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   VGH Bayern, 18.10.2006 - 22 B 05.234   

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https://dejure.org/2006,25617
VGH Bayern, 18.10.2006 - 22 B 05.234 (https://dejure.org/2006,25617)
VGH Bayern, Entscheidung vom 18.10.2006 - 22 B 05.234 (https://dejure.org/2006,25617)
VGH Bayern, Entscheidung vom 18. Oktober 2006 - 22 B 05.234 (https://dejure.org/2006,25617)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Entziehung des Eigentums über die zur Enteignung beantragten Teilfläche hinaus; Erstreckung der Bindungswirkung einer Planfeststellung auf ein nachfolgendes Enteignungsverfahren; Verhältnis zwischen Planfeststellung und Enteignung; Verwaltungsrechtsweg für ...

  • Judicialis

    AEG § 20; ; AEG § 22; ; BayEG Art. 6 Abs. 3; ; BayEG Art. 28; ; BayEG Art. 44 Abs. 1; ; BayEG Art. 44 Abs. 2; ; GVG § 17 a Abs. 5

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 07.07.2004 - 9 A 21.03

    Enteignung; Entschädigung; Folgewirkungen; Grundstücksinanspruchnahme;

    Auszug aus VGH Bayern, 18.10.2006 - 22 B 05.234
    Der Hinweis der Beigeladenen, das Bundesverwaltungsgericht bezeichne im Rahmen seiner Rechtsprechung zur Abgrenzung der Regelungsgegenstände des Planfeststellungsbeschlusses und des Enteignungsbeschlusses den Anspruch auf Ausdehnung der Enteignung auf ein Restgrundstück als "besondere Form der Entschädigung" (vgl. z.B. BVerwG vom 7.7.2004 NVwZ 2004, 1358), ändert daran nichts.

    Denn die Planfeststellungsbehörde könnte in ihrer Abwägungsentscheidung bei Gewichtung der betroffenen Belange durchaus zu dem Ergebnis gelangen, dass der Zerschneidungsschaden in Kauf zu nehmen ist und im nachfolgenden Enteignungsverfahren durch eine entsprechende Entschädigung geregelt werden kann (vgl. BVerwG vom 7.7.2004 NVwZ 2004, 1358; Hermes/Sellner a.a.O. § 18 AEG RdNrn. 140, 182).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 7.7.2004 NVwZ 2004, 1358 m.w.N.) ist über die Entschädigung für die Folgewirkungen, die durch den unmittelbaren Zugriff auf ein Teilgrundstück für das Restgrundstück entstehen, anders als über den Ausgleich für mittelbare planungsbedingte Grundstücksbeeinträchtigungen nicht im Planfeststellungs-, sondern im nachfolgenden Enteignungsverfahren zu entscheiden.

    Soweit er solche Folgewirkungen in Kauf nehmen und nur eine angemessene Entschädigung bzw. eine Übernahme von Restbesitz erreichen will, hat er dies ausschließlich im Enteignungsverfahren geltend zu machen (BVerwG vom 7.7.2004 NVwZ 2004, 1358 m.w.N.; BayVGH vom 14.8.2002 Az.: 8 ZB 02.1293 [juris Rn. 27]).

  • BVerwG, 22.11.1997 - 2 B 104.97

    Zulässigkeit des Rechtsweges - Parteirüge - Rechtsmittelverfahren

    Auszug aus VGH Bayern, 18.10.2006 - 22 B 05.234
    Eine Fallgestaltung, in der § 17 a Abs. 5 GVG keine Anwendung findet (vgl. z.B. BVerwG vom 22.11.97, BayVBl 98, 603; Rennert in Eyermann, a.a.O. § 41 RdNrn. 37 f. m.w.N.), liegt nicht vor.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.01.2006 - 11 A 1138/01
    Auszug aus VGH Bayern, 18.10.2006 - 22 B 05.234
    Die Frage, ob die Entziehung des Eigentums nicht nur für die zur Enteignung beantragte Teilfläche, sondern - auf Verlangen des Eigentümers - für weitere Flächen anzuordnen ist, ist schon der Sache nach zunächst eine Frage des Umfangs der Enteignung und auch nach der Systematik des Bayer. Enteignungsgesetzes bei den allgemeinen Vorschriften (Teil I) geregelt, nicht bei den Vorschriften über die Entschädigung (Teil II, Art. 8 ff.), über die die Zivilgerichte gemäß Art. 44 Abs. 1 BayEG zu entscheiden haben (ebenso BayVGH vom 21.12.2004 VGH n.F. 58, 38; Molodovsky/Bernstorff, a.a.O. Art. 44 Erl. 3.2 und Art. 6 Erl. 8; für das nordrhein-westfälische Landesrecht OVG NRW vom 23.1.2006 Az.: 11 A 1138/01 [juris] und vom 11.6.1997 NWVBl 98, 237).
  • BVerwG, 21.12.2005 - 9 A 12.05

