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   VGH Bayern, 16.07.2020 - 20 NE 20.1580   

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VGH Bayern, 16.07.2020 - 20 NE 20.1580 (https://dejure.org/2020,20187)
VGH Bayern, Entscheidung vom 16.07.2020 - 20 NE 20.1580 (https://dejure.org/2020,20187)
VGH Bayern, Entscheidung vom 16. Juli 2020 - 20 NE 20.1580 (https://dejure.org/2020,20187)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 47 Abs. 6; IfSG § 28 Abs. 1 S. 1, § 32 S. 1; GG Art. 3, Art. 12 Abs. 1, Art. 73 Abs. 1 Nr. 6; 6. BayIfSMV § 13 Abs. 4 S. 1, Abs. 5 S. 1
    Corona-Bekämpfung durch Abstandsregelung bei Gastronomie-Betrieb - Normenkontrolle - einstweilige Anordnung

  • rewis.io

    Corona-Bekämpfung durch Abstandsregelung bei Gastronomie-Betrieb - Normenkontrolle - einstweilige Anordnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Abstandsregelung bei Gastronomie-Betrieb

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (16)

  • VerfGH Bayern, 03.07.2020 - 34-VII-20

    Anhörung; Anhörungsmangel; Absehen von der Anhörung; Gefahr im Verzug; Heilung

    Auszug aus VGH Bayern, 16.07.2020 - 20 NE 20.1580
    Angesichts des zu befürchtenden exponentiellen Verlaufs des Infektionsgeschehens, einer Vielzahl klinischer Verläufe mit Todesfolge oder schwerwiegenden Gesundheitsschäden und der Tatsache, dass nach wie vor weder ein Impfstoff noch eine spezifische Therapie zur Verfügung stehen, ist die Risikobewertung für die Gesundheit der Bevölkerung als hoch bzw. als sehr hoch jedenfalls nicht offensichtlich unplausibel (vgl. jüngst BayVerfGH, E.v. 3.7.2020 - Vf. 34-VII-20 - Rn. 17, abrufbar unter: https://www.

    Soweit die Antragstellerin insbesondere auf Ungewissheiten aufgrund des fortgesetzten fachwissenschaftlichen Diskurses hinweist und einen Mindestabstand von lediglich 1 m ins Spiel bringt, muss zum einen dem Verordnungsgeber ein tatsächlicher Einschätzungsspielraum zugebilligt (vgl. BVerfG, B.v. 13.5.2020 - 1 BvR 1021/20 - juris Rn. 10; BayVerfGH, E.v. 15.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 12) und zum anderen festgestellt werden, dass der als Anlage 17 vorgelegte Artikel mit der zitierten Studie ihre These gar nicht stützt (vgl. Chu/Akl/Duda/Solo/Yaacoub/Schüne-mann in The Lancet, Vol. 395, Issue 10242, P1973-1987, v. 27.6.2020, Open Access v. 1.6.2020, Physical distancing, face masks, and eye protection to precent person-to-person transmission of SARS-CoV-2 and COVID-19: a systematic review and meta-analysis: "protection was increased as distance was lengthened" , "The findings of this systematic review and meta-analysis support physical distancing of 1 m or more , "distances of 2 m might be more effective" , "Hence, the results of our current review support the implementation of a policy of physical distancing of at least 1 m and, if feasible, 2 m or more Unebenheiten, Friktionen und Mängel sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen, die sich im Zusammenhang mit Differenzierungen ergeben, müssen in Kauf genommen werden, solange sich für das insgesamt gefundene Regelungsergebnis ein plausibler, sachlich vertretbarer Grund anführen lässt (vgl. BayVerfGH, E.v. 3.7.3030 - Vf. 34-VII-20 - a.a.O. Rn. 19 m.w.N.; E.v. 15.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 12).

    (c) Auch wenn man eine Folgenabwägung für angezeigt hält, ergibt sich kein anderes Ergebnis, da diese unter Berücksichtigung der vorgenannten, entsprechend heranzuziehenden Umstände und Erwägungen zu Lasten der Antragstellerin ausgeht (vgl. BayVerfGH, E.v. 3.7.2020 - Vf. 34-VII-20 - a.a.O. Rn. 21).

