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   VGH Bayern, 17.03.2008 - 11 C 08.273, 11 C 08.274, 11 C 08.275   

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https://dejure.org/2008,75828
VGH Bayern, 17.03.2008 - 11 C 08.273, 11 C 08.274, 11 C 08.275 (https://dejure.org/2008,75828)
VGH Bayern, Entscheidung vom 17.03.2008 - 11 C 08.273, 11 C 08.274, 11 C 08.275 (https://dejure.org/2008,75828)
VGH Bayern, Entscheidung vom 17. März 2008 - 11 C 08.273, 11 C 08.274, 11 C 08.275 (https://dejure.org/2008,75828)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Formgerechte Zustellung bei Abholung eines Übergabe-Einschreibens durch eine andere Person als den Zustelladressaten?Nicht unterschriebene Klageschrift;Nachholung der Unterschrift auf einem ansonsten unbeschriebenen Blatt Papier

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 07.10.2004 - B 3 KR 14/04 R

    Wirksame Urteilszustellung im sozialgerichtlichen Verfahren, notwendige

    Auszug aus VGH Bayern, 17.03.2008 - 11 C 08.273
    Obwohl Art. 4 VwZVG (anders als z.B. Art. 3 Abs. 2 Satz 1 VwZVG) nicht auf die Vorschriften über die Ersatzzustellung nach den §§ 178 bis 181 ZPO verweist, ist in Rechtsprechung und Schrifttum - soweit ersichtlich - dem Grunde nach unstrittig, dass eine wirksame Zustellung auch dann vorliegen kann, wenn eine mittels eingeschriebenen Briefes zuzustellende Sendung gewissen anderen Personen als dem Zustellungsadressaten übergeben wurde (vgl. BSG vom 7.10.2004 NJW 2005, 1303; Häublein in Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2008, RdNr. 3 zu § 175; Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl. 2007, RdNr. 3 zu § 175; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 28. Aufl. 2007, RdNr. 4 zu § 175; Harrer/Kugele, Verwaltungsrecht in Bayern, Anm. 1 zu Art. 4 VwZVG; Giehl, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, Anm. III.2.d zu Art. 4 VwZVG).

    Auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass Postmitarbeiter die Unterscheidung zwischen einem "Empfangsbevollmächtigten" und einem "anderen Empfangsberechtigten (Ersatzempfänger gemäß AGB Brief National)" teilweise unzutreffend vornehmen (vgl. zu einer solchen Fallgestaltung BSG vom 7.10.2004, a.a.O., S. 1304), darf ein solcher Fehler doch nicht ohne weiteres unterstellt werden.

    Wurde eine solche Sendung - wie vorliegend der Fall - an eine andere Person als den Adressaten oder dessen Empfangsbevollmächtigten ausgehändigt, geht das Bundessozialgericht von einer gesetzlichen Regelungslücke aus, die durch Heranziehung der in § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB enthaltenen Bestimmung über das Wirksamwerden einer gegenüber Abwesenden abgegebenen Willenserklärung zu schließen sei (BSG vom 7.10.2004, a.a.O., S. 1304; zustimmend Baumbach/Lauterbach, ZPO, 66. Aufl. 2008, RdNr. 4 zu § 175).

    Dazu zählen bei schriftlichen Erklärungen zumindest alle Personen, die von § 178 ZPO erfasst werden (vgl. zu alledem BSG vom 7.10.2004, a.a.O., S. 1304, mit umfangreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Schrifttum).

  • BGH, 23.06.2005 - V ZB 45/04

    Anforderungen an die Unterzeichnung bestimmende Schriftsätze durch den

    Auszug aus VGH Bayern, 17.03.2008 - 11 C 08.273
    Das würde u. a. voraussetzen, dass die die Unterschrift leistende Person den Inhalt des Schriftsatzes so genau vorgegeben hat, dass ein Dritter ihn ohne weitere Festlegungen sachlicher oder inhaltlicher Art erstellen kann (BGH vom 23.6.2005 NJW 2005, 2709/2710).
  • BVerwG, 17.10.1968 - II C 112.65

    Schriftform des Widerspruchs - Recht der amtsenthobenen Beamten - Entlassungsgeld

    Auszug aus VGH Bayern, 17.03.2008 - 11 C 08.273
    Das Unterschriftserfordernis wäre ferner dann gewahrt, wenn die Namen der Kläger auf dem (einen) Umschlag, mit dem die drei Klagen dem Verwaltungsgericht übersandt wurden, von ihnen selbst handschriftlich vermerkt worden wären (BVerwG vom 17.10.1968 BVerwGE 30, 274/277; Kopp/Schenke, ebenda).
  • BVerwG, 06.12.1988 - 9 C 40.87

    Klageerhebung - Wirksamkeit der Klageerhebung - Urheberschaft der Klage

    Auszug aus VGH Bayern, 17.03.2008 - 11 C 08.273
    Das Schriftlichkeitserfordernis ist grundsätzlich nur gewahrt, wenn die Klageschrift entweder durch den Kläger selbst oder durch eine von ihm bevollmächtigte Person eigenhändig unterzeichnet wurde (BVerwG vom 6.12.1988 BVerwGE 81, 32/33).
  • OLG Köln, 18.01.2006 - 22 U 164/05

