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   VGH Bayern, 20.03.2015 - 22 CS 15.58   

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https://dejure.org/2015,31469
VGH Bayern, 20.03.2015 - 22 CS 15.58 (https://dejure.org/2015,31469)
VGH Bayern, Entscheidung vom 20.03.2015 - 22 CS 15.58 (https://dejure.org/2015,31469)
VGH Bayern, Entscheidung vom 20. März 2015 - 22 CS 15.58 (https://dejure.org/2015,31469)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sicherungsfähige Planung der Gemeinde bzgl. eines Flächennutzungsplans; Erfordernis eines Mindestmaßes an Bestimmtheit und Absehbarkeit der gemeindlichen Planung; Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen

  • rewis.io

    Sicherungsfähige Planung, Flächennutzungsplan, integrierter Landschaftsplan, Windkraftanlage, gemeindliche Planungsabsichten, Streitwerthöhe, sofortige Vollziehbarkeit, Zurückstellungsentscheidung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 146 Abs. 4 S. 3 und S. 6; BauGB § 15 Abs. 3
    Sicherungsfähige Planung der Gemeinde bzgl. eines Flächennutzungsplans; Erfordernis eines Mindestmaßes an Bestimmtheit und Absehbarkeit der gemeindlichen Planung; Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Sicherungsfähige Planung nur bei erkennbarem Mindestmaß des Inhalts von Flächennutzungsplan

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Sicherungsfähige Planung nur bei erkennbarem Mindestmaß des Inhalts von Flächennutzungsplan

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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (12)

  • VGH Bayern, 22.03.2012 - 22 CS 12.349

    Für sofort vollziehbar erklärte immissionsschutzrechtliche Genehmigungen für

    Auszug aus VGH Bayern, 20.03.2015 - 22 CS 15.58
    Eine nach § 15 Abs. 3 BauGB sicherungsfähige Planung liegt nur vor, wenn die planerischen Vorstellungen der Gemeinde nicht völlig offen sind, sondern sie ein Mindestmaß dessen erkennen lassen, was Inhalt des zu erwartenden Flächennutzungsplans sein soll (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats seit BayVGH, B.v. 22.3.2012 - 22 CS 12.349 und 22 CS 12.356 - BauR 2012, 1217).

    Hinsichtlich des erforderlichen Mindestmaßes an Konkretheit, das die Planungsabsichten aufweisen müssten, verwies das Verwaltungsgericht auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. März 2012 (22 CS 12.349 u. a. - BauR 2012, 1217 f.).

    Vor allem aber genügen die Darlegungen in Abschnitt III.3 der Beschwerdebegründung vom 8. Januar 2015 dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO deshalb nicht, weil der beschließende Senat in seinem in der angefochtenen Entscheidung auszugsweise wörtlich zitierten Beschluss vom 22. März 2012 (22 CS 12.349 u.a. - BauR 2012, 1217 f.) unter Rückgriff auf im Normgebungsverfahren angefallene Materialien aufgezeigt hat, dass der historische Gesetzgeber bei der Schaffung des § 15 Abs. 3 BauGB eine Lösung, die sich mit der Existenz eines bloßen Planaufstellungsbeschlusses und dem Vorhandensein einer (noch nicht näher spezifizierten) "Prüfabsicht" der Gemeinde begnügen wollte, verworfen und er in § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB die Forderung aufgenommen hat, es müsse zu befürchten sein, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde.

    Die nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gebotene Auseinandersetzung mit der im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 22. März 2012 (22 CS 12.349 u.a. - BauR 2012, 1217 f.) hieraus hergeleiteten, vom Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung übernommenen Schlussfolgerung, eine derartige Beurteilung könne nur erfolgen, wenn die planerischen Vorstellungen der Gemeinde nicht völlig offen seien, sondern ein Mindestmaß dessen erkennen ließen, was Inhalt des zu erwartenden Flächennutzungsplans sein solle, leistet die Beschwerdebegründung nicht in genügender Weise.

