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   VGH Bayern, 23.03.1988 - 4 B 86.02994   

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VGH Bayern, 23.03.1988 - 4 B 86.02994 (https://dejure.org/1988,4845)
VGH Bayern, Entscheidung vom 23.03.1988 - 4 B 86.02994 (https://dejure.org/1988,4845)
VGH Bayern, Entscheidung vom 23. März 1988 - 4 B 86.02994 (https://dejure.org/1988,4845)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1989, 1000 (Ls.)
  • NVwZ 1989, 182
 
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Wird zitiert von ... (14)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.04.2001 - 15 A 3021/97

    Recht auf Wahrung der Sitzungsöffentlichkeit

    OVG NRW, Urteil vom 8. September 1954 - III A 1207/53 -, OVGE 9, 92 (97 f.); Urteil vom 20. Mai 1959 - III A 751/58 -, OVGE 15, 64 (70) = DVBl. 1959, 858 (859); VG Gelsenkirchen, Urteil vom 12. November 1990 - 15 K 3472/89 -, Eildienst StT NRW 1991, 215 (216); Rehn/Cronauge, GO NRW, Stand: Mai 2000, § 30, Anm. II. 2 c); ähnlich ("starkes Indiz") BayVGH, Urteil vom 23. März 1988 - 4 B 86.02994 -, NVwZ 1989, 182 (183).
  • VG München, 08.06.2016 - M 7 K 15.3504

    Ordnungsgeld gegen Gemeinderatsmitglied wegen Verletzung der

    Nach Art. 20 Abs. 2 GO bezieht sich die Verschwiegenheitspflicht ehrenamtlich tätiger Personen grundsätzlich auf alle bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten, unabhängig davon, wie sie dem Betreffenden bekannt geworden sind (BayVGH, U. v. 23. März 1988 - 4 B 86.02994 - BayVBl 1989, 81/82).

    Offenkundige Tatsachen sind solche, die jedermann kennt oder kennen kann (BayVGH, U. v. 23. März 1988 - 4 B 86.02994 - BayVBl 1989, 81), bzw. solche, von denen verständige und erfahrene Menschen in der Regel ohne weiteres Kenntnis haben oder von denen sie sich jederzeit durch Benutzung allgemein zugänglicher Erkenntnisquellen unschwer überzeugen können (Kallerhoff, a. a. O.; OVG NW, B. v. 7. April 2011 - 15 A 441/11 - juris Rn. 18).

    Auch die Behandlung in nicht-öffentlicher Sitzung ist ein starkes Indiz für die Geheimhaltungsbedürftigkeit (BayVGH, U. v. 23. März 1988, a. a. O., u. B. v. 29. Januar 2004 - 4 ZB 03.174 - juris Rn. 7; vgl. auch Kallerhoff, a. a. O., § 84 Rn. 4).

    Es ist nicht Aufgabe des einzelnen Gemeinderatsmitglieds, darüber zu entscheiden, ob die Angelegenheit der Geheimhaltungsbedürftigkeit unterfällt bzw. diese noch fortbesteht (vgl. Art. 52 Abs. 2 Satz 2 GO; BayVGH, B. v. 20. April 2015 - 4 CS 15.381 - juris Rn. 24 u. U. v. 23. März 1988 - 4 B 86.02994 - BayVBl 1989, 81/82).

    Die zu dieser Bestimmung ergangenen Entscheidungen (BayVGH, B. v. 29. Januar 2004 - 4 ZB 03.174 - juris Rn. 7 u. U. v. 23. März 1988 - 4 B 86.02994 - BayVBl 1989, 81 ff.) sprechen nicht für die Annahme, dass ein Verstoß gegen Art. 52 Abs. 2 GO zum automatischen Wegfall der Verschwiegenheitspflicht führt.

