Rechtsprechung
VGH Bayern, 19.03.1997 - 18 P 96.2831 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anfechtung einer Wahl zum örtlichen Personalrat; Wirksamkeit einer Wahl bei Berücksichtigung nachträglich und verspätet eingegangener schriftlicher Stimmabgaben in Form einer Briefwahl; Pflicht zur Einhaltung der Grundsätze für eine verfahrensgemäße Wahl; Behandlung von ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG München, 17.07.1996 - M 14 P 96.2490
- VGH Bayern, 19.03.1997 - 18 P 96.2831
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 18.04.1978 - 6 P 34.78
Personalratswahl - Wahlvorstand - Beteiligter des Wahlanfechtungsverfahrens - …
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- VG Ansbach, 31.07.2013 - AN 7 P 12.00752
Wahlanfechtung betreffend Wahlen zu personalvertretungsrechtlichen Gremien bei …
Insoweit werde auf den Beschluss des BayVGH vom 19. März 1997, Az. 18 P 96.2831, juris, RdNrn.Erforderlich wäre nämlich zusätzlich gewesen, dass die Briefwahlunterlagen vor Schließung der Stimmabgabe in den unmittelbaren Verfügungsbereich des Wahlvorstandes selbst gelangt wären (vgl. etwa BayVGH, B.v. 19.3.1997, Az. 18 P 96.2831, juris, RdNrn. 15, 16/ Ilbertz/Widmaier/Sommer, BPersVG § 18 Wahlordnung, Rd.Nr. 5).
- OVG Niedersachsen, 08.02.2023 - 18 LP 4/21
Anfechtung; Beschwerde; Personalratswahl; Stimmzettel; Wahlgeheimnis; …
Der Fehler, dass von Briefwählern stammende Stimmzettel ausgezählt wurden, die sich nicht zuvor (in Wahlumschlägen) in der Wahlurne befunden hatten (vgl. oben II.1.b)bb)(3) ), war bereits mit Öffnung der Wahlumschläge der Briefwähler, spätestens jedoch in dem Zeitpunkt nicht mehr behebbar, in dem die Wahlurne geöffnet worden war (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 19.3.1997 - 18 P 96.2831 -, juris Rn. 16: nach Öffnung der Urne dürfen Wahlumschläge der Briefwähler nicht mehr dort hineingeworfen werden). - OVG Sachsen, 01.03.2018 - 9 A 53/17
Personalratswahl; Anfechtung; Berichtigungsbegehren; wesentliche Wahlvorschrift; …
- VG Ansbach, 24.04.2012 - AN 4 K 11.00602
Einrichtung einer sog. Aktionspostleitzahl; Rechtzeitigkeit des Eingangs von …
Nach der im wahlrechtlichen Kontext ergangenen Rechtsprechung ist für den Eingang bzw. den Zugang von Wahlbriefen beim Empfänger darauf abzustellen, dass die Wahlbriefe vor Abschluss der Wahl so in den Verfügungsbereich von Wahlleiter bzw. Wahlvorstand gelangt sind, dass dieser ohne weiteres - also ohne weitere Zwischenschritte - von ihnen Kenntnis nehmen kann (BVerwG, Beschluss vom 18.4.1978, Az. 6 P 34/78, juris; VGH, Beschluss vom 19.3.1997, Az. 18 P 96.2831, juris). - VG Ansbach, 24.04.2012 - AN 4 K 11.02012
Einrichtung einer sogenannten Aktionspostleitzahl
Nach der im wahlrechtlichen Kontext ergangenen Rechtsprechung ist für den Eingang bzw. den Zugang von Wahlbriefen darauf abzustellen, dass die Wahlbriefe vor Abschluss der Wahl so in den Verfügungsbereich von Wahlleiter bzw. Wahlvorstand (Wahlausschuss) gelangt sind, das dieser ohne weiteres - also ohne weitere Zwischenschritte - von ihnen Kenntnis nehmen kann (BVerwG, Beschluss vom 18.4.1978, Az. 6 P 34/78, juris; BayVGH, Beschluss vom 19.3.1997, Az. 18 P 96.2831, juris).