Rechtsprechung
   VGH Bayern, 19.09.2008 - 10 CS 08.1831   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,73817
VGH Bayern, 19.09.2008 - 10 CS 08.1831 (https://dejure.org/2008,73817)
VGH Bayern, Entscheidung vom 19.09.2008 - 10 CS 08.1831 (https://dejure.org/2008,73817)
VGH Bayern, Entscheidung vom 19. September 2008 - 10 CS 08.1831 (https://dejure.org/2008,73817)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,73817) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Sportwetten; Verbot der Vermittlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

    Auszug aus VGH Bayern, 19.09.2008 - 10 CS 08.1831
    Daher ist davon auszugehen, dass die fiskalischen Auswirkungen des Staatsmonopols lediglich als positiver Nebeneffekt angesehen worden sind (vgl. dazu BVerfG vom 28.3.2006 BVerfGE 115, 276).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 28. März 2006 jedoch ausgeführt, dass der Gesetzgeber die von Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit aus Gründen der Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht, des Jugend- und Verbraucherschutzes sowie zur Bekämpfung der Folge- und Begleitkriminalität einschränken und ein staatliches Wettmonopol als geeignete und erforderliche Maßnahme ansehen kann (vgl. BVerfGE 115, 276).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 28. März 2006 (BVerfGE 115, 276) keine weitergehenden Anforderungen an den Jugendschutz gestellt.

    Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 (BVerfGE 115, 276) enthält - wie eine Kammer des Gerichts ausdrücklich klar gestellt hat - keine Vorgaben zu den Modalitäten der Vertriebsstruktur (BVerfG vom 1. April 2008, 2 BvR 2680/07, RdNr. 34).

    Damit trägt der Glücksspielstaatsvertrag der Forderung des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 28. März 2006 (BVerfGE 115, 276) nach einer entsprechenden Werbebeschränkung Rechnung.

    Wie das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 28. März 2006 zutreffend ausgeführt hat, geht von Sportwetten nach dem derzeitigen Erkenntnisstand ein nicht unerhebliches Suchtpotential aus (BVerfGE 115, 276).

  • EuGH, 21.09.1999 - C-124/97

    Läärä u.a.

    Auszug aus VGH Bayern, 19.09.2008 - 10 CS 08.1831
    Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs steht es den Mitgliedsstaaten frei, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet des Glücksspiels festzulegen und ein unterschiedlich hohes Schutzniveau zu bestimmen (vgl. EuGH vom 6.3.2007 NJW 2007, 1515 - Placanica RdNr. 48; EuGH vom 21.10.1999 GewArch 2000, 19 - Zenatti RdNr. 33; EuGH vom 21.9.1999 DVBl 2000, 111 - Läärä RdNr. 35).

    Außerdem müssen die Beschränkungen diskriminierungsfrei ausgestaltet werden, was bei einem staatlichen Monopol der Fall ist (vgl. EuGH vom 6.3.2007 NJW 2007, 1515 - Placanica RdNr. 47, 48; EuGH vom 21.10.1999 DVBl 2000, 111 - Läärä RdNr. 36).

    Der Gesetzgeber konnte im Rahmen des ihm auch vom Europäischen Gerichtshof zugebilligten Beurteilungsspielraums im Bereich der Sportwetten eine Monopolregelung als geeignete und erforderliche Maßnahme ansehen, weil ein staatliches Ausschließlichkeitsrecht den Vorteil bietet, die Wettleidenschaft systematisch zu bekämpfen, den Betrieb der Sportwetten in geordnete Bahnen zu lenken und die Risiken im Hinblick auf Betrug und andere Straftaten weitgehend auszuschalten (vgl. EuGH vom 21.9.1999 DVBl 2000, 111 - Läärä RdNr. 37).

    Denn der Gesetzgeber konnte ein solches Kontrollsystem im Hinblick auf den zu erwartenden Kontrollaufwand bei der Beteiligung privater Anbieter als weniger effektiv ansehen (vgl. EuGH vom 21.9.1999 DVBl 2000, 111 - Läärä RdNr. 37; vom 5.6.2007 a.a.O. - Rosengren RdNr. 49).

