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   VGH Bayern, 16.08.2010 - 11 CE 10.262   

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VGH Bayern, 16.08.2010 - 11 CE 10.262 (https://dejure.org/2010,29942)
VGH Bayern, Entscheidung vom 16.08.2010 - 11 CE 10.262 (https://dejure.org/2010,29942)
VGH Bayern, Entscheidung vom 16. August 2010 - 11 CE 10.262 (https://dejure.org/2010,29942)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Vor dem 19. Januar 2009 erteilte tschechische Fahrerlaubnis;Eintragung eines im Bundesgebiet liegenden Ortes in den zugehörigen Führerschein;Keine frühere Maßnahme im Sinn von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV in Deutschland;Notwendigkeit der kumulativen Erfüllung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (98)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 26.06.2008 - C-329/06

    Verkehr - Tschechische Führerscheine, die Deutschen nach dem Entzug ihrer

    Auszug aus VGH Bayern, 16.08.2010 - 11 CE 10.262
    a) Der Europäische Gerichtshof hat in seinen beiden Urteilen vom 26. Juni 2008 (C-329/06 und C-343/06 [Wiedemann u.a.], Slg. 2008 I-04635; C-334/06 bis C-336/06 [Zerche u.a.], Slg. 2008 I-04691) ausgeführt, Art. 1 Abs. 2, Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG seien dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat nicht verwehren, es abzulehnen, in seinem Hoheitsgebiet die Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus einem zu einem späteren Zeitpunkt von einem anderen Mitgliedstaat außerhalb einer Sperrzeit ausgestellten Führerschein ergibt, wenn auf der Grundlage von Angaben in diesem Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte (Rechtssachen Wiedemann u. a., a.a.O., Nummer 1 Satz 2 des Tenors sowie RdNrn. 72 f. der Gründe; Rechtssachen Zerche u. a., a.a.O., Satz 2 des Tenors sowie RdNrn. 69 f. der Gründe).

    Es kann deshalb nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Europäische Gerichtshof die Tatsache des vorangegangenen Entzugs der Fahrerlaubnis im Aufnahmestaat in seinen Entscheidungen vom 26. Juni 2008 (a.a.O.) nur nachrichtlich aufgenommen haben könnte, wie die Beschwerdebegründung das geltend macht.

    b) Die deutlich besseren Argumente sprechen nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs jedoch dafür, dass ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG für sich alleine - mag er auch in einer Weise belegt sein, wie das in den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Juni 2008 (a.a.O.) verlangt wird - nicht ausreicht, um die Nichtanerkennungsbefugnis auszulösen.

    Gegen die vom Antragsgegner vertretene Auffassung, der Europäische Gerichtshof habe in den Entscheidungen vom 26. Juni 2008 (a.a.O.) zum Ausdruck bringen wollen, ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG stelle einen selbständigen, neben Art. 8 Abs. 4 dieser Richtlinie tretenden Grund dar, der den Aufnahmestaat zur Nichtanerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis berechtige, spricht ferner, dass das Wohnsitzerfordernis in diesen Entscheidungen als "Vorbedingung, die die Prüfung der Einhaltung der übrigen in dieser Richtlinie aufgestellten Voraussetzungen bei einem Führerscheinbewerber ermöglicht", bezeichnet wurde (EuGH vom 26.6.2008, Rechtssachen Wiedemann u. a., a.a.O., RdNr. 70; Rechtssachen Zerche u. a., a.a.O., RdNr. 67).

    In der Auffassung, dass die Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Juni 2008 (a.a.O.) nicht so zu verstehen sein dürften, dass in ihnen - gleichsam im Weg richterlicher Rechtsfortbildung - in der Gestalt eines Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis eine selbständige und zusätzliche, in der Richtlinie 91/439/EWG als solche nicht angelegte Nichtanerkennungsbefugnis geschaffen wurde, die auch dann besteht, wenn gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis im Aufnahmestaat früher keine Maßnahme im Sinn von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG ergriffen wurde, sieht sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Rheinland-Pfalz vom 18. März 2010 (DVBl 2010, 728) bestätigt.

    Auf der Grundlage einer eingehenden Analyse der Entwicklung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gelangte das Oberverwaltungsgericht für das Land Rheinland-Pfalz in dieser Entscheidung unter Aufgabe seiner früheren gegenteiligen Rechtsmeinung (vgl. vor allem OVG RhPf vom 23.1.2009 Blutalkohol Bd. 46 [2009], S. 352) nunmehr zu dem Ergebnis, wenn im Tenor der Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Juni 2008 (a.a.O.) der frühere Entzug einer Fahrerlaubnis jeweils ausdrücklich erwähnt wurde, könne das nur so verstanden werden, dass damit die Notwendigkeit zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass die Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG erfüllt sein müssen (OVG RhPf vom 18.3.2010, a.a.O., RdNr. 38).

