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VGH Bayern, 20.03.2015 - 3 ZB 14.34 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zahlungsanspruch eines Beamten auf finanziellen Ausgleich für nicht genommene Urlaubstage wegen Eintritts in den Ruhestand
- rewis.io
Urlaubsansprüche, Verwaltungsgerichtsordnung, Streitwertfestsetzung, Unionsrecht, Rechtsmittelverfahren, Verwaltungsgerichte, Gemeinschaftsrechtliche
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zahlungsanspruch eines Beamten auf finanziellen Ausgleich für nicht genommene Urlaubstage wegen Eintritts in den Ruhestand
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (9)
- EuGH, 03.05.2012 - C-337/10
Bei Eintritt in den Ruhestand hat ein Beamter Anspruch auf eine finanzielle …
Auszug aus VGH Bayern, 20.03.2015 - 3 ZB 14.34
Der unionsrechtliche Anspruch erfasst den bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen, den die Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Recht Arbeitnehmern - und damit nach dem Verständnis des EuGH auch Beamten - einzuräumen haben (EuGH, U.v. 3.5.2012 - Rs. C-337/10 Neidel - NVwZ 2012, 688 - juris).Wie sich aus Vorstehendem unter 1. ergibt, stellt sich die Rechtsfrage "Baut der Beamte im Falle tatsächlicher Bewilligung von Urlaub zunächst den europarechtlich gesicherten Urlaubsanspruch von 20 Tagen ab und erst dann den weniger gesicherten Anspruch nach § 3 Abs. 1 UrlV, ohne dass es einer Leistungsbestimmung durch den Dienstherrn bedarf?" bereits deshalb nicht, weil der unionsrechtliche Urlaubsabgeltungsanspruch allein den Mindesturlaubsanspruch sichern will, ohne dass eine Differenzierung zwischen Mindest- und Zusatzurlaub möglich wäre (vgl. Stiebert/Pötters, Anmerkung zur Entscheidung des EuGH, Urteil vom 3.5.2012, C-337/10, zur Frage des Anspruchs auf finanzielle Vergütung für aus Krankheitsgründen nicht genommenen Jahresurlaub, NVwZ 2012, 690).
Die Frage der Urlaubsabgeltung war bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof (U.v. 3.5.2012 - C-337/10 - juris).
- BVerwG, 31.01.2013 - 2 C 10.12
Urlaubsanspruch; Urlaubsabgeltungsanspruch; Krankheit; Dienstunfähigkeit; …
Auszug aus VGH Bayern, 20.03.2015 - 3 ZB 14.34
Bei der Berechnung der dem Beamten zustehenden Urlaubstage im Rahmen der Ansprüche aus Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 RL 2003/88/EG kommt es nach dem Zweck dieser Norm nur darauf an, ob und wie viel Urlaub der betreffende im konkreten Jahr genommen hat (BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 2 C 10/12 - juris Rn. 23).Es liegt auch keine Divergenz zu dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. März 2013 (2 C 10/12 - BayVBl 2013, 478 - juris) vor.
- BVerfG, 15.05.2014 - 2 BvR 324/14
Zum Umfang des Urlaubsabgeltungsanspruchs gem Art 7 Abs 2 der Richtlinie …
Auszug aus VGH Bayern, 20.03.2015 - 3 ZB 14.34
Dessen Dauer legt Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG ausdrücklich auf vier Wochen fest und verdrängt damit teilweise die nationalen Vorschriften des Beamtenrechts (vgl. BVerfG, B.v. 15.5.2014 - 2 BvR 324/14 - NVwZ 2014, 1160 - juris Rn. 14).Der Grund liegt darin, dass das Unterlassen einer gebotenen Vorlage an den EuGH durch ein nationales Gericht die Gewährleistung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) verletzt (vgl. BVerfG, B.v. 15.5.2014 - 2 BvR 324/14 - NVwZ 2014, 1160 - juris Rn. 8).
- BAG, 16.07.2013 - 9 AZR 914/11
Gesetzlicher Urlaub - tariflicher Mehrurlaub - Verfall und Abgeltung trotz …
Auszug aus VGH Bayern, 20.03.2015 - 3 ZB 14.34
In späteren Urteilen vom 16. Juli 2013 (9 AZR 914/11 - juris Rn. 12) und vom 15. Oktober 2013 (9 AZR 302/12 - juris) ging es indessen von einer Anwendbarkeit des § 366 Abs. 1 BGB bei ausbezahlten Ansprüchen auf Urlaubsabgeltung aus. - BAG, 15.10.2013 - 9 AZR 302/12
Urlaubsabgeltung - lang andauernde Arbeitsunfähigkeit
Auszug aus VGH Bayern, 20.03.2015 - 3 ZB 14.34
In späteren Urteilen vom 16. Juli 2013 (…9 AZR 914/11 - juris Rn. 12) und vom 15. Oktober 2013 (9 AZR 302/12 - juris) ging es indessen von einer Anwendbarkeit des § 366 Abs. 1 BGB bei ausbezahlten Ansprüchen auf Urlaubsabgeltung aus. - BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03
Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende …
Auszug aus VGH Bayern, 20.03.2015 - 3 ZB 14.34
Ernstliche Zweifel im Sinn dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - DVBl 2004, 838). - BVerfG, 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10
Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 GG) durch …
Auszug aus VGH Bayern, 20.03.2015 - 3 ZB 14.34
Ernstliche Zweifel im Sinn dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - DVBl 2004, 838). - LAG Nürnberg, 27.05.2014 - 7 Sa 32/14
Urlaub - Erfüllung - Tilgungsbestimmung - Metallindustrie
Auszug aus VGH Bayern, 20.03.2015 - 3 ZB 14.34
In der Sache bezieht er sich auf die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte, die § 366 BGB auf Urlaubsansprüche anwenden, die teils auf dem Gesetz, teils auf tariflichen oder sonstigen Rechtsgrundlagen beruhen und unterschiedlichen Verfallsregeln unterliegen (vgl. z.B. LAG Nürnberg, U.v. 27.5.2014 - 7 Sa 32/14 - juris Rn. 64; nicht rechtskräftig, über die zugelassene Revision wurde noch nicht entschieden). - BAG, 07.08.2012 - 9 AZR 760/10
Mindest- und Mehrurlaub - Tilgungsbestimmung
Auszug aus VGH Bayern, 20.03.2015 - 3 ZB 14.34
Das Bundesarbeitsgericht hatte in einer Entscheidung vom 7. August 2012 (9 AZR 760/10 - juris) eine unmittelbare und auch eine analoge Anwendung der Vorschrift auf Urlaubsansprüche verneint, da es sich bei dem Zusammentreffen von gesetzlichen und tariflichen Urlaubsansprüchen um einen einheitlichen Anspruch auf Erholungsurlaub handelt.