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   VGH Bayern, 19.08.2016 - 12 CE 16.1172   

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VGH Bayern, 19.08.2016 - 12 CE 16.1172 (https://dejure.org/2016,28376)
VGH Bayern, Entscheidung vom 19.08.2016 - 12 CE 16.1172 (https://dejure.org/2016,28376)
VGH Bayern, Entscheidung vom 19. August 2016 - 12 CE 16.1172 (https://dejure.org/2016,28376)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Betriebserlaubnis für ein "Schutzhaus" zur Inobhutnahme von Kindern mit Festsetzungen zur nächtlichen Betreuung und Personalstärke

  • rewis.io

    Einstweilige Anordnung zur Erweiterung einer Betriebserlaubnis für ein "Kinderschutzhaus"

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Inobhutnahme; Betriebserlaubnis; Entscheidung in der Hauptsache; Gefährdungslage; Betreuungsbedarf; Nutzungsänderung; Kindeswohl

  • rechtsportal.de

    Betriebserlaubnis für ein "Schutzhaus" zur Inobhutnahme von Kindern mit Festsetzungen zur nächtlichen Betreuung und Personalstärke

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (8)

  • VG München, 05.12.2012 - M 18 K 11.5772

    Inobhutnahmeeinrichtung für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge;

    Auszug aus VGH Bayern, 19.08.2016 - 12 CE 16.1172
    Alleiniger Maßstab für die Erteilung der Betriebserlaubnis bildet nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII die Gewährleistung des Wohles der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung (vgl. hierzu Mörsberger in Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 45 Rn. 52; VG München, U.v. 5.12.2012 - M 18 K 11.5772 - juris).

    Die Mindestanforderungen dürfen dabei weder durchschnittswertig sein, noch sind sie identisch mit einer wünschenswerten fachlichen Qualität der Einrichtung (vgl. VG München, U.v. 5.12.2012 - M 18 K 11.5772 - juris, U.v. 14.10.2013 - M 18 K 11.3090 - juris).

    Sieht die Konzeption eines Einrichtungsträgers daher eine Personalausstattung unter dem von der Genehmigungsbehörde zur Kindeswohlgewährleistung erforderlichen Maß vor, muss die Erteilung der Betriebserlaubnis abgelehnt werden, da in diesem Fall eine Kindeswohlgefährdung zu besorgen ist (vgl. VG München, U.v. 5.12.2012 - M 18 K 11.5772 - juris).

    In diesem Fall erst einen schlafenden Mitarbeiter im Gebäude aufzusuchen und diesen zu wecken, erscheint nicht zweckmäßig und daher zur Sicherstellung des Kindeswohls nicht geeignet (vgl. hierzu VG München, U.v. 5.12.2012 - M 18 K 11.5772 - juris).

  • VG München, 18.05.2016 - M 18 E 16.1793
    Auszug aus VGH Bayern, 19.08.2016 - 12 CE 16.1172
    Mit Beschluss vom 18. Mai 2016 lehnte das Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung ab (Az. M 18 E 16.1793).

    den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 18.05.2016, M 18 E 16.1793 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Betrieb der Schutzstelle für Kinder (G.-Straße, G.) entsprechend dem Antrag des Antragstellers vom 15.11.2015 vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu erlauben.

    Denn zum einen geht der vom Antragsteller vorgelegte Schiedsspruch der Schiedsstelle nach § 78g SGB VIII, ferner auch weitere, dem Senat vorliegende Schiedssprüche von einem zutreffenden Ansatz von 4, 4% aus (vgl. hierzu auch die Stellungnahme des Zentrums Bayern, Familie und Soziales, Bayerisches Landesjugendamt vom 17.11.2015, Bl. 77 der VG-Akte im Verfahren M 18 E 16.1793).

    Darüber hinaus berücksichtigt der Antragsgegner selbst in einer weiteren, in den Gerichtsakten befindlichen Betriebserlaubnis (für die Schutzstelle K.-Straße in M., Bl. 51 der VG-Akte im Verfahren M 18 E 16.1793) einer vergleichbaren Einrichtung sogar 4, 5% Krankheitszeiten, so dass unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten nach dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung ein entsprechender Ansatz vorzunehmen wäre.

