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   VGH Bayern, 18.10.2010 - 11 CS 10.1810   

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https://dejure.org/2010,33720
VGH Bayern, 18.10.2010 - 11 CS 10.1810 (https://dejure.org/2010,33720)
VGH Bayern, Entscheidung vom 18.10.2010 - 11 CS 10.1810 (https://dejure.org/2010,33720)
VGH Bayern, Entscheidung vom 18. Oktober 2010 - 11 CS 10.1810 (https://dejure.org/2010,33720)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Konsum von Spice vor dem 22. Januar 2009;Kontrollverlust im Sinn der Nummer 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Spice-Konsum - kein Entzug der Fahrerlaubnis!

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.09.2008 - 16 A 58/08

    Cannabiskonsum zwei Tage vor dem MPU-Termin beweist Kontrollverlust

    Auszug aus VGH Bayern, 18.10.2010 - 11 CS 10.1810
    Ein Kontrollverlust im Sinn der Nummer 9.2.2 der Anlage 4 liegt dann vor, wenn eine Person im Wissen darum, sich demnächst einer Untersuchung unterziehen zu müssen, die der Feststellung eines bei ihr (nicht mehr) bestehenden Betäubungsmittelkonsums dient, in enger zeitlicher Nähe zu einem Untersuchungstermin Drogen einnimmt (vgl. OVG NRW vom 7.1.2003 VRS Bd. 105 [2004], S. 73/75; vom 15.9.2008 Az. 16 A 58/08 RdNrn. 8 - 10).
  • VGH Bayern, 25.01.2006 - 11 CS 05.1453

    Ärztliches Gutachten kann unter Umständen auch bei nur einmaligem Cannabiskonsum

    Auszug aus VGH Bayern, 18.10.2010 - 11 CS 10.1810
    Berücksichtigt werden muss in diesem Zusammenhang namentlich, dass THC, das nach dem Konsum von Cannabis zunächst rasch in das Blut sowie in gut durchblutete Organe wie z.B. das Gehirn gelangt, sodann mit wesentlicher Verzögerung vor allem im peripheren Fettgewebe des Körpers gespeichert wird (vgl. S. 11 des am 29.8.2005 von Aderjan in der Streitsache 11 CS 05.1453 für den beschließenden Senat erstatteten Gutachtens).
  • BVerfG, 20.06.2002 - 1 BvR 2062/96

    Verfassungsbeschwerden gegen die Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen

    Auszug aus VGH Bayern, 18.10.2010 - 11 CS 10.1810
    Den rechtfertigenden Grund für die in der Nummer 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung getroffene Regelung sieht der Bayerische Verwaltungsgerichtshof darin, dass eine Person, die Betäubungsmittel im Sinn des Betäubungsmittelgesetzes einnimmt, damit im Sinn der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juni 2002 (BayVBl 2002, 667/669) einen charakterlich-sittlichen Mangel zu erkennen gibt, der den Schluss rechtfertigt, dass der Betroffene bereit ist, das Interesse der Allgemeinheit an sicherer und verkehrsgerechter Fahrweise eigenen Interessen (z.B. dem Wunsch nach Rauscherlebnissen, nach "Erweiterung des Bewusstseins", Leistungssteigerung, Sedierung etc.) unterzuordnen und hieraus resultierende Gefährdungen des Straßenverkehrs in Kauf zu nehmen (vgl. zuletzt BayVGH vom 4.10.2010 Az. 11 ZB 09.2973, RdNrn. 17 f.).
  • VGH Bayern, 04.10.2010 - 11 ZB 09.2973

    Nachweis von 10 ng/ml Amphetamin im Blut

    Auszug aus VGH Bayern, 18.10.2010 - 11 CS 10.1810
    Den rechtfertigenden Grund für die in der Nummer 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung getroffene Regelung sieht der Bayerische Verwaltungsgerichtshof darin, dass eine Person, die Betäubungsmittel im Sinn des Betäubungsmittelgesetzes einnimmt, damit im Sinn der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juni 2002 (BayVBl 2002, 667/669) einen charakterlich-sittlichen Mangel zu erkennen gibt, der den Schluss rechtfertigt, dass der Betroffene bereit ist, das Interesse der Allgemeinheit an sicherer und verkehrsgerechter Fahrweise eigenen Interessen (z.B. dem Wunsch nach Rauscherlebnissen, nach "Erweiterung des Bewusstseins", Leistungssteigerung, Sedierung etc.) unterzuordnen und hieraus resultierende Gefährdungen des Straßenverkehrs in Kauf zu nehmen (vgl. zuletzt BayVGH vom 4.10.2010 Az. 11 ZB 09.2973, RdNrn. 17 f.).
  • VGH Bayern, 19.05.2010 - 11 ZB 10.772
    Auszug aus VGH Bayern, 18.10.2010 - 11 CS 10.1810
    Soweit es der Senat im Beschluss vom 19. Mai 2010 (Az. 11 ZB 10.772 ) abgelehnt hat, die Berufung gegen einen Gerichtsbescheid zuzulassen, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen eines vor dem 22. Januar 2009 erfolgten Konsums von Spice als rechtmäßig angesehen wurde, erklärt sich dies daraus, dass die vorstehend erörterten Fragen in der Begründung des Zulassungsantrags nicht einmal ansatzweise thematisiert worden waren und einem solchen Antrag gemäß § 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO nur entsprochen werden kann, soweit durchgreifende Zulassungsgründe im Sinn von § 124 Abs. 2 VwGO "dargelegt" wurden.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.10.2014 - 16 B 946/14

    Fehlende Kraftfahreignung wegen des Konsums von Amphetamin

    Etwas anderes folgt nicht aus dem vom Antragsteller genannten Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Oktober 2010 - 11 CS 10.1810 - (juris).
  • VG Trier, 31.03.2015 - 1 L 669/15

    Fahrerlaubnisentziehung wegen Einnahme von synthetischem Cannabinoid

    An diese normative Wertung ist das Gericht gebunden, solange im Einzelfall keine Umstände vorliegen, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen (ständige Rechtsprechung des OVG RP, u.a. Beschluss vom 25. Januar 2012 -10 B 11430/11- sowie Beschluss vom 14. Februar 2006 -10 B 10085/06.OVG- m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 18. Oktober 2010 -11 CS 10.1810-; juris).
  • VG Hamburg, 02.07.2021 - 15 E 2295/21

    Entziehung seiner Fahrerlaubnis; einmaliger Probierkonsum einer Mikrodosis von

    Typischerweise ist der Konsument in eine illegale Szene verstrickt und es ist unwahrscheinlich, dass sich bei ihm ein von Verantwortungsbewusstsein gekennzeichnetes Konsummuster entwickelt, das eine strikte Trennung von Drogenkonsum und Führen von Kraftfahrzeugen sicherstellt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 18.10.2010, 11 CS 10.1810, juris Rn. 18 m.w.N.; VG Trier, Beschluss vom 31.03.2015, 1 L 669/15.TR, juris Rn. 11 f.) .
  • VG Bayreuth, 27.05.2020 - B 1 S 20.437

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Konsums synthetischer Cannabinoide

    Wegen der typischen Verstrickung in eine Szene entwickeln sich mitunter Konsummuster, die eine strikte Trennung von Konsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen von vornherein verunmöglichen bzw. erschweren (BayVGH, B.v. 18.10.2010 - 11 CS 10.1810 - juris).
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