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VGH Bayern, 19.03.2020 - 10 AS 20.477 |
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- BAYERN | RECHT
VwGO § 80 Abs. 7 S. 2; VwGO §§ 113 Abs. 1 S. 1, 113 Abs. 1 S. 4; Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; LStVG Art. 37 Abs. 1 und Abs. 4; KampfhundeVO § 1 Abs. 2; BayVwVfG Art. 49
Haltung eines Kampfhundes - einstweiliger Rechtsschutz - rewis.io
Untersagung der Haltung eines Kampfhundes
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- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (8) Neu Zitiert selbst (11)
- VGH Bayern, 12.05.2020 - 10 B 20.439
Auszug aus VGH Bayern, 19.03.2020 - 10 AS 20.477
Das Verfahren wird als Berufungsverfahren (10 B 20.439) fortgeführt.Ergänzend wird auf die beigezogene Behördenakte sowie auf die Gerichtsakten beider Instanzen (auch in den Verfahren 10 CS 19.180, 10 ZB 19.2393, 10 CS 20.274 und 10 B 20.439) Bezug genommen.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ist für die Entscheidung über den vorliegenden Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO das zuständige Gericht der Hauptsache, weil bei ihm das Berufungsverfahren (10 B 20.439) hinsichtlich des Ausgangsbescheids vom 26. November 2018 anhängig ist (…vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auf. 2019, § 80 Rn. 200).
- VGH Bayern, 30.01.2018 - 10 CS 17.2335
Umfassendes Hundehaltungsverbot
Auszug aus VGH Bayern, 19.03.2020 - 10 AS 20.477
Zunächst hält der Senat an seiner im Beschluss vom 27. Februar 2019 im Beschwerdeverfahren 10 CS 19.180 dargestellten Auffassung fest, dass die Antragsgegnerin diese Anordnungen tatbestandlich auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG stützen konnte, weil dadurch die Ordnungswidrigkeit der ungenehmigten Haltung eines Kampfhundes (Art. 37 Abs. 4 StVG) unterbunden wird (vgl. auch BayVGH, B.v. 30.1.2018 - 10 CS 17.2335 - juris Rn. 13).Beide gutachterlichen Stellungnahmen haben erkennbar einen unvollständigen bzw. unrichtigen Sachverhalt zu Grunde gelegt (vgl. BayVGH, B.v. 30.1.2018 - 10 CS 17.2335 - juris Rn. 13).
- VGH Bayern, 27.02.2019 - 10 CS 19.180
Untersagung der Kampfhundehaltung ohne erforderliche Erlaubnis
Auszug aus VGH Bayern, 19.03.2020 - 10 AS 20.477
Ergänzend wird auf die beigezogene Behördenakte sowie auf die Gerichtsakten beider Instanzen (auch in den Verfahren 10 CS 19.180, 10 ZB 19.2393, 10 CS 20.274 und 10 B 20.439) Bezug genommen.Zunächst hält der Senat an seiner im Beschluss vom 27. Februar 2019 im Beschwerdeverfahren 10 CS 19.180 dargestellten Auffassung fest, dass die Antragsgegnerin diese Anordnungen tatbestandlich auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG stützen konnte, weil dadurch die Ordnungswidrigkeit der ungenehmigten Haltung eines Kampfhundes (Art. 37 Abs. 4 StVG) unterbunden wird (…vgl. auch BayVGH, B.v. 30.1.2018 - 10 CS 17.2335 - juris Rn. 13).
- VGH Bayern, 19.03.2019 - 10 BV 18.1917
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung einer American Staffordshire …
Auszug aus VGH Bayern, 19.03.2020 - 10 AS 20.477
Art. 37 LStVG verfolgt den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen und Tieren (BayVGH, U.v. 19.3.2019 - 10 BV 18.1917 - juris Rn. 28;… B.v. 12.1.2016 - 10 CS 15.2239 - juris Rn. 18) und dient damit einem besonders gewichtigen öffentlichen Interesse.Der Regelung liegt die Annahme eines "Gefahrenverdachts" bzw. eines "Besorgnispotentials" zu Grunde (BayVGH, U.v. 19.3.2019 - 10 BV 18.1917 - juris Rn. 28, 31).