    Planfeststellung; Schließung eines Bahnübergangs; Folgemaßnahmen; Ersatzweg;

    Auszug aus VGH Bayern, 18.10.2006 - 22 B 05.234
    Anlieger werden durch eine Verschlechterung der für ihre Grundstücke bestehenden Verkehrsverhältnisse in der Regel nicht in ihren Rechten verletzt, jedenfalls wenn die Grundstücke eine anderweitige ausreichende Verbindung zu dem öffentlichen Wegenetz besitzen (vgl. BVerwG vom 21.12.2005 NVwZ 2006, 603 m.w.N.).
  • BVerwG, 14.05.1992 - 4 C 9.89

    Planfeststellung; Nießbrauch; Teilenteignung; mittelbare Einwirkungen;

    Auszug aus VGH Bayern, 18.10.2006 - 22 B 05.234
    Mangels Regelungskompetenz der Planfeststellungsbehörde kann die Frage des Bestehens eines Übernahmeanspruchs und damit die hiermit im Zusammenhang stehende Frage, ob Restflächen infolge der Teilenteignung unwirtschaftlich werden, unabhängig davon, ob im Planfeststellungsbeschluss hierzu Ausführungen gemacht sind oder nicht, nicht in Bestandskraft erwachsen und für die Enteignungsbehörde bindend sein (vgl. schon BVerwG vom 14.5.1992 NVwZ 1993, 477).
  • VGH Bayern, 14.08.2002 - 8 ZB 02.1293
    Auszug aus VGH Bayern, 18.10.2006 - 22 B 05.234
    Soweit er solche Folgewirkungen in Kauf nehmen und nur eine angemessene Entschädigung bzw. eine Übernahme von Restbesitz erreichen will, hat er dies ausschließlich im Enteignungsverfahren geltend zu machen (BVerwG vom 7.7.2004 NVwZ 2004, 1358 m.w.N.; BayVGH vom 14.8.2002 Az.: 8 ZB 02.1293 [juris Rn. 27]).
  • VGH Bayern, 23.04.2010 - 22 ZB 10.43

    Gesetzlicher Richter, Geschäftsverteilungsplan, Vorzeitige Besitzeinweisung,

    Eine Abweichung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts von den Urteilen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Oktober 2006 Az. 22 B 05.233, 22 B 05.234 und 22 B 05.236 ist bereits deswegen nicht gegeben, weil sich diese Urteile auf eine (eisenbahnrechtliche) Planfeststellung mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung beziehen, während dem Planfeststellungsbeschluss vom 10. September 2007, auf den sich das Zulassungsvorbringen der Klägerin bezieht, gerade keine solche Vorwirkung zukommt (vgl. BayVGH vom 19.3.2010 Az. 22 ZB 09.3157).
  • VGH Bayern, 19.03.2010 - 22 ZB 09.3157

    Planfeststellung für eine Ethylen-Pipeline; materielle Präklusion;

    Eine Abweichung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts von den Urteilen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Oktober 2006 Az. 22 B 05.233, 22 B 05.234 und 22 B 05.236 ist bereits deswegen nicht gegeben, weil sich diese Urteile auf eine (eisenbahnrechtliche) Planfeststellung mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung beziehen, während dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss nach den obigen Ausführungen gerade keine solche Vorwirkung zukommt.
  • VerfGH Bayern, 02.04.2012 - 71-VI-11

    Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen behördliche und

    Die bloße Bezugnahme der Beschwerdeführer auf Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Oktober 2006 (Az. 22 B 05.233 = BayVBl 2007, 402; Az. 22 B 05.236 = VGH n. F. 60, 69; Az. 22 B 05.234) ist weder geeignet, einen Widerspruch zu den angegriffenen Entscheidungen, noch einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör aufzuzeigen.
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