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   VGH Bayern, 17.10.2016 - 10 CS 16.1468   

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VGH Bayern, 17.10.2016 - 10 CS 16.1468 (https://dejure.org/2016,33555)
VGH Bayern, Entscheidung vom 17.10.2016 - 10 CS 16.1468 (https://dejure.org/2016,33555)
VGH Bayern, Entscheidung vom 17. Oktober 2016 - 10 CS 16.1468 (https://dejure.org/2016,33555)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Bayerischer Verwaltungsgerichtshof PDF

    Beschwerde von Pegida wegen Versammlungsbeschränkungen weitgehend erfolglos

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeiteiner Auflage im Rahmen einer stationären Versammlung der Pegida im Rahmen der Montagsdemonstrationen

  • rewis.io

    Versammlungsrechtliche Beschränkungen

  • ra.de
  • rewis.io

    Zeitliche und örtliche Vorgaben bei der Ausübung des Versammlungsrechts - "Montagsspaziergänge"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtmäßigkeiteiner Auflage im Rahmen einer stationären Versammlung der Pegida im Rahmen der Montagsdemonstrationen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 11.09.2015 - 1 BvR 2211/15

    Antrag auf einstweilige Anordnung gegen das Verbot des "Tags der Patrioten" in

    Auszug aus VGH Bayern, 17.10.2016 - 10 CS 16.1468
    Der erforderliche Kausalzusammenhang mit der Durchführung der Versammlung würde allerdings dann fehlen, wenn Störungen der öffentlichen Sicherheit vorwiegend aufgrund des Verhaltens Dritter, insbesondere Gegendemonstranten, zu befürchten wären, während sich Veranstalter und Versammlungsteilnehmer überwiegend friedlich verhielten (st. Rspr., vgl. z. B. BVerfG, B.v. 11.9.2015 - 1 BvR 2211/15 -juris Rn. 3 m. w. N.).

    Der Antragsteller weist zwar zutreffend darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einschränkende behördliche Maßnahmen primär gegen den/die Störer zu richten sind und gegen eine friedliche Versammlung selbst nur unter den besonderen eng auszulegenden Voraussetzungen des polizeilichen Notstandes eingeschritten werden kann (vgl. z. B. BVerfG, B.v. 11.9.2015 - 1 BvR 2211/15 - juris Rn. 3 m.w. Rspr-Nachweisen).

  • BVerfG, 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen versammlungsrechtliche Auflage

    Auszug aus VGH Bayern, 17.10.2016 - 10 CS 16.1468
    Art. 8 Abs. 1 GG gewährleistet nicht nur die Freiheit, an einer öffentlichen Versammlung teilzunehmen, sondern umfasst zugleich ein Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters über die Modalitäten der Versammlungsdurchführung (st. Rspr., vgl. z. B. BVerfG, B.v. 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10 - juris Rn. 16 m. w. N.), also insbesondere über den Ort, den Zeitpunkt, die Art und den Inhalt der Veranstaltung (vgl. auch BayVGH, U.v. 22.9.2015 - 10 B 14.2246 - juris Rn. 59).

    Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für ein Verbot oder eine Auflage liegt grundsätzlich bei der Behörde (st. Rspr., vgl. z. B. BVerfG, B.v. 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10 - juris Rn. 17; B.v. 19.12.2007 -1 BvR 2793/04 - juris Rn. 20 jeweils m. w. N.).

  • VGH Bayern, 22.09.2015 - 10 B 14.2246

    Versammlungsrechtliche Beschränkung einer Dauerversammlung

    Auszug aus VGH Bayern, 17.10.2016 - 10 CS 16.1468
    Art. 8 Abs. 1 GG gewährleistet nicht nur die Freiheit, an einer öffentlichen Versammlung teilzunehmen, sondern umfasst zugleich ein Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters über die Modalitäten der Versammlungsdurchführung (st. Rspr., vgl. z. B. BVerfG, B.v. 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10 - juris Rn. 16 m. w. N.), also insbesondere über den Ort, den Zeitpunkt, die Art und den Inhalt der Veranstaltung (vgl. auch BayVGH, U.v. 22.9.2015 - 10 B 14.2246 - juris Rn. 59).

