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   VGH Bayern, 20.03.2018 - 11 B 17.2236   

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VGH Bayern, 20.03.2018 - 11 B 17.2236 (https://dejure.org/2018,10756)
VGH Bayern, Entscheidung vom 20.03.2018 - 11 B 17.2236 (https://dejure.org/2018,10756)
VGH Bayern, Entscheidung vom 20. März 2018 - 11 B 17.2236 (https://dejure.org/2018,10756)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rewis.io

    Feststellung der fehlenden Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Inland

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Feststellung der Unwirksamkeit einer polnischen Fahrerlaubnis aufgrund eines Wohnsitzverstoßes; Erfüllung der Wohnsitzvoraussetzung bei Erteilung einer polnischen Fahrerlaubnis

  • rechtsportal.de

    JGG § 10 ; JGG § 15
    Feststellung; Wohnsitzverstoß; Vom Ausstellungsmitgliedstaat; Anmeldung; Erwerb; Anfechtung; Berufung; Bewerber; Erteilung; Fahrerlaubnis; Mitgliedstaat; polnische Fahrerlaubnis; Verkehrskontrolle; Widerspruch; Widerspruchsbescheid; Wohnsitzerfordernis; Kraftfahrzeug; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 2343
  • DÖV 2018, 634
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (15)

  • VGH Bayern, 12.01.2018 - 11 CS 17.1257

    Feststellung der fehlenden Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs

    Auszug aus VGH Bayern, 20.03.2018 - 11 B 17.2236
    Dabei muss die Begründung eines Scheinwohnsitzes aufgrund der vom Ausstellungsmitgliedstaat stammenden Informationen nicht bereits abschließend erwiesen sein (vgl. BayVGH, B.v. 12.1.2018 - 11 CS 17.1257 - juris Rn. 10; B.v. 23.1.2017 - 11 ZB 16.2458 - juris Rn. 12; OVG NW, B.v. 9.1.2018 -16 B 534/17 - juris Rn. 14 ff. m.w.N).

    Dann können die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats auch inländische Umstände zur Beurteilung der Frage, ob die Wohnsitzvoraussetzung eingehalten ist, heranziehen (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 12.1.2018 a.a.O. Rn. 10; B.v. 23.1.2017 a.a.O. Rn. 12; OVG NW, B.v. 9.1.2018 a.a.O. Rn. 14 ff.).

    Soweit unbestreitbare Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats vorliegen, aus denen sich die Möglichkeit ergibt oder die darauf hinweisen, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht gegeben war, sind zur endgültigen Beurteilung dieser Frage die Umstände des gesamten Falles heranzuziehen, also ergänzend auch die "inländischen Umstände" (stRspr, vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 12.1.2018 - 11 CS 17.1257 - Rn. 10).

  • VGH Bayern, 22.05.2017 - 11 CE 17.718

    Feststellung der fehlenden Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Inland

    Auszug aus VGH Bayern, 20.03.2018 - 11 B 17.2236
    Zwar setzt nach der Rechtsprechung des Senats das Wohnsitzerfordernis nicht zwangsläufig voraus, dass die 185-Tage-Frist im Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis bzw. der Ausstellung des Führerscheins bereits verstrichen ist (BayVGH, B.v. 22.5.2017 - 11 CE 17.718 - juris Rn. 17; B.v. 19.3.2013 - 11 CS 13.407 - juris Rn. 41; B.v. 22.2.2010 - 11 CS 09.1934 - juris Rn. 29-36; offen gelassen in BVerwG, U.v. 30.5.2013 - 3 C 18.12 - BVerwGE 146, 377 Rn. 23).

    Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Entscheidung des Senats vom 22. Mai 2017 (11 CE 17.718 - juris) auch nicht zu entnehmen, dass ein Hinweis auf einen Wohnsitzverstoß nur bei Bestätigung der Beibehaltung eines gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland durch die Meldebehörde des Ausstellungsmitgliedstaats angenommen werden könnte.

