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   VGH Bayern, 20.05.2009 - 14 ZB 08.2873   

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VGH Bayern, 20.05.2009 - 14 ZB 08.2873 (https://dejure.org/2009,73611)
VGH Bayern, Entscheidung vom 20.05.2009 - 14 ZB 08.2873 (https://dejure.org/2009,73611)
VGH Bayern, Entscheidung vom 20. Mai 2009 - 14 ZB 08.2873 (https://dejure.org/2009,73611)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Ernstliche Zweifel und grundsätzliche Bedeutung nicht entsprechend den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemacht;Im Übrigen auch keine ernstlichen Zweifel;"Agrarhandel" wohl das Wohnen wesentlich störender Gewerbebetrieb;Gemengelage; Gebot der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus VGH Bayern, 20.05.2009 - 14 ZB 08.2873
    Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn bereits ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG vom 23.6.2000 NVwZ 2000, 1163/1164; BVerfG vom 3.3.2004 BVerfGE 110, 77/83).
  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 461/03

    Rechtsschutzinteresse

    Auszug aus VGH Bayern, 20.05.2009 - 14 ZB 08.2873
    Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn bereits ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG vom 23.6.2000 NVwZ 2000, 1163/1164; BVerfG vom 3.3.2004 BVerfGE 110, 77/83).
  • BVerwG, 13.03.1981 - 4 C 1.78

    Gebot der Rücksichtnahme - Drittschutz - Ausgleich - Belästigung - Nachbar -

    Auszug aus VGH Bayern, 20.05.2009 - 14 ZB 08.2873
    Damit beurteilt sich die Zulässigkeit des (verfahrensgegenständlichen) Vorhabens der Beigeladenen bezüglich der Art der baulichen Nutzung nicht nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. §§ 2 ff. BauNVO, sondern auch insoweit allein nach § 34 Abs. 1 BauGB, womit Nachbarrechtsschutz für die Kläger ausschließlich unter dem Gesichtspunkt des sogenannten Gebots der Rücksichtnahme, welches als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal im Begriff des Sicheinfügens eines Vorhabens in die nähere Umgebung in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthalten ist (BVerwG vom 4.7.1980 BRS 36 Nr. 59; BVerwG vom 13.3.1981 DVBl. 1981, 928 = NJW 1981, 139; BVerwG vom 19.9.1986 DVBl. 1987, 476; BVerwG vom 27.2.1992 Buchholz 406.19, Nachbarschutz Nr. 107; BVerwG vom 14.1.1993 DVBl. 1993, 652; BVerwG vom 11.2.1993 DVBl. 1993, 658; BVerwG vom 12.1.1995 DVBl. 1995, 517; BVerwG vom 6.12.1996 Az.: 4 B 215.96; BVerwG vom 11.1.1999, NVwZ 1999, 879), in Betracht kommt; ein Anspruch auf Bewahrung des Gebietscharakters besteht bei dieser Situation jedenfalls nicht.
  • BVerwG, 19.09.1986 - 4 C 8.84

    Kriterien für eine drittschützende Wirkung baurechtlicher Normen;

    Auszug aus VGH Bayern, 20.05.2009 - 14 ZB 08.2873
    Damit beurteilt sich die Zulässigkeit des (verfahrensgegenständlichen) Vorhabens der Beigeladenen bezüglich der Art der baulichen Nutzung nicht nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. §§ 2 ff. BauNVO, sondern auch insoweit allein nach § 34 Abs. 1 BauGB, womit Nachbarrechtsschutz für die Kläger ausschließlich unter dem Gesichtspunkt des sogenannten Gebots der Rücksichtnahme, welches als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal im Begriff des Sicheinfügens eines Vorhabens in die nähere Umgebung in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthalten ist (BVerwG vom 4.7.1980 BRS 36 Nr. 59; BVerwG vom 13.3.1981 DVBl. 1981, 928 = NJW 1981, 139; BVerwG vom 19.9.1986 DVBl. 1987, 476; BVerwG vom 27.2.1992 Buchholz 406.19, Nachbarschutz Nr. 107; BVerwG vom 14.1.1993 DVBl. 1993, 652; BVerwG vom 11.2.1993 DVBl. 1993, 658; BVerwG vom 12.1.1995 DVBl. 1995, 517; BVerwG vom 6.12.1996 Az.: 4 B 215.96; BVerwG vom 11.1.1999, NVwZ 1999, 879), in Betracht kommt; ein Anspruch auf Bewahrung des Gebietscharakters besteht bei dieser Situation jedenfalls nicht.
  • BVerwG, 14.01.1993 - 4 C 19.90

    Neues Wohnhaus neben Kuhstall?