    Nach dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. März 1988 - 4 B 86.02994 - entfällt die Geheimhaltungsbedürftigkeit weder, wenn die Verbreitung zur Aufdeckung gesetzeswidrigen Handelns erfolgt, noch, wenn das Gemeinderatsmitglied der Ansicht ist, dass die Angelegenheit in öffentlicher Sitzung hätte behandelt werden müssen oder dass die Geheimhaltungsbedürftigkeit nachträglich weggefallen ist, weil es nach Art. 52 Abs. 2 und 3 GO dem Gemeinderat obliegt, hierüber zu entscheiden.

    Diese Entscheidung nimmt die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu Art. 20 Abs. 2 GO jedoch nur insoweit in Bezug, als dort festgestellt wird, dass die Behandlung einer Angelegenheit in nicht-öffentlicher Sitzung regelmäßig ein starkes Indiz für die Geheimhaltungsbedürftigkeit darstelle (BayVGH, B. v. 29. Januar 2004 - 4 ZB 03.174 - juris Rn. 7 u. B. v. 23. März 1988 - 4 B 86.02994 - BayVBl 1989, 81/82).

    Ebenso wenig ist entscheidungserheblich, ob und unter welchen Voraussetzungen eine "Flucht in die Öffentlichkeit" als rechtmäßig anzuerkennen wäre (ausdrücklich offen gelassen von BayVGH, B. v. 23. März 1988 - 4 B 86.02994 - BayVBl 1989, 81/82 f. und im Nachgang BVerwG, U. v. 12. Juni 1989 - 7 B 123/88 - juris; bejahend OVG RP, B. v. 13. Juni 1995 - 7 A 12186/94 - juris Rn. 36), da dies jedenfalls nur als ultima ratio in Betracht käme und der Kläger von seinen Handlungsmöglichkeiten nicht einmal ansatzweise Gebrauch gemacht hat.

  • VG München, 15.01.2014 - M 7 K 13.2610

    Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen einen Stadtrat; Verstoß gegen

    Nach dem Wortlaut von Art. 20 Abs. 2 GO bezieht sich die Verschwiegenheitspflicht auf alle bei der ehrenamtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten und unabhängig davon, wie sie dem Betreffenden bei seiner ehrenamtlichen Tätigkeit bekannt geworden sind (BayVGH, U. v. 23. März 1988 - 4 B 86.02994 - BayVBl 1989, 81/82).

    Offenkundige Tatsachen sind solche, die jedermann kennt oder kennen kann (BayVGH, U. v. 23. März 1988 - 4 B 86.02994 - BayVBl 1989, 81; vgl. auch Kallerhoff in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 26 Rn 23, § 84 Rn 8, § 30 Rn 17, 21).

    Die zu dieser Bestimmung ergangenen Entscheidungen sprechen jedoch nicht für die Annahme, dass es über die Ausnahmetatbestände des Art. 20 Abs. 2 Satz 1 2.Hs GO hinaus weitere gibt, die die Geheimhaltungsbedürftigkeit einer bei der ehrenamtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheit entfallen ließen (BayVGH, B. v. 29. Januar 2004 - 4 ZB 03.174 - juris u. B. v. 23. März 1988 - 4 B 86.02994 - BayVBl 1989, 81 ff.).

    Diese Entscheidung nimmt die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu Art. 20 Abs. 2 GO jedoch nur soweit in Bezug, als dort festgestellt wird, dass die Behandlung einer Angelegenheit in nicht-öffentlicher Sitzung regelmäßig ein starkes Indiz für die Geheimhaltungsbedürftigkeit darstelle (BayVGH, B. v. 29. Januar 2004 - 4 ZB 03.174 - juris Rn 7 u. B. v. 23. März 1988 - 4 B 86.02994 - BayVBl 1989, 81/82).

