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   VGH Bayern, 18.12.2012 - 10 CS 12.1790, 10 C 12.1839   

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VGH Bayern, 18.12.2012 - 10 CS 12.1790, 10 C 12.1839 (https://dejure.org/2012,41412)
VGH Bayern, Entscheidung vom 18.12.2012 - 10 CS 12.1790, 10 C 12.1839 (https://dejure.org/2012,41412)
VGH Bayern, Entscheidung vom 18. Dezember 2012 - 10 CS 12.1790, 10 C 12.1839 (https://dejure.org/2012,41412)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung; Aufenthaltserlaubnis; Familiennachzug zur Personensorge; Familiennachzug des nicht sorgeberechtigten Elternteils; familiäre Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet; Umgangsrecht; Ermessensausübung; Prozesskostenhilfe

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, GG Art. 6, AufenthG § 27 Abs. 1, AufenthG § 28 Abs. 1 S. 4, AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 1, AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 2, AufenthG § 55 Abs. 2 Nr. 2, AufenthG § 27 Abs. 3 S. 2
    Elterliche Sorge, Sorgerecht, Familiennachzug, familiäre Lebensgemeinschaft, Schutz von Ehe und Familie, Kindeswohl

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 08.12.2005 - 2 BvR 1001/04

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde des ausländischen Vaters eines deutschen

    Auszug aus VGH Bayern, 18.12.2012 - 10 CS 12.1790
    Der Schutz des Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 GG gilt dabei zwar zunächst und in erster Linie der Familie als Lebens- und Erziehungsgemeinschaft (vgl. BVerfG vom 08.12.2005 Az. 2 BvR 1001/04 RdNr. 19).

    Auch der persönliche Kontakt mit dem Kind in Ausübung eines Umgangsrechts ist vielmehr unabhängig vom Sorgerecht Ausdruck und Folge des natürlichen Elternrechts und der damit verbundenen Elternverantwortung und steht daher unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. BVerfG vom 08.12.2005 Az. 2 BvR 1001/04 RdNr. 20; BVerfG vom 01.12.2008 Az. 2 BvR 1830/08 RdNr. 29).

    In Rechnung zu stellen ist außerdem insbesondere, dass der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch die Betreuung des Kindes durch die Mutter entbehrlich wird (vgl. BVerfG vom 08.12.2005 Az. 2 BvR 1001/04 RdNr. 20; BVerfG vom 01.12.2008 Az. 2 BvR 1830/08 RdNr. 29).

    Die Entwicklung eines Kindes wird vielmehr nicht nur durch quantifizierbare Betreuungsbeiträge der Eltern, sondern auch durch die geistige und emotionale Auseinandersetzung geprägt (vgl. BVerfG vom 08.12.2005 Az. 2 BvR 1001/04 RdNr. 21; BVerfG vom 01.12.2008 Az. 2 BvR 1830/08 RdNr. 30).

    Die Reichweite der Schutzwirkungen des Art. 6 GG wird von den das verfassungsrechtliche Bild der Familie prägenden Regelungen des Kindschaftsrechts geprägt, nach dem zum Wohl des Kindes in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen gehört (§ 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB) und das deshalb in § 1684 Abs. 1 BGB dem Kind ein entsprechendes Recht auf Umgang mit jedem Elternteil einräumt und die Eltern nicht nur zum Umgang mit dem Kind berechtigt, sondern auch verpflichtet (vgl. BVerfG vom 08.12.2005 Az. 2 BvR 1001/04 RdNrn. 22 und 24).

    Dabei sind die Belange des Elternteils und des Kindes im Einzelfall umfassend zu berücksichtigen (vgl. BVerfG vom 08.12.2005 Az. 2 BvR 1001/04 RdNr. 25; BVerfG vom 01.12.2008 Az. 2 BvR 1830/08 RdNr. 31).

    In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zum getrennt lebenden Elternteil und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in aller Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dient und das Kind beide Eltern braucht (vgl. BVerfG vom 08.12.2005 Az. 2 BvR 1001/04 RdNr. 26; BVerfG vom 01.12.2008 Az. 2 BvR 1830/08 RdNr. 32).

