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   VGH Bayern, 17.02.2012 - 10 BV 11.483   

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VGH Bayern, 17.02.2012 - 10 BV 11.483 (https://dejure.org/2012,29041)
VGH Bayern, Entscheidung vom 17.02.2012 - 10 BV 11.483 (https://dejure.org/2012,29041)
VGH Bayern, Entscheidung vom 17. Februar 2012 - 10 BV 11.483 (https://dejure.org/2012,29041)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Vermittlung von Sportwetten; Untersagungsverfügung; maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit; Dauerverwaltungsakt; Erledigung des Unterlassungsgebots für vergangene Zeiträume; staatliches Sportwettenmonopol; unionsrechtlicher Anwendungsvorrang der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (26)

  • BVerwG, 11.07.2011 - 8 C 11.10

    Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklage; Bundesstaat; Bund und Länder;

    Auszug aus VGH Bayern, 17.02.2012 - 10 BV 11.483
    Ein derartiger Dauerverwaltungsakt erledigt sich gleichsam fortlaufend durch Zeitablauf für die jeweils zurückliegenden Zeiträume (vgl. bereits BayVGH vom 18.12.2008 Az. 10 BV 07.774 RdNr. 27; BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 15 sowie zuletzt vom 5.1.2012 Az. 8 B 62.11 RdNr. 14).

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der als Dauerverwaltungsakt zu qualifizierenden Untersagungsverfügung ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (st. Rspr. d. Senats; vgl. BayVGH vom 18.12.2008 Az. 10 BV 07.558 RdNrn. 21 und 38; vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNr. 26; vom 24.1.2012 Az. 10 BV 10.2665 RdNr. 29; vgl. auch BVerfG vom 20.3.2009 NVwZ 2009, 1221/1223 RdNr. 22; BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 13.09 RdNr. 21 sowie vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 17).

    Ernsthafte oder gar durchgreifende Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung dieser Frage hat der Senat unter Berücksichtigung der vorliegenden Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Auslegung dieser Grundfreiheit und der Konkretisierung und Präzisierung der Anforderungen des unionsrechtlichen Kohärenzgebots gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (zuletzt vom 1.6.2011 Az. 8 C 2.10, 8 C 4.10 und 8 C 5.10 sowie vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 jeweils ) nicht, so dass er von einer Vorlage dieser Frage an den Gerichtshof zur Entscheidung gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV absieht.

    "Der durch die angeführten Bestimmungen des GlüStV normierte Ausschluss einer Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten an private Wettanbieter -auch - in anderen Mitgliedstaaten stellt eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung dieser Grundfreiheit dar (st. Rspr.; vgl. zuletzt BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 38; EuGH vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 - J. Dickinger und F. Ömer -RdNr. 41).

    Weiter steht fest, dass die in § 1 GlüStV aufgeführten Ziele (insbesondere der Suchtbekämpfung und des Jugendschutzes) zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gehören, die solche Eingriffe in den freien Dienstleistungsverkehr rechtfertigen können (EuGH vom 8.9.2010 Rs. C - 316/07 u.a. - Markus Stoß u.a. -RdNr. 74 sowie vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 RdNr. 44; BVerwG zuletzt vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 40).

    Angesichts der sittlichen, religiösen oder kulturellen Besonderheiten und der mit Glücksspielen und Wetten einhergehenden sittlich und finanziell schädlichen Folgen für den Einzelnen wie für die Gesellschaft steht den staatlichen Stellen dabei ein ausreichendes Ermessen zu, um im Einklang mit ihren eigenen Wertordnungen festzulegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz dieser Ziele ergeben; den Mitgliedstaaten steht es somit grundsätzlich frei, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele festzulegen und gegebenenfalls das angestrebte Schutzniveau genau zu bestimmen (EuGH vom 8.9.2010 Rs. C - 316/07 u.a. RdNr. 76 sowie vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 RdNr. 46 f.; BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 41).

    Danach ist es im Grundsatz unionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass sich der Gesetzgeber für den Bereich der Sportwetten für ein staatliches Monopol entschieden hat (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 41 unter Hinweis auf Rspr. des EuGH).

    Es verlangt auch keine Optimierung der Zielverwirklichung in dem Sinne, dass sie die von ihr angestrebten Ziele vollständig erreicht oder zu erreichen anstrebt (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 43 mit Verweisen auf entsprechende Rspr. d. EuGH).

    Daraus ergibt sich zum einen, dass das Ziel, die Einnahmen der Staatskasse zu maximieren oder mit den Einnahmen aus Glücksspielen gemeinnützige Tätigkeiten zu finanzieren, nicht das eigentliche Ziel einer Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs, sondern allenfalls eine nützliche Nebenfolge sein darf (vgl. EuGH zuletzt vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 RdNrn. 55 und 61 m.w. Rspr.-nachweisen; BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 43 - sog. "Scheinheiligkeitsgrenze").

    Zum anderen darf die in Rede stehende Regelung nicht durch die Politik in anderen Glücksspielsektoren in der Weise konterkariert werden, dass dort eher darauf abgezielt wird, zur Teilnahme an diesen anderen Spielen zu ermuntern, als darauf, die Spielgelegenheiten zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen (vgl. EuGH vom 8.9.2010 Rs. C - 46/08 -Carmen media - RdNr. 68; BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 43).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen jüngsten glücksspielrechtlichen Entscheidungen vom 1. Juni 2011 (Az. 8 C 2.10, 8 C.4.10 und 8 C 5.10) sowie vom 11. Juli 2011 (Az. 8 C 11.10) die zuletzt genannte Anforderung des unionsrechtlichen Kohärenzgebots hinsichtlich der Zielrichtung des gerichtlichen Prüfprogramms konkretisiert und präzisiert (Deiseroth, jurisPR-BVerwG 18/2011 Anm. 2, II.2. S. 5).

    Danach dürfen in anderen Glücksspielsektoren - auch wenn für sie andere Hoheitsträger desselben Mitgliedstaats zuständig sind - nicht Umstände durch entsprechende Vorschriften herbeigeführt oder, wenn sie vorschriftswidrig bestehen, strukturell geduldet werden, die - sektorübergreifend - zur Folge haben, dass die in Rede stehende Regelung zur Verwirklichung der mit ihr verfolgten Ziele tatsächlich nicht beitragen kann, so dass ihre Eignung zur Zielerreichung aufgehoben wird (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 43 m.w. Rspr.-nachweisen).

    Eine solche Werbung darf nicht darauf abzielen, den natürlichen Spieltrieb der Verbraucher dadurch zu fördern, dass sie zu aktiver Teilnahme am Spiel angeregt werden, etwa indem das Spiel verharmlost, ihm wegen der Verwendung der Einnahmen für im Allgemeininteresse liegende Aktivitäten ein positives Image verliehen wird oder seine Anziehungskraft durch zugkräftige Werbebotschaften erhöht wird, die bedeutende Gewinne verführerisch in Aussicht stellen (vgl. EuGH zuletzt vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 RdNrn. 68 f. m.w.N.; in diesem Sinn auch BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 Ls. 1 und RdNrn. 30 ff.).

    Für diesen Bereich des in der Spielverordnung geregelten Automatenspiels hat das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der zu beachtenden Kohärenzanforderungen zuletzt (BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 49) Folgendes ausgeführt:.

    Weiter feststellen lässt sich aber auch, dass im Segment der gewerblichen Glücksspielautomaten die mit der Fünften Änderungsverordnung verbundene (teilweise) Liberalisierung nicht durch ausreichende Maßnahmen zum Spieler- und Jugendschutz ausgeglichen worden ist und dass dies zur Folge hat, dass das Ziel des Monopols, Anreize zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen, damit konterkariert wird (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 49).

    Die vom Verwaltungsgerichtshof in der oben dargelegten Weise vorgenommene sektorübergreifende Kohärenzprüfung steht entgegen den vom Vertreter des öffentlichen Interesses in der mündlichen Verhandlung geäußerten Bedenken und Einwendungen nicht im Widerspruch zu den Grundsätzen und Konkretisierungen der Anforderungen des unionsrechtlichen Kohärenzgebots, wie sie das Bundesverwaltungsgericht in seiner Revisionsentscheidung vom 24. November 2010 (Az. 8 C 15.09 RdNrn. 78 ff.) und seinen glücksspielrechtlichen Entscheidungen vom 1. Juni 2011 (Az. 8 C 2.10 8 C 4.10 und 8 C 5.10) sowie vom 11. Juli 2011 (Az. 8 C 11.10) ausgeformt hat.

    Der Verwaltungsgerichtshof hat dabei (auch) nicht versäumt, bei dieser sektorübergreifenden Kohärenzprüfung entsprechend den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entwickelten Kriterien zu prüfen, ob die rechtliche Regelung anderer Glücksspielbereiche mit vergleichbarem oder höherem Suchtpotential - hier: der Bereich des in der Spielverordnung geregelten Automatenspiels - oder die dortige Praxis die mit dem Monopol verfolgten Ziele konterkarieren (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 45).

    Insbesondere hat sich der Verwaltungsgerichtshof nicht darauf beschränkt, schon wegen der mit der fünften Änderungsverordnung der Spielverordnung (BGBl I 2005 S. 3495) verbundenen Liberalisierung dieses Glücksspielsegments von einer Inkohärenz auszugehen (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 49), sondern hat auch unter Berücksichtigung entsprechender empirischer Befunde einschlägiger Fachstudien und Untersuchungen die tatsächlichen Auswirkungen der Liberalisierung des in der Spielverordnung geregelten Automatenspiels und deren (mögliche) Folgewirkungen für die unionsrechtlich legitimen Zwecke im gesamten Glücksspielbereich berücksichtigt und gewürdigt (vgl. BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 15.09 RdNr. 81 sowie vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 49).

    Weiterer Feststellungen und Untersuchungen, wie sie der Vertreter des öffentlichen Interesses unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2011 (Az. 8 C 11.10 RdNr. 49) für erforderlich hält, bedarf es vor diesem Hintergrund nicht (mehr).

    Angesichts der in den §§ 4, 9 Abs. 4, 21 GlüStV und Art. 2 AGGlüStV normierten komplexen Erlaubnisvoraussetzungen und des der Behörde eingeräumten Ermessens ist es Sache der zuständigen Behörde (gemäß Art. 2 Abs. 4 Nr. 3 AGGlüStV die Regierung der Oberpfalz), die Erlaubnisfähigkeit zu prüfen, im Rahmen des Art. 25 BayVwVfG auf eine ordnungsgemäße und erfolgversprechende Antragstellung hinzuwirken und bei Zweifeln oder Unklarheiten über die Beachtung von Vorschriften über die Art und Weise der Gewerbetätigkeit die Sicherstellung der materiellen Erlaubnisanforderungen durch (vollstreckbare) Nebenbestimmungen zu gewährleisten (vgl. BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 58; vom 23.1.2012 Az. 10 CS 11.923 RdNr. 33; BVerwG vom 1.6.2011 Az. 8 C 2.10 RdNr. 55 sowie vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 53).

