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   VGH Bayern, 19.06.2018 - 12 C 18.317   

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https://dejure.org/2018,22556
VGH Bayern, 19.06.2018 - 12 C 18.317 (https://dejure.org/2018,22556)
VGH Bayern, Entscheidung vom 19.06.2018 - 12 C 18.317 (https://dejure.org/2018,22556)
VGH Bayern, Entscheidung vom 19. Juni 2018 - 12 C 18.317 (https://dejure.org/2018,22556)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    SGB VIII §§ 27 ff., § 78b Abs. 1; VwGO § 40 Abs. 1; GVG § 17a Abs. 4
    Rechtsweg für Auskunftsanspruch des Jugendhilfeträgers gegenüber Zahlungsanspruch des Leistungserbringers

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorliegen einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit bei Leistungsansprüchen einer jugendhilferechtlichen Einrichtung für Leistungen an einen Dritten gegenüber dem Jugendhilfeträger im Falle eines Dreiecksverhältnisses

  • rewis.io

    Rechtsweg für Auskunftsanspruch des Jugendhilfeträgers gegenüber Zahlungsanspruch des Leistungserbringers

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Jugendhilferechtliches Dreiecksverhältnis; Schuldbeitritt des Jugendhilfeträgers zur; zivilrechtlichen; Zahlungsverpflichtung des Hilfeempfängers; Leistungs- und Entgeltvereinbarung; Zivilrechtsweg; Jugendhilferechtliches Dreieicksverhältnis; Dienstleistung; Entgelt

  • rechtsportal.de

    Vorliegen einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit bei Leistungsansprüchen einer jugendhilferechtlichen Einrichtung für Leistungen an einen Dritten gegenüber dem Jugendhilfeträger im Falle eines Dreiecksverhältnisses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • VGH Bayern, 21.04.2017 - 12 ZB 17.1

    Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung mangels Zulassungsgründen

    Auszug aus VGH Bayern, 19.06.2018 - 12 C 18.317
    Der Senat hat mit Beschluss vom 21. April 2017 (12 ZB 17.1; juris) anlässlich einer Eingliederungshilfemaßnahme nach § 35a SGB VIII ausgeführt, dass im sogenannten jugendhilferechtlichen Dreiecksverhältnis zwischen dem Leistungsberechtigten und dem Leistungserbringer regelmäßig ein privatrechtlicher Vertrag vorliegt, dem der Jugendhilfeträger durch Bewilligung der Kostenübernahme als weiterer Schuldner beitritt.

    Da sich durch den Schuldbeitritt mittels privatrechtsgestaltendem Verwaltungsakt die zivilrechtliche Schuld aus dem zwischen dem Hilfeempfänger und dem Leistungserbringer geschlossenen Vertrag aber nicht in eine öffentlich-rechtliche umwandelt, sondern der Schuldbeitritt seinem Wesen nach die Rechtsnatur der Forderung des Gläubigers teilt, zu der er erklärt wird (vgl. hierzu ausführl. BGH, U.v. 31.3.2016 - III ZR 267/15 -, a.a.O.; BayVGH; B.v. 21.4.2017 - 12 ZB 17.1 - juris, Rn. 2), war der Bundesgerichtshof auch zur Entscheidung über das zivilrechtlich zu beurteilende Rechtsverhältnis im Hinblick auf die Erstattung von Kosten für die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach §§ 53 ff. SGB XII befugt.

    3.2 Mit dem Einwand, die Entscheidung des erkennenden Senats vom 21. April 2017 (12 ZB 17.1 - juris) habe keine Vereinbarung nach § 78b Abs. 1 SGB VIII zum Gegenstand, sondern betreffe Vertragsbeziehungen über Einzeltherapiemaßnahmen nach § 35a SGB VIII und könne deshalb nicht herangezogen werden, vermag die Klägerin ebenfalls nicht durchzudringen.

  • BGH, 31.03.2016 - III ZR 267/15

    Schuldbeitritt des Sozialhilfeträgers zur Zahlungsverpflichtung des

    Auszug aus VGH Bayern, 19.06.2018 - 12 C 18.317
    1.2 Der Senat kann sich - ebenso wie auch das Verwaltungsgericht - bei seiner Einschätzung, dass ein Schuldbeitritt seinem Wesen nach die Rechtsnatur der Forderung des Gläubigers teilt, zu der er erklärt wird, auf die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses (U.v. 31.3.2016 - III ZR 267/15 - NJW 2016, 2734, 2736 Rn. 21 ff.) stützen.