    Der beschließende Senat hat sich deshalb stets mit einem "bloßen Mindestmaß an Konkretisierung der Planungsabsichten" begnügt (vgl. BayVGH, B.v. 22.3.2012 - 22 CS 12.349 u. a. - BauR 2012, 1217/1218; B.v. 20.4.2012 - 22 CS 12.310 - ZNER 2012, 522/523 f., Rn. 16 und 19; B.v. 5.12.2013 - 22 CS 13.1757 - juris Rn. 20; B.v. 5.12.2013 - 22 CS 13.1760 - juris Rn. 20) und darauf hingewiesen, dass sich weder aus § 15 Abs. 3 BauGB noch aus der hierzu ergangenen Rechtsprechung allgemeingültige Kriterien für die Beantwortung der Frage entnehmen lassen, wie sich die planerischen Vorstellungen manifestiert haben müssen, um im maßgeblichen Zeitpunkt eine hinreichende Konkretisierung annehmen zu können (BayVGH, B.v. 5.12.2013 - 22 CS 13.1757 - juris Rn. 20; B.v. 5.12.2013 - 22 CS 13.1760 - juris Rn. 20).

  • VGH Bayern, 03.07.2013 - 15 ZB 10.3161

    Zurückstellung eines Baugesuchs für eine Biogasanlage

    Auszug aus VGH Bayern, 20.03.2015 - 22 CS 15.58
    Der Auslegung, die § 15 Abs. 3 BauGB in dem vom Landratsamt in Bezug genommenen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Juli 2013 (15 ZB 10.3161 - juris) gefunden habe, könne nicht gefolgt werden.

    Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts widerspreche zudem der zutreffenden Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Juli 2013 (15 ZB 10.3161 - juris), der zufolge eine Planung bereits dann sicherungsfähig sei, wenn ein Beschluss, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, vorliege.

    Der Bewertung des Verwaltungsgerichts, dass die Planungsabsicht der Beigeladenen im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt nicht das erforderliche Mindestmaß an Konkretheit aufgewiesen habe, tritt die Beschwerdebegründung zum einen mit dem Argument entgegen, nach der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Juli 2013 (15 ZB 10.3161 - juris) reiche es zur Erfüllung dieses Postulats aus, dass ein Beschluss zur Aufstellung eines Flächennutzungsplans gefasst worden sei.

  • VGH Bayern, 05.12.2013 - 22 CS 13.1757

    Zurückstellung eines Antrags auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine

    Auszug aus VGH Bayern, 20.03.2015 - 22 CS 15.58
    Da die Beigeladene jedenfalls den Befund nicht entkräftet hat, dass ihre Planungsabsichten im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt (nämlich bei Erlass bzw. bei Bekanntgabe des Zurückstellungsbescheids; vgl. dazu vor allem BayVGH, B.v. 5.12.2013 - 22 CS 13.1757 - juris Rn. 18 und B.v 5.12.2013 - 22 CS 13.1760 - juris Rn. 18, jeweils mit Nachweisen aus der älteren Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs; bestätigt durch BayVGH, B.v. 13.8.2014 - 22 CS 14.1224 - BayVBl 2015, 91/93, Rn. 28; BayVGH, B.v. 4.2.2015 - 22 CS 14.2872 - juris Rn. 16) "völlig offen" (so die Bewertung im zweiten vollständigen Absatz auf Seite 12 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 2.12.2014) waren, und diese rechtliche Einschätzung die angefochtene Entscheidung selbständig zu tragen vermag, kann dahinstehen, welche Überzeugungskraft den weiteren Ausführungen in der Beschwerdebegründung zukommt.

    Der beschließende Senat hat sich deshalb stets mit einem "bloßen Mindestmaß an Konkretisierung der Planungsabsichten" begnügt (vgl. BayVGH, B.v. 22.3.2012 - 22 CS 12.349 u. a. - BauR 2012, 1217/1218; B.v. 20.4.2012 - 22 CS 12.310 - ZNER 2012, 522/523 f., Rn. 16 und 19; B.v. 5.12.2013 - 22 CS 13.1757 - juris Rn. 20; B.v. 5.12.2013 - 22 CS 13.1760 - juris Rn. 20) und darauf hingewiesen, dass sich weder aus § 15 Abs. 3 BauGB noch aus der hierzu ergangenen Rechtsprechung allgemeingültige Kriterien für die Beantwortung der Frage entnehmen lassen, wie sich die planerischen Vorstellungen manifestiert haben müssen, um im maßgeblichen Zeitpunkt eine hinreichende Konkretisierung annehmen zu können (BayVGH, B.v. 5.12.2013 - 22 CS 13.1757 - juris Rn. 20; B.v. 5.12.2013 - 22 CS 13.1760 - juris Rn. 20).