  • EuGH, 06.03.2007 - C-338/04

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT ES FÜR GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG, DASS IN ITALIEN

    Auszug aus VGH Bayern, 19.09.2008 - 10 CS 08.1831
    In diesem Zusammenhang hat der Europäische Gerichtshof bei Sportwetten eine Reihe von zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, die eine Beschränkung der genannten Freiheiten rechtfertigen können, anerkannt, nämlich den Verbraucherschutz, die Betrugsvorbeugung, die Bekämpfung der Spielsucht und die Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung im Allgemeinen (vgl. EuGH vom 6.3.2007 NJW 2007, 1515 - Placanica RdNr. 46).

    Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs steht es den Mitgliedsstaaten frei, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet des Glücksspiels festzulegen und ein unterschiedlich hohes Schutzniveau zu bestimmen (vgl. EuGH vom 6.3.2007 NJW 2007, 1515 - Placanica RdNr. 48; EuGH vom 21.10.1999 GewArch 2000, 19 - Zenatti RdNr. 33; EuGH vom 21.9.1999 DVBl 2000, 111 - Läärä RdNr. 35).

    Außerdem müssen die Beschränkungen diskriminierungsfrei ausgestaltet werden, was bei einem staatlichen Monopol der Fall ist (vgl. EuGH vom 6.3.2007 NJW 2007, 1515 - Placanica RdNr. 47, 48; EuGH vom 21.10.1999 DVBl 2000, 111 - Läärä RdNr. 36).

    Vielmehr hat der Gerichtshof betont, dass bei der Festlegung der staatlichen Ziele in Bezug auf das Glücksspielwesen die sittlichen, religiösen und kulturellen Besonderheiten eines Landes eine Rolle spielen können (vgl. EuGH vom 6.3.2007 NJW 2007, 1515 - Placanica RdNr. 47).

  • EuGH, 06.11.2003 - C-243/01

    GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN

    Auszug aus VGH Bayern, 19.09.2008 - 10 CS 08.1831
    a) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs können sich inländische Wettbüros, die als Vermittler für einen in einem europäischen Mitgliedsstaat zugelassenen Wettanbieter auftreten, sowohl auf die Niederlassungs- als auch die Dienstleistungsfreiheit berufen (vgl. EuGH vom 6.11.2003 NJW 2004, 139 - Gambelli - RdNr. 46 bis 48, 58).

    Die Behörden eines Mitgliedsstaates können sich daher nicht auf die öffentliche Sozialordnung berufen, wenn sie die Verbraucher dazu ermuntern, an Lotterien, Glücksspielen oder Wetten teilzunehmen (vgl. EuGH vom 26.11.2003 NJW 2004, 139 - Gambelli RdNr. 65 bis 67).

    Ebenso wenig hat der Europäische Gerichtshof in der Gambelli-Entscheidung Untersuchungen zur Verbreitung von gewerblichen Spielhallen, öffentlichen Spielkasinos oder TV- bzw. Radiogewinnspielen in Italien angestellt oder verlangt (vgl. EuGH vom 6.11.2003 NJW 2004, 139 - Gambelli).

    Der Europäische Gerichtshof hat sich jedenfalls in der Gambelli-Entscheidung lediglich mit der Frage befasst, ob in den vom Gesetzgeber selbst in der zu überprüfenden gesetzlichen Regelung zusammengefassten Glücksspielbereichen der Lotterie, der Wetten und Prognosewetten eine widerspruchsfreie und systematische Politik verfolgt wird (vgl. EuGH vom 6.11.2003 NJW 2004, 139 - Gambelli RdNr. 9, 68, 69).

  • EuGH, 05.06.2007 - C-170/04

    DAS VERBOT DER EINFUHR VON ALKOHOLISCHEN GETRÄNKEN DURCH PRIVATPERSONEN NACH

    Auszug aus VGH Bayern, 19.09.2008 - 10 CS 08.1831
    Schließlich dürfen die Beschränkungen nicht über das hinausgehen, was zur Verfolgung dieser Ziele erforderlich ist, wobei den Staat die Darlegungslast trifft, dass das angestrebte Ziel nicht durch Beschränkungen erreicht werden kann, die weniger weit gehen oder die Grundfreiheiten weniger beeinträchtigen (vgl. EuGH vom 5.6.2007 DVBl 2007, 894 - Rosengren RdNr. 50).