- BVerwG, 31.01.2002 - 2 C 7.01
Versetzung in den einstweiligen Ruhestand; Fortsetzungsfeststellungsklage; …
Auszug aus VGH Bayern, 19.03.2020 - 10 AS 20.477
Ob für eine Fortsetzungsfeststellungsklage etwas anderes zu gelten hat, weil bei einer erfolgreichen Fortsetzungsfeststellungsklage kraft der gerichtlichen Entscheidung nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nicht mehr der Regelungsgehalt des Verwaltungsaktes, sondern die Rechtslage, die ohne Geltung des gerichtlich als rechtswidrig festgestellten erledigten Verwaltungsaktes besteht, maßgeblich ist (BVerwG, U.v. 20.11.1997 - 5 C 1/96 - NVwZ 1998, 734; U.v. 31.1.2002 - 2 C 7/01 - NVwZ 2002, 853), der erfolgreichen Fortsetzungsfeststellungsklage also eine fiktive kassatorische Wirkung zukommt und insofern auch ein Interesse an der vorläufigen Anordnung bzw. Wiederherstellung dieser Urteilswirkung bestehen könnte, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.Der Verwaltungsakt, dessen Rechtswidrigkeit auf diese Weise festgestellt wurde, kann auch nicht mehr in Bestandskraft erwachsen (BVerwG, U.v. 20.11.1997 - 5 C 1/96 - NVwZ 1998, 734; U.v. 31.1.2002 - 2 C 7/01 - NVwZ 2002, 853).
- BVerwG, 20.11.1997 - 5 C 1.96
Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch;; Erstattungsanspruch, öffentlich- …
Auszug aus VGH Bayern, 19.03.2020 - 10 AS 20.477
Ob für eine Fortsetzungsfeststellungsklage etwas anderes zu gelten hat, weil bei einer erfolgreichen Fortsetzungsfeststellungsklage kraft der gerichtlichen Entscheidung nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nicht mehr der Regelungsgehalt des Verwaltungsaktes, sondern die Rechtslage, die ohne Geltung des gerichtlich als rechtswidrig festgestellten erledigten Verwaltungsaktes besteht, maßgeblich ist (BVerwG, U.v. 20.11.1997 - 5 C 1/96 - NVwZ 1998, 734; U.v. 31.1.2002 - 2 C 7/01 - NVwZ 2002, 853), der erfolgreichen Fortsetzungsfeststellungsklage also eine fiktive kassatorische Wirkung zukommt und insofern auch ein Interesse an der vorläufigen Anordnung bzw. Wiederherstellung dieser Urteilswirkung bestehen könnte, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.Der Verwaltungsakt, dessen Rechtswidrigkeit auf diese Weise festgestellt wurde, kann auch nicht mehr in Bestandskraft erwachsen (BVerwG, U.v. 20.11.1997 - 5 C 1/96 - NVwZ 1998, 734; U.v. 31.1.2002 - 2 C 7/01 - NVwZ 2002, 853).
- VGH Bayern, 19.03.2020 - 10 CS 20.274
Unzulässiger und teilweise unbegründeter Antrag auf Abänderung einer …
Auszug aus VGH Bayern, 19.03.2020 - 10 AS 20.477
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 16. Januar 2020, mit dem der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage vom 19. Dezember 2020 gegen den Bescheid vom 5. Dezember 2019 abgelehnt wurde, ist Gegenstand der Beschwerde im Verfahren 10 CS 20.274.Ergänzend wird auf die beigezogene Behördenakte sowie auf die Gerichtsakten beider Instanzen (auch in den Verfahren 10 CS 19.180, 10 ZB 19.2393, 10 CS 20.274 und 10 B 20.439) Bezug genommen.