    Da sich durch den Schuldbeitritt mittels privatrechtsgestaltendem Verwaltungsakt die zivilrechtliche Schuld aus dem zwischen dem Hilfeempfänger und dem Leistungserbringer geschlossenen Vertrag aber nicht in eine öffentlich-rechtliche umwandelt, sondern der Schuldbeitritt seinem Wesen nach die Rechtsnatur der Forderung des Gläubigers teilt, zu der er erklärt wird (vgl. hierzu ausführl. BGH, U.v. 31.3.2016 - III ZR 267/15 -, a.a.O.; BayVGH; B.v. 21.4.2017 - 12 ZB 17.1 - juris, Rn. 2), war der Bundesgerichtshof auch zur Entscheidung über das zivilrechtlich zu beurteilende Rechtsverhältnis im Hinblick auf die Erstattung von Kosten für die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach §§ 53 ff. SGB XII befugt.

  • BVerwG, 23.08.1991 - 8 C 61.90

    Erschließungsbeitragsrecht: Umfang der Überbürdung von Erschließungskosten auf

    Auszug aus VGH Bayern, 19.06.2018 - 12 C 18.317
    Der geltend gemachte Anspruch auf Auskunft und Rechenschaftslegung ist untrennbar mit dem Hauptanliegen - den Zahlungsansprüchen der Beklagten - verbunden und damit bürgerlich-rechtlicher Natur (BVerwG, U.v. 23.8.1991 - 8 C 61/90 -, juris), da diese Forderungen auf privatrechtlichen Schuldbeitritten der Klägerin zu den privatrechtlichen Verträgen zwischen den Hilfeempfängern und den Beklagten im Rahmen des jugendhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses beruhen, für die der Zivilrechtsweg eröffnet ist.
  • BGH, 12.11.1991 - KZR 22/90

    Pflegesatzvereinbarungen als öffentlich-rechtliche Verträge

    Auszug aus VGH Bayern, 19.06.2018 - 12 C 18.317
    Die von ihr hierzu zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 12. November 1991 (KZR 22/90) und des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. September 1993 (5 C 41.91 -, BVerwGE 94, 202-211) ist insoweit unbehelflich, da diese Entscheidungen die Qualifizierung von Pflegesatzvereinbarungen nach § 93 Abs. 2 BSHG als öffentlich-rechtliche Verträge betreffen.
  • BVerwG, 16.03.1994 - 4 B 223.93

    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von Rechtsmitteln - Anspruch auf eine

    Auszug aus VGH Bayern, 19.06.2018 - 12 C 18.317
    Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar (vgl. BVerwG, B.v. 16.3.1994 - 4 B 223.93 -, NVwZ 1994, 782).
  • BVerwG, 30.09.1993 - 5 C 41.91

    Sozialhilfe - Pflegesatzvereinbarung - Mehrkostenvorbehalt - Ermessen -

    Auszug aus VGH Bayern, 19.06.2018 - 12 C 18.317
    Die von ihr hierzu zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 12. November 1991 (KZR 22/90) und des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. September 1993 (5 C 41.91 -, BVerwGE 94, 202-211) ist insoweit unbehelflich, da diese Entscheidungen die Qualifizierung von Pflegesatzvereinbarungen nach § 93 Abs. 2 BSHG als öffentlich-rechtliche Verträge betreffen.
  • BSG, 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung - Sozialhilfe -

    Auszug aus VGH Bayern, 19.06.2018 - 12 C 18.317
    1.4 Entgegen der Auffassung der Klägerbevollmächtigten kann der insoweit maßgeblichen höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und auch des Bundessozialgerichts (vgl. z.B. BSG, U.v. 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R - juris) nicht die frühere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Sozialhilferecht entgegengehalten werden.
  • OLG München, 05.12.2019 - 32 U 2067/19

    Kein Auskunftsanspruch des öffentlichen Trägers der Jugendhilfe gegen einen

    Dem steht bereits entgegen, dass die Klägerin mit dem Erlass des Leistungsbescheids ihre öffentlich-rechtliche Pflicht gegenüber dem Leistungsempfänger aus dem Grundverhältnis erfüllt, die Übernahme der Kosten untrennbarer Bestandteil der Sachleistungsverschaffungspflicht des Sozialhilfeträgers ist und die zu erbringenden Sozialhilfeleistungen durch den Bescheid näher konkretisiert werden (BGH NJW 2016, 2734; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 11.10.2017, Az. 12 C 18.317, Bl. 164 ff.).

    Dieses Schuldverhältnis ist dann nach zivilrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen (BayLSG, Urteil vom 04.02.2016, L 18 SO 89/14, Anlage B 9; BGH NJW 2016, 2734; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 11.10.2017, Az. 12 C 18.317, Bl. 164 ff.).

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