    Der Begriff der öffentlichen Sicherheit in Art. 15 Abs. 1 BayVersG umfasst neben der Unversehrtheit der Rechtsordnung unter anderem gerade auch den Schutz der subjektiven Rechte bzw. Rechtsgüter Dritter wie z. B. die Gesundheit sowie das durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (ebenfalls) geschützte Ruhebedürfnis der Anwohner und die durch Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützten wirtschaftlichen Interessen von (betroffenen umliegenden) Freiberuflern, Geschäften und gastronomischen Betrieben (vgl. BayVGH, U.v. 22.9.2015 - 10 B 14.2246 - juris Rn. 53; B.v. 28.6.2013 - 10 CS 13.1356 - juris Rn. 4).

  • BVerfG, 06.06.2007 - 1 BvR 1423/07

    Eilantrag abgelehnt: Sternmarsch darf angesichts der Sicherheitsrisiken nicht in

    Auszug aus VGH Bayern, 17.10.2016 - 10 CS 16.1468
    Durch die streitbefangenen Verfügungen wird der spezifische Charakter der sich fortbewegenden und stationären Versammlungen des Antragstellers auch nicht in einer Weise verändert, die einem Verbot zumindest nahe kommt, weil die Verwirklichung des besonderen kommunikativen Anliegens dadurch wesentlich erschwert wird (vgl. BVerfG, B.v. 6.6.2007 - 1 BvR 1423/07 - juris Rn. 28 m. w. N.).
  • BVerfG, 02.12.2005 - 1 BvQ 35/05

    Eilantrag gegen Verhängung von Auflagen für geplante Demonstration ohne Erfolg

    Auszug aus VGH Bayern, 17.10.2016 - 10 CS 16.1468
    Auch wenn davon auszugehen ist, dass sich der Antragsteller und die Teilnehmer seiner Versammlungen - wie bisher - überwiegend friedlich verhalten werden, sind dem Antragsteller und den (auch opponierenden) Teilnehmern dieser Versammlungen - wie bereits dargelegt - die unvermeidbaren Auswirkungen des von ihm veranlassten Versammlungsgeschehens und damit die unweigerlichen Beeinträchtigungen der ebenfalls grundrechtlich geschützten Rechtsgüter Dritter wegen der notwendigen Schutzvorkehrungen seiner Versammlungen (vgl. BVerfG, B.v. 2.12.2005 - 1 BvQ 35/05 - juris) nach den hier ergänzend heranzuziehenden allgemeinen polizeirechtlichen Grundsätzen der Störerhaftung zuzurechnen (vgl. Kniesel in Dietel/Gintzel/Kniesel, Versammlungsgesetze, Kommentar, 17. Aufl. 2016, Teil II § 15 Rn. 118; Dürig-Friedl in Dürig-Friedl/Enders, a. a. O., § 15 Rn. 68; Groscurth in Peters/Janz, Handbuch Versammlungsrecht, G Rn. 92 jeweils m. w. N.).
  • BVerfG, 21.04.1998 - 1 BvR 2311/94

    Verletzung von GG Art 8 Abs 1 iVm Art 19 Abs 4 durch Zurückweisung eines Antrags

    Auszug aus VGH Bayern, 17.10.2016 - 10 CS 16.1468
    Der zwischen der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und der Durchführung der Versammlungen danach erforderliche hinreichend bestimmte Kausalzusammenhang (vgl. BVerfG, B.v. 21.4.1998 - 1 BvR 2311/94 - juris Rn. 27; Dürig-Friedl in Dürig-Friedl/Enders, Versammlungsrecht, Kommentar, VersammlG § 15 Rn. 57 f.) ist entgegen dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers gegeben.
  • BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 2793/04

    Verletzung von Art 8 Abs 1 GG durch beschränkende Verfügungen iSv § 15 Abs 1

    Auszug aus VGH Bayern, 17.10.2016 - 10 CS 16.1468
    Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für ein Verbot oder eine Auflage liegt grundsätzlich bei der Behörde (st. Rspr., vgl. z. B. BVerfG, B.v. 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10 - juris Rn. 17; B.v. 19.12.2007 -1 BvR 2793/04 - juris Rn. 20 jeweils m. w. N.).
  • BVerfG, 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90