    Dieser sieht dann, wenn eine Untersagungsverfügung nicht mehr auf die fehlende Erlaubnisfähigkeit aufgrund des staatlichen Sportwettenmonopols, sondern auf nunmehr geltend gemachte Verstöße gegen formelle und materielle Erlaubnisvorschriften des GlüStV gestützt wird, offensichtlich die Identität des Verwaltungsaktes oder dessen Wesensgehalt nicht mehr als gewahrt (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 53 unter Hinweis auf die Kommentierung von Rennert in Eyermann, VwGO, Kommentar, 13. Aufl. 2010, § 114 RdNr. 89).

    Geht man weiter zutreffend davon aus, dass sich die Wesensbestimmung eines Verwaltungsaktes nicht allein am Entscheidungssatz (d.h. seinem Tenor) festmachen lässt, sondern bei Ermessensverwaltungsakten auch der Ermessensbetätigung der Behörde entscheidender Anteil an der Wesensbestimmung zukommt (vgl. Schenke, a.a.O., S. 252 und 256 ff. m.w.N.), sprechen gewichtige Gründe dafür, dass die angefochtene Untersagungsverfügung bei einem nunmehrigen Abstellen der Behörde auf das Fehlen individueller Erlaubnisvoraussetzungen, die - bezogen auf Bayern - eigentlich von einer anderen Behörde in einem eigenständigen Verwaltungsverfahren zu prüfen wären, in seinem Wesen verändert und die Identität des angefochtenen Verwaltungsaktes dadurch entscheidend in Frage gestellt wird (so im Ergebnis auch BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 53; OVG NRW vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 RdNr. 195 sowie vom 27.10.2011 Az. 4 B 1139/11 RdNr. 14).

    Demgemäß kann auch nicht mehr von einer zulässigen Ergänzung von Ermessenserwägungen gesprochen werden (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 53; OVG NRW zuletzt vom 27.10.2011 Az. 4 B 1139/11 RdNr. 14).

    Da die Aufhebung des Unterlassungsgebots wie oben dargelegt nur mit Wirkung ex nunc erfolgen kann, weil sich das Unterlassungsgebot für jeweils zurückliegende Zeiträume erledigt hat, verbleibt der Klägerin im Sinne eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nur ein Feststellungsbegehren (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 15 m.w.N.; BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 70).

    Die Revision ist entgegen dem Antrag des Vertreters des öffentlichen Interesses nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind; insbesondere vermag der Senat die behauptete Divergenz zur jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10) nicht nachzuvollziehen.

  • VGH Bayern, 12.01.2012 - 10 BV 10.2505

    Staatliches Sportwettenmonopol genügt derzeit nicht den unionsrechtlichen

    Auszug aus VGH Bayern, 17.02.2012 - 10 BV 11.483
    Der Senat hat bereits wiederholt entschieden, dass eine glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung wie die hier streitbefangene als Unterlassungsgebot einen fortwährenden Regelungsgehalt dergestalt aufweist, dass sie so wirkt, wie wenn sie immer zu jedem Zeitpunkt neu erlassen werden würde und somit laufend das Verwaltungsrechtsverhältnis (neu) konkretisiert (vgl. BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNr. 27; Wolff in Posser/Wolff, VwGO, Kommentar, § 113 RdNr. 116).

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der als Dauerverwaltungsakt zu qualifizierenden Untersagungsverfügung ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (st. Rspr. d. Senats; vgl. BayVGH vom 18.12.2008 Az. 10 BV 07.558 RdNrn. 21 und 38; vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNr. 26; vom 24.1.2012 Az. 10 BV 10.2665 RdNr. 29; vgl. auch BVerfG vom 20.3.2009 NVwZ 2009, 1221/1223 RdNr. 22; BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 13.09 RdNr. 21 sowie vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 17).

    Denn sie kann die nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV erforderliche Erlaubnis der bayerischen Behörden nicht ersetzen (vgl. BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNr. 29; vom 18.12.2008 Az. 10 BV 07.774 RdNrn. 32 ff. sowie vom 21.3.2011 Az. 10 AS 10.2499 RdNr. 23; BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 15.09 RdNr. 21; EuGH vom 08.09.2010 Rs. C-316/07 u.a. - Markus Stoß u.a. - RdNrn. 110 ff.).

    Auch aus Art. 100 GG ergibt sich insoweit kein Vorrang der Prüfung der Vereinbarkeit der betreffenden Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags mit Verfassungsrecht (vgl. BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNrn. 31 f.).

    Ist die gemeinschaftsrechtliche (jetzt: unionsrechtliche) und verfassungsrechtliche Rechtslage strittig, gibt es aus der Sicht des deutschen Verfassungsrechts keine feste Rangfolge unter den vom Fachgericht gegebenenfalls einzuleitenden Zwischenverfahren nach Art. 234 Abs. 2, 3 EG (jetzt: Art. 267 Abs. 2, 3 AEUV) und Art. 100 Abs. 1 GG (vgl. dazu BVerfG vom 11.7.2006 Az. 1 BvL 4/00 RdNr. 52; BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNr. 32).

    Zu der vom Bundesverwaltungsgericht in seiner an den Verwaltungsgerichtshof zurückverweisenden Entscheidung vom 24. November 2010 (Az. 8 C 15.09 RdNr. 85) aufgeworfenen Frage, ob die im Glücksspielstaatsvertrag getroffenen Regelungen über das staatliche Glücksspielmonopol im Bereich der Sportwetten und ihre Anwendungspraxis tatsächlich den Zielen, die sie (unionsrechtlich) rechtfertigen könnten, entsprechen, und ob die darin vorgesehenen Beschränkungen der Wetttätigkeiten nicht im Hinblick auf diese Ziele unverhältnismäßig sind, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in mehreren Berufungsurteilen eingehend Stellung genommen (vgl. Urteile vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2505 und 10 BV 10.2271 sowie vom 24.1.2012 Az. 10 BV 10.2656) und dazu Folgendes ausgeführt (Az. 10 BV 10.2505 RdNrn. 34 bis 61):.

    Ungeachtet dessen hat der Verwaltungsgerichtshof seine auch diesbezüglich bestehenden erheblichen Zweifel an der Einhaltung der vom Gerichtshof formulierten Kohärenzanforderungen in seinen Berufungsurteilen vom 12. Januar 2012 (Az. 10 BV 10.2271 und 10 BV 10.2505) bereits deutlich zum Ausdruck gebracht.

    Insbesondere kommt es für die unionsrechtliche Kohärenzprüfung nicht auf eventuelle Wanderungsbewegungen von Spielern zwischen den einzelnen Glücksspielsektoren und eine "Feststellung von Interdependenzen" - was auch immer darunter zu verstehen sein mag - an (so aber Hecker, DVBl 2011, 1130/1132 ff. sowie der Vertreter des öffentlichen Interesses im Berufungsverfahren 10 BV 10.2505).

    Aufgrund der zitierten Quellen und der Erkenntnisse aus glücksspielrechtlichen Parallelverfahren, insbesondere den Berufungsverfahren 10 BV 10.2271, 10 BV 10.2505 sowie 10 BV 10.2665, hat der Verwaltungsgerichtshof die notwendige Sachkunde für die Beurteilung und Würdigung der genannten Tatsachen und Ergebnisse.

    Wie der Verwaltungsgerichtshof jedoch ebenfalls bereits entschieden hat, erfasst der unionsrechtliche Anwendungsvorrang nur das staatliche Sportwettenmonopol und nicht auch die (nunmehrige) Rechtsgrundlage für die streitbefangene Untersagungsverfügung in § 9 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Nr. 3 GlüStV sowie den in § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV geregelten Erlaubnisvorbehalt; dieser besteht vielmehr unabhängig von der Wirksamkeit des Monopols (vgl. BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 13.09 RdNr. 73 ff. BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNr. 62 und 10 BV 10.2171 RdNr. 54; vom 20.9.2011 Az. 10 BV 10.2449 sowie zuletzt vom 24.1.2012 Az. 10 BV 10.2665 RdNrn. 35 ff.).

    Eine umfassende glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung kann bei Unanwendbarkeit der Bestimmungen des staatlichen Sportwettenmonopols im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dessen Beachtung als gesetzliche Grenze des Ermessens nach § 114 Satz 1 VwGO der gerichtlichen Überprüfung auch bei Ermessensentscheidungen unterliegt, nicht auf das rein formale Fehlen der nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV erforderlichen Erlaubnis zur Veranstaltung privater Sportwetten sowie zur Vermittlung von Sportwetten an einen privaten Veranstalter gestützt werden (vgl. BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 58 und 10 BV 10.2505 RdNr. 66; vom 23.1.2012 Az. 10 CS 11.923 RdNr. 33 m.w. Rspr.-nachweisen).

    Der Gesetzgeber wollte, wie der Senat in den bereits mehrfach zitierten Entscheidungen vom 12. Januar 2012 (Az. 10 BV 10.2271 und 10 BV 10.2505 dort RdNrn. 71 ff.) dargelegt hat, nach dem Sechsten VwGO-Änderungsgesetz mit § 114 Satz 2 VwGO lediglich entsprechend und im Umfang der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts klarstellen, dass die Verwaltung auch noch während des gerichtlichen Verfahrens materiell-rechtlich relevante Ermessenserwägungen in den Prozess einführen kann.

    Dass der Vertreter des öffentlichen Interesses die den unionsrechtlichen Anwendungsvorrang und die Reichweite des unionsrechtlichen Kohärenzgebots betreffenden Fragen mit seinen Nichtzulassungsbeschwerden in den Verfahren 10 BV 10.2505 und 10 BV 10.2271 durch das Bundesverwaltungsgericht klären lassen will, rechtfertigt nicht die von ihm in der mündlichen Verhandlung noch beantragte Aussetzung des Verfahrens entsprechend § 94 VwGO bis zur rechtskräftigen Entscheidung dieser Verfahren (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, Kommentar, 13. Aufl. 2010, § 94 RdNrn. 5 f.).