    In den im zu entscheidenden Fall einschlägigen Entscheidungen wird darüber hinaus betont, dass die objektiv-rechtliche Vorschrift über die Verschwiegenheitspflicht nicht zur Disposition des Betroffenen stehe (so BayVGH, B. v. 29. Januar 2004 - 4 ZB 03.174 - juris Rn 10; ebenso VG München, U. v. 21. November 2012 - M 7 K 12.1189 - Seite 10 unveröffentlicht) bzw. dass sich eine Berechtigung zur Veröffentlichung des geheimhaltungsbedürftigen Umstandes nicht daraus ergebe, dass die Angelegenheit nach Auffassung des betroffenen Gemeinderatsmitgliedes in öffentlicher Sitzung hätte behandelt werden müssen (so BayVGH, B. v. 23. März 1988 - 4 B 86.02994 - BayVBl 1989, 81/82).

    Denn Art. 20 Abs. 2 GO stelle nicht darauf ab, ob der Umstand den ehrenamtlich Tätigen in nichtöffentlicher Sitzung bekannt geworden sei, sondern erfasse alle Umstände, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Weise sie dem ehrenamtlich tätigen Gemeindebürger zur Kenntnis gelangt seien (BayVGH, B. v. 23. März 1988 - 4 B 86.02994 - BayVBl 1989, 81/82).

    Vorliegend ist nicht entscheidungserheblich, ob (ausdrücklich offen gelassen von BayVGH, B. v. 23. März 1988 - 4 B 86.02994 - BayVBl 1989, 81/82 f. und im Nachgang BVerwG, U. v. 12. Juni 1989 - 7 B 123/88 - juris; bejahend OVG RP, B. v. 13. Juni 1995 - 7 A 12186/94 - juris Rn 36) und unter welchen Voraussetzungen eine "Flucht in die Öffentlichkeit" als rechtmäßig anzuerkennen wäre, da dies jedenfalls nur als ultima ratio in Betracht kommt.

    Abgesehen davon, ist es auch nicht Aufgabe des einzelnen Stadtrats, sondern des Gremiums als solchem, darüber zu entscheiden, ob die Angelegenheit der Geheimhaltungsbedürftigkeit unterfällt bzw. diese noch fortbesteht (BayVGH, B. v. 23. März 1988 - 4 B 86.02994 - BayVBl 1989, 81/82 f.).

  • VG Düsseldorf, 14.08.2009 - 1 K 6465/08

    Klage eines Ratsmitgliedes der Gemeinde Jüchen gegen Ordnungsgeld erfolglos

    BayVGH, Urteil vom 23. März 1998 - 4 B 86.02994: "starkes Indiz".

    Ob die Öffentlichkeit der Sache nach ordnungsgemäß ausgeschlossen wurde (vgl. § 6 Abs. 2 Buchst. b) GeschO-Rat), ist für die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Verletzung der Geheimhaltungspflicht nicht entscheidend, vgl. OVG Rhl.-Pf., Urteil vom 24. November 1976 - 7 A 46/75; BayVGH, Urteil vom 23. März 1988 - 4 B 86.02994; dies voraussetzend OVG NRW, Urteil vom 31. Mai 1994 - 15 A 2310/91, UA S. 8; Held/Becker/u.a., Kommunalverfassungsrecht NRW, Bd. 1, Stand: Nov.

    BayVGH, Urteil vom 23. März 1988 - 4 B 86.02994.

    BayVGH, Urteil vom 23. März 1988 - 4 B 86.02994; BayVGH, Beschluss vom 14. März 2000 - 4 ZB 97.1313 u.w.

