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   VGH Bayern, 16.04.2019 - 11 C 18.2221   

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https://dejure.org/2019,10922
VGH Bayern, 16.04.2019 - 11 C 18.2221 (https://dejure.org/2019,10922)
VGH Bayern, Entscheidung vom 16.04.2019 - 11 C 18.2221 (https://dejure.org/2019,10922)
VGH Bayern, Entscheidung vom 16. April 2019 - 11 C 18.2221 (https://dejure.org/2019,10922)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 166 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 114 Abs. 1 Satz 1; FeV § 11 Abs. 2, Abs. 8; Anlage 4 zur FeV Nr. 7
    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines Fahreignungsgutachtens

  • rewis.io

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines Fahreignungsgutachtens

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FeV § 11 Abs. 2 ; FeV § 11 Abs. 8
    Rechtmäßige Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund einer Persönlichkeitsstörung; Berücksichtigung der Nichtbeibringung eines Fahreignungsgutachtens

  • rechtsportal.de

    Prozesskostenhilfe; Hinreichende Erfolgsaussichten; Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines Fahreignungsgutachtens; Keine ausreichenden Tatsachen; die auf eine fahreignungsrelevante psychische; Erkrankung hinweisen, Erfolgsaussicht; Entziehung; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 12.03.1985 - 7 C 26.83

    Fahreignungsuntersuchung - Finanzielle Schwierigkeiten und Kosten der MPU

    Auszug aus VGH Bayern, 16.04.2019 - 11 C 18.2221
    Das Gesetz mutet ihm diese Kosten ebenso zu wie es ihm zumutet, die Kosten zu zahlen, die zum verkehrssicheren Führen des Fahrzeugs notwendig sind (BVerwG, U.v. 13.11.1997 - 3 C 1.97 - juris Rn. 23; U.v. 12.3.1985 - 7 C 26.83 - BVerwGE 71, 93 = juris Rn. 18 zur Vorgängervorschrift des § 15b Abs. 2 StVZO; zuletzt BayVGH, B.v. 12.3.2019 - 11 CS 18.2278 u.a. - juris Rn. 16 m.w.N.).

    Allenfalls dann, wenn der Betreffende entsprechende, noch nicht abgeschlossene Bemühungen wie z.B. die Abklärung einer etwaigen Ratenzahlung mit dem Gutachter oder einer anderweitigen Finanzierungsmöglichkeit geltend und glaubhaft macht, kann die Fahrerlaubnisbehörde gehalten sein, ihre abschließende Entscheidung vorübergehend zurückzustellen, soweit die dadurch eintretende Verzögerung auch unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit vertretbar erscheint (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.1985 - 7 C 26.83 - BVerwGE 71, 93 = juris Rn. 18; BayVGH, B.v. 12.3.2019 a.a.O.).

  • VGH Bayern, 28.01.2019 - 11 C 18.2530

    Prozesskostenhilfe für Klage gegen Entziehung der Fahrerlaubnis

    Auszug aus VGH Bayern, 16.04.2019 - 11 C 18.2221
    Zwar stellt der polizeiliche Bericht über die sofortige vorläufige Unterbringung im Januar 2017 wegen des Verdachts einer Selbstgefährdung eine hinreichende Tatsache dar, die auf das Vorliegen einer Erkrankung nach Nr. 7.5 der Anlage 4 FeV hinweist, welche die Fahrerlaubnisbehörde zu Ermittlungen, zur Anhörung der Klägerin zur Beibringung eines Eignungsgutachtens und zur Aufforderung berechtigt hat, den Entlassungsbericht des Krankenhauses bzw. weitere ärztliche Unterlage vorzulegen (vgl. BayVGH, B.v. 28.1.2019 - 11 C 18.2530 - juris Rn. 21).

    Auf die Frage, ob die Fahrerlaubnisbehörde ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat (vgl. dazu BayVGH, B.v. 28.1.2019 - 11 C 18.2530 - juris Rn. 16 ff.), kommt es danach nicht mehr entscheidungserheblich an.

  • VGH Bayern, 12.03.2019 - 11 CS 18.2278

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen nicht beigebrachten Fahreignungsgutachtens

    Auszug aus VGH Bayern, 16.04.2019 - 11 C 18.2221
    Das Gesetz mutet ihm diese Kosten ebenso zu wie es ihm zumutet, die Kosten zu zahlen, die zum verkehrssicheren Führen des Fahrzeugs notwendig sind (BVerwG, U.v. 13.11.1997 - 3 C 1.97 - juris Rn. 23; U.v. 12.3.1985 - 7 C 26.83 - BVerwGE 71, 93 = juris Rn. 18 zur Vorgängervorschrift des § 15b Abs. 2 StVZO; zuletzt BayVGH, B.v. 12.3.2019 - 11 CS 18.2278 u.a. - juris Rn. 16 m.w.N.).

    Allenfalls dann, wenn der Betreffende entsprechende, noch nicht abgeschlossene Bemühungen wie z.B. die Abklärung einer etwaigen Ratenzahlung mit dem Gutachter oder einer anderweitigen Finanzierungsmöglichkeit geltend und glaubhaft macht, kann die Fahrerlaubnisbehörde gehalten sein, ihre abschließende Entscheidung vorübergehend zurückzustellen, soweit die dadurch eintretende Verzögerung auch unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit vertretbar erscheint (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.1985 - 7 C 26.83 - BVerwGE 71, 93 = juris Rn. 18; BayVGH, B.v. 12.3.2019 a.a.O.).

  • BVerwG, 05.07.2001 - 3 C 13.01

    Entziehung der Fahrerlaubnis, maßgeblicher Zeitpunkt; Fahrerlaubnisentziehung,

    Auszug aus VGH Bayern, 16.04.2019 - 11 C 18.2221
    Jedoch hat die Klägerin im Rahmen der Anhörung Belege beigebracht, die den insoweit ausreichenden "Anfangsverdacht" (vgl. BVerwG, U.v. 5.7.2001 - 3 C 13.01 - NJW 2002, 78 = juris Rn. 22; U.v. 14.11.2013 - 3 C 32.12 - BVerwGE 148, 230 = juris Rn. 17) ausgeräumt haben.
  • BVerwG, 13.11.1997 - 3 C 1.97

    Folgen einer unrechtmäßigen Anordnung der Beibringung eines

    Auszug aus VGH Bayern, 16.04.2019 - 11 C 18.2221
    Das Gesetz mutet ihm diese Kosten ebenso zu wie es ihm zumutet, die Kosten zu zahlen, die zum verkehrssicheren Führen des Fahrzeugs notwendig sind (BVerwG, U.v. 13.11.1997 - 3 C 1.97 - juris Rn. 23; U.v. 12.3.1985 - 7 C 26.83 - BVerwGE 71, 93 = juris Rn. 18 zur Vorgängervorschrift des § 15b Abs. 2 StVZO; zuletzt BayVGH, B.v. 12.3.2019 - 11 CS 18.2278 u.a. - juris Rn. 16 m.w.N.).
  • BVerfG, 13.03.1990 - 2 BvR 94/88

    Gleichheitssatz - Prozeßkostenhilfe - Erfolgsaussichten - Ungeklärte Rechtsfragen

    Auszug aus VGH Bayern, 16.04.2019 - 11 C 18.2221
    Dabei genügt es für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe regelmäßig, dass die Erfolgsaussichten offen sind oder es entscheidungserheblich auf schwierige Rechtsfragen ankommt, die höchstrichterlich noch nicht geklärt sind (BVerfG, B.v. 13.3.1990 - 2 BvR 94/88 - BVerfGE 81, 347 = juris 2. Ls.).
  • BVerwG, 14.11.2013 - 3 C 32.12

    Fahrerlaubnis; Entziehung der Fahrerlaubnis; Fahreignung;

    Auszug aus VGH Bayern, 16.04.2019 - 11 C 18.2221
    Jedoch hat die Klägerin im Rahmen der Anhörung Belege beigebracht, die den insoweit ausreichenden "Anfangsverdacht" (vgl. BVerwG, U.v. 5.7.2001 - 3 C 13.01 - NJW 2002, 78 = juris Rn. 22; U.v. 14.11.2013 - 3 C 32.12 - BVerwGE 148, 230 = juris Rn. 17) ausgeräumt haben.
  • VGH Bayern, 07.03.2017 - 11 CS 17.143

    Entziehung der Fahrerlaubnis nach gelegentlichem Cannabiskonsum

    Auszug aus VGH Bayern, 16.04.2019 - 11 C 18.2221
    Es besteht weder ein rechtlicher Anspruch auf Übernahme der Begutachtungskosten oder auf deren Vorfinanzierung durch eine Fahrerlaubnisbehörde (vgl. BayVGH, B.v. 7.3.2017 - 11 CS 17.143 - juris Rn. 22; B.v. 9.11.2017 - 11 CS 17.1821 - ZfS 2018 = juris Rn. 17), noch ist die Fahrerlaubnisbehörde verpflichtet, die Begutachtung selbst in Auftrag zu geben.
  • BVerwG, 17.11.2016 - 3 C 20.15

    Anforderung eines Fahreignungsgutachtens; Anordnung der Beibringung eines

    Auszug aus VGH Bayern, 16.04.2019 - 11 C 18.2221
    Dieser Schluss ist allerdings nur dann gerechtfertigt, wenn die Gutachtensanordnung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 - 3 C 20.15 - NJW 2017, 1765 Rn. 19 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 09.11.2017 - 11 CS 17.1821

    Eilantrag gegen die Beibringung eines Fahreignungsgutachtens

    Auszug aus VGH Bayern, 16.04.2019 - 11 C 18.2221
    Es besteht weder ein rechtlicher Anspruch auf Übernahme der Begutachtungskosten oder auf deren Vorfinanzierung durch eine Fahrerlaubnisbehörde (vgl. BayVGH, B.v. 7.3.2017 - 11 CS 17.143 - juris Rn. 22; B.v. 9.11.2017 - 11 CS 17.1821 - ZfS 2018 = juris Rn. 17), noch ist die Fahrerlaubnisbehörde verpflichtet, die Begutachtung selbst in Auftrag zu geben.
  • VG Augsburg, 26.03.2020 - Au 7 S 19.1621

    Auflagen zur Fahrerlaubnis bei bedingter Eignung und Nachvollziehbarkeit des

    Nach dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (BayVGH, B.v. 16.4.2019 - 11 C 18.2221 Rn. 23) ist die Aufzählung der fahreignungsrelevanten Erkrankungen in der Anlage 4 zur FeV zwar nicht abschließend, sodass grundsätzlich auch anderweitige Erkrankungen die Fahreignung ausschließen können.

    Daher sind solche Diagnosen allein für sich genommen nicht geeignet, einen hinreichenden Anlass für die Anordnung eines Gutachtens zu geben (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 16.4.2019 - 11 C 18.2221 Rn. 23).

  • VG Bremen, 07.09.2021 - 5 V 1581/21

    Recht der Fahrerlaubnisse einschließlich Fahrerlaubnisprüfung - Folgenabwägung;

    Die Aufzählung der fahreignungsrelevanten Erkrankungen in der Anlage 4 zur FeV ist nicht abschließend, sodass grundsätzlich auch anderweitige Erkrankungen die Fahreignung ausschließen können (BayVGH, Beschl. v. 16.04.2019 - 11 C 18.2221 -, juris Rn. 23).
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