  • VGH Bayern, 05.12.2013 - 22 CS 13.1760

    Zurückstellung eines Antrags auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine

    Auszug aus VGH Bayern, 20.03.2015 - 22 CS 15.58
    Da die Beigeladene jedenfalls den Befund nicht entkräftet hat, dass ihre Planungsabsichten im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt (nämlich bei Erlass bzw. bei Bekanntgabe des Zurückstellungsbescheids; vgl. dazu vor allem BayVGH, B.v. 5.12.2013 - 22 CS 13.1757 - juris Rn. 18 und B.v 5.12.2013 - 22 CS 13.1760 - juris Rn. 18, jeweils mit Nachweisen aus der älteren Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs; bestätigt durch BayVGH, B.v. 13.8.2014 - 22 CS 14.1224 - BayVBl 2015, 91/93, Rn. 28; BayVGH, B.v. 4.2.2015 - 22 CS 14.2872 - juris Rn. 16) "völlig offen" (so die Bewertung im zweiten vollständigen Absatz auf Seite 12 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 2.12.2014) waren, und diese rechtliche Einschätzung die angefochtene Entscheidung selbständig zu tragen vermag, kann dahinstehen, welche Überzeugungskraft den weiteren Ausführungen in der Beschwerdebegründung zukommt.

    Der beschließende Senat hat sich deshalb stets mit einem "bloßen Mindestmaß an Konkretisierung der Planungsabsichten" begnügt (vgl. BayVGH, B.v. 22.3.2012 - 22 CS 12.349 u. a. - BauR 2012, 1217/1218; B.v. 20.4.2012 - 22 CS 12.310 - ZNER 2012, 522/523 f., Rn. 16 und 19; B.v. 5.12.2013 - 22 CS 13.1757 - juris Rn. 20; B.v. 5.12.2013 - 22 CS 13.1760 - juris Rn. 20) und darauf hingewiesen, dass sich weder aus § 15 Abs. 3 BauGB noch aus der hierzu ergangenen Rechtsprechung allgemeingültige Kriterien für die Beantwortung der Frage entnehmen lassen, wie sich die planerischen Vorstellungen manifestiert haben müssen, um im maßgeblichen Zeitpunkt eine hinreichende Konkretisierung annehmen zu können (BayVGH, B.v. 5.12.2013 - 22 CS 13.1757 - juris Rn. 20; B.v. 5.12.2013 - 22 CS 13.1760 - juris Rn. 20).

  • BVerwG, 09.11.1988 - 4 B 185.88

    Rechtsmittelverfahren - Unveränderter Streitgegenstand - Streitwert

    Auszug aus VGH Bayern, 20.03.2015 - 22 CS 15.58
    Der Umstand, dass Rechtsmittelführerin eine drittbetroffene Gemeinde ist und die Nummer 19.3 des Streitwertkatalogs in diesem Fall in Hauptsacheverfahren einen Streitwert von 60.000,-- EUR vorschlägt, hat ungeachtet der Vorschrift des § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG außer Betracht zu bleiben, da der Streitwert eines Rechtsmittelverfahrens bei unverändertem Streitgegenstand grundsätzlich auch dann mit dem Streitwert des ersten Rechtszuges identisch ist, wenn nicht derjenige Beteiligte, der das Verfahren dort als Kläger oder Antragsteller eingeleitet hat, sondern z.B. ein Beigeladener das Rechtsmittel eingelegt hat (BVerwG, B.v. 9.11.1988 - 4 B 185.88 - NVwZ-RR 1989, 280; vgl. auch BVerwG, B.v. 1.8.2001 - 3 C 19.00 - Buchholz 360 § 14 GKG Nr. 6; B.v. 26.1.2010 - 4 B 43.09 -BauR 2010, 871/874).
  • BVerwG, 26.01.2010 - 4 B 43.09

