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   VGH Bayern, 19.06.2018 - 12 C 18.316   

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VGH Bayern, 19.06.2018 - 12 C 18.316 (https://dejure.org/2018,22559)
VGH Bayern, Entscheidung vom 19.06.2018 - 12 C 18.316 (https://dejure.org/2018,22559)
VGH Bayern, Entscheidung vom 19. Juni 2018 - 12 C 18.316 (https://dejure.org/2018,22559)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    SGB VIII § 11, §§ 27 ff., § 35a, § 78a, § 78b Abs. 1; VwGO § 40 Abs. 1; GVG § 17a Abs. 4
    Zahlungsanspruch des Leistungserbringers im jugendhilferechtlichen Dreiecksverhältnis

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs für eine Klage auf Zahlung höherer Tagessätze für die Hilfeempfänger einer Jugendhilfeeinrichtung für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge

  • rewis.io

    Zahlungsanspruch des Leistungserbringers im jugendhilferechtlichen Dreiecksverhältnis

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs für eine Klage auf Zahlung höherer Tagessätze für die Hilfeempfänger einer Jugendhilfeeinrichtung für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • VGH Bayern, 21.04.2017 - 12 ZB 17.1

    Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung mangels Zulassungsgründen

    Auszug aus VGH Bayern, 19.06.2018 - 12 C 18.316
    Der Senat hat mit Beschluss vom 21. April 2017 (12 ZB 17.1; juris) anlässlich einer Eingliederungshilfemaßnahme nach § 35a SGB VIII ausgeführt, dass im sogenannten jugendhilferechtlichen Dreiecksverhältnis zwischen dem Leistungsberechtigten und dem Leistungserbringer regelmäßig ein privatrechtlicher Vertrag vorliegt, dem der Jugendhilfeträger durch Bewilligung der Kostenübernahme als weiterer Schuldner beitritt.

    Da sich durch den Schuldbeitritt mittels privatrechtsgestaltendem Verwaltungsakt die zivilrechtliche Schuld aus dem zwischen dem Hilfeempfänger und dem Leistungserbringer geschlossenen Vertrag aber nicht in eine öffentlich-rechtliche umwandelt, sondern der Schuldbeitritt seinem Wesen nach die Rechtsnatur der Forderung des Gläubigers teilt, zu der er erklärt wird (vgl. hierzu ausführl. BGH, U.v. 31.3.2016 - III ZR 267/15 -, a.a.O.; BayVGH; B.v. 21.4.2017 - 12 ZB 17.1 - juris Rn. 2), war der Bundesgerichtshof auch zur Entscheidung über das zivilrechtlich zu beurteilende Rechtsverhältnis im Hinblick auf die Erstattung von Kosten für die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach §§ 53 ff. SGB XII befugt.

    3.2 Auch mit dem Einwand, die Entscheidung des erkennenden Senats vom 21. April 2017 (12 ZB 17.1 - juris) habe keine Vereinbarung nach § 78b Abs. 1 SGB VIII zum Gegenstand, sondern betreffe Vertragsbeziehungen über Einzeltherapiemaßnahmen nach § 35a SGB VIII und könne deshalb nicht herangezogen werden, vermag die Beklagte nicht durchzudringen.

  • BGH, 31.03.2016 - III ZR 267/15

    Schuldbeitritt des Sozialhilfeträgers zur Zahlungsverpflichtung des

    Auszug aus VGH Bayern, 19.06.2018 - 12 C 18.316
    1.2 Der Senat kann sich - ebenso wie auch das Verwaltungsgericht - bei seiner Einschätzung, dass ein Schuldbeitritt seinem Wesen nach die Rechtsnatur der Forderung des Gläubigers teilt, zu der er erklärt wird, auf die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses (U.v. 31.3.2016 - III ZR 267/15 - NJW 2016, 2734, 2736 Rn. 21 ff.) stützen.

    Da sich durch den Schuldbeitritt mittels privatrechtsgestaltendem Verwaltungsakt die zivilrechtliche Schuld aus dem zwischen dem Hilfeempfänger und dem Leistungserbringer geschlossenen Vertrag aber nicht in eine öffentlich-rechtliche umwandelt, sondern der Schuldbeitritt seinem Wesen nach die Rechtsnatur der Forderung des Gläubigers teilt, zu der er erklärt wird (vgl. hierzu ausführl. BGH, U.v. 31.3.2016 - III ZR 267/15 -, a.a.O.; BayVGH; B.v. 21.4.2017 - 12 ZB 17.1 - juris Rn. 2), war der Bundesgerichtshof auch zur Entscheidung über das zivilrechtlich zu beurteilende Rechtsverhältnis im Hinblick auf die Erstattung von Kosten für die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach §§ 53 ff. SGB XII befugt.

