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   VGH Bayern, 17.02.2012 - 22 NE 11.3023   

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VGH Bayern, 17.02.2012 - 22 NE 11.3023 (https://dejure.org/2012,25562)
VGH Bayern, Entscheidung vom 17.02.2012 - 22 NE 11.3023 (https://dejure.org/2012,25562)
VGH Bayern, Entscheidung vom 17. Februar 2012 - 22 NE 11.3023 (https://dejure.org/2012,25562)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Prüfsachverständiger für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen;Geltung der Altersgrenze des § 7 Abs. 1 Nr. 4 PrüfVBau auch für Prüfsachverständige mit Geschäftssitz und Anerkennung in einem anderen Bundesland, die auch in Bayern tätig ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Außervollzugsetzung des § 1 Nr. 3 Buchst. a der ÄndVPrüfVBau vom 11. Dezember 2011 bis zur Rechtskraft der Entscheidung im Normenkontrollverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Außervollzugsetzung des § 1 Nr. 3 Buchst. a der ÄndVPrüfVBau vom 11. Dezember 2011 bis zur Rechtskraft der Entscheidung im Normenkontrollverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • VGH Bayern, 17.02.2012 - 22 N 11.3022

    Prüfsachverständiger für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen und

    Auszug aus VGH Bayern, 17.02.2012 - 22 NE 11.3023
    § 1 Nr. 3 Buchst. a) der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständigen im Bauwesen vom 11. Dezember 2011 (GVBl S. 720) wird bis zur Rechtskraft der Entscheidung im Normenkontrollverfahren (Az. 22 N 11.3022) für Prüfsachverständige für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen (§ 23 PrüfVBau) außer Vollzug gesetzt.

    Mit einem Normenkontrollantrag (Az. 22 N 11.3022) wendet er sich gegen die Neufassung des § 9 Abs. 1 Satz 2 PrüfVBau; außerdem begehrt er eine einstweilige Anordnung mit folgendem Inhalt:.

    In einem Merkblatt der Obersten Baubehörde vom Januar 2008 über die Vergleichbarkeit der Anerkennungen anderer Bundesländer (Gerichtsakte Az. 22 N 11.3022 Bl. 41) seien weder die unterschiedlichen Altersgrenzen anderer Bundesländer erwähnt noch auf die Anwendbarkeit der bayerischen Altersgrenze hingewiesen worden, so dass er davon ausgegangen sei, von Hessen aus bis zur Vollendung seines 70. Lebensjahrs im Freistaat Bayern tätig sein zu können.

    Wegen der Einzelheiten der Fehlerhaftigkeit der Norm wird auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Februar 2012 im Hauptsacheverfahren (Az. 22 N 11.3022) verwiesen.

  • VGH Bayern, 01.07.2004 - 22 NE 03.3026
    Auszug aus VGH Bayern, 17.02.2012 - 22 NE 11.3023
    An diese Voraussetzung ist im Hinblick auf die weitreichende Bedeutung der Aussetzung des Vollzugs einer Rechtsvorschrift ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BayVGH vom 18.8.1998 Az. 22 NE 98.2233 und vom 1.7.2004 Az. 22 NE 03.3026).

    Die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens sind dabei zu berücksichtigen, wenn sie sich bereits mit hinreichender Wahrscheinlichkeit übersehen lassen, insbesondere, wenn schon im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ohne weiteres erkennbar ist, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich Erfolg haben wird oder ohne Erfolg bleiben muss (vgl. BayVGH vom 1.7.2004 Az. 22 NE 03.3026 und vom 11.8.2009 Az. 7 NE 09.1378).

  • VG Aachen, 29.07.2013 - 5 L 226/13

    Verfassungsmäßigkeit der Höchstaltersgrenze von 68 Jahren für den Personenkreis

    vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 1. Februar 2012 - 8 C 24/11 -, Juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 17. Februar 2012 - 22 NE 11.3023 -, Juris; Hessischer Verwaltungsgerichtshof (HessVGH), Beschluss vom 26. Februar 2013 - 7 A 1644/12.Z -, Juris; Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, Urteil vom 10. April 2013 - 20 K 440/12 -.
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