    Denn der Gesetzgeber konnte ein solches Kontrollsystem im Hinblick auf den zu erwartenden Kontrollaufwand bei der Beteiligung privater Anbieter als weniger effektiv ansehen (vgl. EuGH vom 21.9.1999 DVBl 2000, 111 - Läärä RdNr. 37; vom 5.6.2007 a.a.O. - Rosengren RdNr. 49).

  • BGH, 14.02.2008 - I ZR 140/04

    Anbieten und Veranstalten von Sportwetten in Altfällen nicht wettbewerbswidrig

    Auszug aus VGH Bayern, 19.09.2008 - 10 CS 08.1831
    Der Stellenwert der Strafandrohung des § 284 Abs. 1 StGB bei der Abwägungsentscheidung über den Sofortvollzug wird auch nicht dadurch relativiert, dass der Bundesgerichtshof in sog. Altfällen von einer Bestrafung absieht und einen Verstoß gegen das Verbot unlauteren Wettbewerbs ablehnt (vgl. BGH vom 14.02.2008 I ZR 140/04 m.w.N.) Denn um die straf- oder zivilrechtliche Bewertung vergangener Sachverhalte geht es hier nicht.
  • EuGH, 24.03.1994 - C-275/92

    H.M. Customs und Excise / Schindler

    Auszug aus VGH Bayern, 19.09.2008 - 10 CS 08.1831
    Beispielsweise hat er bei der Frage der Lotteriewerbung in Großbritannien den sehr restriktiven Kurs des Vereinigten Königreichs nicht mit dem Argument in Frage gestellt, dass dort Sportwetten in großem Umfang zugelassen werden (vgl. EuGH vom 24.3.1994 NJW 1994, 2013 - Schindler).
  • BVerfG, 31.03.2006 - 1 BvR 1840/05

    Verbot der gewerblichen Veranstaltung bzw Vermittlung von Sportwetten in Bayern

    Auszug aus VGH Bayern, 19.09.2008 - 10 CS 08.1831
    Maßgeblich für die hier streitige Untersagungsverfügung ist vielmehr, dass der Gesetzgeber mit § 284 Abs. 1 StGB dem ungenehmigten Glücksspiel nachhaltig entgegen getreten ist und dass daher ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung entsprechender Untersagungsverfügungen besteht (vgl. BVerfG vom 31.3.2006 Az. 1 BvR 1840/05, vom 4.7.2006 Az. 1 BvR 138/05 und vom 19.10.2006 Az. 2 BvR 2023/06).
  • VGH Bayern, 15.11.2007 - 24 CS 07.2792
    Auszug aus VGH Bayern, 19.09.2008 - 10 CS 08.1831
    Die Fortgeltung der gesetzlich angeordneten Vollziehbarkeit der Verbotsverfügung ist schließlich - wie der Senat bereits früher dargelegt hat (Beschluss vom 15.11.2007 Az. 24 CS 07.2792 - juris) - im Hinblick darauf gerechtfertigt, dass das unerlaubte Vermitteln von Sportwetten nach § 284 StGB ein Straftatbestand ist.
  • BVerfG, 19.10.2006 - 2 BvR 2023/06

    Untersagung der Annahme und Vermittlung von Sportwetten durch privaten Betreiber

    Auszug aus VGH Bayern, 19.09.2008 - 10 CS 08.1831
    Maßgeblich für die hier streitige Untersagungsverfügung ist vielmehr, dass der Gesetzgeber mit § 284 Abs. 1 StGB dem ungenehmigten Glücksspiel nachhaltig entgegen getreten ist und dass daher ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung entsprechender Untersagungsverfügungen besteht (vgl. BVerfG vom 31.3.2006 Az. 1 BvR 1840/05, vom 4.7.2006 Az. 1 BvR 138/05 und vom 19.10.2006 Az. 2 BvR 2023/06).
  • BVerfG, 04.07.2006 - 1 BvR 138/05

    Sportwettenvermittlung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2008 - 13 B 1215/07