  • VG München, 14.10.2013 - M 18 K 11.3090

    Geeignete Kraft

    Auszug aus VGH Bayern, 19.08.2016 - 12 CE 16.1172
    Die Mindestanforderungen dürfen dabei weder durchschnittswertig sein, noch sind sie identisch mit einer wünschenswerten fachlichen Qualität der Einrichtung (vgl. VG München, U.v. 5.12.2012 - M 18 K 11.5772 - juris, U.v. 14.10.2013 - M 18 K 11.3090 - juris).

    Der Senat regt daher an, sich im Rahmen des anhängigen, ggf. in einen Feststellungsantrag (vgl. hierzu VG München, U.v. 14.10.2013 - M 18 K 11.3090 - juris) umzustellenden Hauptsacheverfahrens vergleichsweise dahingehend zu einigen, dass als Mindeststandard in die Betriebserlaubnis anstelle der Nachtbereitschaft der "wache Nachdienst" aufgenommen und im Rahmen der Personalbedarfsberechnung berücksichtigt wird, ebenso eine Erhöhung der krankheitsbedingten Ausfallzeiten auf 4, 4 anstelle von 4%.

  • VG Arnsberg, 22.09.2015 - 11 K 2387/14
    Auszug aus VGH Bayern, 19.08.2016 - 12 CE 16.1172
    Die Genehmigungsbehörde hätte in diesem Fall über eine andere, nicht über die dem Antrag zugrunde liegende Konzeption entschieden (vgl. zu einem derartigen Fall VG Arnsberg, U.v. 22.9.2015 - 11 K 2387/14 - juris).
  • OVG Saarland, 30.04.2013 - 3 A 194/12

    Personelle Voraussetzungen der Erteilung einer Betriebserlaubnis für ein Internat

    Auszug aus VGH Bayern, 19.08.2016 - 12 CE 16.1172
    Ein derartiger Regelungsgehalt kommt der Festlegung zur "Nachtbereitschaft" und der daraus abgeleiteten Personalstärke jedoch nicht zu (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 27.11.2007 - 12 A 4697/06 - FEVS 59, 318 ff. Rn. 43, wonach aufgrund der Regelungskonzeption des § 45 SGB VIII die Festlegung von personellen Mindeststandards durch Auflagen ausscheidet, ebenso OVG des Saarlands, B.v. 30.4.2013 - 3 A 194/12 - juris; Busse in jurisPK-SGB VIII § 45 Rn. 62).
  • VG Koblenz, 08.12.2014 - 3 K 1253/13

    Kindergarten darf auch als Haupt- und Nebenstelle betrieben werden

    Auszug aus VGH Bayern, 19.08.2016 - 12 CE 16.1172
    Insoweit greift die "Organisationshoheit des Einrichtungsträgers" (vgl. hierzu VG Koblenz, U.v. 8.12.2014 - 3 K 1253/13.KO - juris), auf die sich der Antragsteller im vorliegenden Fall zutreffend beruft.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.11.2007 - 12 A 4697/06

    Anfechtungsklage gegen belastende Nebenbestimmungen eines Verwaltungsakts;

    Auszug aus VGH Bayern, 19.08.2016 - 12 CE 16.1172
    Ein derartiger Regelungsgehalt kommt der Festlegung zur "Nachtbereitschaft" und der daraus abgeleiteten Personalstärke jedoch nicht zu (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 27.11.2007 - 12 A 4697/06 - FEVS 59, 318 ff. Rn. 43, wonach aufgrund der Regelungskonzeption des § 45 SGB VIII die Festlegung von personellen Mindeststandards durch Auflagen ausscheidet, ebenso OVG des Saarlands, B.v. 30.4.2013 - 3 A 194/12 - juris; Busse in jurisPK-SGB VIII § 45 Rn. 62).
  • VG München, 31.05.2017 - M 18 K 16.2166

    Betriebserlaubnis für Kinderschutzstelle auch ohne Nachtdienst

    Auszug aus VGH Bayern, 19.08.2016 - 12 CE 16.1172
    Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 1. Mai 2016 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht München Verpflichtungsklage mit dem Antrag erhoben (Az.: M 18 K 16.2166), "unter Aufhebung der mit Verfügung vom 22.02.2016 erteilten Betriebserlaubnis für die Schutzstelle für Kinder, G.-Straße G., in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.04.2016 eine Betriebserlaubnis entsprechend dem Antrag des Klägers vom 15.11.2015 zu erteilen." Über die Klage ist bislang nicht entschieden.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.08.2023 - 12 A 2023/20
    vgl. BT-Drucks. 11/5948, S. 84 zum Entwurf des KJGH; BVerwG, Urteil vom 24. August 2017 - 5 C 1.16 -, juris Rn. 17; Bay. VGH, Beschlüsse vom 19. August 2016 - 12 CE 16.1172 -, juris Rn. 33, vom 2. Februar 2017 - 12 CE 17.71 -, juris Rn. 33 ff., und vom 24. Juli 2017 - 12 CE 17.704 -, juris Rn. 33, 41; Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, 2. Ergänzungslieferung 2023, § 45 Rn. 20; Wiesner, in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Auflage 2022, § 45 Rn. 32.