  • BVerwG, 16.03.1994 - 4 B 223.93

    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von Rechtsmitteln - Anspruch auf eine

    Auszug aus VGH Bayern, 19.06.2018 - 12 C 18.316
    Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar (vgl. BVerwG, B.v. 16.3.1994 - 4 B 223.93 -, NVwZ 1994, 782).
  • BGH, 12.11.1991 - KZR 22/90

    Pflegesatzvereinbarungen als öffentlich-rechtliche Verträge

    Auszug aus VGH Bayern, 19.06.2018 - 12 C 18.316
    Die von der Beklagten zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 12. November 1991 (KZR 22/90) und des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. September 1993 (5 C 41.91 -, BVerwGE 94, 202-211) ist im vorliegenden Zusammenhang unbehelflich, da diese Entscheidungen die Qualifizierung von Pflegesatzvereinbarungen nach § 93 Abs. 2 BSHG als öffentlich-rechtliche Verträge betreffen.
  • VGH Bayern, 19.06.2018 - 12 C 18.314

    Zahlungsanspruch des Leistungserbringers im jugendhilferechtlichen

    Auszug aus VGH Bayern, 19.06.2018 - 12 C 18.316
    1.3 Im Gegensatz zu den Parallelverfahren 12 C 18.313, 12 C 18.314 und 12 C 18.315 haben die Beteiligten im gegenständlichen Verfahren noch keine Leistungs- bzw. Entgeltvereinbarung getroffen, sondern wurde bis dahin lediglich vorläufig ein Tagessatz festgelegt, sodass sich bereits deshalb ein Zahlungsanspruch hieraus nicht herleiten lässt.
  • VGH Bayern, 19.06.2018 - 12 C 18.313

    Keine öffentlich-rechtliche Streitigkeit des Jugendhilfeträgers bezogen auf

    Auszug aus VGH Bayern, 19.06.2018 - 12 C 18.316
    1.3 Im Gegensatz zu den Parallelverfahren 12 C 18.313, 12 C 18.314 und 12 C 18.315 haben die Beteiligten im gegenständlichen Verfahren noch keine Leistungs- bzw. Entgeltvereinbarung getroffen, sondern wurde bis dahin lediglich vorläufig ein Tagessatz festgelegt, sodass sich bereits deshalb ein Zahlungsanspruch hieraus nicht herleiten lässt.
  • BSG, 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung - Sozialhilfe -

    Auszug aus VGH Bayern, 19.06.2018 - 12 C 18.316
    1.4 Entgegen der Auffassung der Beklagtenbevollmächtigten kann der insoweit maßgeblichen höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und auch des Bundessozialgerichts (vgl. z.B. BSG, U.v. 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R - juris) nicht die frühere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Sozialhilferecht entgegengehalten werden.
  • BVerwG, 30.09.1993 - 5 C 41.91

    Sozialhilfe - Pflegesatzvereinbarung - Mehrkostenvorbehalt - Ermessen -

    Auszug aus VGH Bayern, 19.06.2018 - 12 C 18.316
    Die von der Beklagten zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 12. November 1991 (KZR 22/90) und des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. September 1993 (5 C 41.91 -, BVerwGE 94, 202-211) ist im vorliegenden Zusammenhang unbehelflich, da diese Entscheidungen die Qualifizierung von Pflegesatzvereinbarungen nach § 93 Abs. 2 BSHG als öffentlich-rechtliche Verträge betreffen.
  • VG Regensburg, 27.07.2022 - RN 4 E 22.917

    Keine Antragsbefugnis des bisherigen Leistungserbringers einer

    Durch diesen Schuldbeitritt mittels privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakts erwirbt der Leistungserbringer zugleich einen unmittelbaren Zahlungsanspruch gegen den Jugendhilfeträger (BayVGH, B. v. 19.6.2018 - 12 C 18.316, BeckRS 2018, 16783 Rn. 3).

    Die Verpflichtung zur Übernahme des Entgelts besteht daher grundsätzlich nicht gegenüber dem Einrichtungsträger, sondern gegenüber dem Leistungsberechtigten (BayVGH, B. v. 19.6.2018 - 12 C 18.316, BeckRS 2018, 16783 Rn. 4).

    Ein Zahlungsanspruch des Einrichtungsträgers entsteht vielmehr erst, wenn der Jugendhilfeträger eine einzelfallbezogene Hilfeleistung in einer vom Hilfeempfänger gewählten Einrichtung gewährt, der Hilfeempfänger mit dem Einrichtungsträger einen privatrechtlichen Betreuungsvertrag abschließt und der Jugendhilfeträger durch den Bewilligungsbescheid dieser privatrechtlichen Schuld beitritt (BayVGH, B. v. 19.6.2018 - 12 C 18.316, BeckRS 2018, 16783 Rn. 11).

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