  • VG München, 21.11.2012 - M 7 K 12.1189
    Die Behandlung der Angelegenheit in nichtöffentlicher Sitzung stellt regelmäßig ein starkes Indiz für die Geheimhaltungsbedürftigkeit dar (BayVGH vom 23.3.1988 Az. 4 B 86.02994 NVwZ 1989, 182/183; vom 13.8.2004 Az. 7 CE 04.1601 RdNr. 24; vom 29.1.2004 Az. 4 ZB 03.174 RdNr. 7; weitergehend OVG Münster vom 24.4.2001 Az. 15 A 3021/97 RdNrn. 11 f.; vom 2.5.2006 Az. 15 A 817/04 RdNr. 70 -alle in juris-), insbesondere äußern sich Beteiligte einer nichtöffentlichen Sitzung aufgrund der Vertraulichkeit frei und unbefangen kritisch, da sie nicht befürchten müssen, dass die Öffentlichkeit von ihren Äußerungen erfährt.

    Offenkundig sind Tatsachen, die jedermann kennt oder kennen kann (BayVGH vom 23.3.1988 Az. 4 B 86.02994 NVwZ 1989, 182/183; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl. 2010, RdNr. 6 zu § 84).

    Diese Entscheidung fällt - wie auch diejenige über den Ausschluss der Öffentlichkeit gem. Art. 52 Abs. 2 Satz 2 GO - allein in die Zuständigkeit des Gemeinderats (vgl. Art. 52 Abs. 3 GO ; Hölzl/Hien/Huber, GO, Erl. 6 zu Art. 52; BayVGH vom 23.3.1988 Az. 4 B 86.02994 NVwZ 1989, 182/183).

    Weiter obliegt es nicht dem einzelnen Gemeinderatsmitglied darüber zu entscheiden, ob zu Unrecht nichtöffentlich verhandelt wurde (BayVGH vom 23.3.1988 Az. 4 B 86.02994 NVwZ 1989, 182/183; VG Sigmaringen vom 25.11.2010 Az. 2 K 2364/08 RdNr. 24).

    Ein Gemeinderatsmitglied, das sich auf die fälschliche Nichtöffentlichkeit beruft, handelt auf eigenes Risiko, solange der Gemeinderat nicht den Wegfall der Geheimhaltungsbedürftigkeit festgestellt hat, denn die Entscheidung, sowohl ob eine Gemeinderatssitzung nichtöffentlich stattfindet ( Art. 52 Abs. 2 Satz 2 GO ) als auch ob die Geheimhaltungsbedürftigkeit fortbesteht ( Art. 52 Abs. 3 GO ), liegt ausschließlich in der Kompetenz des Gemeinderats (BayVGH vom 23.3.1988 Az. 4 B 86.02994 NVwZ 1989, 182/183; Hölzl/Hien/Huber, GO; Erl. 3 zu Art. 20).

    Zur Aufklärung der Gebäudesicherheit der städtischen Kindergärten und des Rathauses hätte der Kläger vor der Flucht in die Öffentlichkeit die von der Gemeindeordnung vorgesehenen Schritte unternehmen müssen (vgl. BayVGH vom 23.3.1988 Az. 4 B 86.02994 NVwZ 1989, 182/183; OVG Rheinland-Pfalz vom 13.6.1995 Az. 7 A 12186/94 NVwZ-RR 1996, 685/687).

    Dabei kann dahinstehen, ob sich der Kläger als Stadtratsmitglied überhaupt auf die Meinungsfreiheit berufen kann (ohne nähere Begründung bejahend BayVerfGH vom 23.7.1984 Az. Vf. 15 - VII/83 BayVBl 1984, 621/623; vgl. BayVGH vom 23.3.1988 Az. 4 B 86.02994 NVwZ 1989, 182/183; BVerwG vom 12.2.1988 Az. 7 B 123/87 NVwZ 1988, 837; vom 12.6.1989 Az. 7 B 123/88 -juris-), da der Verstoß gegen Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GO nicht unter Berufung auf die Meinungsfreiheit gerechtfertigt ist.

    Die Regelung zur Verschwiegenheitspflicht in der Bayerischen Gemeindeordnung ist danach ein allgemeines Gesetz, da sie nicht an einen bestimmten Meinungsinhalt anknüpft ( BVerwG vom 12.6.1989 Az. 7 B 123/88 RdNr. 3 -juris-; BayVGH vom 23.3.1988 Az. 4 B 86.02994 NVwZ 1989, 182/183).