  • VGH Bayern, 08.06.2020 - 20 NE 20.1316

    Coronaverordnung: Eilantrag zur Ermöglichung von Hochzeiten, Geburtstagsfeiern

    Auszug aus VGH Bayern, 16.07.2020 - 20 NE 20.1580
    Insofern wäre der Vorteil einer einstweiligen Außervollzugsetzung für die Antragstellerin daher derzeit begrenzt (vgl. BayVGH, B.v. 8.6.2020 - 20 NE 20.1316 - juris Rn. 36).

    Die geschlossenen Veranstaltungen in dem vorgenannten Sinne sind mit einem Restaurantbesuch - im Hinblick auf den Anlass, den Ablauf und die dahinterstehenden Interessen sowie die Anzahl, das Verhalten und den Kreis der Personen und schließlich den Ort und die Häufigkeit - nicht ohne Weiteres gleichzusetzen und umgekehrt (vgl. BayVGH, B.v. 8.6.2020 - 20 NE 20.1316 - juris Rn. 46 i.V.m. Rn. 24).

    Mit dieser Einschätzung korrespondiert im Übrigen auch die in § 2 Abs. 2 der 5. BayIfSMV fortbestehende Untersagung von (alltäglichen) Feiern - d.h. ohne besonderen Anlass - auf öffentlichen Plätzen und Anlagen (vgl. BayVGH, B.v. 8.6.2020 - 20 NE 20.1316 - juris Rn. 37 i.V.m. Rn. 7 u. Rn. 31).

  • VGH Bayern, 16.07.2020 - 20 NE 20.1500

    Beschränkung der Teilnehmerzahl bei Veranstaltungen nach dem

    Auszug aus VGH Bayern, 16.07.2020 - 20 NE 20.1580
    Wer über große Räumlichkeiten verfügt, mag einen Mindestabstand gem. § 13 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 der 6. BayIfSMV einer (starren) Obergrenze vorziehen (vgl. BayVGH, B.v. 16.7.2020 - 20 NE 20.1500 - Rn. 23 ff.).

    Das Verhalten hat Auswirkungen auf das zu prognostizierende Infektionsrisiko (vgl. BayVGH, B.v. 16.7.2020 - 20 NE 20.1500 - Rn. 23 ff.) und rechtfertigt unterschiedliche Ansätze des Verordnungsgebers zu ihrer Eingrenzung (einerseits Mindestabstand, andererseits Personenobergrenze).

  • VGH Bayern, 08.06.2020 - 20 NE 20.1307

    Corona-Pandemie: Erfolgloser Eilantrag eines privaten Verkehrsunternehmens gegen

    Auszug aus VGH Bayern, 16.07.2020 - 20 NE 20.1580
    Dem Verordnungsgeber ist bei der Bewertung, unter welchen infektionsschutzrechtlichen Anforderungen einzelne aufgrund der Corona-Pandemie vorübergehend geschlossene Lebensbereiche, darunter auch Betriebe, wieder geöffnet werden können, ein gerichtlich nicht voll überprüfbarer Gestaltungsspielraum zuzubilligen, der anhand sachlicher Kriterien ausgefüllt werden muss (vgl. BayVGH, B.v. 8.6.2020 - 20 NE 20.1307 - juris Rn. 19; B.v. 27.4.2020 - 20 NE 20.793 - juris Rn. 36).

    Dabei dürfte die sachliche Rechtfertigung nicht allein anhand des infektionsschutzrechtlichen Gefahrengrades der betroffenen Tätigkeit zu beurteilen sein (vgl. BayVGH, B.v. 8.6.2020 - 20 NE 20.1307 - juris Rn. 19 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 27.04.2020 - 20 NE 20.793

    Corona - Verkaufsflächenregelung entspricht nicht dem Gleichheitssatz

    Auszug aus VGH Bayern, 16.07.2020 - 20 NE 20.1580
    Zur Begründung rügt sie - insbesondere unter Verweis auf die vorangegangenen Beschlüsse des Senats vom 27. April 2020 und vom 19. Juni 2020 (vgl. BayVGH, B.v. 27.4.2020 - 20 NE 20.793 - u. B.v. 19.6.2020 - 20 NE 20.1127 - beide juris) eine Verletzung ihrer Berufsausübungsfreiheit gem. Art. 12 GG sowie des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG.