  • BVerfG, 13.06.1979 - 1 BvR 699/77

    Vorläufiger Rechtsschutz bei Auflösung einer Grundschule

    Auszug aus VGH Bayern, 16.08.2010 - 11 CE 10.262
    Soweit das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 13. Juni 1979 (BVerfGE 51, 268/286) auch in Verfahren nach § 123 VwGO eine Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange als geboten angesehen hat, wurde diese Aussage im Beschluss des gleichen Gerichts vom 25. Oktober 1988 (a.a.O., S. 75) dahingehend eingeschränkt, dass einstweiliger Rechtsschutz bei glaubhaft gemachtem Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nur dann nicht zu gewähren ist, wenn "ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen".
  • OVG Rheinland-Pfalz, 18.03.2010 - 10 A 11244/09

    In Tschechien erteilte Fahrerlaubnis in Deutschland anzuerkennen

    Auszug aus VGH Bayern, 16.08.2010 - 11 CE 10.262
    In der Auffassung, dass die Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Juni 2008 (a.a.O.) nicht so zu verstehen sein dürften, dass in ihnen - gleichsam im Weg richterlicher Rechtsfortbildung - in der Gestalt eines Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis eine selbständige und zusätzliche, in der Richtlinie 91/439/EWG als solche nicht angelegte Nichtanerkennungsbefugnis geschaffen wurde, die auch dann besteht, wenn gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis im Aufnahmestaat früher keine Maßnahme im Sinn von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG ergriffen wurde, sieht sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Rheinland-Pfalz vom 18. März 2010 (DVBl 2010, 728) bestätigt.
  • BVerwG, 13.08.1999 - 2 VR 1.99

    Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz muß vor dem Berliner

    Auszug aus VGH Bayern, 16.08.2010 - 11 CE 10.262
    Eine solche endgültige Vorwegnahme der Hauptsache ist nur zulässig, wenn das Begehren des Anspruchstellers "schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich anzustellenden summarischen Prüfung bei Anlegung eines strengen Maßstabes an die Prüfung der Erfolgsaussichten erkennbar Erfolg haben muss" (BVerwG vom 13.8.1999 BVerwGE 109, 258/262; ebenso z.B. BVerwG vom 27.5.2004 Buchholz 236.1 § 28 SG Nr. 4 m.w.N.).
  • BVerfG, 04.04.2006 - 1 BvR 518/02

    Rasterfahndung II

    Auszug aus VGH Bayern, 16.08.2010 - 11 CE 10.262
    Da die Zuerkennung der Berechtigung, fahrerlaubnispflichtige Fahrzeuge im Straßenverkehr zu führen, dann mit erheblichen Gefahren für hochrangige Rechtsgüter Dritter - namentlich für das Leben und die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen - einhergeht, wenn der Begünstigte nicht fahrgeeignet oder zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht befähigt ist, bedarf dieser Grundsatz im Lichte der Schutzpflicht, die der deutschen öffentlichen Gewalt für diese Rechtsgüter obliegt (vgl. z.B. BVerfG vom 16.10.1977 BVerfGE 46, 160/164; vom 4.4.2006 BVerfGE 115, 320/246), im Fahrerlaubnisrecht einer Einschränkung dahingehend, dass zumindest eine deutlich überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen der Fahrberechtigung sprechen muss (1.).
  • BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88

    Eidespflicht

    Auszug aus VGH Bayern, 16.08.2010 - 11 CE 10.262
    Es genügt vielmehr, dass die überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen dieses Rechts spricht, so dass der Rechtsschutzsuchende in der Hauptsache voraussichtlich obsiegen wird (vgl. z.B. BVerfG vom 25.10.1988 BVerfGE 79, 69/75; BayVGH vom 18.10.1993 NVwZ-RR 1994, 160/161; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, RdNrn. 64 und 69 zu § 123; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, RdNr. 77 zu § 123; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, RdNr. 23 zu § 123; Kuhla in Posser/Wolff, VwGO, 2008, RdNr. 77).
  • EuGH, 09.07.2009 - C-445/08

    Wierer - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Führerschein - Richtlinie