  • VGH Bayern, 20.04.2015 - 4 CS 15.381

    Verschwiegenheitspflicht von Gemeinderatsmitgliedern

    Die Vorschriften der Gemeindeordnung geben dem einzelnen Gemeinderatsmitglied kein Recht, eigenständig über die Rechtmäßigkeit von Entscheidungen der Gemeindeorgane zu befinden (vgl. BayVGH U.v. 23.3.1988 - 4 B 86.02994 - NVwZ 1989, 182/183).

    Seine grundrechtlich geschützte Meinungsfreiheit, auf die er sich bei seinen nicht unmittelbar mit der Mandatsausübung zusammenhängenden kommunalpolitischen Äußerungen prinzipiell berufen kann (vgl. BayVGH B.v. 11.3.2013 - 4 C 13.400 - BayVBl 2013, 674), wird insoweit durch Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GO als "allgemeines Gesetz" im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG in zulässiger Weise eingeschränkt (vgl. BVerwG a.a.O.; BayVGH U.v. 23.3.1988 - 4 B 86.02994 - NVwZ 1989, 182).

  • VG Bayreuth, 07.07.2015 - B 5 K 14.550

    Anordnung gegenüber einem Gemeinderatsmitglied zur Herausgabe von amtlichen

    Die Verschwiegenheitspflicht bezieht sich auf alle bei der ehrenamtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten unabhängig davon, wie sie dem Betreffenden bei seiner ehrenamtlichen Tätigkeit bekannt geworden sind; sie umfasst nicht nur Angelegenheiten, deren Geheimhaltungsbedürfnis ein Gesetz vorschreibt oder vom Gemeinderat ausdrücklich beschlossen worden sind (BayVGH, U.v. 23.3.1988 - 4 B 86.02994 - BayVBl 1989, 81/82).

    Die alleinige Zuständigkeit des Gemeinderats für diese Entscheidung ergibt sich daraus, dass auch allein dem Gemeinderat gemäß Art. 52 Abs. 2 Satz 2 GO die Entscheidung obliegt, ob die Bedeutung einer Angelegenheit ihre Behandlung in nichtöffentlicher Sitzung erfordert (BayVGH, B.v. 20.4.2015 - 4 CS 15.381 - juris Rn. 23 f.; U.v. 23.3.1988 - 4 B 86.02994 - BayVBl. 1989, 81/82; VG Würzburg, U.v. 27.11.2002, a.a.O., Rn. 45; vgl. auch: Hölzl/Hien/Huber, a.a.O., Anm. 6 zu Art. 52 GO; Bauer/Böhle/Ecker, a.a.O., Rn. 14 zu Art. 52 GO).

    Der Kläger hätte sich, wenn er eine Aufhebung der die Veröffentlichung des Gutachtens entgegenstehenden, nach seiner Ansicht rechtswidrigen Stadtratsbeschlüsse hätte erreichen wollen, an die Rechtsaufsichtsbehörde wenden müssen (BayVGH, B.v. 20.4.2015 - 4 CS 15.381 - juris Rn. 24; U.v. 23.3.1988, a.a.O., BayVBl 1989, 81 f.; VG Würzburg vom 27.11.2002, a.a.O., Rn. 48).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Kläger die Diskussion im Stadtrat ebenso offen stand und steht wie Gespräche mit der Aufsichtsbehörde und dass es ihm nach Wegfall der Geheimhaltungsbedürftigkeit im Sinne von Art. 52 Abs. 3 GO - wie den anderen Stadtratsmitgliedern auch - unbenommen ist, sich auch in der Öffentlichkeit zu den Vorgängen zu äußern (BayVGH, U.v. 23.3.1988 - 4 B 86.02994 - BayVBl 1989, 81 ff.).