  • EuGH, 15.09.2011 - C-347/09

    Ein Monopol für Internet-Glücksspiele kann nur gerechtfertigt werden, wenn mit

    Auszug aus VGH Bayern, 17.02.2012 - 10 BV 11.483
    "Der durch die angeführten Bestimmungen des GlüStV normierte Ausschluss einer Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten an private Wettanbieter -auch - in anderen Mitgliedstaaten stellt eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung dieser Grundfreiheit dar (st. Rspr.; vgl. zuletzt BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 38; EuGH vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 - J. Dickinger und F. Ömer -RdNr. 41).

    Eine solche Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs kann jedoch im Rahmen der Ausnahmeregelungen, die in den nach Art. 62 AEUV auf diesem Gebiet anwendbaren Art. 51 und 52 AEUV ausdrücklich vorgesehen sind, zulässig oder gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein (st. Rspr.; vgl. zuletzt EuGH vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 RdNr. 42).

    Weiter steht fest, dass die in § 1 GlüStV aufgeführten Ziele (insbesondere der Suchtbekämpfung und des Jugendschutzes) zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gehören, die solche Eingriffe in den freien Dienstleistungsverkehr rechtfertigen können (EuGH vom 8.9.2010 Rs. C - 316/07 u.a. - Markus Stoß u.a. -RdNr. 74 sowie vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 RdNr. 44; BVerwG zuletzt vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 40).

    Angesichts der sittlichen, religiösen oder kulturellen Besonderheiten und der mit Glücksspielen und Wetten einhergehenden sittlich und finanziell schädlichen Folgen für den Einzelnen wie für die Gesellschaft steht den staatlichen Stellen dabei ein ausreichendes Ermessen zu, um im Einklang mit ihren eigenen Wertordnungen festzulegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz dieser Ziele ergeben; den Mitgliedstaaten steht es somit grundsätzlich frei, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele festzulegen und gegebenenfalls das angestrebte Schutzniveau genau zu bestimmen (EuGH vom 8.9.2010 Rs. C - 316/07 u.a. RdNr. 76 sowie vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 RdNr. 46 f.; BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 41).

    Gleichwohl müssen die Beschränkungen durch die Mitgliedstaaten den sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebenden Anforderungen an ihre Verhältnismäßigkeit genügen, was die nationalen Gerichte zu prüfen haben (EuGH vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 RdNr. 50).

    In diesem Zusammenhang obliegt es dem Mitgliedstaat, der sich auf ein Ziel berufen möchte, mit dem sich eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen lässt, dem Gericht, das über diese Frage zu entscheiden hat, alle Umstände darzulegen, anhand derer dieses Gericht sich vergewissern kann, dass die Maßnahme tatsächlich den sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergebenden Anforderungen genügt (vgl. EuGH vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 RdNr. 54 unter Hinweis auf seine Entscheidung vom 8.9.2010 Rs. C-316/07 u.a. - Markus Stoß u.a.).

    Es ist Sache des nationalen Gerichts, sich im Lichte insbesondere der konkreten Anwendungsmodalitäten der betreffenden restriktiven Regelung zu vergewissern, dass sie tatsächlich dem Anliegen entspricht, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen (EuGH vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 RdNr. 56 m.w.N. seiner Rspr.).

    Daraus ergibt sich zum einen, dass das Ziel, die Einnahmen der Staatskasse zu maximieren oder mit den Einnahmen aus Glücksspielen gemeinnützige Tätigkeiten zu finanzieren, nicht das eigentliche Ziel einer Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs, sondern allenfalls eine nützliche Nebenfolge sein darf (vgl. EuGH zuletzt vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 RdNrn. 55 und 61 m.w. Rspr.-nachweisen; BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 43 - sog. "Scheinheiligkeitsgrenze").

    Eine solche Werbung darf nicht darauf abzielen, den natürlichen Spieltrieb der Verbraucher dadurch zu fördern, dass sie zu aktiver Teilnahme am Spiel angeregt werden, etwa indem das Spiel verharmlost, ihm wegen der Verwendung der Einnahmen für im Allgemeininteresse liegende Aktivitäten ein positives Image verliehen wird oder seine Anziehungskraft durch zugkräftige Werbebotschaften erhöht wird, die bedeutende Gewinne verführerisch in Aussicht stellen (vgl. EuGH zuletzt vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 RdNrn. 68 f. m.w.N.; in diesem Sinn auch BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 Ls. 1 und RdNrn. 30 ff.).

    Zu unterscheiden ist somit also zwischen einer restriktiven Geschäftspolitik, die nur den vorhandenen Markt für den Monopolinhaber gewinnen oder die Kunden an ihn binden soll, und einer expansionistischen Geschäftspolitik, die auf das Wachstum des gesamten Marktes für Spieltätigkeiten abzielt (vgl. EuGH vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 - Dickinger und Ömer - RdNr. 69).

    Denn aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich, dass ein Mitgliedstaat keine strafrechtlichen Sanktionen wegen einer nicht erfüllten Verwaltungsformalität verhängen darf, wenn er die Erfüllung dieser Formalität unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht (jetzt: Unionsrecht) abgelehnt oder vereitelt hat (vgl. EuGH vom 6.3.2007 Rs. C-338/04 u.a. - M. Placanica u.a. - RdNrn. 69 f. sowie vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 RdNr. 32).

  • BVerwG, 24.11.2010 - 8 C 15.09

    Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklage; Bundesstaat; Bund und Länder;

    Auszug aus VGH Bayern, 17.02.2012 - 10 BV 11.483
    Auf die vom Verwaltungsgerichtshof nur hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung ab Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags (1. Januar 2008) zugelassene und von der Klägerin insoweit eingelegte Revision hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Dezember 2008 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen (Urteil vom 24.11.2010 Az. 8 C 15.09).

    Denn sie kann die nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV erforderliche Erlaubnis der bayerischen Behörden nicht ersetzen (vgl. BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNr. 29; vom 18.12.2008 Az. 10 BV 07.774 RdNrn. 32 ff. sowie vom 21.3.2011 Az. 10 AS 10.2499 RdNr. 23; BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 15.09 RdNr. 21; EuGH vom 08.09.2010 Rs. C-316/07 u.a. - Markus Stoß u.a. - RdNrn. 110 ff.).

    Die Klärung dieser verfassungsrechtlichen Frage ist somit für die Beurteilung und Entscheidung des konkreten Rechtsstreits entbehrlich (vgl. auch BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 15.09 RdNr. 84).

    Der Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) ist im Fall der Klägerin und der ihr untersagten Vermittlung von Sportwetten an einen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Sportwettenanbieter sowohl in persönlicher (s. Art. 56 Abs. 1, Art. 62 i.V.m. Art. 54 Abs. 1 und 2 AEUV) als auch sachlicher Hinsicht (s. Art. 56 Abs. 1, Art. 57 Abs. 1 AEUV) eröffnet; vorrangige anderweitige unionsrechtliche Bestimmungen stehen dem nicht entgegen (vgl. BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 15.09 RdNr. 59).

    Zu der vom Bundesverwaltungsgericht in seiner an den Verwaltungsgerichtshof zurückverweisenden Entscheidung vom 24. November 2010 (Az. 8 C 15.09 RdNr. 85) aufgeworfenen Frage, ob die im Glücksspielstaatsvertrag getroffenen Regelungen über das staatliche Glücksspielmonopol im Bereich der Sportwetten und ihre Anwendungspraxis tatsächlich den Zielen, die sie (unionsrechtlich) rechtfertigen könnten, entsprechen, und ob die darin vorgesehenen Beschränkungen der Wetttätigkeiten nicht im Hinblick auf diese Ziele unverhältnismäßig sind, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in mehreren Berufungsurteilen eingehend Stellung genommen (vgl. Urteile vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2505 und 10 BV 10.2271 sowie vom 24.1.2012 Az. 10 BV 10.2656) und dazu Folgendes ausgeführt (Az. 10 BV 10.2505 RdNrn. 34 bis 61):.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar in seiner an den Senat zurückverweisenden Entscheidung (auch) die Frage aufgeworfen, ob der Monopolträger bei einer kohärenten und systematischen Verfolgung der unionsrechtlich zulässigen Zielsetzung, die Spielsucht zu bekämpfen und den Spieltrieb von Verbrauchern in kontrollierte legale Bereiche zu lenken, seiner Verpflichtung hinreichend genügt, dass er darauf verzichtet, die Wettbereitschaft (allgemein) zu fördern, ihr ein positives Image zu verleihen, indem er auf eine gemeinnützige Verwendung der erzielten Einnahmen hinweist, und die Anziehungskraft des Wettspiels durch zugkräftige Werbebotschaften zu erhöhen, die bedeutende Gewinne in Aussicht stellen (vgl. BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 15.09 RdNr. 77 unter Hinweis auf EuGH vom 8.9.2010 Rs. C-316/07 u.a. - Markus Stoß u.a. - RdNr. 103).

    Die vom Verwaltungsgerichtshof in der oben dargelegten Weise vorgenommene sektorübergreifende Kohärenzprüfung steht entgegen den vom Vertreter des öffentlichen Interesses in der mündlichen Verhandlung geäußerten Bedenken und Einwendungen nicht im Widerspruch zu den Grundsätzen und Konkretisierungen der Anforderungen des unionsrechtlichen Kohärenzgebots, wie sie das Bundesverwaltungsgericht in seiner Revisionsentscheidung vom 24. November 2010 (Az. 8 C 15.09 RdNrn. 78 ff.) und seinen glücksspielrechtlichen Entscheidungen vom 1. Juni 2011 (Az. 8 C 2.10 8 C 4.10 und 8 C 5.10) sowie vom 11. Juli 2011 (Az. 8 C 11.10) ausgeformt hat.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 24. November 2010 (a.a.O.) unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs ausgeführt, die sektorübergreifende Kohärenzprüfung müsse sich auf die Frage erstrecken, ob die gesetzliche Regelung oder die Anwendungspraxis in anderen Glücksspielbereichen, insbesondere solchen mit vergleichbarem oder höherem Suchtpotential, die Verbraucher zur Teilnahme am Glücksspiel ermuntert oder anreizt, oder ob sie in anderer Weise - insbesondere aus fiskalischen Interessen - auf eine Expansion gerichtet ist oder diese duldet.

    Die auf dieser Grundlage vom Bundesverwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof aufgegebene (s. § 144 Abs. 6 VwGO; BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 15.09 RdNr. 79) Prüfung der Regelungen und der Anwendungspraxis im Bereich der Automatenspiele hat der Verwaltungsgerichtshof eingehend und umfänglich vorgenommen.