    vgl. BT-Drucks. 17/6256, S. 23; BVerwG, Urteil vom 24. August 2017 - 5 C 1/16 -, juris Rn. 17; Bay. VGH, Beschlüsse vom 19. August 2016 - 12 CE 16.1172 -, juris Rn. 33, und vom 2. Februar 2017 - 12 CE 17.71 -, juris Rn. 33 ff.; Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, 2. Ergänzungslieferung 2023, § 45 Rn. 20; Wiesner, in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Auflage 2022, § 45 Rn. 32 f.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 24. August 2017 - 5 C 1.16 -, juris Rn. 17; Bay. VGH, Beschlüsse vom 19. August 2016 - 12 CE 16.1172 -, juris Rn. 34, vom 2. Februar 2017 - 12 CE 17.71 -, juris Rn. 33 ff., und vom 24. Juli 2017 - 12 CE 17.704 -, juris Rn. 33, 41; Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, 2. Ergänzungslieferung 2023, § 45 Rn. 20; Telscher, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Auflage, Stand: 1. August 2022, § 78c Rn. 30.

    vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 19. August 2016 - 12 CE 16.1172 -, juris Rn. 34; Schön, in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Auflage 2022, § 78b Rn. 27 f.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 24. August 2017 - 5 C 1.16 -, juris Rn. 23; Bay. VGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 2012 - 12 B 12.1048 -, juris Rn. 32, und vom 19. August 2016 - 12 CE 16.1172 -, juris Rn. 35; Hamb. OVG, Beschluss vom 8. August 2013 - 2 Bf 108/11 -, juris Rn. 38; Schl.-H. OVG, Urteil vom 19. Mai 2022 - 3 KN 5/17 -, juris Rn. 157; Schön, in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Auflage 2022, § 78b Rn. 27; Schindler, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 9. Auflage 2022, § 78b Rn. 14; Telscher, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Auflage, Stand: 1. August 2022, § 78c Rn. 29; vgl. zur Bindung ordnungsrechtlicher Vorgaben für den darauf bezogenen Kostenansatz nach § 93 Abs. 2 Satz 2 BSHG a. F.: BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 1998 - 5 B 26.98 -, juris Rn. 5.

    Während der Erteilung der Betriebserlaubnis ein Subordinationsverhältnis zugrunde liegt und Maßstab für die Erteilung der Betriebserlaubnis nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII die Gewährleistung des Kindeswohls in der Einrichtung bildet, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. August 2017 - 5 C 1.16 -, juris Rn. 23; Bay. VGH, Beschluss vom 19. August 2016 - 12 CE 16.1172 -, juris Rn. 33, begegnen sich Einrichtungsträger und Behörde beim Abschluss von Vereinbarungen nach § 78b Abs. 1 SGB VIII als gleichberechtigte Partner, um über pädagogische und ggf. therapeutische Standards unter Beachtung der Grundsätze der Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit - abgesehen von den Mindeststandards - ergebnisoffen zu verhandeln.

    vgl. Bay. VGH, Beschlüsse vom 19. August 2016 - 12 CE 16.1172 -, juris Rn. 35, und vom 24. Juli 2017 - 12 CE 17.704 -, juris Rn. 43.

    vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 19. August 2016 - 12 CE 16.1172 -, juris Rn. 35.

    vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 19. August 2016 - 12 CE 16.1172 -, juris Rn. 38.

    Es kann bei dem hier zur Entscheidung stehenden Sachverhalt dahinstehen, ob nach diesem Grundsatz eine Konzeption, die über Mindeststandards hinausgeht, im Zuge des Abschlusses von Leistungs- und Entgeltvereinbarungen jedenfalls rechtfertigungsbedürftig ist, vgl. Bay. VGH, Beschlüsse vom 19. August 2016 - 12 CE 16.1172 -, juris Rn. 35, und vom 24. Juli 2017 - 12 CE 17.704 -, juris Rn. 46; Telscher, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Auflage, Stand: 1. August 2022, § 78c Rn. 31, oder ob die Vorgaben der Betriebserlaubnis gerade nicht den Maßstab für die Qualität des Leistungsangebots bilden, definieren oder beeinflussen, weil hierdurch der für eine vertragliche Regelung notwendige Verhandlungsspielraum von vornherein ausgeschlossen und damit die Intention des Gesetzgebers, über ergebnisoffene Verhandlungen eine Einigung zu erzielen, missachtet würde.

