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   VGH Bayern, 16.11.2009 - 13a ZB 09.30219   

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https://dejure.org/2009,50343
VGH Bayern, 16.11.2009 - 13a ZB 09.30219 (https://dejure.org/2009,50343)
VGH Bayern, Entscheidung vom 16.11.2009 - 13a ZB 09.30219 (https://dejure.org/2009,50343)
VGH Bayern, Entscheidung vom 16. November 2009 - 13a ZB 09.30219 (https://dejure.org/2009,50343)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Asylrecht Irak; Gruppenverfolgung; bewaffneter Konflikt; Maßstab für die Gewährung von subsidiärem Schutz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 24.06.2008 - 10 C 43.07

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

    Auszug aus VGH Bayern, 16.11.2009 - 13a ZB 09.30219
    Dieses hat im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG vom 24.6.2008 BVerwGE 131, 198 = NVwZ 2008, 1241 = InfAuslR 2008, 474) die Voraussetzungen des in § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG geregelten Abschiebungsverbots dargestellt und dann unter Bezugnahme auf die sich aus den Erkenntnismitteln ergebenden Zahlen eine erhebliche individuelle Gefahr verneint.

    Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht hierzu erkannt, dass zur Feststellung der Gefahrendichte im Sinn des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG bzw. des Art. 15 Buchst. c der Qualifikationsrichtlinie ähnliche Kriterien Bedeutung haben wie im Bereich des Flüchtlingsrechts für den dort maßgeblichen Begriff der Verfolgungsdichte bei einer Gruppenverfolgung (vgl. BVerwG vom 24.6.2008 a.a.O.; siehe auch BVerwG vom 7.8.2008 Az. BVerwG 10 B 39.08 - juris Rn. 4).

  • BVerwG, 21.04.2009 - 10 C 11.08

    Flüchtlingsanerkennung; Gruppenverfolgung; Verfolgungsdichte;

    Auszug aus VGH Bayern, 16.11.2009 - 13a ZB 09.30219
    Die genannte Entscheidung ist durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2009 (BVerwG C 11.08 BayVBl 2009, 605 = NVwZ 2009, 1237 = InfAuslR 2009, 315) aufgehoben und die Sache an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen worden.

    Hinsichtlich der geltend gemachten Abweichung des Urteils des Verwaltungsgerichts von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2009 (a.a.O.) im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG fehlt es bereits an einer Darlegung, welcher tragende Grund der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Widerspruch zu einem tragenden Grund der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts stehen sollte.

  • BVerfG, 30.06.1981 - 1 BvR 561/81

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen nach

    Auszug aus VGH Bayern, 16.11.2009 - 13a ZB 09.30219
    Im Übrigen berührt die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht den Regelungsgehalt des Art. 103 Abs. 1 GG nicht, denn der Grundsatz des rechtlichen Gehörs stellt nur sicher, dass das Gericht die Ausführungen der Beteiligten würdigt (BayVerfGH vom 13.3.1981 BayVBl 1981, 529).
  • BVerfG, 10.02.1987 - 2 BvR 314/86

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Versagung einer angemessenen

    Auszug aus VGH Bayern, 16.11.2009 - 13a ZB 09.30219
    Auch ist Voraussetzung einer begründeten Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs in jedem Fall die (erfolglose) vorherige Ausschöpfung sämtlicher verfahrensrechtlich eröffneter und nach Lage der Dinge tauglicher Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen (BVerfG vom 10.2.1987 BVerfGE 74, 220/225; BVerwG vom 3.7.1992 NJW 1992, 3185/3186).
  • BVerwG, 03.07.1992 - 8 C 58.90

    Mündliche Verhandlung - Wiedereröffnung

    Auszug aus VGH Bayern, 16.11.2009 - 13a ZB 09.30219
    Auch ist Voraussetzung einer begründeten Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs in jedem Fall die (erfolglose) vorherige Ausschöpfung sämtlicher verfahrensrechtlich eröffneter und nach Lage der Dinge tauglicher Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen (BVerfG vom 10.2.1987 BVerfGE 74, 220/225; BVerwG vom 3.7.1992 NJW 1992, 3185/3186).
  • BVerwG, 07.08.2008 - 10 B 39.08

    Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts

    Auszug aus VGH Bayern, 16.11.2009 - 13a ZB 09.30219
    Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht hierzu erkannt, dass zur Feststellung der Gefahrendichte im Sinn des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG bzw. des Art. 15 Buchst. c der Qualifikationsrichtlinie ähnliche Kriterien Bedeutung haben wie im Bereich des Flüchtlingsrechts für den dort maßgeblichen Begriff der Verfolgungsdichte bei einer Gruppenverfolgung (vgl. BVerwG vom 24.6.2008 a.a.O.; siehe auch BVerwG vom 7.8.2008 Az. BVerwG 10 B 39.08 - juris Rn. 4).
  • EuGH, 17.02.2009 - C-465/07

    WER SUBSIDIÄREN SCHUTZ BEANTRAGT, BRAUCHT NICHT NOTWENDIG ZU BEWEISEN, DASS ER IN

    Auszug aus VGH Bayern, 16.11.2009 - 13a ZB 09.30219
    Hinsichtlich der ebenfalls geltend gemachten Abweichung von der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 17. Februar 2009 (Az. C-465/07 NVwZ 2009, 705) liegt bereits kein Urteil eines in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG genannten Gerichts vor, von dessen Entscheidung eine Abweichung gerügt werden könnte.
  • VGH Bayern, 14.11.2007 - 23 B 07.30500

    Irak, Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, Sunniten, Gruppenverfolgung, Verfolgung

    Auszug aus VGH Bayern, 16.11.2009 - 13a ZB 09.30219
    Sofern mit dieser Fragestellung Bezug genommen werden sollte auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. November 2007 (Az. 23 B 07.30500), mit der eine an die Religionszugehörigkeit anknüpfende Gruppenverfolgung durch nichtstaatliche Akteure für zurückkehrende Iraker sunnitischen Glaubens angenommen worden war, lässt sich eine grundsätzliche Bedeutung hieraus nicht herleiten.
  • VG München, 11.12.2009 - M 4 K 08.50457

    Asylrecht Irak; Folgeantrag; sunnitische Kurden aus Kirkuk und Bagdad; Krankheit

    Da die Kläger auch keine Gefährdung durch eine Gruppenverfolgung von Sunniten behauptet haben, verweist das Gericht insoweit nur auf seine ständige Rechtsprechung, dass eine Gruppenverfolgung von Sunniten im Irak derzeit nicht vorliegt (zu den Einzelheiten siehe die Grundsatzurteile der Kammer vom 23.6.2009, Az.: M 4 K 08.50005, und Az. M 4 K 08.50041, jeweils in juris; bestätigt durch Beschluss des BayVGH vom 9.11.2009, Az. 13a ZB 09.30190; ferner z.B. die Urteile der Kammer vom 24.11.2009, Az. M 4 K 09.50382; vom 24.11.2009, Az. M 4 K 09.50256; vom 23.11.2009, Az. M 4 K 09.50421; sowie Beschlüsse des BayVGH vom 18.11.2009, Az. 13a ZB 09.30261; vom 16.11.2009, Az. 13a ZB 09.30219; vom 16.11.2009, Az. 13a ZB 09.30254).
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