    Insbesondere hat sich der Verwaltungsgerichtshof nicht darauf beschränkt, schon wegen der mit der fünften Änderungsverordnung der Spielverordnung (BGBl I 2005 S. 3495) verbundenen Liberalisierung dieses Glücksspielsegments von einer Inkohärenz auszugehen (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 49), sondern hat auch unter Berücksichtigung entsprechender empirischer Befunde einschlägiger Fachstudien und Untersuchungen die tatsächlichen Auswirkungen der Liberalisierung des in der Spielverordnung geregelten Automatenspiels und deren (mögliche) Folgewirkungen für die unionsrechtlich legitimen Zwecke im gesamten Glücksspielbereich berücksichtigt und gewürdigt (vgl. BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 15.09 RdNr. 81 sowie vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 49).

  • VGH Bayern, 12.01.2012 - 10 BV 10.2271

    Untersagung der Vermittlung privater Sportwetten aufgehoben

    Auszug aus VGH Bayern, 17.02.2012 - 10 BV 11.483
    Zu der vom Bundesverwaltungsgericht in seiner an den Verwaltungsgerichtshof zurückverweisenden Entscheidung vom 24. November 2010 (Az. 8 C 15.09 RdNr. 85) aufgeworfenen Frage, ob die im Glücksspielstaatsvertrag getroffenen Regelungen über das staatliche Glücksspielmonopol im Bereich der Sportwetten und ihre Anwendungspraxis tatsächlich den Zielen, die sie (unionsrechtlich) rechtfertigen könnten, entsprechen, und ob die darin vorgesehenen Beschränkungen der Wetttätigkeiten nicht im Hinblick auf diese Ziele unverhältnismäßig sind, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in mehreren Berufungsurteilen eingehend Stellung genommen (vgl. Urteile vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2505 und 10 BV 10.2271 sowie vom 24.1.2012 Az. 10 BV 10.2656) und dazu Folgendes ausgeführt (Az. 10 BV 10.2505 RdNrn. 34 bis 61):.

    Ungeachtet dessen hat der Verwaltungsgerichtshof seine auch diesbezüglich bestehenden erheblichen Zweifel an der Einhaltung der vom Gerichtshof formulierten Kohärenzanforderungen in seinen Berufungsurteilen vom 12. Januar 2012 (Az. 10 BV 10.2271 und 10 BV 10.2505) bereits deutlich zum Ausdruck gebracht.

    Aufgrund der zitierten Quellen und der Erkenntnisse aus glücksspielrechtlichen Parallelverfahren, insbesondere den Berufungsverfahren 10 BV 10.2271, 10 BV 10.2505 sowie 10 BV 10.2665, hat der Verwaltungsgerichtshof die notwendige Sachkunde für die Beurteilung und Würdigung der genannten Tatsachen und Ergebnisse.

    Eine umfassende glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung kann bei Unanwendbarkeit der Bestimmungen des staatlichen Sportwettenmonopols im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dessen Beachtung als gesetzliche Grenze des Ermessens nach § 114 Satz 1 VwGO der gerichtlichen Überprüfung auch bei Ermessensentscheidungen unterliegt, nicht auf das rein formale Fehlen der nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV erforderlichen Erlaubnis zur Veranstaltung privater Sportwetten sowie zur Vermittlung von Sportwetten an einen privaten Veranstalter gestützt werden (vgl. BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 58 und 10 BV 10.2505 RdNr. 66; vom 23.1.2012 Az. 10 CS 11.923 RdNr. 33 m.w. Rspr.-nachweisen).

    Angesichts der in den §§ 4, 9 Abs. 4, 21 GlüStV und Art. 2 AGGlüStV normierten komplexen Erlaubnisvoraussetzungen und des der Behörde eingeräumten Ermessens ist es Sache der zuständigen Behörde (gemäß Art. 2 Abs. 4 Nr. 3 AGGlüStV die Regierung der Oberpfalz), die Erlaubnisfähigkeit zu prüfen, im Rahmen des Art. 25 BayVwVfG auf eine ordnungsgemäße und erfolgversprechende Antragstellung hinzuwirken und bei Zweifeln oder Unklarheiten über die Beachtung von Vorschriften über die Art und Weise der Gewerbetätigkeit die Sicherstellung der materiellen Erlaubnisanforderungen durch (vollstreckbare) Nebenbestimmungen zu gewährleisten (vgl. BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 58; vom 23.1.2012 Az. 10 CS 11.923 RdNr. 33; BVerwG vom 1.6.2011 Az. 8 C 2.10 RdNr. 55 sowie vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 53).

    Der Gesetzgeber wollte, wie der Senat in den bereits mehrfach zitierten Entscheidungen vom 12. Januar 2012 (Az. 10 BV 10.2271 und 10 BV 10.2505 dort RdNrn. 71 ff.) dargelegt hat, nach dem Sechsten VwGO-Änderungsgesetz mit § 114 Satz 2 VwGO lediglich entsprechend und im Umfang der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts klarstellen, dass die Verwaltung auch noch während des gerichtlichen Verfahrens materiell-rechtlich relevante Ermessenserwägungen in den Prozess einführen kann.

    Da die Aufhebung des Unterlassungsgebots wie oben dargelegt nur mit Wirkung ex nunc erfolgen kann, weil sich das Unterlassungsgebot für jeweils zurückliegende Zeiträume erledigt hat, verbleibt der Klägerin im Sinne eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nur ein Feststellungsbegehren (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 15 m.w.N.; BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 70).

    Ein berechtigtes Feststellungsinteresse besteht im Übrigen aber auch mit Blick auf den durch das Unterlassungsgebot der Beklagten bewirkten tiefgreifenden Grundrechtseingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 GG; vgl. BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 71).

    Dass der Vertreter des öffentlichen Interesses die den unionsrechtlichen Anwendungsvorrang und die Reichweite des unionsrechtlichen Kohärenzgebots betreffenden Fragen mit seinen Nichtzulassungsbeschwerden in den Verfahren 10 BV 10.2505 und 10 BV 10.2271 durch das Bundesverwaltungsgericht klären lassen will, rechtfertigt nicht die von ihm in der mündlichen Verhandlung noch beantragte Aussetzung des Verfahrens entsprechend § 94 VwGO bis zur rechtskräftigen Entscheidung dieser Verfahren (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, Kommentar, 13. Aufl. 2010, § 94 RdNrn. 5 f.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.09.2011 - 4 A 17/08

    Staatsmonopol im Bereich der Sportwetten europarechtswidrig

    Auszug aus VGH Bayern, 17.02.2012 - 10 BV 11.483
    Ungeachtet dessen, dass der Senat insbesondere im Hinblick auf die allgegenwärtigen "Jackpot- und Image-Werbekampagnen" ("Lotto-Hilft") auch insoweit erhebliche Zweifel an der Einhaltung der vom Gerichtshof formulierten Kohärenzanforderungen hat (vgl. dazu eingehend und mit überzeugender Begründung OVG NRW vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 RdNrn. 46 ff.), bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung, ob sich die fehlende Eignung der Monopolregelung nicht schon aus der Werbepraxis des Monopolträgers ergibt.

    Der auf das Segment der Geldspielautomaten entfallende Umsatzanteil ist dabei von 20, 3% im Jahr 2002 über 24, 9% im Jahr 2006 kontinuierlich auf 34, 9% im Jahr 2009 gestiegen (vgl. dazu Daten/Fakten/Glücksspiel der deutschen Hauptstelle für Suchtfragen e.V., http://www.dhs.de - Auszug aus dem dhs Jahrbuch Sucht 2011; von vergleichbaren Zahlen geht im Übrigen auch das OVG NRW in seiner Entscheidung vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 RdNrn. 81 ff. unter Bezugnahme auf weitere Quellen aus).

    Diese Änderungen betrafen im Wesentlichen Veränderungen der Mindestspieldauer, des maximalen durchschnittlichen Verlusts sowie der absoluten Obergrenzen für den maximalen Verlust und Gewinn pro Stunde, die Einführung einer automatischen fünfminütigen Spielpause nach einer Stunde, das Verbot von zusätzlichen Gewinnangeboten [Jackpot-Systemen], das Verbot von Fun-Games, Regelungen über zusätzliche Informationsmaterialien, Warnhinweise, technische Sicherungsmaßnahmen und eine ständige Aufsicht zur Einhaltung des Jugendschutzgesetzes und zum Spielerschutz (vgl. dazu eine detaillierte Auflistung im Abschlussbericht "Evaluierung der Novelle der SpielV" des IFT vom 9.9.2010, S. 22 f.; vgl. auch Dhom, a.a.O., S. 397;OVG NRW vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 RdNr. 87).

    Dazu gehören insbesondere die Erhöhung der Anzahl der Geldspielgeräte in gastronomischen Betrieben von zwei auf drei Geräte (§ 3 Abs. 1 SpielV), die Erhöhung der Gesamtzahl von Geld- oder Warenspielgeräten in Spielhallen auf maximal zwölf statt bisher zehn Geräte (bei entsprechend großer Grundfläche, § 3 Abs. 2 SpielV), die Reduzierung der Mindestlaufzeit eines Spiels von bisher zwölf Sekunden auf fünf Sekunden (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 SpielV) und die Erhöhung der maximalen Verlustmöglichkeiten im Verlauf einer Stunde von 60 Euro auf 80 Euro (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 SpielV; vgl. dazu Dhom, a.a.O., S.398; Hayer, a.a.O., S. 48; zu den Lockerungen durch die 5. Novelle der SpielV vgl. auch OVG NRW vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 RdNr. 88).

    Diese Bestandsaufnahme wird auch durch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in seiner Entscheidung vom 29.9.2011 (Az. 4 A 17/08 ) in überzeugender Weise bestätigt.

    Die Geeignetheit und damit die Rechtfertigung der Monopolregelung als Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) im Bereich der Sportwetten wird aber, wie oben dargelegt, nicht erst dann in Frage gestellt, wenn diese Beschränkung auch bezogen auf dieses Teilsegment und den dortigen Konsumentenkreis tatsächlich nichts mehr beitragen kann (in diesem Sinne auch OVG NRW vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 RdNr. 161 ff.).

    Dies würde letztlich auch eine "verschleierte Rückkehr" zu einer rein sektoralen Kohärenzprüfung bedeuten (so auch OVG NRW vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 RdNr. 165).