    Sitzblockaden III

    Auszug aus VGH Bayern, 17.10.2016 - 10 CS 16.1468
    Auch das durch Art. 8 Abs. 1 GG eingeräumte Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt sowie Art und Inhalt der Veranstaltung ist insofern durch den Schutz der Rechtsgüter Dritter und der Allgemeinheit begrenzt (vgl. BVerfG, B.v. 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90 u. a. - juris - 3. Orientierungssatz).
  • VGH Bayern, 16.09.2015 - 10 CS 15.2057

    Versammlungsrechtliche Beschränkungen; Zuweisung eines anderen Versammlungsorts;

    Auszug aus VGH Bayern, 17.10.2016 - 10 CS 16.1468
    Kommt es nämlich wie im vorliegenden Fall durch jeweilige Anzeigen zu konkurrierenden langfristigen Nutzungswünschen gegenläufiger und prinzipiell gleichwertiger Versammlungen, ist nach ständiger Rechtsprechung eine praktische Konkordanz bei der Ausübung der Grundrechte unterschiedlicher Grundrechtsträger und damit ein verhältnismäßiger Ausgleich herzustellen, der unter strikter Berücksichtigung des Grundsatzes der inhaltlichen Neutralität dem Ziel ihres größtmöglichen Schutzes verpflichtet ist und bei dem eine Ausrichtung allein am Prioritätsgrundsatz grundsätzlich nicht zulässig wäre (vgl. BayVGH, B.v. 16.9.2015 - 10 CS 15.2057 - juris Rn. 20 f., B.v. 17.8.2007 - 24 CS 07.2038 - juris Rn. 21 jeweils m. w. N.).
  • VGH Bayern, 28.06.2013 - 10 CS 13.1356

    Versammlungsrecht; Beschränkungen; Beschränkung der technischen

    Auszug aus VGH Bayern, 17.10.2016 - 10 CS 16.1468
    Der Begriff der öffentlichen Sicherheit in Art. 15 Abs. 1 BayVersG umfasst neben der Unversehrtheit der Rechtsordnung unter anderem gerade auch den Schutz der subjektiven Rechte bzw. Rechtsgüter Dritter wie z. B. die Gesundheit sowie das durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (ebenfalls) geschützte Ruhebedürfnis der Anwohner und die durch Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützten wirtschaftlichen Interessen von (betroffenen umliegenden) Freiberuflern, Geschäften und gastronomischen Betrieben (vgl. BayVGH, U.v. 22.9.2015 - 10 B 14.2246 - juris Rn. 53; B.v. 28.6.2013 - 10 CS 13.1356 - juris Rn. 4).
  • VGH Bayern, 06.06.2015 - 10 CS 15.1210

    Streckenänderungen für G7-Sternmarsch insgesamt rechtmäßig

  • VGH Bayern, 17.08.2007 - 24 CS 07.2038

    NPD-Kundgebung in Gräfenberg bleibt - unter Auflagen - erlaubt

  • VG München, 01.10.2019 - M 13 K 18.1000

    Abspielen von Ruf des Muezzins in einer Versammlung

    Die hiergegen vom Kläger eingelegte Beschwerde wurde mit Beschluss vom 17. Oktober 2016 (Az.: 10 CS 16.1468) durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof entschieden.

    Die Ziffer IV. des streitgegenständlichen Bescheides entspreche den Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Beschluss vom 17. Oktober 2016 (10 CS 16.1468).

    Seit Umsetzung des Grundbescheids vom 24. Mai 2016 sowie des aktuell angegriffenen Bescheides nach Maßgabe der Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 7. Juli 2016 (a.a.O) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Oktober 2016 (a.a.O) sei die Anzahl der Beschwerden zurückgegangen.

    Die im Bescheid vom 31. Januar 2018 unter Ziffer V. verfügte Regelung entspreche dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Oktober 2016 (a.a.O) und sei daher rechtlich nicht zu beanstanden.