    Dem Verordnungsgeber ist bei der Bewertung, unter welchen infektionsschutzrechtlichen Anforderungen einzelne aufgrund der Corona-Pandemie vorübergehend geschlossene Lebensbereiche, darunter auch Betriebe, wieder geöffnet werden können, ein gerichtlich nicht voll überprüfbarer Gestaltungsspielraum zuzubilligen, der anhand sachlicher Kriterien ausgefüllt werden muss (vgl. BayVGH, B.v. 8.6.2020 - 20 NE 20.1307 - juris Rn. 19; B.v. 27.4.2020 - 20 NE 20.793 - juris Rn. 36).

  • BVerfG, 13.05.2020 - 1 BvR 1021/20

    Corona - Beschränkung der Bewirtungszeiten in Gastronomiebetrieben vorläufig

    Auszug aus VGH Bayern, 16.07.2020 - 20 NE 20.1580
    Trotz des inzwischen verlangsamten Infektionsgeschehens darf der Verordnungsgeber weiterhin davon ausgehen, dass die Corona-Pandemie aufgrund der dynamischen Situation nach wie vor eine ernstzunehmende Gefahrensituation begründet (s.o.), die staatliches Einschreiten nicht nur rechtfertigt, sondern mit Blick auf die Schutzpflicht des Staates für Leben und Gesundheit der Bevölkerung aus Art. 2 Abs. 2 GG gebietet (vgl. BVerfG, B.v. 13.5.2020 - 1 BvR 1021/20 - juris Rn. 8).

    Soweit die Antragstellerin insbesondere auf Ungewissheiten aufgrund des fortgesetzten fachwissenschaftlichen Diskurses hinweist und einen Mindestabstand von lediglich 1 m ins Spiel bringt, muss zum einen dem Verordnungsgeber ein tatsächlicher Einschätzungsspielraum zugebilligt (vgl. BVerfG, B.v. 13.5.2020 - 1 BvR 1021/20 - juris Rn. 10; BayVerfGH, E.v. 15.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 12) und zum anderen festgestellt werden, dass der als Anlage 17 vorgelegte Artikel mit der zitierten Studie ihre These gar nicht stützt (vgl. Chu/Akl/Duda/Solo/Yaacoub/Schüne-mann in The Lancet, Vol. 395, Issue 10242, P1973-1987, v. 27.6.2020, Open Access v. 1.6.2020, Physical distancing, face masks, and eye protection to precent person-to-person transmission of SARS-CoV-2 and COVID-19: a systematic review and meta-analysis: "protection was increased as distance was lengthened" , "The findings of this systematic review and meta-analysis support physical distancing of 1 m or more , "distances of 2 m might be more effective" , "Hence, the results of our current review support the implementation of a policy of physical distancing of at least 1 m and, if feasible, 2 m or more

  • VGH Bayern, 19.06.2020 - 20 NE 20.1127

    Keine einstweilige Anordnung gegen die Verordnung über eine vorläufige

    Auszug aus VGH Bayern, 16.07.2020 - 20 NE 20.1580
    Zur Begründung rügt sie - insbesondere unter Verweis auf die vorangegangenen Beschlüsse des Senats vom 27. April 2020 und vom 19. Juni 2020 (vgl. BayVGH, B.v. 27.4.2020 - 20 NE 20.793 - u. B.v. 19.6.2020 - 20 NE 20.1127 - beide juris) eine Verletzung ihrer Berufsausübungsfreiheit gem. Art. 12 GG sowie des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG.

    Der Gesetzgeber hat § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG als Generalklausel ausgestaltet, da sich die Bandbreite der Schutzmaßnahmen, die bei Auftreten einer übertragbaren Krankheit in Frage kommen können, nicht im Vorfeld bestimmen lässt (vgl. BayVGH, B.v. 19.6.2020 - 20 NE 20.1127 - juris Rn. 35 ff. m.w.N.; ebenso bereits BVerwG, U.v. 22.3.2012 - 3 C 16/11 - juris Rn. 24 u. zu § 34 BSeuchenG a.F.: BT-Drs.