    Geht man weiter zutreffend davon aus, dass sich die Wesensbestimmung eines Verwaltungsaktes nicht allein am Entscheidungssatz (d.h. seinem Tenor) festmachen lässt, sondern bei Ermessensverwaltungsakten auch der Ermessensbetätigung der Behörde entscheidender Anteil an der Wesensbestimmung zukommt (vgl. Schenke, a.a.O., S. 252 und 256 ff. m.w.N.), sprechen gewichtige Gründe dafür, dass die angefochtene Untersagungsverfügung bei einem nunmehrigen Abstellen der Behörde auf das Fehlen individueller Erlaubnisvoraussetzungen, die - bezogen auf Bayern - eigentlich von einer anderen Behörde in einem eigenständigen Verwaltungsverfahren zu prüfen wären, in seinem Wesen verändert und die Identität des angefochtenen Verwaltungsaktes dadurch entscheidend in Frage gestellt wird (so im Ergebnis auch BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 53; OVG NRW vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 RdNr. 195 sowie vom 27.10.2011 Az. 4 B 1139/11 RdNr. 14).

  • EuGH, 08.09.2010 - C-46/08

    Carmen Media Group - Art. 49 EG - Freier Dienstleistungsverkehr - Inhaber einer

    Auszug aus VGH Bayern, 17.02.2012 - 10 BV 11.483
    Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse steht für den Senat fest, dass mit den gewerblichen Geldspielautomaten ein Glücksspielsegment besteht, das von privaten Veranstaltern, die über eine entsprechende gewerberechtliche Erlaubnis verfügen (vgl. §§ 33c ff. GewO i.V.m. der hierzu erlassenen Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeiten (Spielverordnung) -SpielV- i.d.F. vom 27.1.2006, BGBl I S. 280), betrieben werden darf, und dass dieses Glücksspielsegment ein signifikant höheres Suchtpotential als die dem staatlichen Monopol unterliegenden Sportwetten aufweist (vgl. EuGH vom 8.9.2010 Rs. C-46/08 -Carmen Media- Ls. 2.1. und 2. Spiegelstrich).

    Weiter lässt sich nach Auffassung des Senats trotz beabsichtigter künftiger Änderungen der Spielverordnung und geplanter landesgesetzlicher Neuregelungen bezüglich Spielhallen auch derzeit (noch) die Feststellung treffen, dass die zuständigen Behörden hinsichtlich des Segments der gewerblichen Geldspielautomaten eine Politik verfolgen, die eher darauf abzielt, zur Teilnahme an diesen Spielen zu ermuntern, als darauf, die Spielgelegenheiten zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen (vgl. EuGH vom 8.9.2010 Rs. C-46/08 - Carmen Media - RdNr. 68).

    Damit ist aber im Ergebnis festzustellen, dass die zuständigen Behörden in Bezug auf Automatenspiele, obwohl diese ein höheres Suchtpotential aufweisen als Sportwetten, eine Politik der Angebotsausweitung betrieben haben und (noch) betreiben, die eher darauf abzielt, zur Teilnahme an diesen anderen Spielen zu ermuntern, als darauf, die Spielgelegenheiten zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen (vgl. EuGH vom 8.9.2010 Rs. C-46/08 - Carmen Media - RdNrn. 67 und 68).

    Dementsprechend hat der Gerichtshof bei einer Ausgangssituation wie vorstehend dargelegt auch festgestellt, dass dann die Rechtfertigung im Hinblick auf Art. 49 EG (jetzt: Art. 56 AEUV) nicht mehr angenommen werden kann (vgl. EuGH vom 8.9.2010 Rs. C-46/08 -Carmen Media - RdNr. 68).

    Dementsprechend müssen, auch wenn das Unionsrecht einer internen Zuständigkeitsverteilung, nach der für bestimmte Glücksspiele die Länder zuständig sind und für andere der Bund, nicht entgegensteht, in einem solchen Fall die Behörden des betreffenden Bundeslandes und die Bundesbehörden gleichwohl gemeinsam die Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland erfüllen, nicht gegen Art. 49 EG (jetzt: Art. 56 AEUV) zu verstoßen (EuGH vom 8.9.2010 Rs. C-46/08 - Carmen Media - RdNrn. 69/70).

  • BVerwG, 01.06.2011 - 8 C 2.10

    Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklage; Bundesstaat; Bund und Länder;

    Auszug aus VGH Bayern, 17.02.2012 - 10 BV 11.483
    Ernsthafte oder gar durchgreifende Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung dieser Frage hat der Senat unter Berücksichtigung der vorliegenden Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Auslegung dieser Grundfreiheit und der Konkretisierung und Präzisierung der Anforderungen des unionsrechtlichen Kohärenzgebots gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (zuletzt vom 1.6.2011 Az. 8 C 2.10, 8 C 4.10 und 8 C 5.10 sowie vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 jeweils ) nicht, so dass er von einer Vorlage dieser Frage an den Gerichtshof zur Entscheidung gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV absieht.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen jüngsten glücksspielrechtlichen Entscheidungen vom 1. Juni 2011 (Az. 8 C 2.10, 8 C.4.10 und 8 C 5.10) sowie vom 11. Juli 2011 (Az. 8 C 11.10) die zuletzt genannte Anforderung des unionsrechtlichen Kohärenzgebots hinsichtlich der Zielrichtung des gerichtlichen Prüfprogramms konkretisiert und präzisiert (Deiseroth, jurisPR-BVerwG 18/2011 Anm. 2, II.2. S. 5).

    Die vom Verwaltungsgerichtshof in der oben dargelegten Weise vorgenommene sektorübergreifende Kohärenzprüfung steht entgegen den vom Vertreter des öffentlichen Interesses in der mündlichen Verhandlung geäußerten Bedenken und Einwendungen nicht im Widerspruch zu den Grundsätzen und Konkretisierungen der Anforderungen des unionsrechtlichen Kohärenzgebots, wie sie das Bundesverwaltungsgericht in seiner Revisionsentscheidung vom 24. November 2010 (Az. 8 C 15.09 RdNrn. 78 ff.) und seinen glücksspielrechtlichen Entscheidungen vom 1. Juni 2011 (Az. 8 C 2.10 8 C 4.10 und 8 C 5.10) sowie vom 11. Juli 2011 (Az. 8 C 11.10) ausgeformt hat.

    Angesichts der in den §§ 4, 9 Abs. 4, 21 GlüStV und Art. 2 AGGlüStV normierten komplexen Erlaubnisvoraussetzungen und des der Behörde eingeräumten Ermessens ist es Sache der zuständigen Behörde (gemäß Art. 2 Abs. 4 Nr. 3 AGGlüStV die Regierung der Oberpfalz), die Erlaubnisfähigkeit zu prüfen, im Rahmen des Art. 25 BayVwVfG auf eine ordnungsgemäße und erfolgversprechende Antragstellung hinzuwirken und bei Zweifeln oder Unklarheiten über die Beachtung von Vorschriften über die Art und Weise der Gewerbetätigkeit die Sicherstellung der materiellen Erlaubnisanforderungen durch (vollstreckbare) Nebenbestimmungen zu gewährleisten (vgl. BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 58; vom 23.1.2012 Az. 10 CS 11.923 RdNr. 33; BVerwG vom 1.6.2011 Az. 8 C 2.10 RdNr. 55 sowie vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 53).

  • VGH Bayern, 24.01.2012 - 10 BV 10.2665

    Vermittlung von Sportwetten; Untersagungsverfügung; maßgeblicher Zeitpunkt für

    Auszug aus VGH Bayern, 17.02.2012 - 10 BV 11.483
    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der als Dauerverwaltungsakt zu qualifizierenden Untersagungsverfügung ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (st. Rspr. d. Senats; vgl. BayVGH vom 18.12.2008 Az. 10 BV 07.558 RdNrn. 21 und 38; vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNr. 26; vom 24.1.2012 Az. 10 BV 10.2665 RdNr. 29; vgl. auch BVerfG vom 20.3.2009 NVwZ 2009, 1221/1223 RdNr. 22; BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 13.09 RdNr. 21 sowie vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 17).

    Aufgrund der zitierten Quellen und der Erkenntnisse aus glücksspielrechtlichen Parallelverfahren, insbesondere den Berufungsverfahren 10 BV 10.2271, 10 BV 10.2505 sowie 10 BV 10.2665, hat der Verwaltungsgerichtshof die notwendige Sachkunde für die Beurteilung und Würdigung der genannten Tatsachen und Ergebnisse.

    Wie der Verwaltungsgerichtshof jedoch ebenfalls bereits entschieden hat, erfasst der unionsrechtliche Anwendungsvorrang nur das staatliche Sportwettenmonopol und nicht auch die (nunmehrige) Rechtsgrundlage für die streitbefangene Untersagungsverfügung in § 9 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Nr. 3 GlüStV sowie den in § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV geregelten Erlaubnisvorbehalt; dieser besteht vielmehr unabhängig von der Wirksamkeit des Monopols (vgl. BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 13.09 RdNr. 73 ff. BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNr. 62 und 10 BV 10.2171 RdNr. 54; vom 20.9.2011 Az. 10 BV 10.2449 sowie zuletzt vom 24.1.2012 Az. 10 BV 10.2665 RdNrn. 35 ff.).

    Insbesondere bewirkt auch die Tatbestandswirkung der entsprechende Erlaubnisanträge der Klägerin ablehnenden Bescheide der Regierung der Oberpfalz vom 11. April 2011 und 17. August 2011 (letzterer wurde dem Senat in dem die Klägerin betreffenden Parallelverfahren Az. 10 BV 10.2665 vorgelegt) noch keine derartige Reduzierung des Ermessensspielraums.

  • VGH Bayern, 21.03.2011 - 10 AS 10.2499

    Staatliches Sportwettenmonopol genügt derzeit nicht den unionsrechtlichen

    Auszug aus VGH Bayern, 17.02.2012 - 10 BV 11.483
    Denn sie kann die nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV erforderliche Erlaubnis der bayerischen Behörden nicht ersetzen (vgl. BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNr. 29; vom 18.12.2008 Az. 10 BV 07.774 RdNrn. 32 ff. sowie vom 21.3.2011 Az. 10 AS 10.2499 RdNr. 23; BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 15.09 RdNr. 21; EuGH vom 08.09.2010 Rs. C-316/07 u.a. - Markus Stoß u.a. - RdNrn. 110 ff.).