    Werbung für Glücksspiele im Internet

  • BVerfG, 09.03.2004 - 2 BvL 17/02

    Spekulationssteuer

  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

  • VGH Bayern, 13.02.2008 - 10 CS 07.3039

    Sportwetten; wiederholte Bescheide; Rechtsschutzinteresse; Androhung von

  • EuGH, 21.10.1999 - C-67/98

    Zenatti

  • BVerfG, 17.07.1996 - 2 BvF 2/93

    Südumfahrung Stendal

  • BVerfG, 01.04.2008 - 2 BvR 2680/07

    Gewerbliche Vermittlung von Lotterien und Wetten

  • BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90

    Schwangerschaftsabbruch II

  • BVerfG, 27.01.1976 - 1 BvR 2325/73

    Speyer-Kolleg

  • BVerfG, 24.05.2006 - 2 BvR 669/04

    Einbürgerung

  • EuGH, 13.11.2003 - C-42/02

    Lindman

  • VGH Baden-Württemberg, 10.12.2009 - 6 S 1110/07

    Sportwettenmonopol in Baden-Württemberg mit Verfassungsrecht und europäischem

    Es enthält insbesondere keine zwingende Vorgabe für eine weitergehende Reduzierung der Zahl der Annahmestellen (so auch BayVGH, Urt. vom 18.12.2008, a.a.O., Rdnr. 68 f.; Beschl. vom 19.09.2008 - 10 Cs 08.1831 -, juris, Rdnr. 37).
  • OVG Saarland, 05.10.2009 - 3 B 321/09

    Staatliches Sportwetten-Monopol nicht offensichtlich rechtswidrig

    Ein grundlegendes Regelungsdefizit ist im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren nicht erkennbar vgl. im Einzelnen zu den weitgehend vergleichbaren Regelungen in Bayern auch BayVGH, Beschluss vom 19.9.2008 - 10 CS 08.1831 -, dessen Ausführungen sich der Senat anschließt; sowie zum niedersächsischen Glücksspielrecht OVG Niedersachsen, Beschluss vom 8.7.2008 - 11 MC 71/08 -, bestätigt durch BVerfG, Beschluss vom 20.03.2009 - 1 BvR 2410/08 -, jeweils zitiert nach Juris.

    Von daher ist der Glücksspielstaatsvertrag derzeit nicht bereits aus formalen Gründen als offensichtlich europarechtswidrig anzusehen so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.2.2009 - 1 S 206.08 - sowie BayVGH, Beschluss vom 19.9.2008 - 10 CS 08.1831 -, zitiert nach Juris.

  • VGH Baden-Württemberg, 15.07.2009 - 6 S 1565/09

    Werbeverbot für Sportwettenveranstalter

    Es enthält (voraussichtlich) auch keine zwingende Vorgabe für eine weitergehende Reduzierung der Zahl der Annahmestellen (so auch BayVGH, Urt. vom 18.12.2008, a.a.O., juris, Rdnr. 68 f., Beschl. vom 19.09.2008 - 10 Cs 08.1831 -, juris, Rdnr. 37).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.04.2016 - 4 B 860/15

    Untersagung der Sportwettvermittlung wegen strukturellen Vollzugsdefizits nicht

    In diesem Sinne bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschüsse vom 27.11.2008 - 1 S 81.08 -, juris, Rn. 8 und vom 26.2.2009 - 1 S 206.08 -, juris, Rn. 5 und wohl auch BayVGH, Beschluss vom 19.9.2008 - 10 Cs 08.1831 -, juris, Rn. 6.

    Gegen die Zweckmäßigkeit der einfachen Beiladung spricht vorliegend nicht durchgreifend, dass der Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren im Vergleich zu einem Urteil lediglich eine beschränkte Bindungswirkung zukommt, vgl. BayVGH, Beschluss vom 19.9.2008 - 10 CS 08.1831 -, juris, Rn. 6, und die mit einer Beiladung einhergehende Verfahrensverzögerung gerade im Eilverfahren besonders ins Gewicht fällt.

  • VGH Baden-Württemberg, 11.02.2009 - 6 S 3328/08

    Staatliche Sportwetten; Verstoß gegen Verfassung- und Europarecht

    Es enthält (voraussichtlich) auch keine zwingende Vorgabe für eine weitergehende Reduzierung der Zahl der Annahmestellen (so auch BayVGH, Urt. vom 18.12.2008, a.a.O., juris Rdnr. 68 f., Beschl. vom 19.09.2008 - 10 Cs 08.1831 -, juris Rdnr. 37).
  • OVG Saarland, 26.04.2010 - 3 B 20/10

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten; erfolgloser Antrag auf Anordnung der

    auch BayVGH, Beschluss vom 19.9.2008 - 10 CS 08.1831 - sowie OVG Niedersachsen, Beschluss vom 8.7.2008 - 11 MC 71/08 -, bestätigt durch BVerfG, Beschluss vom 20.3.2009 - 1 BvR 2410/08 -, jeweils zitiert nach Juris.

    so auch OVG Berlin Brandenburg, Beschluss vom 26.2.2009 - 1 S 206.08 - sowie BayVGH, Beschluss vom 19.9.2008 - 10 CS 08.1831 -, zitiert nach Juris.