    Hierbei handelte es sich in der genannten Entscheidung nur um einen weiteren, nicht aber um einen notwendigen Hinweis auf einen Wohnsitzverstoß (vgl. BayVGH, B.v. 22.5.2017 a.a.O. Rn. 18).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.01.2018 - 16 B 534/17

    Anerkennungsfähigkeit der tschechischen Fahrerlaubnis i.R.d. sog.

    Auszug aus VGH Bayern, 20.03.2018 - 11 B 17.2236
    Dabei muss die Begründung eines Scheinwohnsitzes aufgrund der vom Ausstellungsmitgliedstaat stammenden Informationen nicht bereits abschließend erwiesen sein (vgl. BayVGH, B.v. 12.1.2018 - 11 CS 17.1257 - juris Rn. 10; B.v. 23.1.2017 - 11 ZB 16.2458 - juris Rn. 12; OVG NW, B.v. 9.1.2018 -16 B 534/17 - juris Rn. 14 ff. m.w.N).

    Dann können die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats auch inländische Umstände zur Beurteilung der Frage, ob die Wohnsitzvoraussetzung eingehalten ist, heranziehen (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 12.1.2018 a.a.O. Rn. 10; B.v. 23.1.2017 a.a.O. Rn. 12; OVG NW, B.v. 9.1.2018 a.a.O. Rn. 14 ff.).

  • BVerwG, 22.10.2014 - 3 B 21.14

    Gültigkeit einer in Polen erworbenen Fahrerlaubnis in Deutschland

    Auszug aus VGH Bayern, 20.03.2018 - 11 B 17.2236
    Gegenteiliges lässt sich auch dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2014 (3 B 21.14 - ZfSch 2015, 58 = juris Rn. 6) nicht entnehmen.

    In der Rechtsprechung ist geklärt, dass der Fahrerlaubnisinhaber substantiierte und verifizierbare Angaben zu Beginn und Ende seines Aufenthalts im Ausstellungsmitgliedstaat im Zusammenhang mit der Fahrerlaubniserteilung sowie zu den persönlichen und beruflichen Bindungen, die im maßgeblichen Zeitraum zu dem im Führerschein angegebenen Wohnort bestanden, machen muss, wenn er trotz der das Gegenteil ausweisenden Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat und der inländischen Umstände darauf beharrt, das Wohnsitzerfordernis eingehalten zu haben (vgl. BVerwG, B.v. 28.1.2015 - 3 B 48.14 - juris Rn. 6; B.v. 22.10.2014 - 3 B 21.14 - DAR 2015, 30 Rn. 3; U.v. 30.5.2013 - 3 C 18.12 - BVerwGE 146, 377 Rn. 30; BayVGH, B.v. 22.8.2016 - 11 CS 16.1230 - juris Rn. 20; B.v. 20.5.2015 - 11 CS 15.685 - juris Rn. 15; OVG NW, U.v. 16.5.2014 - 16 A 2255/10 - juris Rn. 30).

  • BVerwG, 30.05.2013 - 3 C 18.12

    Fahrerlaubnis; ausländische EU-Fahrerlaubnis; Erwerb der Fahrerlaubnis im

    Auszug aus VGH Bayern, 20.03.2018 - 11 B 17.2236
    Zwar setzt nach der Rechtsprechung des Senats das Wohnsitzerfordernis nicht zwangsläufig voraus, dass die 185-Tage-Frist im Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis bzw. der Ausstellung des Führerscheins bereits verstrichen ist (BayVGH, B.v. 22.5.2017 - 11 CE 17.718 - juris Rn. 17; B.v. 19.3.2013 - 11 CS 13.407 - juris Rn. 41; B.v. 22.2.2010 - 11 CS 09.1934 - juris Rn. 29-36; offen gelassen in BVerwG, U.v. 30.5.2013 - 3 C 18.12 - BVerwGE 146, 377 Rn. 23).