    Der Senat geht - wie bereits in seiner Eilentscheidung in dieser Streitsache (vgl. BayVGH vom 21.3.2011 Az. 10 AS 10.2499 ) - ungeachtet eines mittlerweile beschlossenen und von 15 Bundesländern unterzeichneten, aber noch nicht in Kraft getretenen neuen Glücksspielstaatsvertrags (vgl. z.B. Bericht der Frankfurter Allgemeinen vom 16.12.2011) und geplanter landesgesetzlicher Neuregelungen bezüglich Spielhallen (vgl. Berichte d. Münchner Merkurs vom 14.4.2011 und 10.11.2011 sowie der Süddeutschen Zeitung vom 10.11.2011) zum hier maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt von einer Inkohärenz im unionsrechtlichen Sinn jedenfalls mit Blick auf die derzeitige Praxis auf dem Sektor der sog. gewerblichen Geldspielautomaten aus.

    Der Senat geht dabei weiter davon aus, dass für den Befund einer derartigen Politik der Angebotsausweitung im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht die Feststellung erforderlich ist, dass durch die in diesem Bereich vorhandene gesetzliche Regelungskonzeption bewusst und zielgerichtet eine der Suchtprävention zuwider laufende "Expansionsstrategie" verfolgt wird (vgl. BayVGH vom 21.3.2011 Az. 10 AS 10.2499 RdNr. 28).

  • EuGH, 08.09.2010 - C-316/07

    Stoß - Art. 43 EG und 49 EG - Niederlassungsfreiheit - Freier

  • BVerwG, 01.06.2011 - 8 C 5.10

    Berufsausübungsfreiheit; Berufswahlfreiheit; DDR-Gewerbeerlaubnis;

  • BVerwG, 05.05.1998 - 1 C 17.97

    Abschiebung, Abschiebung in den Heimatstaat, Ausweisungszwecke, Ausweisung,

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.10.2011 - 4 B 1139/11

    Einstweiliger Rechtschutz im Zusammenhang mit der Untersagung einer

  • VGH Bayern, 23.01.2012 - 10 CS 11.923

    Vermittlung von Sportwetten; Untersagungsverfügung; unionsrechtlicher

  • BVerwG, 24.11.2010 - 8 C 13.09

    Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung; Dienstleistungsfreiheit; Einnahmen;

  • BVerwG, 31.05.2011 - 8 C 4.10

    Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklage; Bundesstaat; Bund und Länder;

  • VGH Bayern, 18.12.2008 - 10 BV 07.774

    Sportwetten; Berufsfreiheit; Konzession in Österreich; Staatsmonopol;

  • BVerwG, 14.10.1965 - II C 3.63

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 27.01.1982 - 8 C 12.81

    Prüfungsumfang bei fehlerhaft begründetem Erschließungsbeitragsbescheid und

  • VGH Bayern, 20.09.2011 - 10 BV 10.2449

    Fehlt die erforderliche Erlaubnis der für Bayern zuständigen Behörde für den

  • EuGH, 06.03.2007 - C-338/04

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT ES FÜR GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG, DASS IN ITALIEN

  • BVerfG, 11.07.2006 - 1 BvL 4/00

    Verlangen nach Abgabe einer Tariftreueerklärung bei der Vergabe öffentlicher

  • BVerfG, 20.03.2009 - 1 BvR 2410/08

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Vermittlers gewerblicher Sportwetten gegen

  • BVerwG, 05.01.2012 - 8 B 62.11

    Unerlaubtes Glücksspiel; Untersagung; Untersagungsverfügung; Dauerverwaltungsakt;

  • VGH Bayern, 18.12.2008 - 10 BV 07.558

    Staatliches Sportwettenmonopol in Bayern rechtmäßig

  • VGH Bayern, 24.04.2012 - 10 BV 11.2770

    Feststellungsinteresse wegen Beschränkung unionsrechtlicher Grundfreiheiten

    Dies hat zur Folge, dass der in der Untersagungsverfügung liegende Dauerverwaltungsakt sich fortlaufend für den jeweils vergangenen Zeitraum durch Zeitablauf erledigt (Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG; vgl. BayVGH vom 24.01.2012 Az. 10 BV 10.2665 RdNr. 28; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.482 RdNr. 22; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.483 RdNr. 21; BVerwG vom 01.06.2011 Az. 8 C 2/10; BVerwG vom 11.07.2011 Az. 8 C 11/10 RdNr. 15), soweit von ihm für die jeweils vergangenen Zeiträume für den Kläger keine nachteiligen Wirkungen mehr ausgehen (vgl. BVerwG vom 05.01.2012 Az. 8 B 62/11 RdNr. 14).

    Danach ist aber auch im Hinblick auf den durch die Untersagungsverfügung und das darin enthaltene Unterlassungsgebot bewirkten tiefgreifenden Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG von einem berechtigten Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 5. Juni 2008 auszugehen (vgl. BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 71; BayVGH vom 24.01.2012 Az. 10 BV 10.2665 RdNr. 52; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.482 RdNr. 86; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.483 RdNr. 86).

    35 ff.; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.483 RdNrn.

    Wie er in mehreren Berufungsurteilen ausführlich dargelegt hat, können die mit dem in § 10 Abs. 2 und 5 GlüStV enthaltenen staatlichen Sportwettenmonopol verbundenen Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV im Hinblick auf die Regelungen des Glücksspiels im Bereich der gewerblichen Geldspielautomaten und deren konkrete Anwendungsmodalitäten nicht mehr als gerechtfertigt angesehen werden (vgl. BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNrn. 25 ff.; BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNrn. 33 ff.; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.482 RdNrn. 35 ff.; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.483 RdNrn. 34 ff.).

    Er hat vielmehr unter Berücksichtigung entsprechender empirischer Befunde einschlägiger Fachstudien und Untersuchungen (vgl. BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNrn. 40 ff.; BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNrn. 48 ff.) die tatsächlichen Auswirkungen der Liberalisierung und deren Folgewirkungen für den unionsrechtlich legitimen Zweck im gesamten Glücksspielbereich berücksichtigt und gewürdigt (vgl. BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.482 RdNr. 68; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.483 RdNr. 67).

    Auf dieser Grundlage ist er zu dem Ergebnis gelangt, dass das für alle Glücksspielbereiche und insbesondere auch für die im Glücksspielstaatsvertrag geregelten Glücksspiele geltende Ziel, Anreize zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen, durch die Angebotsausweitung in dem besonders suchtgefährdeten Bereich der gewerblichen Automatenspiele, die nicht durch ausreichende, der Suchtgefahr entgegenwirkende Maßnahmen zum Spieler- und Jugendschutz begleitet worden ist, konterkariert wird (vgl. BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.482 RdNr. 69; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.483 RdNr. 68).

    Aufgrund der Erkenntnisse aus den glücksspielrechtlichen Berufungsverfahren 10 BV 10.2271, 10 BV 10.2505 sowie 10 BV 10.2665 und den dort zitierten Quellen, hat der Verwaltungsgerichtshof darüber hinaus die notwendige Sachkunde für die Beurteilung und Würdigung der dort festgestellten Tatsachen und Ergebnisse (vgl. BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.482 RdNr. 69; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.483 RdNr. 68).

    Der Senat hegt auch bereits aufgrund der Werbepraxis der Monopolträger erhebliche Zweifel an der Unionsrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols (vgl. BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 35; BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNr. 43; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.482 RdNr. 66; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.483 RdNr. 65).

    Auch der die Werbepraxis der Monopolträger betreffende Beweisantrag des Beklagtenvertreters war deshalb mangels Entscheidungserheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsachen abzulehnen (vgl. BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.482 RdNr. 65; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.483 RdNr. 64).

  • VGH Bayern, 15.05.2012 - 10 BV 10.2258

    Vermittlung von Sportwetten - Fortsetzungsfeststellungsinteresse wegen

    Dies hat zur Folge, dass der in der Untersagungsverfügung liegende Dauerverwaltungsakt sich fortlaufend für den jeweils vergangenen Zeitraum durch Zeitablauf erledigt (Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG; vgl. BayVGH vom 24.01.2012 Az. 10 BV 10.2665 RdNr. 28; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.482 RdNr. 22; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.483 RdNr. 21; BVerwG vom 01.06.2011 Az. 8 C 2/10; BVerwG vom 11.07.2011 Az. 8 C 11/10 RdNr. 15), soweit von ihm für die jeweils vergangenen Zeiträume für den Kläger keine nachteiligen Wirkungen mehr ausgehen (vgl. BVerwG vom 05.01.2012 Az. 8 B 62/11 RdNr. 14).

    Danach ist aber auch im Hinblick auf den durch die Untersagungsverfügung und das darin enthaltene Unterlassungsgebot bewirkten tiefgreifenden Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG von einem berechtigten Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 3. Juni 2008 auszugehen (vgl. BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 71; BayVGH vom 24.01.2012 Az. 10 BV 10.2665 RdNr. 52; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.482 RdNr. 86; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.483 RdNr. 86).

    35 ff.; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.483 RdNrn.

    Wie er in mehreren Berufungsurteilen ausführlich dargelegt hat, können die mit dem in § 10 Abs. 2 und 5 GlüStV enthaltenen staatlichen Sportwettenmonopol verbundenen Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV im Hinblick auf die Regelungen des Glücksspiels im Bereich der gewerblichen Geldspielautomaten und deren konkrete Anwendungsmodalitäten nicht mehr als gerechtfertigt angesehen werden (vgl. BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNrn. 25 ff.; BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNrn. 33 ff.; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.482 RdNrn. 35 ff.; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.483 RdNrn. 34 ff.).

    Er hat vielmehr unter Berücksichtigung entsprechender empirischer Befunde einschlägiger Fachstudien und Untersuchungen (vgl. BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNrn. 40 ff.; BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNrn. 48 ff.) die tatsächlichen Auswirkungen der Liberalisierung und deren Folgewirkungen für den unionsrechtlich legitimen Zweck im gesamten Glücksspielbereich berücksichtigt und gewürdigt (vgl. BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.482 RdNr. 68; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.483 RdNr. 67).

    Auf dieser Grundlage ist er zu dem Ergebnis gelangt, dass das für alle Glücksspielbereiche und insbesondere auch für die im Glücksspielstaatsvertrag geregelten Glücksspiele geltende Ziel, Anreize zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen, durch die Angebotsausweitung in dem besonders suchtgefährdeten Bereich der gewerblichen Automatenspiele, die nicht durch ausreichende, der Suchtgefahr entgegenwirkende Maßnahmen zum Spieler- und Jugendschutz begleitet worden ist, konterkariert wird (vgl. BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.482 RdNr. 69; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.483 RdNr. 68).

    Aufgrund der Erkenntnisse aus den glücksspielrechtlichen Berufungsverfahren 10 BV 10.2271, 10 BV 10.2505 sowie 10 BV 10.2665 und den dort zitierten Quellen, hat der Verwaltungsgerichtshof darüber hinaus die notwendige Sachkunde für die Beurteilung und Würdigung der dort festgestellten Tatsachen und Ergebnisse (vgl. BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.482 RdNr. 69; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.483 RdNr. 68).