  • VGH Bayern, 24.07.2017 - 12 CE 17.704

    Voraussetzungen für die Erteilung der Betriebserlaubnis einer

    Stellt die Konzeption des Einrichtungsträgers dies sicher, besitzt er einen gebundenen Rechtsanspruch auf Erteilung der Betriebserlaubnis (wie BayVGH, B.v. 19.8.2016 - 12 CE 16.1172 - juris).

    2.1 Wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. BayVGH, B.v. 19.8.2016 - 12 CE 16.1172 - juris Rn. 33; B.v. 2.2.2017 - 12 CE 17.71 - juris LS 2, Rn. 34 f.) bildet die Gewährleistung des Wohls der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII den alleinigen Prüfungsmaßstab für die Erteilung einer Betriebserlaubnis.

    Der tatsächlich gestellte Antrag wird seinerseits nicht beschieden oder muss unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls auch als - konkludent - abgelehnt angesehen werden (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 19.8.2016 - 12 CE 16.1172 - juris Rn. 33; VG Arnsberg, U.v. 22.9.2015 - 11 K 2387/14 - juris).

    Soweit der Antragsgegner wie auch das Jugendamt der Stadt M. demgegenüber kontinuierlich darauf verweisen, dass aufgrund der Konzeption der Mutter-Kind-Einrichtung, insbesondere des hiermit verbundenen hohen Personalbedarfs, kein "wirtschaftlicher" Betrieb der Einrichtung möglich sei, hält der Senat an seiner Rechtsprechung fest, dass dieser Gesichtspunkt, sofern das Kindeswohl durch Einhaltung von Mindeststandards gewährleistet ist, eine Versagung der Betriebserlaubnis nicht rechtfertigt (BayVGH, B.v. 19.8.2016 - 12 CE 16.1172 - juris Rn. 34 f.).

    Von der Gewährleistung des Kindeswohls als Voraussetzung für die Erteilung der Betriebserlaubnis ist auch hier der Abschluss von Leistungsvereinbarungen mit dem öffentlichen Jugendhilfeträger und damit die Frage, ob der Einrichtungsträger ein kostendeckendes Entgelt vom Jugendhilfeträger für seine Leistungen erhält, strikt zu unterscheiden, mag dies auch in der Praxis - wie im vorliegenden Fall - von den Beteiligten miteinander vermengt werden (vgl. zu diesem Aspekt bereits BayVGH, B.v. 19.8.2016 - 12 CE 16.1172 - juris Rn. 35).

  • VGH Bayern, 02.02.2017 - 12 CE 17.71

    Verpflichtung im Wege der einstweiligen Anordnung bei der Erteilung von

    Es handelt sich damit um eine "gebundene" Entscheidung, deren Erlass nicht im Ermessen der Erlaubnisbehörde steht (vgl. BayVGH, Beschluss v. 19.08.2016 - 12 CE 16.1172 - juris, Rn. 33; siehe auch Mörsberger, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 45 Rn. 52; Lakies, in: Münder/Meysen/Trenzcek, SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 45 Rn. 24; Nonninger, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 6. Aufl. 2016, § 45 Rn. 21; Mann, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 5. Aufl. 2017, § 45 Rn. 10).

    Vielmehr können im Lichte der durch die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) geschützten Betätigungsfreiheit der Einrichtungsträger stets nur Mindestvoraussetzungen vorgegeben werden (vgl. BT-Drs. 17/6256, S. 23; BayVGH, Beschluss v. 19.08.2016 - 12 CE 16.1172 - juris, Rn. 34; OVG Hamburg, Beschluss v. 8.8.2013 - 2 Bf 108/11 -, DVBl. 2014, 111 [112]; s. hierzu auch Lakies, in: Münder/Meysen/Trenzcek, SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 45 Rn. 3; Mörsberger, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 45 Rn. 57).

  • VG München, 31.05.2017 - M 18 K 16.2166

    Zur Mindestpersonalbemessung in Betriebserlaubnis

    Die hiergegen eingelegte Beschwerde wurde mit Beschluss des BayVGH vom 19. August 2016 als unzulässig zurückgewiesen (12 CE 16.1172).

