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   VGH Bayern, 18.12.2006 - 15 BV 03.2892   

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VGH Bayern, 18.12.2006 - 15 BV 03.2892 (https://dejure.org/2006,18099)
VGH Bayern, Entscheidung vom 18.12.2006 - 15 BV 03.2892 (https://dejure.org/2006,18099)
VGH Bayern, Entscheidung vom 18. Dezember 2006 - 15 BV 03.2892 (https://dejure.org/2006,18099)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unwirksamkeit der Anschlussberufung nach Rücknahme der Berufung; Zurücknahme der Berufung nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung; Bestimmung des Zeitraums für die einwilligungsfreie Rücknahmeerklärung des Berufungsklägers bei einvernehmlichem Verzicht ...

  • Judicialis

    VwGO § 101; ; VwGO § 103; ; VwGO § 105; ; VwGO § 126 Abs. 1; ; VwGO § 127; ; ZPO § 105; ; ZPO § 128 Abs. 2; ; ZPO § 516 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht, soweit nicht der 8. Senat zuständig ist; Bayerisches Abgrabungsgesetz : Anschlussberufung, Rücknahme der Berufung nach Verzicht auf mündliche Verhandlung, Einwilligung des Berufungsbeklagten, Verwirkung des Rechts ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2007, 720 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 06.02.1967 - VI C 8.67

    Entsprechende Anwendung des § 140 Abs. 1 S. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

    Auszug aus VGH Bayern, 18.12.2006 - 15 BV 03.2892
    Darauf, dass dem Antrag in mündlicher Verhandlung im schriftlichen Verfahren der schriftsätzlich gestellte Antrag entspricht, beruht auch die verbreitete Annahme, eine Zurücknahme der Berufung setze - in entsprechender Anwendung des § 126 Abs. 1 Satz 2 VwGO - ab Eingang der letzten Verzichtserklärung auf eine mündliche Verhandlung die Einwilligung des Berufungsbeklagten voraus (dementsprechend BVerwG vom 6.2.1967 BVerwGE 26, 143/144: "... zumindest dann, wenn der Revisionsbeklagte auch schon seinen Revisionsantrag gestellt hatte ..."; ebenso Eyermann/Happ, VwGO, 12. Aufl. 2006, RdNr. 5 zu § 126; Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, RdNr. 9 zu § 126; Blanke in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, RdNr. 6 zu § 126; a.A. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, RdNr. 3 zu § 126 und RdNr. 14 zu § 92; Redeker/von Oertzen, VwGO, VwGO, 14. Aufl. 2005, RdNr. 2 zu § 126; Clausing in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, RdNr. 27 zu § 92 und für das sozialgerichtliche Verfahren Jungeblut in Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, Beck´scher Online-Kommentar SGG, RdNr. 12 zu § 156: Bei einem Verzicht auf mündliche Verhandlung soll die Zurücknahme ohne Einwilligung bis zum Erlass der Entscheidung möglich sein).

    Andernfalls könne sich der Berufungskläger in einem Verfahrensstadium, in dem sich sein Unterliegen abzeichne, der endgültigen Klärung des Streitfalles entziehen (vgl. BVerwG vom 6.2.1967, a.a.O., zum gleichlautenden § 140 Abs. 1 Satz 2 VwGO; Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, RdNr. 9 zu § 126; Blanke in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, RdNr. 6 zu § 126).

    Höchstrichterlich ist zwar entschieden, dass die Revisionsrücknahme im Verfahren ohne mündliche Verhandlung in entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 1 Satz 2 VwGO der Einwilligung des Revisionsbeklagten bedarf, wenn die Zurücknahme nach dem Eingang der letzten Einverständniserklärung erfolgt ist (BVerwG vom 6.2.1967 a.a.O.).

  • BVerwG, 25.01.1974 - IV C 2.72

    Beginn der Frist für einen Nachbarwidersprucht gegen eine Baugenehmigung bei

    Auszug aus VGH Bayern, 18.12.2006 - 15 BV 03.2892
    Die analoge Anwendung einer Rechtsvorschrift auf einen von ihr nicht unmittelbar geregelten Sachverhalt setzt voraus, dass der nicht geregelte und der durch die Vorschrift geregelte Sachverhalt in denjenigen Merkmalen im Wesentlichen übereinstimmen, die für die der Vorschrift zugrunde liegende rechtliche Bewertung maßgebend sind (vgl. BVerwG vom 25.1.1974 NJW 1974, 1260).
  • BGH, 06.05.1987 - IVb ZR 51/86

    Begründung der Anschlußberufung

    Auszug aus VGH Bayern, 18.12.2006 - 15 BV 03.2892
    Dabei war die Berufungsrücknahme (§ 155 Abs. 2 VwGO) und die Erfolglosigkeit der Anschlussberufung (§ 154 Abs. 2 VwGO - vgl. BGH vom 6.5.1987 NJW 1987, 3263) zu berücksichtigen.
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