    Der Senat hegt auch bereits aufgrund der Werbepraxis der Monopolträger erhebliche Zweifel an der Unionsrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols (vgl. BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 35; BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNr. 43; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.482 RdNr. 66; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.483 RdNr. 65).

    Auch der die Werbepraxis der Monopolträger betreffende Beweisantrag des Beklagtenvertreters war deshalb mangels Entscheidungserheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsachen abzulehnen (vgl. BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.482 RdNr. 65; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.483 RdNr. 64).

  • VGH Bayern, 18.04.2012 - 10 B 10.2596

    Ein berechtigtes ideelles Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit

    Dies hat zur Folge, dass der in der Untersagungsverfügung liegende Dauerverwaltungsakt sich fortlaufend für den jeweils vergangenen Zeitraum durch Zeitablauf erledigt (Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG; vgl. BayVGH vom 24.01.2012 Az. 10 BV 10.2665 RdNr. 28; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.482 RdNr. 22; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.483 RdNr. 21; BVerwG vom 01.06.2011 Az. 8 C 2/10; Rdnr. 19 BVerwG vom 11.07.2011 Az. 8 C 11/10 RdNr. 15), soweit von ihm für die jeweils vergangenen Zeiträume für den Kläger keine nachteiligen Wirkungen mehr ausgehen (vgl. BVerwG vom 05.01.2012 Az. 8 B 62/11 RdNr. 14).

    Danach ist aber auch im Hinblick auf den durch die Untersagungsverfügung und das darin enthaltene Schließungsgebot bewirkten tiefgreifenden Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG von einem berechtigten Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 10. August 2006 auszugehen (vgl. BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 71; BayVGH vom 24.01.2012 Az. 10 BV 10.2665 RdNr. 52; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.482 RdNr. 86; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.483 RdNr. 86).

    Er hat vielmehr unter Berücksichtigung entsprechender empirischer Befunde einschlägiger Fachstudien und Untersuchungen (vgl. BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNrn. 40 ff.; BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNrn. 48 ff.) die tatsächlichen Auswirkungen der Liberalisierung und deren Folgewirkungen für den unionsrechtlich legitimen Zweck im gesamten Glücksspielbereich berücksichtigt und gewürdigt (vgl. BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.482 RdNr. 68; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.483 RdNr. 67).

    Auf dieser Grundlage ist er zu dem Ergebnis gelangt, dass das für alle Glücksspielbereiche geltende Ziel, Anreize zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen, durch die Angebotsausweitung in dem besonders suchtgefährdeten Bereich der gewerblichen Automatenspiele, die nicht durch ausreichende, der Suchtgefahr entgegenwirkende Maßnahmen zum Spieler- und Jugendschutz begleitet worden ist, konterkariert wird (vgl. BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.482 RdNr. 69; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.483 RdNr. 68).

    Aufgrund der Erkenntnisse aus den glücksspielrechtlichen Berufungsverfahren 10 BV 10.2271, 10 BV 10.2505 sowie 10 BV 10.2665 und den dort zitierten Quellen, hat der Verwaltungsgerichtshof darüber hinaus die notwendige Sachkunde für die Beurteilung und Würdigung der dort festgestellten Tatsachen und Ergebnisse (vgl. BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.482 RdNr. 69; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.483 RdNr. 68).

    Der Senat hegt auch bereits aufgrund der Werbepraxis der Monopolträger erhebliche Zweifel an der Unionsrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols (vgl. BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 35; BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNr. 43; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.482 RdNr. 66; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.483 RdNr. 65).

    Auch der die Werbepraxis der Monopolträger betreffende Beweisantrag des Vertreters des öffentlichen Interesses war deshalb mangels Entscheidungserheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsachen abzulehnen (vgl. BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.482 RdNr. 65; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.483 RdNr. 64).

  • VGH Bayern, 18.04.2012 - 10 B 10.2595

    (Teilweise) Abhilfeentscheidung bei Nichtzulassungsbeschwerde

    Dies hat zur Folge, dass der in der Untersagungsverfügung liegende Dauerverwaltungsakt sich fortlaufend für den jeweils vergangenen Zeitraum durch Zeitablauf erledigt (Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG; vgl. BayVGH vom 24.01.2012 Az. 10 BV 10.2665 RdNr. 28; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.482 RdNr. 22; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.483 RdNr. 21; BVerwG vom 01.06.2011 Az. 8 C 2/10; BVerwG vom 11.07.2011 Az. 8 C 11/10 RdNr. 15), soweit von ihm für die jeweils vergangenen Zeiträume für den Kläger keine nachteiligen Wirkungen mehr ausgehen (vgl. BVerwG vom 05.01.2012 Az. 8 B 62/11 RdNr. 14).

    Danach ist aber auch im Hinblick auf den durch die Untersagungsverfügung und das darin enthaltene Schließungsgebot bewirkten tiefgreifenden Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG von einem berechtigten Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 18. Mai 2006 auszugehen (vgl. BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 71; BayVGH vom 24.01.2012 Az. 10 BV 10.2665 RdNr. 52; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.482 RdNr. 86; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.483 RdNr. 86).

    Er hat vielmehr unter Berücksichtigung entsprechender empirischer Befunde einschlägiger Fachstudien und Untersuchungen (vgl. BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNrn. 40 ff.; BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNrn. 48 ff.) die tatsächlichen Auswirkungen der Liberalisierung und deren Folgewirkungen für den unionsrechtlich legitimen Zweck im gesamten Glücksspielbereich berücksichtigt und gewürdigt (vgl. BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.482 RdNr. 68; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.483 RdNr. 67).

    Auf dieser Grundlage ist er zu dem Ergebnis gelangt, dass das für alle Glücksspielbereiche geltende Ziel, Anreize zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen, durch die Angebotsausweitung in dem besonders suchtgefährdeten Bereich der gewerblichen Automatenspiele, die nicht durch ausreichende, der Suchtgefahr entgegenwirkende Maßnahmen zum Spieler- und Jugendschutz begleitet worden ist, konterkariert wird (vgl. BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.482 RdNr. 69; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.483 RdNr. 68).

    Aufgrund der Erkenntnisse aus den glücksspielrechtlichen Berufungsverfahren 10 BV 10.2271, 10 BV 10.2505 sowie 10 BV 10.2665 und den dort zitierten Quellen, hat der Verwaltungsgerichtshof darüber hinaus die notwendige Sachkunde für die Beurteilung und Würdigung der dort festgestellten Tatsachen und Ergebnisse (vgl. BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.482 RdNr. 69; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.483 RdNr. 68).

    Der Senat hegt auch bereits aufgrund der Werbepraxis der Monopolträger erhebliche Zweifel an der Unionsrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols (vgl. BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 35; BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNr. 43; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.482 RdNr. 66; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.483 RdNr. 65).

    Auch der die Werbepraxis der Monopolträger betreffende Beweisantrag des Vertreters des öffentlichen Interesses war deshalb mangels Entscheidungserheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsachen abzulehnen (vgl. BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.482 RdNr. 65; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.483 RdNr. 64).

  • VGH Bayern, 15.05.2012 - 10 BV 10.2257

    Vermittlung von Sportwetten; glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung;

    Dies hat zur Folge, dass der in der Untersagungsverfügung liegende Dauerverwaltungsakt sich fortlaufend für den jeweils vergangenen Zeitraum durch Zeitablauf erledigt (Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG; vgl. BayVGH vom 24.1.2012 Az. 10 BV 10.2665 RdNr. 28; BayVGH vom 17.2.2012 Az. 10 BV 11.482 RdNr. 22; BayVGH vom 17.2.2012 Az. 10 BV 11.483 RdNr. 21; BVerwG vom 1.6.2011 Az. 8 C 2.10; BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 15), soweit von ihm für die jeweils vergangenen Zeiträume für die Klägerin keine nachteiligen Wirkungen mehr ausgehen (vgl. BVerwG vom 5.1.2012 Az. 8 B 62.11 RdNr. 14).

    Danach ist aber auch im Hinblick auf den durch die Untersagungsverfügung und das darin enthaltene Unterlassungsgebot bewirkten tiefgreifenden Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG von einem berechtigten Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 14. Oktober 2008 auszugehen (vgl. BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 71; BayVGH vom 24.1.2012 Az. 10 BV 10.2665 RdNr. 52; BayVGH vom 17.2.2012 Az. 10 BV 11.482 RdNr. 86; BayVGH vom 17.2.2012 Az. 10 BV 11.483 RdNr. 86).

    35 ff.; BayVGH vom 17.2.2012 Az. 10 BV 11.483 RdNrn.

    Er hat in mehreren Berufungsurteilen ausführlich dargelegt, dass die mit dem in § 10 Abs. 2 und 5 GlüStV enthaltenen staatlichen Sportwettenmonopol verbundenen Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV im Hinblick auf die Regelungen des Glücksspiels im Bereich der gewerblichen Geldspielautomaten und deren konkrete Anwendungsmodalitäten nicht mehr als gerechtfertigt angesehen werden können (vgl. BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNrn. 25 ff.; BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNrn. 33 ff.; BayVGH vom 17.2.2012 Az. 10 BV 11.482 RdNrn. 35 ff.; BayVGH vom 17.2.2012 Az. 10 BV 11.483 RdNrn. 34 ff.).

    Auf dieser Grundlage ist er zu dem Ergebnis gelangt, dass das für alle Glücksspielbereiche und insbesondere auch für die im Glücksspielstaatsvertrag geregelten Glücksspiele geltende Ziel, Anreize zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen, durch die Angebotsausweitung in dem besonders suchtgefährdeten Bereich der gewerblichen Automatenspiele, die nicht durch ausreichende, der Suchtgefahr entgegenwirkende Maßnahmen zum Spieler- und Jugendschutz begleitet worden ist, konterkariert wird (vgl. BayVGH vom 17.2.2012 Az. 10 BV 11.482 RdNr. 69; BayVGH vom 17.2.2012 Az. 10 BV 11.483 RdNr. 68).

    Aufgrund der Erkenntnisse aus den glücksspielrechtlichen Berufungsverfahren 10 BV 10.2271, 10 BV 10.2505 sowie 10 BV 10.2665 und den dort zitierten Quellen, hat der Verwaltungsgerichtshof darüber hinaus die notwendige Sachkunde für die Beurteilung und Würdigung der dort festgestellten Tatsachen und Ergebnisse (vgl. BayVGH vom 17.2.2012 Az. 10 BV 11.482 RdNr. 69; BayVGH vom 17.2.2012 Az. 10 BV 11.483 RdNr. 68).