    Je niedriger das Personal bemessen ist, das mindestens vom Kläger eingesetzt werden muss, desto geringer ist auch der Eingriff des Staates in die betroffenen Grundrechte des Klägers (VGH München, B.v. 19.8.2016, Az. 12 CE 16.1172 - juris Rn. 32 f.).

    Daran hindern ihn die streitgegenständlichen Bescheide nicht (VGH München, B.v. 19.8.2016, Az. 12 CE 16.1172 - juris Rn. 34, 41 f.).

    Mithin fehlt dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis, da er anstelle einer Abwehrfunktion der Grundrechte bezüglich des Eingriffes systemwidrig einen größeren Eingriff durch die so gering wie möglich zu haltende Gefahrenabwehr vom Beklagten fordert (VGH München, B.v. 19.8.2016, Az. 12 CE 16.1172 - juris Rn. 31, 43; vgl. u. a. VG München, Urteil v. 22.02.2017, Az. M 18 K 15.5769).

    Soweit vorgetragen wird, dass in den Entgeltverhandlungen mit dem zuständigen Jugendhilfeträger auf die Mindestpersonalbemessung abgestellt werde und dem Kläger deshalb auf Grund einer nach dessen Ansicht zu geringen Festsetzung des Mindestpersonals ein Nachteil drohe, ist festzustellen, dass die Ebene der Entgeltverhandlungen mit den zuständigen Jugendhilfeträgern von der Ebene der Betriebserlaubnis strikt zu trennen ist (BayVGH, B.v. 19.8.2016 - Az. 12 CE 16.1172 - juris Rd. 32).

  • VG München, 20.03.2019 - M 18 K 17.2834

    Personaleinsatz in Einrichtungen der Jugendhilfe

    Insbesondere die personellen Anforderungen sind jedoch wesentlicher Bestandteil der Betriebserlaubnis, wie sich bereits aus § 45 Abs. 2 Satz 2 Nummer 1 SGB VIII ergibt (vgl. BayVGH, B.v. 19.8.2016 - 12 CE 16.1172 - juris Rn. 38; OVG NW, B.v. 27.11.2007 - 12 A 4697/06 - juris Rn. 41 ff.).

    Zwar hat der Beklagte auch im Rahmen der bestandskräftigen Betriebserlaubnis die personelle Ausstattung in Form einer Auflage geregelt (und scheint dies auch weiterhin rechtswidrig so zu handhaben), unabhängig von dieser gewählten Formulierung handelt es sich tatsächlich bei dieser Festlegung jedoch nicht um eine Nebenbestimmung, sondern um eine inhaltliche Ausgestaltung (BayVGH, B.v. 19.8.2016 - 12 CE 16.1172 - juris Rn. 38).

  • VG München, 22.02.2017 - M 18 K 15.4469

    Zum Inhalt der Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII

    Je niedriger das Personal bemessen ist, das mindestens vom Kläger eingesetzt werden muss, desto geringer ist auch der Eingriff des Staates in die betroffenen Grundrechte des Klägers (VGH München, B.v. 19.8.2016, Az. 12 CE 16.1172 - juris Rn. 32 f.).

    Daran hindern ihn die streitgegenständlichen Bescheide nicht (VGH München, B.v. 19.8.2016, Az. 12 CE 16.1172 - juris Rn. 34, 41f.).

    Mithin fehlt dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis, da er anstelle einer Abwehrfunktion der Grundrechte bezüglich des Eingriffes systemwidrig einen größeren Eingriff durch die so gering wie möglich zu haltende Gefahrenabwehr vom Beklagten fordert (VGH München, B.v. 19.8.2016, Az. 12 CE 16.1172 - juris Rn. 31, 43).

    Soweit vorgetragen wird, dass in den Entgeltverhandlungen mit dem zuständigen Jugendhilfeträger auf die Mindestpersonalbemessung abgestellt werde und dem Kläger deshalb auf Grund einer nach dessen Ansicht zu geringen Festsetzung des Mindestpersonals ein Nachteil drohe, ist festzustellen, dass die Ebene der Entgeltverhandlungen mit den zuständigen Jugendhilfeträgern von der Ebene der Betriebserlaubnis strikt zu trennen ist (BayVGH, B.v. 19.8.2016 - Az. 12 CE 16.1172 -, juris - Rd. 32).