    Kommunale "Verkehrspolitik"; Zugriffsvorverlegung durch Vorkaufsrecht

    Auszug aus VGH Bayern, 20.03.2015 - 22 CS 15.58
    Der Umstand, dass Rechtsmittelführerin eine drittbetroffene Gemeinde ist und die Nummer 19.3 des Streitwertkatalogs in diesem Fall in Hauptsacheverfahren einen Streitwert von 60.000,-- EUR vorschlägt, hat ungeachtet der Vorschrift des § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG außer Betracht zu bleiben, da der Streitwert eines Rechtsmittelverfahrens bei unverändertem Streitgegenstand grundsätzlich auch dann mit dem Streitwert des ersten Rechtszuges identisch ist, wenn nicht derjenige Beteiligte, der das Verfahren dort als Kläger oder Antragsteller eingeleitet hat, sondern z.B. ein Beigeladener das Rechtsmittel eingelegt hat (BVerwG, B.v. 9.11.1988 - 4 B 185.88 - NVwZ-RR 1989, 280; vgl. auch BVerwG, B.v. 1.8.2001 - 3 C 19.00 - Buchholz 360 § 14 GKG Nr. 6; B.v. 26.1.2010 - 4 B 43.09 -BauR 2010, 871/874).
  • VGH Bayern, 19.02.2015 - 22 CS 14.2495

    Für sofort vollziehbar erklärter Zurückstellungsbescheid

    Auszug aus VGH Bayern, 20.03.2015 - 22 CS 15.58
    Was die Genehmigungsfähigkeit der beiden verfahrensgegenständlichen Anlagen unter dem Blickwinkel der Art. 82 f. BayBO n.F. anbetrifft, kann der Antragstellerin das Rechtsschutzbedürfnis an der Beseitigung der sofortigen Vollziehbarkeit der Zurückstellungsentscheidung schon deshalb nicht abgesprochen werden, weil Art. 82 Abs. 1 bis 5 BayBO n.F. Gegenstand einer vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof unter dem Aktenzeichen Vf. 14-VII-14 anhängigen Popularklage ist, von deren völliger Aussichtslosigkeit angesichts der Umstrittenheit der Neuregelung (vgl. zuletzt Grüner, NVwZ 2015, 108/111 m.w.N.; Würfel/Werner BayVBl 2015, 109/112) nicht ausgegangen werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 19.2.2015 - 22 CS 14.2495 - Rn. 20).
  • VerfGH Bayern, 09.05.2016 - 14-VII-14

    Höhenbezogener Mindestabstand für Windkraftanlagen als Voraussetzung für deren

    Auszug aus VGH Bayern, 20.03.2015 - 22 CS 15.58
    Was die Genehmigungsfähigkeit der beiden verfahrensgegenständlichen Anlagen unter dem Blickwinkel der Art. 82 f. BayBO n.F. anbetrifft, kann der Antragstellerin das Rechtsschutzbedürfnis an der Beseitigung der sofortigen Vollziehbarkeit der Zurückstellungsentscheidung schon deshalb nicht abgesprochen werden, weil Art. 82 Abs. 1 bis 5 BayBO n.F. Gegenstand einer vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof unter dem Aktenzeichen Vf. 14-VII-14 anhängigen Popularklage ist, von deren völliger Aussichtslosigkeit angesichts der Umstrittenheit der Neuregelung (vgl. zuletzt Grüner, NVwZ 2015, 108/111 m.w.N.; Würfel/Werner BayVBl 2015, 109/112) nicht ausgegangen werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 19.2.2015 - 22 CS 14.2495 - Rn. 20).
  • BVerfG, 19.06.1973 - 1 BvL 39/69

    Behördliches Beschwerderecht

    Auszug aus VGH Bayern, 20.03.2015 - 22 CS 15.58
    Auch ist das Recht, ein Grundstück im Rahmen der Gesetze (vgl. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) baulich zu nutzen, Bestandteil der durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG grundrechtlich verbürgten Eigentumsgarantie (so ausdrücklich BVerfG, B.v. 19.6.1973 - 1 BvL 39/69 und 14/72 - BVerfGE 35, 263/276).
  • VGH Bayern, 20.04.2012 - 22 CS 12.310

