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   VGH Bayern, 18.01.2011 - 11 CS 10.2363   

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VGH Bayern, 18.01.2011 - 11 CS 10.2363 (https://dejure.org/2011,67870)
VGH Bayern, Entscheidung vom 18.01.2011 - 11 CS 10.2363 (https://dejure.org/2011,67870)
VGH Bayern, Entscheidung vom 18. Januar 2011 - 11 CS 10.2363 (https://dejure.org/2011,67870)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Erwerb einer tschechischen Fahrerlaubnis nach dem 18. Januar 2009; Interessenabwägung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • VGH Bayern, 16.08.2010 - 11 B 10.1030

    Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof - Voraussetzungen für

    Auszug aus VGH Bayern, 18.01.2011 - 11 CS 10.2363
    Im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 16. August 2010 (DAR 2010, 596) werde angeregt, das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 94 VwGO bis zu einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs im Vorabentscheidungsverfahren auszusetzen und bis zu diesem Zeitpunkt die aufschiebende Wirkung der gegen den angegriffenen Bescheid erhobenen Klage hinsichtlich Nr. 2 des Bescheides wieder herzustellen.

    Eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 94 VwGO, bis der Europäische Gerichtshof über die Vorlagefrage des Senats vom 16. August 2010 (a.a.O.) entschieden hat, kommt wegen der Eilbedürftigkeit der Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht in Betracht.

    Der Senat hat durch Beschluss vom 16. August 2010 (a.a.O.) eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu folgender Frage eingeholt: Sind Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG dahingehend auszulegen, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ablehnen muss, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person außerhalb einer für sie geltenden Sperrzeit ausgestellt wurde, wenn deren Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats entzogen worden ist, und diese Person zum Zeitpunkt der Führerscheinausstellung ihren ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaates hatte? Da eine Aussetzung des Verfahrens im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht in Betracht kommt, ist aufgrund einer Interessenabwägung zu entscheiden.

    Nach Auffassung des Senats steht eine Auslegung des § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FeV, der zufolge eine ausländische EU-Fahrerlaubnis bereits dann im Inland ungültig ist, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Bestimmung in Verbindung mit § 29 Abs. 3 Satz 3 FeV erfüllt sind, jedenfalls in Fallgestaltungen der hier inmitten stehenden Art mit dem Recht der Europäischen Union in Einklang (vgl. u.a. neben dem vom Verwaltungsgericht zitierten Beschluss vom 19.7.2010 Az. 11 C 10.745 und der Vorlageentscheidung vom 16. August 2010 a.a.O. nochmals mit ausführlicher Begründung Beschluss vom 7.10.2010 Az. 11 CS 10.1380).

  • VGH Bayern, 07.10.2010 - 11 CS 10.1380

    Zweimalige Straßenverkehrsteilnahme mit einer jeweils über 1,6 ‰ liegenden

    Auszug aus VGH Bayern, 18.01.2011 - 11 CS 10.2363
    Nach Auffassung des Senats steht eine Auslegung des § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FeV, der zufolge eine ausländische EU-Fahrerlaubnis bereits dann im Inland ungültig ist, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Bestimmung in Verbindung mit § 29 Abs. 3 Satz 3 FeV erfüllt sind, jedenfalls in Fallgestaltungen der hier inmitten stehenden Art mit dem Recht der Europäischen Union in Einklang (vgl. u.a. neben dem vom Verwaltungsgericht zitierten Beschluss vom 19.7.2010 Az. 11 C 10.745 und der Vorlageentscheidung vom 16. August 2010 a.a.O. nochmals mit ausführlicher Begründung Beschluss vom 7.10.2010 Az. 11 CS 10.1380).
  • VGH Bayern, 27.05.2010 - 11 BV 10.67

    Ungültigkeit einer tschechischen EU-Fahrerlaubnis; (keine) Notwendigkeit eines

    Auszug aus VGH Bayern, 18.01.2011 - 11 CS 10.2363
    Zwar hängt die Beantwortung der Frage, ob der Antragsteller von seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch machen darf, nicht davon ab, ob auf seinem tschechischen Führerschein ein Sperrvermerk angebracht wird oder nicht; seine Fahrberechtigung beurteilt sich nach Auffassung des Senats unmittelbar aus § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FeV (vgl. BayVGH vom 27.5.2010 SVR 2010, 313).
  • VGH Bayern, 19.07.2010 - 11 C 10.745