    Auch der die Werbepraxis der Monopolträger betreffende Beweisantrag des Beklagtenvertreters war deshalb mangels Entscheidungserheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsachen abzulehnen (vgl. BayVGH vom 17.2.2012 Az. 10 BV 11.482 RdNr. 65; BayVGH vom 17.2.2012 Az. 10 BV 11.483 RdNr. 64).

  • VGH Bayern, 27.03.2012 - 10 CS 11.2828

    Vermittlung von Sportwetten; Untersagungsverfügung; Fortgeltung des

    Denn sie kann die nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV erforderliche Erlaubnis der bayerischen Behörden nicht ersetzen (vgl. BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.483 RdNr. 25 m.w.N).

    Sie genügen nicht den Anforderungen an eine zulässige Beschränkung dieser Grundfreiheiten, weil sie die Ziele, denen das Monopol dient, insbesondere die Verhinderung und Bekämpfung von Spiel- und Wettsucht (§ 1 GlüStV), nicht in kohärenter und systematischer Weise verfolgen und sich deshalb als unverhältnismäßig erweisen (vgl. BayVGH vom 12.01.2012, a.a.O., RdNrn. 34 ff. bzw. 42 ff.; vom 24.01.2012, a.a.O., RdNr. 34 m.w.N.; vom 17.02.2012, a.a.O., RdNrn. 62 ff.).

    Dieser besteht vielmehr unabhängig von der Wirksamkeit des Monopols (vgl. BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 13.09 RdNrn. 73 ff.; BayVGH vom 12.01.2012, a.a.O., RdNrn. 62 bzw. 54 m.w.N.; vom 17.02.2012, a.a.O., RdNr. 69 m.w.N.).

    Sind die Bestimmungen des staatlichen Sportwettenmonopols im Hinblick auf den Anwendungsvorrang des Unionsrechts unanwendbar, so kann eine umfassende glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung nicht auf das rein formale Fehlen der nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV erforderlichen Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten an einen privaten Veranstalter gestützt werden (vgl. BayVGH vom 12.01.2012, a.a.O., RdNrn. 58 bzw. 66 m.w.N.; vom 24.01.2012, a.a.O., RdNr. 41; vom 17.02.2012, a.a.O., RdNr. 73).

    Es kann offen bleiben, ob das Nachschieben dieser Erwägungen bereits zu einer Änderung der Identität oder des Wesensgehalts des Verwaltungsaktes führt, was im gerichtlichen Verfahren nach § 114 Satz 2 VwGO ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG vom 01.06.2011 Az. 8 C 2/10 RdNr. 55; BVerwG vom 01.06.2011 Az. 8 C 4/10 RdNr. 55; BVerwG 11.07.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 53; BayVGH vom 12.01.2012, a.a.O., RdNrn. 60 bzw. 68; vom 24.01.2012, a.a.O., RdNr. 44; vom 17.02.2012, a.a.O., RdNr. 77).

    Eine Untersagungsverfügung, die auf der Grundlage von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 AGGlüStV die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung von Sportwetten ohne Beschränkung auf den nicht über die erforderliche Erlaubnis verfügenden Wettveranstalter verbietet, ist mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht vereinbar (BayVGH vom 17.02.2012, a.a.O., RdNr. 73).

  • VGH Bayern, 12.06.2012 - 10 BV 11.2152

    Vermittlung von Sportwetten; glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung;

    Dies hat zur Folge, dass der in der Untersagungsverfügung liegende Dauerverwaltungsakt sich fortlaufend für den jeweils vergangenen Zeitraum durch Zeitablauf erledigt (Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG; vgl. BayVGH vom 24.01.2012 Az. 10 BV 10.2665 RdNr. 28; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.482 RdNr. 22; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.483 RdNr. 21; BVerwG vom 01.06.2011 Az. 8 C 2/10 RdNr. 16; BVerwG vom 11.07.2011 Az. 8 C 11/10 RdNr. 15), soweit von ihm für die jeweils vergangenen Zeiträume für die Klägerin keine nachteiligen Wirkungen mehr ausgehen (vgl. BVerwG vom 05.01.2012 Az. 8 B 62/11 RdNr. 14).

    35 ff.; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.483 RdNrn.

    Wie er in mehreren Berufungsurteilen ausführlich dargelegt hat, können die mit dem in § 10 Abs. 2 und 5 GlüStV enthaltenen staatlichen Sportwettenmonopol verbundenen Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV im Hinblick auf die Regelungen des Glücksspiels im Bereich der gewerblichen Geldspielautomaten und deren konkrete Anwendungsmodalitäten nicht mehr als gerechtfertigt angesehen werden (vgl. BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNrn. 25 ff.; BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNrn. 33 ff.; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.482 RdNrn. 35 ff.; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.483 RdNrn. 34 ff.).

  • VGH Bayern, 26.06.2012 - 10 BV 09.2259

    Untersagung von Glücksspielwerbung im Internet; Klageänderung

    46 I. Zwar erledigt sich ein Dauerverwaltungsakt wie die angefochtene Untersagungsverfügung fortlaufend für den jeweils vergangenen Zeitraum durch Zeitablauf (Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG; vgl. BayVGH vom 24.01.2012 Az. 10 BV 10.2665 RdNr. 28; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.482 RdNr. 22; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.483 RdNr. 21; BayVGH vom 24.04.2012 Az. 10 BV 11.2770 RdNr. 33; BVerwG vom 01.06.2011 Az. 8 C 2.10 RdNr. 16; BVerwG vom 11.07.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr.15; BVerwG vom 05.01.2012 Az. 62.11 RdNr. 14), soweit von ihm für die Vergangenheit keine nachteiligen Wirkungen für die Klägerin mehr ausgehen und diese deshalb insoweit nicht mehr beschwert ist.
  • VGH Bayern, 26.06.2012 - 10 BV 11.1936

    Vermittlung von Sportwetten; Bereitstellen von Einrichtungen hierzu;

    Dies hat zur Folge, dass der in der Untersagungsverfügung liegende Dauerverwaltungsakt sich fortlaufend für den jeweils vergangenen Zeitraum durch Zeitablauf erledigt (Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG; vgl. BayVGH vom 24.01.2012 Az. 10 BV 10.2665 RdNr. 28; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.482 RdNr. 22; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.483 RdNr. 21; BVerwG vom 01.06.2011 Az. 8 C 2/10; BVerwG vom 11.07.2011 Az. 8 C 11/10 RdNr. 15), soweit von ihm für die jeweils vergangenen Zeiträume für die Klägerin keine nachteiligen Wirkungen mehr ausgehen (vgl. BVerwG vom 05.01.2012 Az. 8 B 62/11 RdNr. 14).

    35 ff.; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.483 RdNrn.

  • VGH Bayern, 18.09.2014 - 10 ZB 12.1484

    Glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung; übereinstimmende

    Der Verwaltungsgerichtshof hat dies daraus hergeleitet, dass die Regelungen des Glücksspiels an gewerblichen Geldspielautomaten und deren konkrete Anwendungsmodalitäten sowie die in diesem Bereich geduldete Praxis die Ziele des Sportwettenmonopols in einer Weise und in einem Umfang konterkarieren, dass sie nicht mehr wirksam verfolgt werden und sie damit das Monopol als Beeinträchtigung der Niederlassungs- oder der Dienstleistungsfreiheit nicht mehr rechtfertigen können (vgl. BayVGH, U.v. 12.1.2012 - 10 BV 10.2271 - juris Rn. 25 ff.; U.v. 12.1.2012 - 10 BV 10.2505 - juris Rn. 33 ff.; U.v. 24.1.2012 - 10 BV 10.2665 - juris Rn. 34 ff.; U.v. 17.2.2012 - 10 BV 11.482 - juris Rn. 35 ff.; U.v. 17.2.2012 - 10 BV 11.483 - juris Rn. 34 ff.; U.v. 18.4.2012 - 10 BV 10.2506 - juris Rn. 24 ff.).

    Zwar erledigt sich der in der Untersagungsverfügung liegende Dauerverwaltungsakt fortlaufend für den jeweils vergangenen Zeitraum durch Zeitablauf (Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG; vgl. BayVGH, U.v. 24.1.2012 - 10 BV 10.2665 - juris Rn. 28; U.v. 17.2.2012 - 10 BV 11.482 - juris Rn. 22; U.v. 17.2.2012 - 10 BV 11.483 - juris Rn. 21; BVerwG, U.v. 1.6.2011 - 8 C 2.10; U.v. 11.7.2011 - 8 C 11.10 - juris Rn. 15), soweit von ihm für die jeweils vergangenen Zeiträume für den Kläger keine nachteiligen Wirkungen mehr ausgehen (vgl. BVerwG, B.v. 5.1.2012 - 8 B 62.11 - juris Rn. 14), etwa weil er wie hier nicht die Rechtsgrundlage für einen Vollzugsakt bildet, der bei seiner Aufhebung rückgängig zu machen wäre (vgl. BVerwG, U.v. 20.6.2013 - 8 C 42.12 - juris Rn. 18).

  • VGH Bayern, 26.06.2012 - 10 BV 11.2118

    Vermittlung von Sportwetten; glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung;

  • VGH Bayern, 18.04.2012 - 10 BV 10.2273

    Vermittlung von Sportwetten - Untersagungsverfügung

  • VGH Bayern, 26.06.2012 - 10 BV 11.2285

    Vermittlung von Sportwetten; glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung;

  • VG Würzburg, 10.05.2012 - W 5 K 11.466

    Sportwetten; Untersagungsverfügung

  • VG München, 03.07.2014 - M 16 K 13.5185

    Kostenentscheidung nach Erledigungserklärung; Untersagung von Sportwetten;

  • VG München, 03.07.2014 - M 16 K 12.998

    Zulässigkeit einer Anfechtungsklage gegen einen Dauerverwaltungsakt ex tunc wegen

  • VG München, 03.07.2014 - M 16 K 13.4958

    Unzulässigkeit einer Anfechtungsklage gegen einen Dauerverwaltungsakt ex tunc

  • VG München, 03.07.2014 - M 16 K 13.5184

    Zulässigkeit einer Anfechtungsklage gegen einen Dauerverwaltungsakt ex tunc wegen

  • VG München, 03.07.2014 - M 16 K 13.5755

    Kostenentscheidung nach Erledigungserklärung

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