    Für sofort vollziehbar erklärte Zurückstellung eines Antrags auf

    Auszug aus VGH Bayern, 20.03.2015 - 22 CS 15.58
    Der beschließende Senat hat sich deshalb stets mit einem "bloßen Mindestmaß an Konkretisierung der Planungsabsichten" begnügt (vgl. BayVGH, B.v. 22.3.2012 - 22 CS 12.349 u. a. - BauR 2012, 1217/1218; B.v. 20.4.2012 - 22 CS 12.310 - ZNER 2012, 522/523 f., Rn. 16 und 19; B.v. 5.12.2013 - 22 CS 13.1757 - juris Rn. 20; B.v. 5.12.2013 - 22 CS 13.1760 - juris Rn. 20) und darauf hingewiesen, dass sich weder aus § 15 Abs. 3 BauGB noch aus der hierzu ergangenen Rechtsprechung allgemeingültige Kriterien für die Beantwortung der Frage entnehmen lassen, wie sich die planerischen Vorstellungen manifestiert haben müssen, um im maßgeblichen Zeitpunkt eine hinreichende Konkretisierung annehmen zu können (BayVGH, B.v. 5.12.2013 - 22 CS 13.1757 - juris Rn. 20; B.v. 5.12.2013 - 22 CS 13.1760 - juris Rn. 20).
  • VGH Bayern, 13.08.2014 - 22 CS 14.1224

    (Zur Befugnis des ersten Bürgermeisters, dringliche Anordnungen zu erlassen und

  • VGH Bayern, 04.02.2015 - 22 CS 14.2872

    Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Windkraftanlage

  • VGH Bayern, 19.06.2023 - 22 AS 23.40001

    Erfolgreiches Eilverfahren gegen Sofortvollzug einer Aussetzung der Erteilung

    2.4.1 Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit der Zurückstellungsentscheidung ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe (vgl. BayVGH, B.v. 20.3.2015 - 22 CS 15.58 - juris Rn. 33; B.v. 5.12.2013 - 22 CS 13.1757 - juris Rn. 18; VGH BW, B.v. 13.9.2022 - 14 S 3566.21 - juris Rn. 26; OVG NW, B.v. 17.12.2020 - 8 B 1317.20 - juris Rn. 12).

    Dem Schutz der Planungshoheit der Gemeinde nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG steht insoweit das Recht, ein Grundstück im Rahmen der Gesetze baulich zu nutzen, als Bestandteil der Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gegenüber (BayVGH, B.v. 20.3.2015 - 22 CS 15.58 - juris Rn. 36; dazu auch OVG NW, B.v. 1.12.2021 - 8 B 1541/21.AK - juris Rn. 25).

    Auch muss absehbar sein, dass der Windenergienutzung mit der Flächennutzungsplanung in substantieller Weise Raum gegeben werden soll (vgl. BayVGH, B.v. 22.3.2012 - 22 CS 12.349 u.a. - juris Rn. 10; B.v. 20.3.2015 - 22 CS 15.58 - juris Rn. 37).

    Zum anderen genügt es nicht, wenn nicht einmal eine entfernte Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass die Verwirklichung des Vorhabens in Widerspruch zu einer künftigen gemeindlichen Planung geraten kann (BayVGH, B.v. 20.3.2015 - 22 CS 15.58 - juris Rn. 36; zum Erfordernis einer räumlichen Konkretisierung auch Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Oktober 2022, § 15 Rn. 85).

    Das Sicherungsbedürfnis setzt danach voraus, dass die planerischen Vorstellungen der Gemeinde ein Mindestmaß an Konkretheit aufweisen, das eine Beurteilung der Frage ermöglicht, ob die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde (§ 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB; BayVGH, B.v. 20.3.2015 - 22 CS 15.58 - juris Rn. 32); bei der Beurteilung des erforderlichen Mindestmaßes an Konkretheit ist ein einzelfallbezogener Maßstab anzuwenden (BayVGH, B.v. 20.3.2015 - 22 CS 15.58 - juris Rn. 37; B.v. 5.12.2013 - 22 CS 13.1757 - juris Rn. 20; ebenso OVG NW, B.v. 17.12.2020 - 8 B 1317.20 - juris Rn. 18; B.v. 1.12.2021 - 8 B 1541/21.AK - juris Rn. 25).

