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   VGH Bayern, 18.09.2017 - 4 ZB 17.836   

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VGH Bayern, 18.09.2017 - 4 ZB 17.836 (https://dejure.org/2017,36792)
VGH Bayern, Entscheidung vom 18.09.2017 - 4 ZB 17.836 (https://dejure.org/2017,36792)
VGH Bayern, Entscheidung vom 18. September 2017 - 4 ZB 17.836 (https://dejure.org/2017,36792)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io

    Duldungspflicht des Grundeigentümers hinsichtlich Verlegung einer Abwasserleitung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kommunale Abwasserleitung; Beseitigungsverlangen des Grundeigentümers; konkludent geschlossener Leihvertrag; satzungsrechtliche Duldungspflicht; Begriff der "örtlichen" Abwasserbeseitigung; Mehraufwendungen für alternative Trassenführung; (keine) Verjährung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Eigentümer kann Leitungsstränge eines Abwasserzweckverbands über seinem Grundstück zu dulden haben

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • VGH Bayern, 08.02.2012 - 4 B 11.175

    Entfernung einer Abwasserleitung; Verjährung; Duldungspflicht; Entfernung durch

    Auszug aus VGH Bayern, 18.09.2017 - 4 ZB 17.836
    Ob sie einen Grundstückseigentümer auch zur Duldung einer vor Inkrafttreten des Art. 24 GO bzw. vor dem Erlass entsprechender Satzungen bereits vorhandenen Leitung verpflichte, sei bisher obergerichtlich nicht entschieden; der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe sie in seinem Beschluss vom 8. Februar 2012 (Az. 4 B 11.175, juris) offengelassen.

    In einer Reihe nachfolgender Entscheidungen hat der erkennende Senat dementsprechend dargelegt, dass sich der Träger einer Ver- bzw. Entsorgungseinrichtung auf die satzungsrechtliche Pflicht zur unentgeltlichen Duldung einer Leitung - gleichsam einredeweise - berufen kann, wenn die Beseitigung einer ohne dingliche Sicherung in einem Privatgrundstück liegenden Leitung verlangt wird (BayVGH, B.v. 24.7.2000 - 4 B 99.2063 - BayVBl 2001, 115; U.v. 10.7.2001 - 4 B 99.1199 - BayVBl 2002, 20/21; U.v. 8.2.2012 - 4 B 11.175 - juris, Rn. 22; U.v. 29.11.2013 - 4 B 13.1166 - BayVBl 2014, 607).

    Auch in dem vom Kläger angeführten Urteil vom 8. Februar 2012 wurde ausdrücklich geprüft, ob der Beseitigungsanspruch bei einem vor längerer Zeit verlegten Abwasserkanal ausgeschlossen ist, weil der Eigentümer nach dem auf der Ermächtigungsnorm des Art. 24 Abs. 2 Satz 3 GO beruhenden § 19 Abs. 1 EWS "das Anbringen und Verlegen (und damit auch den Verbleib) von Leitungen" unentgeltlich zuzulassen habe (Az. 4 B 11.175, juris Rn. 19, 22).

  • BVerwG, 15.06.2006 - 2 C 10.05

    Schadensersatzanspruch des Dienstherrn wegen Dienstpflichtverletzung des Beamten,

    Auszug aus VGH Bayern, 18.09.2017 - 4 ZB 17.836
    Soweit das Verwaltungsgericht davon ausgehe, dass eine satzungsrechtliche Duldungspflicht nicht der Verjährung unterliege, sei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juni 2006 (Az. 2 C 10.05) zu verweisen, wonach bei Fehlen spezieller Regelungen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden seien; es gelte danach die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB von drei Jahren.

    Aus dem vom Kläger angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juni 2006 (Az. 2 C 10.05, BayVBl 2007, 219 Rn. 19) ergibt sich schon deshalb nichts Gegenteiliges, weil es darin nur um öffentlich-rechtliche "Ansprüche" vermögensrechtlicher Art und nicht auch um behördliche Eingriffsbefugnisse geht.

  • VGH Bayern, 18.06.2015 - 4 CS 15.744

    Dinglich nicht gesicherte Entwässerungsleitung in Privatgrundstück

    Auszug aus VGH Bayern, 18.09.2017 - 4 ZB 17.836
    Der Kläger wandte sich in einem in zwei Instanzen erfolglosen Eilverfahren (Az. W 2 S. 15.79; 4 CS 15.744) gegen die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheids und erhob zugleich Klage zum Verwaltungsgericht.

    Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass beide Leitungsstränge im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 EWS für die "örtliche" Abwasserbeseitigung erforderlich sind, auch wenn darin teilweise Abwasser aus anderen Gemeinden desselben Verbandsgebiets mit abgeleitet wird (vgl. dazu näher BayVGH, B.v. 18.6.2015 - 4 CS 15.744 - juris Rn. 10).

  • VGH Bayern, 10.09.2014 - 22 ZB 14.1756

    Mit Mineralöl kontaminierte Grundstücke

    Auszug aus VGH Bayern, 18.09.2017 - 4 ZB 17.836
    Auch die der jeweiligen Vollzugsbehörde zustehende Befugnis, die gesetzliche Verpflichtung im Wege einer Einzelfallanordnung (wie hier nach § 21 EWS) zu konkretisieren und gegenüber dem Normadressaten durchzusetzen, ist nicht als Anspruch gemäß § 194 Abs. 1 BGB zu qualifizieren, sondern stellt eine Art Gestaltungsrecht dar, das nicht dem allgemeinen Verjährungsrecht unterliegt (vgl. BVerwG, U.v. 15.3.2017 - 10 C 1.16 - juris Rn. 23; BayVGH, B.v. 10.9.2014 - 22 ZB 14.1756 - NVwZ-RR 2014, 953 Rn. 7 ff.; VGH BW, B.v. 4.3.1996 - 10 S 2687/95 - NVwZ-RR 1996, 387/390; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 53 Rn. 15; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 53 Rn. 12; Martensen, NVwZ 1997, 442/443 f.).
  • VGH Bayern, 29.11.2013 - 4 B 13.1166

    Gehört eine Leitung, die seit langer Zeit einer kommunalen Abwasserbeseitigungs-

    Auszug aus VGH Bayern, 18.09.2017 - 4 ZB 17.836
    In einer Reihe nachfolgender Entscheidungen hat der erkennende Senat dementsprechend dargelegt, dass sich der Träger einer Ver- bzw. Entsorgungseinrichtung auf die satzungsrechtliche Pflicht zur unentgeltlichen Duldung einer Leitung - gleichsam einredeweise - berufen kann, wenn die Beseitigung einer ohne dingliche Sicherung in einem Privatgrundstück liegenden Leitung verlangt wird (BayVGH, B.v. 24.7.2000 - 4 B 99.2063 - BayVBl 2001, 115; U.v. 10.7.2001 - 4 B 99.1199 - BayVBl 2002, 20/21; U.v. 8.2.2012 - 4 B 11.175 - juris, Rn. 22; U.v. 29.11.2013 - 4 B 13.1166 - BayVBl 2014, 607).
  • VGH Bayern, 11.08.2005 - 4 B 03.1278
    Auszug aus VGH Bayern, 18.09.2017 - 4 ZB 17.836
    Zwar lässt sich allein aus dem Umstand, dass ein Eigentümer der Verlegung einer öffentlichen Leitung nicht ausdrücklich widersprochen und die damit verbundene Einwirkung auf sein Grundstück über längere Zeit hinweg geduldet hat, nicht schon eine stillschweigend erteilte Genehmigung bzw. der konkludente Abschluss eines Leihvertrags ableiten (BayVGH, U.v. 11.8.2005 - 4 B 03.1278 - juris Rn. 24 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 24.07.2000 - 4 B 99.2063
    Auszug aus VGH Bayern, 18.09.2017 - 4 ZB 17.836
    In einer Reihe nachfolgender Entscheidungen hat der erkennende Senat dementsprechend dargelegt, dass sich der Träger einer Ver- bzw. Entsorgungseinrichtung auf die satzungsrechtliche Pflicht zur unentgeltlichen Duldung einer Leitung - gleichsam einredeweise - berufen kann, wenn die Beseitigung einer ohne dingliche Sicherung in einem Privatgrundstück liegenden Leitung verlangt wird (BayVGH, B.v. 24.7.2000 - 4 B 99.2063 - BayVBl 2001, 115; U.v. 10.7.2001 - 4 B 99.1199 - BayVBl 2002, 20/21; U.v. 8.2.2012 - 4 B 11.175 - juris, Rn. 22; U.v. 29.11.2013 - 4 B 13.1166 - BayVBl 2014, 607).
  • BVerwG, 16.11.2010 - 6 B 58.10