    In der Rechtsprechung ist geklärt, dass der Fahrerlaubnisinhaber substantiierte und verifizierbare Angaben zu Beginn und Ende seines Aufenthalts im Ausstellungsmitgliedstaat im Zusammenhang mit der Fahrerlaubniserteilung sowie zu den persönlichen und beruflichen Bindungen, die im maßgeblichen Zeitraum zu dem im Führerschein angegebenen Wohnort bestanden, machen muss, wenn er trotz der das Gegenteil ausweisenden Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat und der inländischen Umstände darauf beharrt, das Wohnsitzerfordernis eingehalten zu haben (vgl. BVerwG, B.v. 28.1.2015 - 3 B 48.14 - juris Rn. 6; B.v. 22.10.2014 - 3 B 21.14 - DAR 2015, 30 Rn. 3; U.v. 30.5.2013 - 3 C 18.12 - BVerwGE 146, 377 Rn. 30; BayVGH, B.v. 22.8.2016 - 11 CS 16.1230 - juris Rn. 20; B.v. 20.5.2015 - 11 CS 15.685 - juris Rn. 15; OVG NW, U.v. 16.5.2014 - 16 A 2255/10 - juris Rn. 30).

  • EuGH, 01.03.2012 - C-467/10

    Die Weigerung eines Mitgliedstaats, einen Führerschein auszustellen, kann die

    Auszug aus VGH Bayern, 20.03.2018 - 11 B 17.2236
    Die Prüfung, ob Informationen über den Wohnsitz des Fahrerlaubnisinhabers zum Zeitpunkt der Erteilung des Führerscheins als vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührend und unbestreitbar eingestuft werden können, obliegt den Behörden und Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012 - Akyüz, C-467/10 - NJW 2012, 1341 Rn. 73 und 74).

    Vielmehr reicht es aus, wenn diese Informationen darauf "hinweisen", dass der Inhaber des Führerscheins im Gebiet des Ausstellungsmitgliedstaats einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck begründet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012 a.a.O. Rn. 75).

  • VGH Bayern, 22.02.2010 - 11 CS 09.1934

    Tschechischer Führerschein mit eingetragenem Wohnort in Tschechien; Ausstellung

    Auszug aus VGH Bayern, 20.03.2018 - 11 B 17.2236
    Zwar setzt nach der Rechtsprechung des Senats das Wohnsitzerfordernis nicht zwangsläufig voraus, dass die 185-Tage-Frist im Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis bzw. der Ausstellung des Führerscheins bereits verstrichen ist (BayVGH, B.v. 22.5.2017 - 11 CE 17.718 - juris Rn. 17; B.v. 19.3.2013 - 11 CS 13.407 - juris Rn. 41; B.v. 22.2.2010 - 11 CS 09.1934 - juris Rn. 29-36; offen gelassen in BVerwG, U.v. 30.5.2013 - 3 C 18.12 - BVerwGE 146, 377 Rn. 23).

    Grundsätzlich bildet jedoch der Umstand, dass sich der Betreffende - wie hier - erst kurz vor der Ausstellung des Führerscheins unter der angegebenen Adresse im Ausstellungsmitgliedstaat angemeldet hat, ein gewichtiges Indiz dafür, dass er sich nur zum Zweck des Erwerbs einer Fahrerlaubnis dort angemeldet hat, ohne einen ordentlichen Wohnsitz zu begründen (vgl. BayVGH, B.v. 22.2.2010 a.a.O. Rn. 29).

  • EuGH, 09.07.2009 - C-445/08

    Wierer - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Führerschein - Richtlinie

    Auszug aus VGH Bayern, 20.03.2018 - 11 B 17.2236
    Vielmehr dürfen Angaben im Führerschein selbst und andere vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen als Erkenntnisquellen gleichrangig herangezogen werden (vgl. EuGH, B.v. 9.7.2009 - C-445/08, Wierer - NJW 2010, 217 Rn. 51).