    Zunächst verweist das Gericht hinsichtlich der Gefahrenprognose insbesondere auf folgende Ausführungen des Verwaltungsgerichts München im Beschluss vom 7. Juli 2016 (M 7 S 16.2675), sowie auf die Ausführungen vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 17. Oktober 2016 (10 CS 16.1468):.

    (BayVGH, B.v. 17.10.2016 - 10 CS 16.1468 - juris Rn. 30).

    Die Verhältnismäßigkeit der Anordnung der "Rotation" zwischen den Versammlungsorten wurde auch im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B.v. 17.10.2016 - 10 CS 16.1468 - juris Rn. 41) bestätigt.

    Es wird insgesamt auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts München im Beschluss vom 7. Juli 2016 (M 7 S 16.2675), sowie auf die Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 17. Oktober 2016 (10 CS 16.1468) verwiesen.

    (BayVGH, B.v. 17.10.2016 - 10 CS 16.1468 - juris Rn. 31).

    Der Verwaltungsgerichtshof führt hierzu in seiner Entscheidung vom 17. Oktober 2016 (B.v. 17.10.2016 - 10 CS 16.1468 - juris) aus:.

    Das Verwaltungsgericht hat in seiner Abwägung der gegenläufigen Rechtsgüter und Interessen gerade unter Berücksichtigung der dokumentierten zahlreichen Beschwerden von Anliegern und Passanten des M. eine gravierende Beeinträchtigung des Wohn- und Arbeitsklimas am Versammlungsort und eine besonders provozierende und störende Wirkung dieses Kundgebungsmittels angenommen." (BayVGH, B.v. 17.10.2016 - 10 CS 16.1468 - juris Rn. 44).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.07.2020 - 15 A 2100/18

    Versammlung Anspruch auf Einschreiten Beeinträchtigungen Dritter

    vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 22. November 2019 - 10 ZB 19.1918 -, juris Rn. 9, unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 2005 - 1 BvQ 35/05 -, juris Rn. 31; Bay. VGH, Beschluss vom 17. Oktober 2016 - 10 CS 16.1468 -, juris Rn. 26; Hettich, Versammlungsrecht in der Praxis, 2. Aufl. 2018, juris Rn. 138.

    vgl. zu dieser Anforderung auch Bay. VGH, Beschluss vom 17. Oktober 2016 - 10 CS 16.1468 -, juris Rn. 32.

  • VG Regensburg, 14.10.2020 - RN 4 E 20.2426

    Mahnwache vor Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle

    Der in Art. 15 Abs. 1 genannte Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst neben der Unversehrtheit der Rechtsordnung insbesondere auch den Schutz der subjektiven Rechte und Rechtsgüter Dritter (BayVGH, B.v. 7.10.2016 - 10 CS 16.1468 - Rn. 26).

    Kollidieren auf diese Weise im Einzelfall geschützte Rechtspositionen, hat sie die Versammlungsbehörde bei ihrer Entscheidung im Wege praktischer Konkordanz gegeneinander abzuwägen und in Ausgleich zu bringen (BayVGH, B.v. 7.10.2016 - 10 CS 16.1468 - Rn. 34, 41).

    Daraus folgt zugleich, dass die Auflösung oder das Verbot einer Versammlung nur als letztes Mittel zulässig sind (BayVGH, B.v. 7.10.2016 - 10 CS 16.1468 - Rn. 39).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.06.2022 - 15 A 2100/18

    Anspruch eines Dritten auf Einschreiten der Versammlungsbehörde auf der Grundlage

    vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 22. November 2019 - 10 ZB 19.1918 -, juris Rn. 9, unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 2005- 1 BvQ 35/05 -, juris Rn. 31; Bay. VGH, Beschluss vom 17. Oktober 2016 - 10 CS 16.1468 -,juris Rn. 26; Hettich, Versammlungsrecht in der Praxis, 2. Aufl. 2018, juris Rn. 138.

    vgl. zu dieser Anforderung auch Bay. VGH, Beschluss vom 17. Oktober 2016 - 10 CS 16.1468 -, juris Rn. 32.