    Im Falle eines regelmäßigen Umgangs des ausländischen Elternteils mit seinem minderjährigen Kind, der dem auch sonst Üblichen entspricht, wird in der Regel von einer familiären Lebensgemeinschaft auszugehen sein (vgl. BVerfG vom 08.12.2005 Az. 2 BvR 1001/04 RdNr. 28; BVerfG vom 01.12.2008 Az. 2 BvR 1830/08 RdNr. 35).

    Abgesehen davon, dass entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts in der Regel bereits im Falle eines regelmäßigen Umgangs des ausländischen Elternteils mit seinem Kind von einer familiären Lebensgemeinschaft auszugehen ist (vgl. BVerfG vom 08.12.2005 Az. 2 BvR 1001/04 RdNr. 28; BVerfG vom 01.12.2008 Az. 2 BvR 1830/08 RdNr. 35) und eine solche Lebensgemeinschaft nicht allein quantitativ nach der Häufigkeit und Dauer der Kontakte oder dem genauen Inhalt der Betreuungsleistungen bestimmt werden kann, reichen die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu einer abschließenden Beurteilung des Bestehens einer familiären Lebensgemeinschaft des Antragstellers mit seinen deutschen Kindern nicht aus.

    Besteht allerdings, was, wie dargelegt, im Hauptsacheverfahren noch zu klären ist, eine familiäre Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seinen deutschen Kindern, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück, wenn die familiäre Gemeinschaft nur im Bundesgebiet verwirklicht werden kann, weil wie hier den Kindern wegen der Beziehungen zu ihrer Mutter das Verlassen der Bundesrepublik nicht zugemutet werden kann (vgl. BVerfG vom 08.12.2005 Az. 2 BvR 1001/04 RdNr. 19).

    Denn ergibt die Prüfung im Hauptsacheverfahren, dass eine von Art. 6 Abs. 1 und 2 GG geschützte familiäre Lebensgemeinschaft besteht, so ist die in diesen Verfassungsbestimmungen enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach der der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, bei der Ermessensentscheidung entsprechend dem Gewicht der familiären Bindungen des Antragstellers zur Geltung zu bringen und angemessen zu berücksichtigen (vgl. BVerfG vom 08.12.2005 Az. 2 BvR 1001/04 RdNr. 17; BVerfG vom 10.12.2008 Az. 1830/08 RdNr. 26).

  • BVerfG, 01.12.2008 - 2 BvR 1830/08

    Verletzung von Art 6 Abs 1, Abs 2 S 1 GG durch Verweigerung einer

    Auszug aus VGH Bayern, 18.12.2012 - 10 CS 12.1790
    Auch der persönliche Kontakt mit dem Kind in Ausübung eines Umgangsrechts ist vielmehr unabhängig vom Sorgerecht Ausdruck und Folge des natürlichen Elternrechts und der damit verbundenen Elternverantwortung und steht daher unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. BVerfG vom 08.12.2005 Az. 2 BvR 1001/04 RdNr. 20; BVerfG vom 01.12.2008 Az. 2 BvR 1830/08 RdNr. 29).

    In Rechnung zu stellen ist außerdem insbesondere, dass der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch die Betreuung des Kindes durch die Mutter entbehrlich wird (vgl. BVerfG vom 08.12.2005 Az. 2 BvR 1001/04 RdNr. 20; BVerfG vom 01.12.2008 Az. 2 BvR 1830/08 RdNr. 29).

    Die Entwicklung eines Kindes wird vielmehr nicht nur durch quantifizierbare Betreuungsbeiträge der Eltern, sondern auch durch die geistige und emotionale Auseinandersetzung geprägt (vgl. BVerfG vom 08.12.2005 Az. 2 BvR 1001/04 RdNr. 21; BVerfG vom 01.12.2008 Az. 2 BvR 1830/08 RdNr. 30).