    Empfangsberechtigung der im Mehrfamilienhaus wohnenden Schwägerin des Adressaten

    Auszug aus VGH Bayern, 17.03.2008 - 11 C 08.273
    Aber auch bei Innehabung einer nur im gleichen Anwesen befindlichen Wohnung oder bei einem sonstigen sozialen Näheverhältnis müsste sie als nach der Verkehrsanschauung als Empfangsbotin der Kläger angesehen werden (vgl. zur Eigenschaft der Ehefrau des Bruders eines Zustellungsempfängers als Empfangsbotin, wenn sie nicht in derselben Wohnung wie der Zustellungsempfänger, sondern ein Stockwerk darunter wohnt, OLG Köln vom 18.1.2006 Az. 22 U 164/05, zit. nach Juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.04.1996 - 9 S 1013/94

    Schriftlichkeit der Klageerhebung nach VwGO § 81 Abs 1 S 1 - eigenhändige

    Auszug aus VGH Bayern, 17.03.2008 - 11 C 08.273
    Denn die Grundsätze, nach denen ein Handeln unter fremdem Namen zivil- und strafrechtlich zulässig ist, greifen dann nicht Platz, wenn Eigenhändigkeit vorgeschrieben ist oder vom Rechtsverkehr erwartet wird (VGH BW vom 16.4.1996 NJW 1996, 3162/3163).
  • OVG Brandenburg, 10.08.2000 - 4 A 219/95

    Äthiopien, Nachfluchtgründe, Subjektive Nachfluchtgründe, Exilpolitische

    Auszug aus VGH Bayern, 17.03.2008 - 11 C 08.273
    Zwar darf sich eine unterbliebene Aufbewahrung des Kuverts, mit dem verfahrenseinleitende Schriftsätze bei Gericht eingereicht werden, nicht zum Nachteil des Rechtsschutzsuchenden auswirken (BVerwG vom 29.6.1984 Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 11; OVG Bbg vom 10.8.2000 AuAS 2000, 200).
  • VG Bayreuth, 27.02.2019 - B 4 K 17.710

    Nacherhebung eines Herstellungsbeitrags zur Wasserversorgungseinrichtung

    Dazu zählen nach der bayerischen Rechtsprechung bei schriftlichen Erklärungen zumindest alle Personen, die auch von § 178 ZPO erfasst werden (vgl. BayVGH, B.v. 17.3.2008 - 11 C 08.274 - Rn.12).

    Für die Stellung als Empfangsbotin reicht es nach der Verkehrsanschauung jedoch bereits aus, wenn diese eine nur im gleichen Anwesen befindliche Wohnung oder ein sonstiges soziales Näheverhältnis zur Adressatin innehat (BayVGH, B.v. 17.3.2008 - 11 C 08.274 - Rn.13; OLG Köln, B.v. 18.1.2006 - 22 U 164/05).

    Ein Empfangsbote, der im gleichen Haus wohnt sowie in einem auf Verwandtschaft gegründeten Näheverhältnis zum Zustellungsadressaten steht, händigt einen übergebenen Brief in aller Regel noch am gleichen Tag aus (BayVGH, B.v. 17.3.2008 - 11 C 08.274 - Rn.14), jedenfalls spätestens am nächsten Tag.

  • VGH Bayern, 28.02.2012 - 12 ZB 10.1817

    Sozialrecht nach Landesrecht

    Mangels eines Vermerks "eigenhändig" konnte die Sendung hier einer anderen Person als dem Zustellungsadressaten im Sinne von Art. Art. 7 Abs. 2 VwZVG übergeben werden (vgl. BayVGH vom 17.3.2008 Az. 11 C 08.273 u.a. m.w.N. und vom 13.4.2010 Az. 4 ZB 10.136 ).

    Maßgeblich sind insoweit nach einer Ansicht die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des beauftragten Postdienstleisters (vgl. Harrer/Kugele/Kugele/Thum/Tegethoff, a.a.O., Art. 4 VwZVG Anm. 1; vgl. auch BayVGH vom 17.3.2008 a.a.O.), nach anderer Ansicht (vgl. etwa BSG vom 7.10.2004 NJW 2005, 1303) liegt eine Regelungslücke vor, die durch Heranziehung der in § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB enthaltenen Bestimmung über das Wirksamwerden einer gegenüber Abwesenden abgegeben Willenserklärung zu schließen sei.

  • VG München, 17.01.2013 - M 15 K 12.2464

    Ausbildungsförderung für ein Instrumentalstudium; Violine im Wert von 19.000,--

    Aus dem Briefumschlag, der die Klageschrift enthielt, lässt sich entnehmen, dass die Klage von der Klägerin stammt und mit deren Willen an das Gericht gesandt wurde (vgl. BVerwG a.a.O.; BVerwG, U. v. 17.10.1068 - BVerwGE 30, 274/277; BayVGH, B. v. 17.3.2008 - 11 C 08.273 - juris).
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