    Auszug aus VGH Bayern, 16.08.2010 - 11 CE 10.262
    In der Randnummer 51 seines Beschlusses vom 9. Juli 2009 (C-445/08 [Wierer], NJW 2010, 217/219) hat der Europäische Gerichtshof die vorstehende Aussage wiederholt.
  • BVerfG, 16.10.1977 - 1 BvQ 5/77

    Schleyer

    Auszug aus VGH Bayern, 16.08.2010 - 11 CE 10.262
    Da die Zuerkennung der Berechtigung, fahrerlaubnispflichtige Fahrzeuge im Straßenverkehr zu führen, dann mit erheblichen Gefahren für hochrangige Rechtsgüter Dritter - namentlich für das Leben und die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen - einhergeht, wenn der Begünstigte nicht fahrgeeignet oder zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht befähigt ist, bedarf dieser Grundsatz im Lichte der Schutzpflicht, die der deutschen öffentlichen Gewalt für diese Rechtsgüter obliegt (vgl. z.B. BVerfG vom 16.10.1977 BVerfGE 46, 160/164; vom 4.4.2006 BVerfGE 115, 320/246), im Fahrerlaubnisrecht einer Einschränkung dahingehend, dass zumindest eine deutlich überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen der Fahrberechtigung sprechen muss (1.).
  • VGH Bayern, 18.10.1993 - 7 CE 93.2949
    Auszug aus VGH Bayern, 16.08.2010 - 11 CE 10.262
    Es genügt vielmehr, dass die überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen dieses Rechts spricht, so dass der Rechtsschutzsuchende in der Hauptsache voraussichtlich obsiegen wird (vgl. z.B. BVerfG vom 25.10.1988 BVerfGE 79, 69/75; BayVGH vom 18.10.1993 NVwZ-RR 1994, 160/161; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, RdNrn. 64 und 69 zu § 123; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, RdNr. 77 zu § 123; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, RdNr. 23 zu § 123; Kuhla in Posser/Wolff, VwGO, 2008, RdNr. 77).
  • VGH Bayern, 26.02.2009 - 11 C 09.296

    Prozesskostenhilfe; Offenheit der Erfolgsaussichten; Berücksichtigung einer im

    Auszug aus VGH Bayern, 16.08.2010 - 11 CE 10.262
    Die angefochtene Entscheidung sei im Hinblick auf die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Februar 2009 (Az. 11 C 09.296) und vom 19. Oktober 2009 (a.a.O.) sowie des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Juni 2009 (Blutalkohol Bd. 46 [2009], S. 354) zu Recht ergangen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.06.2016 - 4 B 504/16

    Geschäfte in Velbert dürfen an den freigegebenen verkaufsoffenen Sonntagen 2016

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 1.10.2009 - 2 VR 6.09 -, juris, Rn. 8; Bay. VGH, Beschluss vom 16.8.2010 - 11 CE 10.262 -, juris, Rn. 17; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 18.12.1985 - 2 BvR 1167/84 u. a. -, BVerfGE 71, 305 = juris, Rn. 75 ff.
  • VG München, 22.02.2022 - M 26a E 22.662

    Erfolgreicher Antrag auf vorläufige Feststellung der Gültigkeit des

    Der Antrag kann nur Erfolg haben, wenn und soweit sich sowohl Anordnungsanspruch als auch -grund aufgrund der Bezeichnung und Glaubhaftmachung als überwiegend wahrscheinlich erweisen (BayVGH, B.v. 16.8.2010 - 11 CE 10.262 - juris Rn. 20 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 27.09.2010 - 11 CE 10.2250

    Zulassung zur Fahrerlaubnisprüfung an anderen als den in § 17 Abs. 3 Satz 1 oder

    Da die Zuerkennung der Berechtigung, fahrerlaubnispflichtige Fahrzeuge im Straßenverkehr zu führen, dann mit erheblichen Gefahren für hochrangige Rechtsgüter Dritter - namentlich für das Leben und die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen - einhergeht, wenn der Begünstigte nicht fahrgeeignet oder zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht befähigt ist, bedarf dieser Grundsatz im Lichte der Schutzpflicht, die der deutschen öffentlichen Gewalt für diese Rechtsgüter obliegt (vgl. z.B. BVerfG vom 16.10.1977 BVerfGE 46, 160/164; vom 4.4.2006 BVerfGE 115, 320/246), im Fahrerlaubnisrecht allerdings einer Einschränkung dahingehend, dass zumindest eine deutlich überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des Anordnungsanspruchs sprechen muss (so ausdrücklich BayVGH vom 16.8.2010 Az. 11 CE 10.262 RdNr. 20).
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