    Erfolgreiche Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus VGH Bayern, 18.01.2011 - 11 CS 10.2363
    Nach Auffassung des Senats steht eine Auslegung des § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FeV, der zufolge eine ausländische EU-Fahrerlaubnis bereits dann im Inland ungültig ist, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Bestimmung in Verbindung mit § 29 Abs. 3 Satz 3 FeV erfüllt sind, jedenfalls in Fallgestaltungen der hier inmitten stehenden Art mit dem Recht der Europäischen Union in Einklang (vgl. u.a. neben dem vom Verwaltungsgericht zitierten Beschluss vom 19.7.2010 Az. 11 C 10.745 und der Vorlageentscheidung vom 16. August 2010 a.a.O. nochmals mit ausführlicher Begründung Beschluss vom 7.10.2010 Az. 11 CS 10.1380).
  • EuGH, 26.06.2008 - C-329/06

    Verkehr - Tschechische Führerscheine, die Deutschen nach dem Entzug ihrer

    Auszug aus VGH Bayern, 18.01.2011 - 11 CS 10.2363
    Ein Mitgliedstaat sei auch nach Inkrafttreten der Dritten Führerscheinrichtlinie nur unter den vom Europäischen Gerichtshof in den Entscheidungen vom 26. Juni 2008 (Rechtssachen C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. und Rechtssachen C-334-336/06, Zerche u.a.) genannten Voraussetzungen berechtigt, die Gültigkeit einer in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Fahrerlaubnis abzulehnen.
  • BVerwG, 19.08.1988 - 8 C 29.87

    Straßenbaubeitrag - Heranziehungsbescheid - Erschließungsbeitrag - Verwaltungsakt

    Auszug aus VGH Bayern, 18.01.2011 - 11 CS 10.2363
    Erweist sich der Spruch eines angefochtenen Verwaltungsaktes aus anderen Rechtsgründen, als sie die Verwaltungsbehörde angegeben hat, als rechtmäßig, ohne dass - aus der Sicht dieser anderen Rechtsgründe - an dem Spruch etwas Wesentliches geändert zu werden braucht, dann ist der Verwaltungsakt (wenn sonst keine Rechtsfehler vorliegen) im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht rechtswidrig (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vgl. Urteile vom 27.1.1982 BVerwGE 64, 356; vom 19.8.1988 BVerwGE 80, 96).
  • BVerwG, 27.01.1982 - 8 C 12.81

    Prüfungsumfang bei fehlerhaft begründetem Erschließungsbeitragsbescheid und

    Auszug aus VGH Bayern, 18.01.2011 - 11 CS 10.2363
    Erweist sich der Spruch eines angefochtenen Verwaltungsaktes aus anderen Rechtsgründen, als sie die Verwaltungsbehörde angegeben hat, als rechtmäßig, ohne dass - aus der Sicht dieser anderen Rechtsgründe - an dem Spruch etwas Wesentliches geändert zu werden braucht, dann ist der Verwaltungsakt (wenn sonst keine Rechtsfehler vorliegen) im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht rechtswidrig (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vgl. Urteile vom 27.1.1982 BVerwGE 64, 356; vom 19.8.1988 BVerwGE 80, 96).
  • BVerfG, 20.06.2002 - 1 BvR 2062/96

    Verfassungsbeschwerden gegen die Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen

    Auszug aus VGH Bayern, 18.01.2011 - 11 CS 10.2363
    Ein Fahrerlaubnisinhaber muss den Entzug dieser Berechtigung dann hinnehmen, wenn hinreichender Anlass zu der Annahme besteht, dass aus seiner aktiven Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine Gefahr für dessen Sicherheit resultiert; dieses Risiko muss deutlich über demjenigen liegen, das allgemein mit der Zulassung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr verbunden ist (BVerfG vom 20.6.2002, NJW 2002, 2378).
  • BVerfG, 16.10.1977 - 1 BvQ 5/77

    Schleyer

    Auszug aus VGH Bayern, 18.01.2011 - 11 CS 10.2363
    Das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs und der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbare Auftrag zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben (vgl. BVerfG vom 16.10.1977 BVerfGE 46, 160/164) gebieten es, hohe Anforderungen an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu stellen.
  • VG Würzburg, 30.03.2011 - W 6 K 10.297

    Feststellung der fehlenden Berechtigung, von einer tschechischen EU-Fahrerlaubnis

    Der Bayer. Verwaltungsgerichtshof hat seine Auffassung in seiner Vorlageentscheidung an den Europäischen Gerichtshof vom 16. August 2010 (Az: 11 B 10.1030, DAR 2010, 596) sowie in weiteren Entscheidungen auch angesichts gegenläufiger anderer obergerichtlicher Entscheidungen ausdrücklich aufrechterhalten (vgl. etwa BayVGH, B.v. 07.10.2010, Az: 11 CS 10.1380; B.v. 18.01.2011, Az: 11 CS 10.2363).
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