    Dabei sind die Belange des Elternteils und des Kindes im Einzelfall umfassend zu berücksichtigen (vgl. BVerfG vom 08.12.2005 Az. 2 BvR 1001/04 RdNr. 25; BVerfG vom 01.12.2008 Az. 2 BvR 1830/08 RdNr. 31).

    In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zum getrennt lebenden Elternteil und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in aller Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dient und das Kind beide Eltern braucht (vgl. BVerfG vom 08.12.2005 Az. 2 BvR 1001/04 RdNr. 26; BVerfG vom 01.12.2008 Az. 2 BvR 1830/08 RdNr. 32).

    Im Falle eines regelmäßigen Umgangs des ausländischen Elternteils mit seinem minderjährigen Kind, der dem auch sonst Üblichen entspricht, wird in der Regel von einer familiären Lebensgemeinschaft auszugehen sein (vgl. BVerfG vom 08.12.2005 Az. 2 BvR 1001/04 RdNr. 28; BVerfG vom 01.12.2008 Az. 2 BvR 1830/08 RdNr. 35).

    Abgesehen davon, dass entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts in der Regel bereits im Falle eines regelmäßigen Umgangs des ausländischen Elternteils mit seinem Kind von einer familiären Lebensgemeinschaft auszugehen ist (vgl. BVerfG vom 08.12.2005 Az. 2 BvR 1001/04 RdNr. 28; BVerfG vom 01.12.2008 Az. 2 BvR 1830/08 RdNr. 35) und eine solche Lebensgemeinschaft nicht allein quantitativ nach der Häufigkeit und Dauer der Kontakte oder dem genauen Inhalt der Betreuungsleistungen bestimmt werden kann, reichen die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu einer abschließenden Beurteilung des Bestehens einer familiären Lebensgemeinschaft des Antragstellers mit seinen deutschen Kindern nicht aus.

  • VG Bayreuth, 11.12.2012 - B 1 K 12.727

    Tierschutzrechtliche Anordnung; Haltung von 12 Hunden im selbst bewohnten Haus

    Auszug aus VGH Bayern, 18.12.2012 - 10 CS 12.1790
    Ergänzend wird auf die Gerichtsakten in den Verfahren Au 1 K 12.727, Au 1 S 12.728, 10 C 12.1789, 10 CS 12.1790 und 10 C 12.1839 sowie die in diesen Verfahren beigezogenen Behördenakten verwiesen.
  • BVerwG, 16.06.2004 - 1 C 20.03

    Aufenthaltsgenehmigung; Aufenthaltserlaubnis; eigenständiges, eheunabhängiges

    Auszug aus VGH Bayern, 18.12.2012 - 10 CS 12.1790
    Dabei kann dahinstehen, ob sich dies, wie der Antragsteller meint, bereits daraus ergibt, dass ihm möglicherweise zu dem für die Entscheidung über Klagen auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Verwaltungsgerichts (vgl. BVerwG vom 16.06.2004 Az. 1 C 20.03 RdNr. 11; BVerwG vom 07.04.2009 Az. 1 C 17.08 RdNrn. 10 und 37; BVerwG vom 19.04.2012 Az. 1 C 10.11 RdNr. 11) ein Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG zustehen wird, weil bis zu diesem Zeitpunkt möglicherweise das Familiengericht das gemeinsame Sorgerecht für die Tochter wieder hergestellt haben wird.
  • BVerwG, 07.04.2009 - 1 C 17.08

    Visum; Familienzusammenführung; Kindernachzug; Altersgrenze; getrennt lebende

    Auszug aus VGH Bayern, 18.12.2012 - 10 CS 12.1790
    Dabei kann dahinstehen, ob sich dies, wie der Antragsteller meint, bereits daraus ergibt, dass ihm möglicherweise zu dem für die Entscheidung über Klagen auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Verwaltungsgerichts (vgl. BVerwG vom 16.06.2004 Az. 1 C 20.03 RdNr. 11; BVerwG vom 07.04.2009 Az. 1 C 17.08 RdNrn. 10 und 37; BVerwG vom 19.04.2012 Az. 1 C 10.11 RdNr. 11) ein Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG zustehen wird, weil bis zu diesem Zeitpunkt möglicherweise das Familiengericht das gemeinsame Sorgerecht für die Tochter wieder hergestellt haben wird.
  • VG Augsburg, 18.07.2012 - Au 1 S 12.728

    Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage; Verlängerung der

    Auszug aus VGH Bayern, 18.12.2012 - 10 CS 12.1790
    Ergänzend wird auf die Gerichtsakten in den Verfahren Au 1 K 12.727, Au 1 S 12.728, 10 C 12.1789, 10 CS 12.1790 und 10 C 12.1839 sowie die in diesen Verfahren beigezogenen Behördenakten verwiesen.
  • VGH Bayern, 02.10.2012 - 10 CS 12.1889

    Keine Umdeutung eines Antrags nach § 80 Abs. 5 in einen Antrag nach § 123 VwGO,

    Auszug aus VGH Bayern, 18.12.2012 - 10 CS 12.1790
    Ergibt die Prüfung im Hauptsacheverfahren daher, dass zwischen dem Antragsteller und seinen Kindern eine familiäre Lebensgemeinschaft besteht, so ist entweder im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG davon auszugehen, dass ein Regelfall nicht vorliegt und deshalb die Aufenthaltserlaubnis ausnahmsweise trotz des Vorliegens eines Ausweisungsgrundes erteilt werden kann, oder es kann nach § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG von der Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG abgesehen werden (vgl. BayVGH vom 02.10.2012 Az. 10 CS 12.1889 RdNr. 6; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: August 2012, RdNr. 75 zu § 27).
  • VGH Bayern, 18.12.2012 - 10 C 12.1789

    Prozesskostenhilfe; hinreichende Aussicht auf Erfolg; Aufenthaltserlaubnis;

    Auszug aus VGH Bayern, 18.12.2012 - 10 CS 12.1790
    Ergänzend wird auf die Gerichtsakten in den Verfahren Au 1 K 12.727, Au 1 S 12.728, 10 C 12.1789, 10 CS 12.1790 und 10 C 12.1839 sowie die in diesen Verfahren beigezogenen Behördenakten verwiesen.
  • BVerwG, 19.04.2012 - 1 C 10.11

    Türkei; türkische Staatsangehörige; Assoziationsrecht; assoziationsrechtliches

    Auszug aus VGH Bayern, 18.12.2012 - 10 CS 12.1790
    Dabei kann dahinstehen, ob sich dies, wie der Antragsteller meint, bereits daraus ergibt, dass ihm möglicherweise zu dem für die Entscheidung über Klagen auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Verwaltungsgerichts (vgl. BVerwG vom 16.06.2004 Az. 1 C 20.03 RdNr. 11; BVerwG vom 07.04.2009 Az. 1 C 17.08 RdNrn. 10 und 37; BVerwG vom 19.04.2012 Az. 1 C 10.11 RdNr. 11) ein Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG zustehen wird, weil bis zu diesem Zeitpunkt möglicherweise das Familiengericht das gemeinsame Sorgerecht für die Tochter wieder hergestellt haben wird.
  • VGH Bayern, 18.12.2012 - 10 C 12.1789

    Aufenthaltserlaubnis, aufschiebende Wirkung, Familiennachzug, Personensorge,

    Seine gegen den die Gewährung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts gerichtete Beschwerde begründet der Kläger unter Bezugnahme auf seine Beschwerdebegründung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Az. 10 CS 12.1790) im Wesentlichen wie folgt:.

    Ergänzend wird auf die Gerichtsakten in den Verfahren Au 1 K 12.727, Au 1 S 12.728, 10 C 12.1789, 10 CS 12.1790 und 10 C 12.1839 sowie die in diesen Verfahren beigezogenen Behördenakten verwiesen.

  • VG München, 25.04.2013 - M 12 K 13.261

    Aufenthaltserlaubnis; familiäre Lebensgemeinschaft (verneint); Straftäter;

    Es ist dabei maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung des Kind zu seinem Wohl angewiesen ist (BayVGH v. 18.12.2012, 10 CS 12.1790/10 C 12.1839, juris).
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