    Solche Informationen können insbesondere Angaben einer Einwohnermeldebehörde des Ausstellungsmitgliedstaats sein (EuGH, B.v. 9.7.2009 a.a.O. Rn. 61).

  • VGH Bayern, 23.01.2017 - 11 ZB 16.2458

    Voraussetzung für die Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis - Annahme eines

    Auszug aus VGH Bayern, 20.03.2018 - 11 B 17.2236
    Dabei muss die Begründung eines Scheinwohnsitzes aufgrund der vom Ausstellungsmitgliedstaat stammenden Informationen nicht bereits abschließend erwiesen sein (vgl. BayVGH, B.v. 12.1.2018 - 11 CS 17.1257 - juris Rn. 10; B.v. 23.1.2017 - 11 ZB 16.2458 - juris Rn. 12; OVG NW, B.v. 9.1.2018 -16 B 534/17 - juris Rn. 14 ff. m.w.N).

    Dann können die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats auch inländische Umstände zur Beurteilung der Frage, ob die Wohnsitzvoraussetzung eingehalten ist, heranziehen (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 12.1.2018 a.a.O. Rn. 10; B.v. 23.1.2017 a.a.O. Rn. 12; OVG NW, B.v. 9.1.2018 a.a.O. Rn. 14 ff.).

  • EuGH, 26.10.2017 - C-195/16

    I - Vorlage zur Vorabentscheidung - Beförderung - Führerschein - Richtlinie

    Auszug aus VGH Bayern, 20.03.2018 - 11 B 17.2236
    Nach Art. 2 Abs. 1 RL 2006/126/EG werden die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anerkannt (und damit auch die zugrundeliegenden Fahrerlaubnisse, vgl. EuGH, U.v. 26.10.2017 - C-195/16 - ABl EU 2017, Nr. C 437, S. 8 - juris Rn. 48 f.).
  • VGH Bayern, 22.08.2016 - 11 CS 16.1230

    Fehlende Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Bundesgebiet

  • VGH Bayern, 20.05.2015 - 11 CS 15.685

    EU-Fahrerlaubnis

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.05.2014 - 16 A 2255/10

    Grundsätze zur Versagung der Anerkennung einer tschechischen

  • VGH Bayern, 19.03.2013 - 11 CS 13.407

    Eintragung eines in Tschechien liegenden Ortes in den zugehörigen Führerschein;

  • BVerwG, 28.01.2015 - 3 B 48.14

    Verpflichtung zur Vorlage eines in der Tschechischen Republik erworbenen

  • VGH Bayern, 18.06.2018 - 11 ZB 17.1696

    Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags

    Dass ggf. auch widersprüchliche behördliche Informationen aus dem Ausstellungsstaat von der Fahrerlaubnisbehörde des Aufnahmemitgliedstaats als Hinweis auf einen Scheinwohnsitz gewertet werden dürfen (stRspr, vgl. BayVGH, U.v. 20.3.2018 - 11 B 17.2236 - juris; B.v. 22.5.2017 - 11 CE 17.718 - juris Rn. 16), ergibt sich schon daraus, dass Angaben im Führerschein wie auch andere vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende Informationen gleichrangig ("oder") als Erkenntnisquellen genutzt werden dürfen (vgl. EuGH, B.v. 9.7.2009 - C-445/08 - EuZW 2009, 735 Rn. 51).
  • VGH Bayern, 09.07.2018 - 11 CS 18.1245

    Gültigkeit eines tschechischen Führerscheins in Deutschland

    Dass auch widersprüchliche behördliche Informationen aus dem Ausstellungsstaat von der Fahrerlaubnisbehörde des Aufnahmemitgliedstaats als Hinweis auf einen Scheinwohnsitz gewertet werden dürfen (stRspr, vgl. BayVGH, U.v. 20.3.2018 - 11 B 17.2236 - juris; B.v. 22.5.2017 - 11 CE 17.718 - juris Rn. 16), ergibt sich schon daraus, dass der Europäische Gerichtshof die gleichrangige Heranziehung von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen Erkenntnisquellen zulässt (EuGH, U.v. 26.4.2012 - C-419/10 - NJW 2012, 1935 Rn. 62).