  • VG Weimar, 04.03.2010 - 5 K 1191/06

    Vermittlung von Sportwetten durch privaten Anbieter ist unerlaubtes Glückspiel

    Ein grundlegendes Regelungsdefizit ist insoweit nicht erkennbar (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 05.10.2009 - 3 B 321/09 - unter Hinweis auf den Bayr. VGH, Beschluss vom 19.09.2008 - 10 CS 08.1831 -, sowie OVG Niedersachsen, Beschluss vom 08.07.2008 - 11 MC 71/08 -, bestätigt durch BVerfG, Beschluss vom 20.03.2009 - 1 BvR 2410/08 -, jeweils zitiert nach [...]).

    Von daher ist der Glücksspielstaatsvertrag nicht bereits aus formalen Gründen als europarechtswidrig anzusehen (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 05.10.2009 - 3 B 321/09 -, ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.02.2009 - 1 S 206.08 - sowie BayVGH, Beschluss vom 19.09.2008 - 10 CS 08.1831 -, alle zitiert nach [...]).

  • VG Saarlouis, 10.12.2009 - 6 K 649/09

    Veranstaltung von Sportwetten unzulässig

    OVG des Saarlandes, Beschluss vom 5.10.2009 - 3 B 321/09 -unter Hinweis auf den Bayr. VGH, Beschluss vom 19.9.2008 - 10 CS 08.1831 -, sowie OVG Niedersachsen, Beschluss vom 8.7.2008 - 11 MC 71/08 -, bestätigt durch BVerfG, Beschluss vom 20.03.2009 - 1 BvR 2410/08 -, jeweils zitiert nach Juris.

    OVG des Saarlandes, Beschluss vom 5.10.2009 - 3 B 321/09 -, ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.2.2009 - 1 S 206.08 - sowie BayVGH, Beschluss vom 19.9.2008 - 10 CS 08.1831 -, zitiert nach Juris.

  • VG Saarlouis, 16.12.2009 - 6 L 1462/09

    Staatliches Sportwettenmonopol weder verfassungs- noch gemeinschaftsrechtswidrig

    OVG des Saarlandes, Beschluss vom 5.10.2009 - 3 B 321/09 - a.a.O. unter Hinweis auf den Bayr. VGH, Beschluss vom 19.9.2008 - 10 CS 08.1831 -, sowie OVG Niedersachsen, Beschluss vom 8.7.2008 - 11 MC 71/08 -, bestätigt durch BVerfG, Beschluss vom 20.03.2009 - 1 BvR 2410/08 -, jeweils zitiert nach Juris.

    OVG des Saarlandes, Beschluss vom 5.10.2009 - 3 B 321/09 - a.a.O., ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.2.2009 - 1 S 206.08 - sowie BayVGH, Beschluss vom 19.9.2008 - 10 CS 08.1831 -, zitiert nach Juris.

  • VGH Baden-Württemberg, 29.04.2010 - 6 S 1997/09

    Summarische Prüfung der Vereinbarkeit des GlüStVtrG BW mit Europa- und

    Es enthält auch keine zwingende Vorgabe für eine weitergehende Reduzierung der Zahl der Annahmestellen (so auch BayVGH, Urt. vom 18.12.2008, a.a.O., juris, Rdnr. 68 f., Beschl. vom 19.09.2008 - 10 Cs 08.1831 -, juris, Rdnr. 37).
  • VGH Bayern, 19.05.2022 - 23 C 22.1156

    Beiladung eines Sportwettenveranstalters zum Klageverfahren eines

  • VGH Bayern, 12.06.2012 - 10 B 10.2959

    Ein in einem anderen Mitgliedstaat ansässiger Wettanbieter kann bezüglich einer

  • VGH Baden-Württemberg, 09.06.2009 - 6 S 3205/08

    Summarische Prüfung der Vereinbarkeit des GlüStVtrG BW mit Europa- und

  • VG Bremen, 18.12.2008 - 5 K 3235/07
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht