.2048

    Nachbarklage gegen Baugenehmigung für die Errichtung eines Rinderstalles

  • VGH Bayern, 03.02.2009 - 9 ZB 07.1153

    Nachbarklage; Abstandsfläche; Grenzanbau; Geh- und Fahrtrecht; dauerhafte

  • VGH Bayern, 16.07.2001 - 14 ZS 01.1636
  • VGH Bayern, 03.03.2020 - 9 CS 19.1514

    Baugenehmigung für Mehrfamilienhaus mit acht Wohneinheiten und einer

  • VGH Bayern, 16.07.1999 - 2 B 96.1048

    Erweiterte Abstandsflächen nach § 2 VO über besondere Siedlungsgebiete der LHSt

  • BVerwG, 16.09.1993 - 4 C 28.91

    5 Garagen im Wohngebiet - §§ 12, 15 BauNVO, § 34 Abs. 2 BauGB, bundesrechtlich

  • VGH Baden-Württemberg, 01.08.2018 - 5 S 272/18

    Nachbarschutz durch örtliche Bauvorschriften; Stützmauern und Einfriedungen;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.03.2020 - 10 A 1973/19

    Schattenwurf vom Nachbargebäude ist hinzunehmen!

  • VGH Bayern, 23.08.2010 - 2 ZB 10.1216

    Nachbarklage; Zulassungsantrag; Notleitungsrecht; Abstandsflächen;

  • VGH Bayern, 05.08.2019 - 9 ZB 16.1276

    Nachbarschützende Intention eines Plangebers bezüglich festgesetzter Baugrenzen

  • VGH Bayern, 21.05.2019 - 1 CS 19.474

    Erfolglose Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutz wegen Baunachbarrechts

  • BVerwG, 27.08.2013 - 4 B 39.13

    Zu den Anforderungen und Folgen einer fehlerhaften Befreiung von einer

  • VGH Bayern, 18.02.2020 - 15 CS 20.57

    Nachbarschutz und Baugebietsfestsetzung

  • VG Trier, 24.06.2020 - 9 K 538/20

    Nachbarklage gegen Baugenehmigung für Maschinenhalle im Außenbereich

  • VG Ansbach, 27.11.2020 - AN 17 K 19.01399

    Nachbarschützende Wirkung von örtlichen Bauvorschriften; subjektiv-öffentliches

  • VG Freiburg, 09.01.2019 - 5 K 6358/18

    Klage eines Landwirts gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigung für

  • VGH Bayern, 25.08.2016 - 22 ZB 15.1334

    Umfang des Gebots der Rücksichtnahme; Verletzung trotz Einhaltung

  • BVerwG, 23.05.1986 - 4 C 34.85

    Nachbarschutz bei Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplans

  • VGH Bayern, 05.09.2016 - 15 CS 16.1536

    Materielle Voraussetzung einer isolierten Abweichungsentscheidung;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 22.11.2019 - 8 A 11277/19

    Lärm eines Kindergartens grundsätzlich hinzunehmen

  • VGH Bayern, 20.03.2018 - 15 CS 17.2523

    Anspruch des planbetroffenen Nachbarn auf Erhaltung der Eigenart des Baugebiets;

  • VGH Bayern, 25.08.1997 - 2 ZB 97.00681

    Nachbarklage; Abwehranspruch, nachbarlicher; Drittschutz; Befreiung;

  • BVerwG, 08.07.1998 - 4 B 64.98

    Neubau eines Geschäftshauses - benachbarte landwirtschaftliche Hofstelle mit

  • VGH Bayern, 09.06.2020 - 15 CS 20.901

    Prüfung von Abstand - Nachbarschutz

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.09.2017 - 13 B 879/17

    Verbringen von Fertigarzneimitteln nach Deutschland ohne Genehmigung

  • VGH Bayern, 16.02.2018 - 11 CS 17.1780

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtvorlage eines ärztlichen Gutachtens zur,

  • VGH Bayern, 30.07.2019 - 15 CS 19.1227

    Zurückgewiesene Rechtsbeschwerde im Streit um baurechtliche Nachbarklage

  • VGH Bayern, 01.06.2015 - 8 CS 14.2486

    Behördliches Einschreiten gegen die Nutzung einer Fischzuchtanlage;

  • VGH Bayern, 16.03.2021 - 15 CS 21.545

    Beschwerde (einstweiliger Rechtsschutz), Entfernung verfüllten Materials,

    ... (bislang unbebaut) sowie südöstlich angrenzend auf einer Länge von etwa 34 m das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück 615/4, das im Eigentum der Beigeladenen des Parallelverfahrens 15 CS 21.544 (vgl. hierzu den Beschluss des Senats vom heutigen Tag) steht.

    ... verlängert werden, um dahinter weitere Auffüllungen vorzunehmen (zur geplanten, sich unmittelbar auf der FlNr. ... südöstlich anschließenden Stützmauererrichtung vgl. den Beschluss des Senats vom heutigen Tag zum Parallelverfahren 15 CS 21.544).

    Sie trägt vor, in Addition der Vorhaben der Beigeladenen des vorliegenden Verfahrens und der Beigeladenen des parallelen Beschwerdeverfahrens 15 CS 21.544 grenzten künftig Stützmauern in einer Gesamtlänge von ca. 89 m an ihr Wegegrundstück.

    Die Stützmauern auf dem Anwesen der Beigeladenen des vorliegenden Verfahrens hätten eine Länge von 68 m sowie auf dem Grundstück der Beigeladenen des Parallelverfahrens 15 CS 21.544 von weiteren 21 m und erreichten mit über 3 m eine Höhe, die größer sei als die Geschosshöhe eines Wohnhauses.

    ... (= Grundstück der Beigeladenen des Parallelverfahren 15 CS 21.544) bereits vollständig errichtet worden seien.

  • VGH Bayern, 24.11.2023 - 15 CS 23.1816

    Erfolgloser Eilantrag der Nachbarn gegen Neubau eines Einfamilienhauses -

    Nachbarrechte werden in diesem Fall nicht schon dann verletzt, wenn die Befreiung aus irgendeinem Grund rechtswidrig ist, sondern nur dann, wenn der Nachbar durch das Vorhaben infolge der zu Unrecht erteilten Befreiung unzumutbar beeinträchtigt wird (vgl. BayVGH, B.v. 16.3.2021 - 15 CS 21.544 - juris Rn. 52 m.w.N.).

    Der Plangeber darf regelmäßig selbst und ohne Bindung an das Eigentumsrecht des Nachbarn entscheiden, ob er eine Festsetzung ausschließlich aus städtebaulichen Gründen objekt-rechtlich ausgestaltet oder auch zum Schutz Dritter trifft (vgl. BVerwG, U. v. 16.09.1993 - 4 C 28.91 - juris Rn. 11; U.v. 9.8.2018 - 4 C 7.17 - juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 16.3.2021 - 15 CS 21.544 - juris Rn. 52).

  • VGH Bayern, 26.04.2021 - 15 CS 21.1081

    Klage eines Waldeigentümers gegen eine Baugenehmigung für ein Wohnhaus auf einem

    Wie bei § 31 Abs. 2 BauGB (zum diesbezüglichen Nachbarschutz vgl. BayVGH, B.v. 16.3.2021 - 15 CS 21.544 - juris Rn. 52 m.w.N.) ist hinsichtlich des Nachbarschutzes aus Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO wie folgt zu differenzieren (vgl. BayVGH, B.v. 16.7.2007 - 1 CS 07.1340 - NVwZ-RR 2008, 84 = juris Rn. 17): Bei einer Abweichungszulassung von einer nachbarschützenden bauordnungsrechtlichen Norm begründet jeder Fehler bei der Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB eine Nachbarrechtsverletzung.
  • VGH Bayern, 11.01.2022 - 15 CS 21.2913

    Kein Eilrechtsschutz für Nachbarklage gegen Baugenehmigung mangels

    Über die herkömmlichen Einsichtnahmemöglichkeiten in Innerortslagen hinausgehende Belastungen sind insoweit weder ersichtlich noch dargelegt, zumal - unabhängig von Möglichkeiten des Sichtschutzes (wie z.B. Vorhänge, Jalousien o.ä., vgl. BayVGH B.v. 12.2.2020 - 15 CS 20.45 - BayVBl 2020, 444 = juris Rn. 20 m.w.N.; OVG NW, B.v. 17.12.2021 - 7 A 2480/20 - BeckRS 2021, 40247 Rn. 10) - das Wohngebäude der Antragsteller von der gemeinsamen Grenze ca. 15 m entfernt liegt, sodass insbesondere ein unmittelbarer Einblick aus kürzester Entfernung auf besonders schutzbedürftige Räumlichkeiten der Antragsteller (wie z.B. Schlafzimmer) als besondere Belastung ausscheidet (zum Ganzen vgl. BayVGH, B.v. 13.4.2018 - 15 ZB 17.342 - BeckRS 2018, 6994 Rn. 15 m.w.N.; B.v. 12.2.2020 a.a.O. m.w.N.; B.v. 16.3.2021 - 15 CS 21.544 - BeckRS 2021, 6088 Rn. 62; B.v. 11.11.2021 - 9 ZB 21.2434 - BeckRS 2021, 36669 Rn. 11).
  • VGH Bayern, 23.05.2023 - 1 B 21.2139

    Abweichung bei den baurechtlichen Abstandsflächen: Atypik weiterhin erforderlich

    Der Klägerin ist es grundsätzlich zuzumuten, ihre Räumlichkeiten, in die potentiell vom Wohngebäude des Beigeladenen eingesehen werden könnte, vor ungewollter Einsichtnahme zu schützen, beispielsweise mit der Anbringung von Sichtschutz (vgl. BayVGH, B.v. 16.3.2021 - 15 CS 21.544 - juris Rn. 62; B.v. 12.2.2020 - 15 CS 20.45 - BayVBl 2020, 444; B.v. 13.4.2018 - 15 ZB 17.342 - juris Rn. 15).
  • VG Ansbach, 24.05.2023 - AN 3 K 21.01850

    Erfolglose Drittanfechtungsklage wegen Neubau eines Einfamilienhauses mit Carport

    Diese Grundsätze gelten aufgrund der entsprechenden Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB auch bei Befreiungen von im Bebauungsplan integrierten örtlichen Bauvorschriften nach Art. 81 Abs. 2 BayBO (BayVGH, B.v. 16.3.2021 - 15 CS 21.544 - juris Rn. 53).

    Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (BayVGH, B.v. 27.11.2019 - 9 CS 19.1595 - juris Rn. 23) bzw. örtliche Bauvorschriften (BayVGH, B.v. 16.3.2021 - 15 CS 21.544 - juris Rn. 53) sind allerdings grundsätzlich nicht drittschützend, sondern dienen dem öffentlichen Interesse.

  • VGH Bayern, 19.04.2021 - 15 C 21.907

    Nachbarklage gegen Baugenehmigung - Ablehnung von Prozesskostenhilfe

    Das Verwaltungsgericht hat im Ausgangspunkt richtig darauf abgestellt, dass sich Dritte - wie hier die Klägerin als Nachbarin - mit einer Anfechtungsklage nur dann mit Aussicht auf Erfolg gegen einen Baugenehmigungsbescheid zur Wehr setzen können, wenn dieser nicht nur rechtswidrig ist, sondern die Rechtswidrigkeit auf der Verletzung einer Norm beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Dritten zu dienen bestimmt ist (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 22.1.2020 - 15 ZB 18.2547 - juris Rn. 4 m.w.N.; B.v. 29.10.2020 - 15 ZB 20.469 - juris Rn. 9; B.v. 16.3.2021 - 15 CS 21.544 - juris Rn. 41; allg. zur Schutznormtheorie vgl. z.B. BayVGH, B.v. 30.7.2019 - 15 CS 19.1227 - juris Rn. 15; HessVGH, B.v. 3.3.2016 - 4 B 403/16 - NVwZ 2016, 1101 = juris Rn. 12; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 42 Rn. 89).
  • VGH Bayern, 05.12.2022 - 15 ZB 22.2118