  • OVG Sachsen, 08.11.2022 - 5 B 195/22

    Versammlung; Protestcamp; Waldbesetzung; Kooperationspflicht; Versammlungsleiter;

    Für die Situation langdauernder Protestcamps ist allerdings inzwischen geklärt, dass die Rechte Dritter und die betroffenen öffentlichen Belange im Rahmen der Abwägung ein umso höheres Gewicht erlangen, je länger ein Protestcamp absehbar dauern wird (BVerwG, Urt. v. 24. Mai 2022 - 6 C 9.20 -, juris Rn. 24; OVG Schl.-Holst., Beschl. v. 12. September 2022 - 4 MB 33/22 -, juris Rn. 24; s. a. BayVGH, Beschl. v. 17. Oktober 2016 - 10 CS 16.1468 -, juris Rn. 41).
  • VG Hamburg, 25.02.2022 - 3 K 1611/18

    Erfolgreiche Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines durch

    So fehlt der mit der Durchführung der Versammlung erforderliche Kausalzusammenhang, wenn Störungen der öffentlichen Sicherheit vorwiegend aufgrund des Verhaltens Dritter zu befürchten sind, während sich Veranstalter und Versammlungsteilnehmer überwiegend friedlich verhalten (vgl. VGH München, Beschl. v. 26.9.2016, 10 CS 16.1468, juris Rn. 36).
  • VG Augsburg, 11.09.2020 - Au 8 K 19.1494

    Erfolgreiche Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verbots einer

    Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Eingriffsvoraussetzungen liegt dabei grundsätzlich bei der anordnenden Behörde (BayVGH, B.v. 17.10.2016 - 10 CS 16.1468 - juris Rn. 29 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung, z.B. BVerfG, B.v. 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10 - juris Rn. 17).

    Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Eingriffsvoraussetzungen liegt nämlich grundsätzlich bei der anordnenden Behörde (vgl. BayVGH, B.v. 17.10.2016 - 10 CS 16.1468 - juris Rn. 29).

  • VGH Bayern, 10.11.2016 - 10 CS 16.2256

    Bestimmung eines anderweitigen Versammlungsorts wegen Sicherheitsbedenken

    Zur Begründung hat es darauf verwiesen, dass die anderen im Grundlagenbescheid genannten Versammlungsorte belegt seien und sich aus dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Oktober 2016 (10 CS 16.1468) nicht ergebe, dass dem Antragsteller für die zusätzliche siebte Versammlung pro Woche kein anderer als die im Grundlagenbescheid aufgeführten Versammlungsorte zugewiesen werden dürfe.

    Zur Begründung seiner Beschwerde bringt er im Wesentlichen vor, dass sich aus dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Oktober 2016 (10 CS 16.1468) ergebe, dass der Versammlungsort Marienplatz nur ausnahmsweise mehr als einmal pro Woche, aber jedenfalls mindestens einmal pro Woche belegt werden dürfe.

  • VG Ansbach, 29.11.2017 - AN 4 K 16.02167

    Rechtmäßigkeit versammlungsrechtlicher Beschränkungen

    Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Eingriffsvoraussetzungen liegen jedoch grundsätzlich bei der anordnenden Behörde (BayVGH, B.v. 17.10.2016 - 10 CS 16.1468 - juris Rn. 29 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung, z.B. BVerfG, B.v. 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10 - juris Rn. 17).
  • VG Ansbach, 07.06.2023 - AN 4 S 23.1159

    Erfolgloser Einwand gegen die Verlegung eines Versammlungsortes

    Der Erstanmelder hat regelmäßig, aber nicht automatisch, Vorrang (BayVGH, B.v. 17.10.2016 - 10 CS 16.1468; BVerfG 6.5.2005 - 1 BvR 961/05).
  • VG Bayreuth, 04.01.2022 - B 7 E 21.1321

    Unverzügliche Information der Öffentlichkeit nach § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB,

  • VG Bayreuth, 22.12.2021 - B 7 E 21.1302

    Information der Öffentlichkeit nach § 40 Abs. 1a LFGB, Rechtskräftiger Beschluss

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