    Insoweit trifft ihn jedoch bei Vorliegen entsprechender Hinweise aus dem Ausstellungsmitgliedstaat darauf, dass das Wohnsitzerfordernis nicht erfüllt ist, eine Obliegenheit, hierzu substantiierte und verifizierbare Angaben zu machen (stRspr, vgl. zuletzt BayVGH, BayVGH, U.v. 20.3.2018 - 11 B 17.2236 - juris Rn. 30 und B.v. 29.3.2018 - 11 CS 17.1817 - juris Rn. 15, jeweils m.w.N.).

  • VGH Bayern, 27.03.2019 - 11 ZB 18.1387

    Gebrauchmachung eines polnischen Führerscheins im Bundesgebiet

    Dass ggf. auch widersprüchliche behördliche Informationen aus dem Ausstellungsstaat von der Fahrerlaubnisbehörde des Aufnahmemitgliedstaats als Hinweis auf einen Scheinwohnsitz gewertet werden dürfen (stRspr, vgl. BayVGH, U.v. 20.3.2018 - 11 B 17.2236 - juris; B.v. 22.5.2017 - 11 CE 17.718 - juris Rn. 16), ergibt sich schon daraus, dass Angaben im Führerschein wie auch andere vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende Informationen gleichrangig ("oder") als Erkenntnisquellen genutzt werden dürfen (vgl. EuGH, B.v. 9.7.2009 - C-445/08 - EuZW 2009, 735 Rn. 51).

    In der Zusammenschau deuten diese Umstände darauf hin, dass der Kläger in Polen einen Scheinwohnsitz begründet hat, um die strengeren Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis in Deutschland zu umgehen (vgl. BayVGH, U.v. 20.3.2018 - 11 B 17.2236 - NJW 2018, 2343 = juris Rn. 28).

  • VG München, 29.11.2018 - M 26 K 18.4091

    Anerkennungsfähigkeit einer tschechischen Fahrerlaubnis - Wohnsitzerfordernis

    Dann können die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats auch inländische Umstände zur Beurteilung der Frage, ob die Wohnsitzvoraussetzung eingehalten ist, heranziehen (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 12.1.2018 a.a.O. Rn. 10; B.v. 23.1.2017 a.a.O. Rn. 12; OVG NW, B.v. 9.1.2018 a.a.O. Rn. 14 ff.; U.v. 20.3.2018 - 11 B 17.2236 - juris).

    Soweit unbestreitbare Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats vorliegen, aus denen sich die Möglichkeit ergibt oder die darauf hinweisen, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht gegeben war, sind zur endgültigen Beurteilung dieser Frage die Umstände des gesamten Falles heranzuziehen, also ergänzend auch die "inländischen Umstände" (stRspr, vgl. zuletzt BayVGH, U.v. 20.3.2018 - 11 B 17.2236 - Rn. 29).

  • VG Lüneburg, 16.10.2019 - 1 A 160/17

    EU-Fahrerlaubnis; Feststellungsbescheid; Führerschein; Führerschein-Richtlinie;

    Mithin obliegt es dem Fahrerlaubnisinhaber, substantiierte und verifizierbare Angaben zu Beginn und Ende seines Aufenthalts im Ausstellermitgliedstaat und zu seinen persönlichen und beruflichen Bindungen zu machen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.1.2015 - 3 B 48.14 -, juris Rn. 6, Beschl. v. 22.10.2014 - 3 B 21.14 -, juris Rn. 3; Bayerischer VGH, Urt. v. 20.3.2018 - 11 B 17.2236 -, juris Rn. 30; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 28.9.2016 - 3 L 130/15 -, juris Rn. 9).