    Der Senat bezieht sich insoweit auf seine bisherige Rechtsprechung, wonach der in Nr. 19.1.2 des Streitwertkatalogs vorgesehene Streitwert von 10% der geschätzten Herstellungskosten für Klagen des Betreibers auf Genehmigung von Windkraftanlagen im Fall einer Klage des Betreibers gegen die Zurückstellung eines (Voll-)Genehmigungsantrages wegen der geringeren wirtschaftlichen Bedeutung auf 5% der geschätzten Herstellungskosten zu reduzieren ist (vgl. BayVGH, B.v. 20.3.2015 - 22 CS 15.58 - juris Rn. 47; in der Sache ebenso B.v. 13.8.2014 - 22 CS 14.1224 - juris Rn. 40 unter Bezugnahme auf die Vorinstanz, VG Augsburg, B.v. 19.5.2014 - Au 4 S 14.242 - juris Rn. 96; a.A. VGH BW, B.v. 13.9.2022 - 14 S 3566.21 - juris Rn. 61; OVG NW, B.v. 21.2.2023 - 8 B 642/22.AK - juris Rn. 74; B.v. 8.12.2022 - 8 B 660/22.AK - juris Rn. 20, wonach bei Klagen gegen Zurückstellungsentscheidungen unabhängig davon, ob eine Vollgenehmigung oder ein Vorbescheid für eine Windenergieanlage beantragt ist, 1% der geschätzten Herstellungskosten anzusetzen sind).

  • VGH Baden-Württemberg, 11.10.2018 - 5 S 1398/18

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung zum Zwecke der Errichtung einer

    Dies ergibt sich bereits aus dem in § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB normierten Umstand, dass die festzusetzende Zurückstellungsfrist mit der Zustellung der Zurückstellungsentscheidung beginnt und damit die Zurückstellungsentscheidung zeitgebunden ist (vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11.3.2014 - 8 B 1339/13 - juris Rn. 6, vom 18.12.2014 - 8 B 646/14 - juris Rn. 17 ff., vom 2.6.2015 - 8 B 178/15 - juris Rn. 10, und vom 26.4.2018 - 8 B 362/18 - juris Rn. 27; Bay. VGH, Beschlüsse vom 5.12.2013 - 22 C 13.1757 - juris Rn. 18, und vom 20.3.2015 - 22 CS 15.58 - juris Rn. 33; Hess. VGH, Beschluss vom 3.11.2015 - 9 B 1051/15 u. a. - BauR 2016, 486, juris Rn. 18; Sennekamp in Brügelmann, VwGO, § 15 Rn. 98; Scheidler, ZfBR 2012, 123, 125).

    Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalles (vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26.4.2018 - 8 B 362/18 - juris Rn. 5 - 14, vom 2.6.2015 - 8 B 178/15 - juris Rn. 16 - 24 und vom 18.12.2014 - 8 B 646/14 - juris Rn. 21 - 26; Bay. VGH, Beschlüsse vom 20.3.2015 - 22 CS 15.58 - juris Rn. 37 und vom 20.4.2012 - 22 C 12.310 - juris Rn. 16; Hess. VGH, Beschluss vom 3.11.2015 - 9 B 1051/15 u.a. - juris Rn. 20; OVG B.-Bbg., Beschluss vom 1.2.2017 - OVG 11 S 31.16 - juris Rn. 20).