  • VG Bayreuth, 26.01.2015 - B 5 S 14.549

    Anordnung gegenüber einem Gemeinderatsmitglied zur Herausgabe von amtlichen

    Die Verschwiegenheitspflicht bezieht sich auf alle bei der ehrenamtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten und unabhängig davon, wie sie dem Betreffenden bei seiner ehrenamtlichen Tätigkeit bekannt geworden sind; sie umfasst nicht nur Angelegenheiten, deren Geheimhaltungsbedürfnis ein Gesetz vorschreibt oder vom Gemeinderat ausdrücklich beschlossen worden sind (BayVGH, U.v. 23.3.1988 - 4 B 86.02994 - BayVBl 1989, 81/82).

    Die alleinige Zuständigkeit des Gemeinderats für diese Entscheidung ergibt sich daraus, dass auch allein dem Gemeinderat gemäß Art. 52 Abs. 2 Satz 2 GO die Entscheidung obliegt, ob die Bedeutung einer Angelegenheit ihre Behandlung in nichtöffentlicher Sitzung erfordert (BayVGH, U.v. 23.3.1988 - 4 B 86.02994 - BayVBl. 1989, 81/82; VG Würzburg, U.v. 27.11.2002, a.a.O., RdNr. 45; vgl. auch: Hölzl/Hien/Huber, a.a.O., RdNr. 6 zu Art. 52 GO; Bauer/Böhle/Masson/Samper, a.a.O., RdNr. 14 zu Art. 52 GO).

    Der Antragsteller hätte sich, wenn er eine Aufhebung der die Veröffentlichung des Gutachtens entgegenstehenden, nach seiner Ansicht rechtswidrigen Stadtratsbeschlüsse hätte erreichen wollen, an die Rechtsaufsichtsbehörde wenden müssen (BayVGH, U.v. 23.3.1988, a.a.O., BayVBl 1989, 81 f.; VG Würzburg vom 27.11.2002, a.a.O., RdNr. 48).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Antragsteller die Diskussion im Stadtrat ebenso offen stand und steht wie Gespräche mit der Aufsichtsbehörde und dass es ihm nach Wegfall der Geheimhaltungsbedürftigkeit im Sinne von § 52 Abs. 3 GO - wie den anderen Stadtratsmitgliedern auch - unbenommen ist, sich auch in der Öffentlichkeit zu den Vorgängen zu äußern (BayVGH, U.v. 23.3.1988 - 4 B 86.02994 - BayVBl 1989, 81 ff).

  • BVerwG, 12.06.1989 - 7 B 123.88

    Gemeinderatsmitglied - Verschwiegenheitspflicht - Meinungsfreiheit

    Auch die Beschwerde, mit der sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil (BayVBl. 1989, 81) wendet, ist nicht begründet.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.12.2009 - 15 A 2126/09

    Öffentlichkeit des Tagesordnungspunkts einer Ratssitzung bei Anwesenheit von

    vgl. zur Zuständigkeit des den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließenden Rates und nicht des einzelnen Ratsmitglieds zur Beurteilung der Geheimhaltungsbedürftigkeit einer Tatsache, BayVGH, Urteil vom 23. März 1988 4 B 86.02994 , NVwZ 1989, 182 (183).
  • VG Oldenburg, 29.09.2005 - 2 A 68/03

    Amtsverschwiegenheit; Anhörung; Anhörungspflicht; Ausschluss der Öffentlichkeit;

  • VG Ansbach, 14.11.2002 - AN 4 K 01.01318

    Rechtmäßigkeit eines Ordnungsgeldes; Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht

  • VG München, 19.02.2014 - M 7 K 13.2991

    Kein Anspruch eines Gemeinderatsmitglieds auf Veröffentlichung von

  • VG Gelsenkirchen, 12.11.1990 - 15 K 3472/89

    Verhängung eines Ordnungsgeldes durch den Rat gegen einen Angehörigen eines

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