  • BVerwG, 25.02.2015 - 4 VR 5.14

    Popularklageverfahren gegen Infektionsschutzregelungen (Corona)

    Auszug aus VGH Bayern, 16.07.2020 - 20 NE 20.1580
    a) Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen (vgl. BVerwG, B.v. 25.2.2015 - 4 VR 5.14 u.a.- juris Rn. 12; OVG NW, B.v. 25.4.2019 - 4 B 480/19.NE - juris Rn. 9).

    Die für eine einstweilige Außervollzugsetzung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, also so schwer wiegen, dass sie - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. BVerwG, B.v. 25.2.2015 - 4 VR 5.14 u.a. - juris Rn. 12).

  • BVerfG, 07.02.2012 - 1 BvL 14/07

    Ausschluss von Nicht-EU-Bürgern von der Gewährung des Landeserziehungsgeldes nach

    Auszug aus VGH Bayern, 16.07.2020 - 20 NE 20.1580
    Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben (vgl. BVerfG, B.v. 18.7.2019 - 1 BvL 1/18 u.a. - NJW 2019, 3054 = juris Rn. 94; B.v. 7.2.2012 - 1 BvL 14/07 - BVerfGE 130, 240 = juris Rn. 40 ff.).
  • BVerfG, 23.11.1988 - 2 BvR 1619/83

    SARS-CoV-2; Corona-Schutz-Verordnung; Gastronomiebetriebe;

    Auszug aus VGH Bayern, 16.07.2020 - 20 NE 20.1580
    Dazu verlangt Art. 3 Abs. 1 GG lediglich die Gleichbehandlung der Bürger durch den zuständigen Träger öffentlicher Gewalt, nicht aber die Gleichbehandlung durch mehrere, voneinander unabhängige Träger (vgl. BVerfG, B.v. 23.1.1988 - 2 BvR 1619/83 u.a. - BVerfGE 79, 127/158 = juris Rn. 76).
  • BVerfG, 18.07.2019 - 1 BvL 1/18
  • VerfGH Bayern, 26.03.2020 - 6-VII-20

    Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren; ungeklärte Erschließung im

  • BVerwG, 22.03.2012 - 3 C 16.11

    Rastede - Übertragung der Abfallbeseitigung von kreisangehörigen Gemeinden auf

  • OVG Sachsen, 29.04.2020 - 3 B 138/20

    Gottesdienstverbot bedarf als überaus schwerwiegender Eingriff in die

  • BVerfG, 10.04.2020 - 1 BvQ 28/20

    Rechtsprechung zum neuen Ladenöffnungsgesetz

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.04.2019 - 4 B 480/19

    Anträge gegen die Mietpreisbremse erfolglos

  • VGH Bayern, 16.07.2020 - 20 NE 20.1500

    Unzulässige Verfassungsbeschwerden gegen Lockerungen und gegen Verlängerungen der

    Zudem könnten sich Abstandsgebote für Veranstalter - je nach den räumlichen Kapazitäten - im Verhältnis zu absoluten Teilnehmerobergrenzen nachteilig auswirken (vgl. BayVGH, B.v. 16.7.2020 - 20 NE 20.1580 - Rn. 43).
  • VGH Bayern, 21.04.2021 - 20 NE 21.1068

    Regelung zu Betriebsbeschränkungen von Einzelhandelsfiliale im Bereich Mode und

    Der Verordnungsgeber darf besonders bei Massenerscheinungen generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne wegen der damit vermeintlich verbundenen Härten gegen den Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen, solange sich für das insgesamt gefundene Regelungsergebnis ein plausibler sachlicher Grund anführen lässt (BayVGH, B.v. 16.7.2020 - 20 NE 20.1580 - BeckRS 2020, 16913 Rn. 46).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.05.2021 - 13 B 271/21

    Abhängen des Betretens des Einzelhandels von der Vorlage eines negativen Tests

    vgl. bereits OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2021 - 13 B 89/21.NE -, juris, Rn. 65; so auch OVG Schl.-Hol., Beschluss vom 15. April 2021 - 3 MB 14/21 -, juris, Rn. 12, Sächs. OVG, Beschluss vom 30. März 2021 - 3 B 65/21 -, juris, Rn. 43, und OVG LSA, Beschluss vom 22. März 2021 - 3 R 22/21 -, juris, Rn. 80; allgemein zum Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers Bay. VGH, Beschluss vom 16. Juli 2020 - 20 NE 20.1580 -, juris, Rn. 46.
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