    Erfolglose Nachbarklage gegen Außentreppe zum Gartenbereich

    Die Klägerin hat insbesondere nicht dargelegt, dass gerade durch die streitgegenständliche Außentreppe ein unmittelbarer Einblick aus kürzester Entfernung auf besonders schutzbedürftige Räumlichkeiten eröffnet wird; im Übrigen wird die Anbringung von Sichtschutz auch im Wohnbereich als zumutbare Abwehrmaßnahme vor Einsichtnahmemöglichkeit angesehen (zum Ganzen BayVGH, B.v. 13.4.2018 - 15 ZB 17.342 - juris Rn. 15 ff. m.w.N.; B.v. 12.2.2020 - 15 CS 20.45 - BayVBl 2020, 444 = juris Rn. 20 m.w.N.; B.v. 16.3.2021 - 15 CS 21.544 - juris Rn. 62; B.v. 11.11.2021 - 9 ZB 21.2434 - juris Rn. 11; B.v. 11.1.2022 - 15 CS 21.2913 - juris Rn. 36; OVG NW, B.v. 17.12.2021 - 7 A 2480/20 - juris Rn. 10 f.).
  • VG Augsburg, 19.01.2023 - Au 5 K 21.2567

    Erfolgreiche Nachbarklage eines Landwirts gegen heranrückende Wohnbebauung

    Änderungen zu seinen Lasten haben außer Betracht zu bleiben (BVerwG, B.v. 8.11.2010 - 4 B 43/10 - juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 11.2.2022 - 1 CS 22.24 - juris Rn. 11; B.v. 16.3.2021 - 15 CS 21.544 - juris Rn. 49).
  • OVG Bremen, 17.05.2022 - 1 B 477/21

    Befreiung von der Einhaltung der Baugrenzen - Baugrenze; Befreiung;

    Ob dies der Fall ist, ist durch Auslegung des Schutzzwecks der jeweiligen Festsetzung im konkreten Einzelfall zu ermitteln, wobei sich ein entsprechender Wille unmittelbar aus dem Bebauungsplan selbst, aus der Begründung oder sonstigen Vorgängen im Zusammenhang mit der Planaufstellung oder aus einer wertenden Beurteilung des Festsetzungszusammenhangs ergeben kann (vgl. BayVGH, Beschl. v. 16.03.2021 - 15 CS 21.544, juris Rn. 52).
  • VG Augsburg, 29.06.2023 - Au 5 K 23.776

    Gebot der Rücksichtnahme, heranrückende Wohnbebauung, Grenzen des

  • VG Augsburg, 29.06.2023 - Au 5 K 23.778

    Gebot der Rücksichtnahme, heranrückende Wohnbebauung, Grenzen des

  • VG Augsburg, 29.06.2023 - Au 5 K 23.777

    Gebot der Rücksichtnahme, heranrückende Wohnbebauung, Grenzen des

  • VG Regensburg, 17.01.2023 - RN 6 K 22.749

    Bebauungsplan, Vorbescheid, Festsetzungen, Bescheid, Nachbarschutz, Gemeinde,

  • VGH Bayern, 16.06.2023 - 1 CS 23.647

    Nachbareilantrag gegen Nebengebäude im Außenbereich, Gebot der Rücksichtnahme,

  • VG Augsburg, 15.03.2023 - Au 4 K 22.879

    Erfolgreiche Nachbarklage gegen Errichtung einer Moschee mit Veranstaltungsräumen

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