    Dabei geht der Senat wie das Verwaltungsgericht davon aus, dass der Streitwert eines Hauptsacheverfahrens gegen die Zurückstellung eines Antrags auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung 1 % der Investitionssumme beträgt (ebenso: OVG NRW, Beschlüsse vom 11.3.2014 - 8 B 1339/13 - juris Rn. 35, vom 18.12.2014 - 8 B 646/14 - juris Rn. 31, vom 2.6.2015 - 8 B 178/15 - juris Rn. 46 und vom 26.4.2018 - 8 B 362/18 - juris Rn. 35; VG Freiburg, Beschluss vom 5.7.2015 - 3 K 517/15 - juris Rn. 28; a. A. Bay. VGH, Beschluss vom 20.3.2015 - 22 CS 15.58 - juris Rn. 47, der von 5 % der Investitionssumme ausgeht).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.09.2022 - 14 S 3566/21

    Teilweise erfolgreicher Eilantrag gegen die sofort vollziehbare Zurückstellung

    Die gerade als solche durch § 15 Abs. 3 BauGB und Art. 28 GG, Art. 71 LV geschützte Planung steht einem Verständnis der Norm (so aber BayVGH, Beschlüsse vom 22.03.2012 - 22 CS 12.349 u. a. - BauR 2012, 1217, juris Rn. 10, und vom 20.03.2015 - 22 CS 15.58 - juris Rn. 36 f.; OVG B.-Bbg., Beschluss vom 01.02.2017 - OVG 11 S 31.16 - juris Rn. 15 f., und im Anschluss daran Stock in Ernst u.a., BauGB, § 15 Rn. 85 m. w. N.) entgegen, wonach von vornherein eine räumliche Konkretisierung der beabsichtigten Festlegung von Konzentrationszonen zu verlangen sei (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.12.2020 - 8 B 1317/20 - BauR 2021, 675, juris Rn. 14 f.).

    Dabei geht der Senat davon aus, dass der Streitwert eines Hauptsacheverfahrens gegen die Zurückstellung eines Antrags auf immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid - ebenso wie bei der Zurückstellung eines Genehmigungsantrags - 1 % der Investitionssumme beträgt (ebenso: OVG NRW, Beschlüsse vom 11.03.2014 - 8 B 1339/13 - juris Rn. 35, vom 18.12.2014 - 8 B 646/14 - juris Rn. 31, vom 02.06.2015 - 8 B 178/15 - juris Rn. 46, vom 26.04.2018 - 8 B 362/18 - juris Rn. 35 und vom 11.10.2018 - 5 S 1398/18 - juris Rn. 57; VG Freiburg, Beschluss vom 05.07.2015 - 3 K 517/15 - juris Rn. 28; a. A. BayVGH, Beschluss vom 20.03.2015 - 22 CS 15.58 - juris Rn. 47, der von 5 % der Investitionssumme ausgeht).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.04.2018 - 8 B 362/18

    Begründetheit einer Beschwerde gegen den Beschluss des VG zur Aufrechterhaltung

    vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 20. März 2015 - 22 CS 15.58 -, juris Rn. 37; BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - 4 CN 16.03 -, juris Rn. 31 (zur Veränderungssperre nach § 14 BauGB).

    vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Juni 2015 - 8 B 178/15 -, juris Rn. 10 f., vom 18. Dezember 2014 - 8 B 646/14 -, juris Rn. 17 f., vom 11. März 2014 - 8 B 1339/13 -, juris Rn. 6 f., und vom 17. März 2006 - 8 B 1920/05 -, juris Rn. 6; ebenso Hess. VGH, Beschluss vom 3. November 2015 - 9 B 1051/15 und 9 E 1161/15 -, juris Rn. 18; Bay. VGH, Beschluss vom 20. März 2015 - 22 CS 15.58 -, juris Rn. 33.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.12.2020 - 8 B 1317/20
    Soweit generell höhere Anforderungen an die Konkretisierung einer solchen Planung gestellt werden, vgl. etwa OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 1. Februar 2017 - OVG 11 S 31.16 -, juris Rn. 17; Hess. VGH, Beschluss vom 3. November 2015 - 9 B 1051/15, 9 E 1161/15 -, juris Rn. 20 ff.; Bay. VGH, Beschlüsse vom 20. März 2015 - 22 CS 15.58 -, juris Rn. 34 ff., und vom 22. März 2012 - 22 CS 12.349, 22 CS 12.356 -, juris Rn. 10; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Aug.

    So auch Bay. VGH, Beschluss vom 20. März 2015 - 22 CS 15.58 -, juris Rn. 37.