- BVerwG, 23.02.2018 - 1 VR 11.17
Vorläufiges Rechtsschutzbegehren gegen ein von dem Bundesministerium des Innern …
Auszug aus VGH Bayern, 19.03.2020 - 10 AS 20.477
Die Hauptsacheklage des Antragstellers hat nach vorläufiger Prüfung der Rechtslage und summarischer Prüfung der Sachlage (vgl. BVerwG, B.v. 23.2.2018 - 1 VR 11.17 - juri Rn. 15) nach wie vor keine Aussicht auf Erfolg. - VGH Baden-Württemberg, 06.12.2004 - 5 S 1704/04
Vorhabenbezogene Verbandsfeststellungsklage und vorläufiger Rechtsschutz
Auszug aus VGH Bayern, 19.03.2020 - 10 AS 20.477
Einer Feststellungsklage kommt grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung im Sinne von § 80 Abs. 1 VwGO zu, sodass grundsätzlich auch kein Raum für deren Anordnung oder Wiederherstellung durch das Gericht ist (…vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 80 Rn. 12 auch zu Ausnahmen im Bereich des Planfeststellungsrechts;… Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 37. EL Juli 2019, § 80 Rn. 55; VGH BW, B.v. 6.12.2004 - 5 S 1704/04 - NVwZ-RR 2005, 635/636). - VGH Bayern, 12.01.2016 - 10 CS 15.2239
Erlaubnispflicht für die Haltung eines Kampfhundes
Auszug aus VGH Bayern, 19.03.2020 - 10 AS 20.477
Art. 37 LStVG verfolgt den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen und Tieren (…BayVGH, U.v. 19.3.2019 - 10 BV 18.1917 - juris Rn. 28; B.v. 12.1.2016 - 10 CS 15.2239 - juris Rn. 18) und dient damit einem besonders gewichtigen öffentlichen Interesse. - VGH Bayern, 23.04.2018 - 10 AS 18.442
- VGH Bayern, 12.05.2020 - 10 B 20.439
Rechtmäßiger Widerruf eines Negativzeugnisses betreffend Aggressivität und …
Nachdem das Verwaltungsgericht Regensburg das Verfahren mit Beschluss vom 4. März 2020 an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof verwiesen hatte, lehnte der Senat den Antrag mit Beschluss vom 19. März 2020 ab (Az. 10 AS 20.477).Ergänzend wird auf die beigezogene Behördenakte sowie auf die Gerichtsakten beider Instanzen (auch in den Verfahren 10 CS 19.180, 10 ZB 19.2393 und 10 AS 20.477) Bezug genommen.
a) Wie der Senat bereits im Beschluss vom 19. März 2020 im Verfahren 10 AS 20.477 ausgeführt hat, ist die Fortsetzungsfeststellungsklage, mit der der Kläger die Rechtswidrigkeit des Widerrufs des Negativattests mit Nr. 2 des Bescheids vom 26. November 2018 feststellen lassen möchte, - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - nicht ohne Weiteres wegen eines fehlenden Fortsetzungsfeststellunginteresses unzulässig.
Der Senat hält insofern an seiner im Beschluss vom 19. März 2020 im Verfahren 10 AS 20.477 ausführlich begründeten Auffassung fest, dass die Widerrufsentscheidung insbesondere aufgrund der aktenkundigen Beißvorfälle am 1. und 29. August 2018 und der amtstierärztlichen Stellungnahme vom 21. November 2018 rechtmäßig war, weil es am nach § 1 Abs. 2 KampfhundeVO erforderlichen Nachweis fehlte, dass der Hund des Klägers keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit aufweise und die Beklagte daher auf Grund dieser nachträglich eingetretenen Tatsachen berechtigt gewesen wäre, das Negativzeugnis nicht zu erteilen, und dass ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet wäre (Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG).
Auch insoweit hält der Senat an seiner in den Beschlüssen vom 27. Februar 2019 (10 CS 19.180) und 19. März 2020 (10 AS 20.477) dargestellten Auffassung fest, dass die Beklagte diese Anordnungen tatbestandlich auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG stützen konnte, weil dadurch die Ordnungswidrigkeit der ungenehmigten Haltung eines Kampfhundes (Art. 37 Abs. 4 StVG) unterbunden wird (…vgl. auch BayVGH, B.v. 19.3.2020 - 10 ZB 19.459 - juris Rn. 24;… B.v. 30.1.2018 - 10 CS 17.2335 - juris Rn. 13) und dass dies unabhängig davon gilt, ob hinsichtlich der maßgeblichen Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten oder den Zeitpunkt der Entscheidung durch den Senat abzustellen wäre.
Wie der Senat bereits im Beschluss vom 19. März 2020 (10 AS 20.477) dargelegt hat, haben beide gutachterlichen Stellungnahmen erkennbar einen unvollständigen bzw. unrichtigen Sachverhalt zu Grunde gelegt (…vgl. BayVGH, B.v. 30.1.2018 - 10 CS 17.2335 - juris Rn. 13).