    Versammlungsfreiheit; Eingriffsgrundlage; Bekanntgabe eines Verwaltungsakts

    Auszug aus VGH Bayern, 18.09.2017 - 4 ZB 17.836
    Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn eine Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (vgl. BVerwG, B.v. 16.11.2010 - 6 B 58.10 - juris Rn. 3).
  • VGH Bayern, 23.03.1999 - 4 B 97.720
    Auszug aus VGH Bayern, 18.09.2017 - 4 ZB 17.836
    Da diese als Leihvertrag zu qualifizierende schuldrechtliche Abrede sich mangels anderweitiger Indizien auf die gesamte Dauer des Bestehens der Abwasserableitung bezog (vgl. BayVGH, U.v. 23.3.1999 - 4 B 97.720 - BayVBl 1999, 567 m.w.N.) und grundsätzlich nicht vorzeitig gekündigt werden konnte (vgl. § 605 BGB), würde sich daraus gemäß § 1922, § 1967 BGB auch heute noch eine Duldungspflicht für den Kläger ergeben, falls er das Grundstück als Alleinerbe seiner Mutter übernommen hat (zu den Fällen einer Gesamtrechtsnachfolge s. BayVGH, U.v. 23.3.1999, a.a.O.) und falls auch der beklagte Abwasserzweckverband insoweit in die Rechtsstellung der Gemeinde eingetreten ist.
  • VGH Bayern, 15.07.1994 - 22 B 88.646
    Auszug aus VGH Bayern, 18.09.2017 - 4 ZB 17.836
    Schon kurz nach Inkrafttreten der heutigen Fassung des Art. 24 Abs. 2 Satz 3 GO (G.v. 7.8.1992, GVBl S. 306) hat der 22. Senat klargestellt, dass die vom Gesetzgeber geschaffene und von den örtlichen Satzungsgebern aktivierte Duldungspflicht auch bereits vorhandene Einrichtungen erfasst (BayVGH, U.v. 15.7.1994 - 22 B 88.646 - BayVBl 1995, 52/53).
  • BVerfG, 21.01.2009 - 1 BvR 2524/06

    Zum Abwehrrecht gegen Castor-Transporte

  • VGH Bayern, 10.07.2001 - 4 B 99.1199
  • VGH Baden-Württemberg, 04.03.1996 - 10 S 2687/95

    Altlastensanierung: Erkundungsmaßnahmen - Störerauswahl - keine Verjährung der

  • BVerwG, 26.06.2017 - 10 B 22.16

    Revisionszulassung; Verjährung des verwaltungsverfahrensrechtlichen

  • BVerwG, 15.03.2017 - 10 C 1.16

    Allgemeine Nebenbestimmungen; Auslegung von Nebenbestimmungen;

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.01.2024 - 3 LZ 160/23
    Eingriffsbefugnisse sind keine Ansprüche in diesem Sinne (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juli 2018 - OVG 10 S 67.17 -, juris Rn. 13; VGH München, Beschluss vom 18. September 2017 - 4 ZB 17.836 -, juris Rn. 19; OVG Münster, Urteil vom 30. Mai 1996 - 20 A 2640/94 -, juris Rn. 39).

    Die Befugnis, eine gesetzliche Verpflichtung im Wege einer Einzelfallanordnung zu konkretisieren und gegenüber dem Normadressaten durchzusetzen, ist eine Art Gestaltungsrecht, das nicht dem allgemeinen Verjährungsrecht unterliegt (VGH München, Beschluss vom 18. September 2017 - 4 ZB 17.836 - juris, Rn. 19).

  • VG München, 30.11.2023 - M 10 K 19.2030

    Duldung einer Abwasserleitung, Alternativverlegungsmöglichkeit der

    In rechtlicher Hinsicht werde im Übrigen auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. September 2017 (B.v. 18.9.2017 - 4 ZB 17.836 - juris) verwiesen.

    Die Erforderlichkeit entfällt insbesondere dann, wenn eine andere, alternative Leitungsführung im öffentlichen Grund ohne unverhältnismäßig hohen finanziellen Aufwand realisiert werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 18.9.2017 - 4 ZB 17.836 - juris Rn. 17; U.v. 8.2.2012 - 4 B 11.175 - juris Rn. 22).

    Wenn eine über mehrere Privatgrundstücke verlaufende Abwasserleitung nicht auf Verlangen eines Grundstückseigentümers um dessen Grundstück herumgeführt werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 18.9.2017 - 4 ZB 17.836 - juris Rn. 18), dann muss dies erst Recht gelten, wenn durch derartige Verlegungsvorstellungen andere Privatgrundstücke noch mehr als durch den aktuell bestehenden Leitungszustand in Anspruch genommen werden (vgl. dazu BayVGH, B.v. 19.11.2008 - 4 ZB 06.2656 - juris Rn. 9).

    Entgegen der Rechtsansicht der Kläger trifft es auch nicht zu, dass der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. September 2017 (4 ZB 17.836 - juris) "nicht schlichtweg übertragen werden" könne.

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