    Zwar setzt die Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes im Sinne des Art. 9 RL 91/439/EWG nicht zwingend voraus, dass die 185-Tage-Frist im Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis bereits verstrichen ist, sondern ein ordentlicher Wohnsitz kann bereits mit dem Zeitpunkt der Aufenthaltsaufnahme begründet werden, wenn sich eine Person an einem Ort, an dem sie über persönliche und gegebenenfalls zusätzlich über berufliche Bindungen verfügt, in einer Weise niederlässt, die es als gesichert erscheinen lässt, dass sie dort während des Kalenderjahres an 185 Tagen wohnen wird (vgl. Bayerischer VGH, Urt. v. 20.3.2018 - 11 B 17.2236 -, juris Rn. 25; Beschl. v. 22.5.2017 - 11 CE 17.718 -, juris Rn. 17; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 12.11.2013 - 12 ME 188/13 -, juris Rn. 8; offengelassen: BVerwG, Urt. v. 30.5.2013 - 3 C 18.12 -, BVerwGE 146, 377 Rn. 23).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.06.2023 - 16 A 168/19
    vgl. Bay. VGH, Urteil vom 20. März 2018 - 11 B 17.2236 -, juris, Rn. 28.
  • VGH Bayern, 29.03.2018 - 11 CS 17.1817

    Fehlende Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Inland aufgrund einer

    Dass ggf. auch widersprüchliche behördliche Informationen aus dem Ausstellungsstaat von der Fahrerlaubnisbehörde des Aufnahmemitgliedstaats als Hinweis auf einen Scheinwohnsitz gewertet werden dürfen (stRspr, vgl. BayVGH, U.v. 20.3.2018 - 11 B 17.2236 - juris; B.v. 22.5.2017 - 11 CE 17.718 - juris Rn. 16), ergibt sich schon daraus, dass Angaben im Führerschein wie auch andere vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende Informationen gleichrangig ("oder") als Erkenntnisquellen genutzt werden dürfen (vgl. EuGH, B.v. 9.7.2009 - C-445/08 - EuZW 2009, 735 Rn. 51).
  • VGH Bayern, 27.08.2018 - 11 AE 18.1741

    Anforderungen an eine einstweilige Anordnung im Fahrerlaubnisrecht

    Dem Antrag auf Zulassung der Berufung des Antragsgegners wird aber voraussichtlich zu entsprechen sein, da das Verwaltungsgericht die Entscheidungen des Senats vom 20. März 2018 (11 B 17.2236 - NJW 2018, 2343 Rn. 25), vom 22. Mai 2017 (11 CE 17.718 - juris) sowie vom 11. Juli 2018 (11 CS 18.66 - juris) nicht hinreichend berücksichtigt hat.
  • VG Ansbach, 10.12.2019 - AN 10 S 19.02004

    Wohnsitzerfordernis beim Erwerb einer tschechischen Fahrerlaubnis

    Vielmehr dürfen Angaben im Führerschein selbst und andere vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen als Erkenntnisquellen gleichrangig herangezogen werden (vgl. EuGH, B.v. 9.7.2009 - C-445/08, Wierer - NJW 2010, 217 Rn. 51; BayVGH, U.v. 20.3.2018 - 11 B 17.2236 - juris Rn. 24).
  • VG Bayreuth, 27.08.2019 - B 1 K 18.1047

    Kein Anspruch auf Umschreibung der tschechischen Fahrerlaubnis in eine

    Entgegen der Ansicht des früheren Klägerbevollmächtigten sind diese Informationen des tschechischen Verkehrsministeriums nach Ansicht des Gerichts als unbestreitbare Informationen anzusehen (vgl. BayVGH, Anmerkung zum U.v. 20.3.2018 - 11 B 17.2236 - ZfSch 2018, 414; OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 31.3.2016 - 10 A 10231/16 - juris Rn. 7 f., VG Neustadt, U.v. 25.1.2016 - 3 K 756/15.NW - juris Rn. 46).
  • VG Bayreuth, 24.07.2019 - B 1 K 18.366

    Umschreibung einer tschechischen Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis

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