- VGH Bayern, 09.01.2024 - 2 CS 23.2010
Asylbewerberunterkunft im Gewerbegebiet, Fehlende Bauantragsunterlagen zur …
Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.2020 - 10 AS 20.477 - juris Rn. 20) verletzt die mit der Klage angegriffene Baugenehmigung den Antragsteller voraussichtlich in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). - OVG Niedersachsen, 18.07.2022 - 14 MN 279/22
Abänderungsantrag; Antragsbefugnis Antragsbefugnis; FFP-2; Maske; Maskenpflicht
Das Zulässigkeitserfordernis der Antragsbefugnis setzt voraus, dass der jeweilige Antragsteller einen schlüssigen Vortrag zur Änderung der Sach- oder Rechtslage, auch der Prozesslage, bietet und auf dieser Grundlage die Möglichkeit einer Abänderungsentscheidung besteht (…vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, 42. EL Februar 2022, § 80 Rn. 576;… Gersdorf, in: BeckOK VwGO, 61. Edition, Stand: 1.7.2021, § 80 Rn. 200;… BVerwG, Beschl. v. 29.1.1999 - 11 VR 13/98 -, juris Rn. 2;… OVG NRW, Beschl. v. 29.3.2017 - 4 B 919/16 -, juris Rn. 8;… NdsOVG, Beschl. v. 21.12.2020 - 12 ME 140/20 -, juris Rn. 26 f.; BayVGH, Beschl. v. 19.3.2020 - 10 AS 20.477 -, juris Rn. 18).
- VGH Bayern, 19.03.2020 - 10 CS 20.274
Vollziehbarkeit einer Grundverfügung
Wegen des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Beschluss vom heutigen Tag im Verfahren 10 AS 20.477, mit dem der Senat den Antrag des Antragsstellers nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage u.a. gegen die der Zwangsgeldandrohung zugrundeliegende Abgabeverpflichtung im Bescheid vom 26. November 2018 abgelehnt hat.Dies ist vorliegend aufgrund der Sofortvollzugsanordnung in Nr. 4 des Bescheids vom 26. November 2018 und den nachfolgenden erfolglosen Eilrechtsschutzverfahren (10 CS 19.180 und 10 AS 20.477) der Fall.
- VGH Bayern, 30.03.2020 - 10 ZB 19.460
Rücknahme einer Zusicherung zur Haltung eines Kampfhundes
Denn abgesehen davon, dass ein Kampfhund im Sinne von § 1 Abs. 1 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit i.d.F. vom 4.9.2002 (KampfhundeVO) auch bei einem positiven Wesenstest nur im Falle eines - hier nicht gegebenen - berechtigten Haltungsinteresses - gehalten werden darf, kommt es für verwaltungsgerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Ermessenserwägungen auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung der Beklagten am 26. Oktober 2017 an (…Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2019, § 40 Rn. 5 m.w.N.; vgl. zum Widerruf eines Negativzeugnisses i.S.d. § 1 Abs. 2 KampfhundeVO BayVGH, B.v. 19.3.2020 - 10 AS 20.477 - zur Veröffentlichung in juris vorgesehen - Rn. 24). - VGH Bayern, 06.04.2022 - 10 CS 22.464
Widerruf eines Negativzeugnisses und damit korrespondierend Untersagung der …
Art. 37 LStVG verfolgt den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen und Tieren (hierzu und zum Folgenden BayVGH, B.v. 19.3.2020 - 10 AS 20.477 - juris Rn. 23;… vgl. auch BayVGH, U.v. 19.3.2019 - 10 BV 18.1917 - juris Rn. 28;… B.v. 12.1.2016 - 10 CS 15.2239 - juris Rn. 18) und dient damit einem besonders gewichtigen öffentlichen Interesse. - VG Augsburg, 29.11.2021 - Au 4 S 21.2371
Erfolgloser Eilantrag der Nachbarin gegen Erweiterung eines Zweifamilienhauses
Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.2020 - 10 AS 20.477 - juris Rn. 20) verletzt die mit der Klage angegriffene Baugenehmigung die Antragstellerin voraussichtlich nicht in ihren subjektivöffentlichen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). - VG Augsburg, 13.05.2020 - Au 4 S 20.573
Baugenehmigung für Neubau eines Wohnhauses mit 8 Wohneinheiten verletzt …
Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und vorläufiger Prüfung der Rechtslage (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.2020 - 10 AS 20.477 - juris Rn. 20) verletzt die mit der Klage angegriffene Baugenehmigung die Antragsteller voraussichtlich nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).