  • VG München, 25.03.2021 - M 18 K 17.4848

    Erteilung einer vorläufigen Betriebserlaubnis für eine Jugendhilfeeinrichtung

    Sie kennzeichnen stets die untere Grenze beispielsweise der Personalausstattung, bei der das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung noch gewährleistet ist (vgl. BayVGH, B.v. 4.10.2017 - 12 ZB 17.1508 - juris Rn. 27 unter Verweis auf B.v. 19.8.2016 - 12 CE 16.1172 - juris Rn. 34 m.w.N.).

    Eine weitergehende Klärung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist hingegen von dem Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers auf eine vorläufige Regelung nicht gedeckt (vgl. BayVGH, 19.8.2016 - 12 CE 16.1172 - juris Rn. 31, 43).

    Für eine abschließende Klärung des anzusetzenden personellen Mindeststandards in der Betriebserlaubnis steht allein das Hauptsacheverfahren in Form der Feststellungsklage zur Verfügung (BayVGH, B. 19.8.2016 - 12 CE 16.1172 - juris Rn. 48; BayVGH, B.v. 4.10.2017 - 12 ZB 17.1508 - juris Rn. 37).

    Zwar ist in der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs anerkannt, dass im Rahmen einer Feststellungsklage nach § 43 VwGO - und nicht im Rahmen einer Verpflichtungsklage - die Möglichkeit besteht, die "Festschreibung" eines bestimmten Mindeststandards überprüfen zu lassen (vgl. BayVGH, B.v. 4.10.2017 - 12 ZB 17.1508 - juris Rn. 37; B.v. 19.8.2016 - 12 CE 16.1172 - juris Rn. 48).

  • VG München, 20.03.2019 - M 27 K 17.37053

    Personaleinsatz in Einrichtungen der Jugendhilfe

    Insbesondere die personellen Anforderungen sind jedoch wesentlicher Bestandteil der Betriebserlaubnis, wie sich bereits aus § 45 Abs. 2 Satz 2 Nummer 1 SGB VIII ergibt (vgl. BayVGH, B.v. 19.8.2016 - 12 CE 16.1172 - juris Rn. 38; OVG NW, B.v. 27.11.2007 - 12 A 4697/06 - juris Rn. 41 ff.).

    Zwar hat der Beklagte auch im Rahmen der bestandskräftigen Betriebserlaubnis die personelle Ausstattung in Form einer Auflage geregelt (und scheint dies auch weiterhin rechtswidrig so zu handhaben), unabhängig von dieser gewählten Formulierung handelt es sich tatsächlich bei dieser Festlegung jedoch nicht um eine Nebenbestimmung, sondern um eine inhaltliche Ausgestaltung (BayVGH, B.v. 19.8.2016 - 12 CE 16.1172 - juris Rn. 38).

  • VG Freiburg, 26.06.2019 - 4 K 3483/18

    Betreuungserlaubnis für Familienwohngruppe in häuslicher Gemeinschaft

    Es handelt sich damit um eine "gebundene" Entscheidung, deren Erlass nicht im Ermessen der Erlaubnisbehörde steht (vgl. Bayer. VGH, Beschl. v. 19.08.2016 - 12 CE 16.1172 -, juris; siehe auch Mörsberger, in: Wiesner, SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe, 5. Aufl. 2015, § 45 Rn. 52; Nonninger/Dexheimer/Kepert, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 7. Aufl. 2018, § 45, Rn. 21).
  • VGH Bayern, 04.10.2017 - 12 ZB 17.1508

    Antrag auf Zulassung einer Berufung-wegen Kinder- und Jugendhilferechts -

    Auf den Beschluss des Senats vom 19. August 2016 (Az. 12 CE 16.1172), der den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels Rechtsschutzbedürfnisses des Klägers für unzulässig erachtete, wird ausdrücklich verwiesen.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.09.2022 - 6 I 3.22

    Einrichtung gemäß § 45 SGB 8; Anforderungen an die Einrichtungskonzeption

  • VG München, 25.03.2021 - M 18 K 17.5008

    Verpflichtung zur Erteilung einer Betriebserlaubnis für eine

  • VG München, 30.09.2020 - M 18 E 20.3465

    Konkurrentenstreit gegen eine Betriebserlaubnis für eine Kinderkrippe

  • VG München, 22.02.2017 - M 18 K 16.1465

    Zum Prüfungsumfang bei einer Betriebserlaubnis für eine Einrichtung nach § 45 SGB

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