  • VGH Bayern, 12.11.2019 - 22 BV 17.2452

    Beeinträchtigung einer Erdbebenmessstation durch eine Windenergieanlage

    Das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg stellte aber mit Beschluss vom 2. Dezember 2014 die aufschiebende Wirkung der gegen die Zurückstellung des Baugesuchs erhobenen Anfechtungsklage wieder her; die hiergegen von der Beigeladenen zu 2 eingelegte Beschwerde blieb erfolglos (BayVGH, B.v. 20.3.2015 - 22 CS 15.58).
  • VG Regensburg, 27.07.2017 - RO 7 K 15.1736

    Erforderlicher Mindestabstand zwischen Windkraftanlagen und Erdbebenmessstationen

    Die hiergegen von der Beigeladenen zu 2) eingelegte Beschwerde blieb erfolglos (BayVGH v. 20.3.2015, Az. 22 CS 15.58).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.02.2017 - 11 S 31.16

    Ablehnung der beantragten Zurückstellung eines Baugesuchs seitens der

    Die den als "Position der Literatur" bezeichneten Kommentatoren (Lemmel, in: Berliner Kommentar zum BauGB, § 15 Rn 18; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 15, ohne nähere Angabe) zugeschriebene Auffassung, dass sich das erforderliche Mindestmaß an inhaltlicher Bestimmtheit der Planung schon daraus ergebe, dass die Planung das Ziel verfolge, die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zu erreichen, hat das Verwaltungsgericht mit überzeugenden Gründen (u.a. unter Hinweis auf die aus der Gesetzgebungsgeschichte ableitbare abweichende Auffassung des Gesetzgebers, ausführlicher dazu die vom Verwaltungsgericht zitierte Entscheidung des BayVGH, Beschluss v. 20. März 2015 - 22 CS 15.58 -, zit. nach juris Rn 36; davor bereits BayVGH, Beschluss v. 22. März 2012 - 22 CS 12.349 -, zit. nach juris Rn 10) abgelehnt.
  • VGH Bayern, 24.08.2015 - 22 ZB 15.1014

    Immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid für zwei Windkraftanlagen

    Streitwert: § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 3, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG (Halbierung des Streitwerts der Vorinstanz wegen bloßen Vorbescheids statt einer Genehmigung arg. ex Nr. 19.1.4 des Streitwertkatalogs 2013, vgl. zur Halbierung des Hauptsachestreitwerts wegen Zurückstellung BayVGH, B.v. 20.3.2015 - 22 CS 15.58 - Rn. 47).
  • VGH Bayern, 28.09.2015 - 22 ZB 15.1018

    Rückforderung einer Zuwendung für die Erweiterung eines Produktionsbetriebs für

    Dass vorliegend die Beigeladene Rechtsmittelführerin ist, kann nach § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG zu keinem höheren Streitwert führen, da der Streitwert eines Rechtsmittelverfahrens bei unverändertem Streitgegenstand grundsätzlich auch dann mit dem Streitwert des ersten Rechtszugs identisch ist, wenn nicht der erstinstanzliche Kläger, sondern wie hier ein Beigeladener Rechtsmittelführer ist (vgl. BayVGH, B.v. 20.3.2015 - 22 CS 15.58; BayVGH B.v. 13.7.2015 - 22 ZB 15.1330 - Rn. 15; BVerwG, B.v. 9.11.1988 - 4 B 185.88 - NVwZ-RR 1989, 280).
  • VGH Bayern, 13.07.2015 - 22 ZB 15.1330

    Umfang der Rechtskraft eines verwaltungsgerichtlichen Urteils, wenn wegen eines

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.10.2021 - 7 B 781/21

    Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 08.07.2020 - 3 O 61/20

    Streitwert in vorläufigen Rechtsschutzverfahren ohne gleichzeitig anhängiges

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.10.2021 - 7 B 782/21

    Erteilung einer Ausnahme für den Bau von Windenergieanlagen innerhalb des

  • VG München, 06.07.2023 - M 9 S 23.1299

    Kiesabbau, Konzentrationsflächenplanung, Besondere Umstände, Verlängerung einer

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