    Auszug aus VGH Bayern, 20.05.2009 - 14 ZB 08.2873
    Damit beurteilt sich die Zulässigkeit des (verfahrensgegenständlichen) Vorhabens der Beigeladenen bezüglich der Art der baulichen Nutzung nicht nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. §§ 2 ff. BauNVO, sondern auch insoweit allein nach § 34 Abs. 1 BauGB, womit Nachbarrechtsschutz für die Kläger ausschließlich unter dem Gesichtspunkt des sogenannten Gebots der Rücksichtnahme, welches als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal im Begriff des Sicheinfügens eines Vorhabens in die nähere Umgebung in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthalten ist (BVerwG vom 4.7.1980 BRS 36 Nr. 59; BVerwG vom 13.3.1981 DVBl. 1981, 928 = NJW 1981, 139; BVerwG vom 19.9.1986 DVBl. 1987, 476; BVerwG vom 27.2.1992 Buchholz 406.19, Nachbarschutz Nr. 107; BVerwG vom 14.1.1993 DVBl. 1993, 652; BVerwG vom 11.2.1993 DVBl. 1993, 658; BVerwG vom 12.1.1995 DVBl. 1995, 517; BVerwG vom 6.12.1996 Az.: 4 B 215.96; BVerwG vom 11.1.1999, NVwZ 1999, 879), in Betracht kommt; ein Anspruch auf Bewahrung des Gebietscharakters besteht bei dieser Situation jedenfalls nicht.
  • BVerwG, 11.02.1993 - 4 C 15.92

    Müssen die Ziele der Raumordnung und Landesplanung bei Entscheidungen gemäß § 34

    Auszug aus VGH Bayern, 20.05.2009 - 14 ZB 08.2873
    Damit beurteilt sich die Zulässigkeit des (verfahrensgegenständlichen) Vorhabens der Beigeladenen bezüglich der Art der baulichen Nutzung nicht nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. §§ 2 ff. BauNVO, sondern auch insoweit allein nach § 34 Abs. 1 BauGB, womit Nachbarrechtsschutz für die Kläger ausschließlich unter dem Gesichtspunkt des sogenannten Gebots der Rücksichtnahme, welches als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal im Begriff des Sicheinfügens eines Vorhabens in die nähere Umgebung in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthalten ist (BVerwG vom 4.7.1980 BRS 36 Nr. 59; BVerwG vom 13.3.1981 DVBl. 1981, 928 = NJW 1981, 139; BVerwG vom 19.9.1986 DVBl. 1987, 476; BVerwG vom 27.2.1992 Buchholz 406.19, Nachbarschutz Nr. 107; BVerwG vom 14.1.1993 DVBl. 1993, 652; BVerwG vom 11.2.1993 DVBl. 1993, 658; BVerwG vom 12.1.1995 DVBl. 1995, 517; BVerwG vom 6.12.1996 Az.: 4 B 215.96; BVerwG vom 11.1.1999, NVwZ 1999, 879), in Betracht kommt; ein Anspruch auf Bewahrung des Gebietscharakters besteht bei dieser Situation jedenfalls nicht.
  • BVerwG, 12.01.1995 - 4 B 197.94

    Geschlossene Bauweise - Seitlicher Grenzabstand - Abstandsfläche - Abweichung -

    Auszug aus VGH Bayern, 20.05.2009 - 14 ZB 08.2873
    Damit beurteilt sich die Zulässigkeit des (verfahrensgegenständlichen) Vorhabens der Beigeladenen bezüglich der Art der baulichen Nutzung nicht nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. §§ 2 ff. BauNVO, sondern auch insoweit allein nach § 34 Abs. 1 BauGB, womit Nachbarrechtsschutz für die Kläger ausschließlich unter dem Gesichtspunkt des sogenannten Gebots der Rücksichtnahme, welches als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal im Begriff des Sicheinfügens eines Vorhabens in die nähere Umgebung in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthalten ist (BVerwG vom 4.7.1980 BRS 36 Nr. 59; BVerwG vom 13.3.1981 DVBl. 1981, 928 = NJW 1981, 139; BVerwG vom 19.9.1986 DVBl. 1987, 476; BVerwG vom 27.2.1992 Buchholz 406.19, Nachbarschutz Nr. 107; BVerwG vom 14.1.1993 DVBl. 1993, 652; BVerwG vom 11.2.1993 DVBl. 1993, 658; BVerwG vom 12.1.1995 DVBl. 1995, 517; BVerwG vom 6.12.1996 Az.: 4 B 215.96; BVerwG vom 11.1.1999, NVwZ 1999, 879), in Betracht kommt; ein Anspruch auf Bewahrung des Gebietscharakters besteht bei dieser Situation jedenfalls nicht.
  • BVerwG, 06.12.1996 - 4 B 215.96

    Bauplanungsrecht - Nachbarschutz im unbeplanten Innenbereich, Beeinträchtigungen

    Auszug aus VGH Bayern, 20.05.2009 - 14 ZB 08.2873
    Damit beurteilt sich die Zulässigkeit des (verfahrensgegenständlichen) Vorhabens der Beigeladenen bezüglich der Art der baulichen Nutzung nicht nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. §§ 2 ff. BauNVO, sondern auch insoweit allein nach § 34 Abs. 1 BauGB, womit Nachbarrechtsschutz für die Kläger ausschließlich unter dem Gesichtspunkt des sogenannten Gebots der Rücksichtnahme, welches als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal im Begriff des Sicheinfügens eines Vorhabens in die nähere Umgebung in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthalten ist (BVerwG vom 4.7.1980 BRS 36 Nr. 59; BVerwG vom 13.3.1981 DVBl. 1981, 928 = NJW 1981, 139; BVerwG vom 19.9.1986 DVBl. 1987, 476; BVerwG vom 27.2.1992 Buchholz 406.19, Nachbarschutz Nr. 107; BVerwG vom 14.1.1993 DVBl. 1993, 652; BVerwG vom 11.2.1993 DVBl. 1993, 658; BVerwG vom 12.1.1995 DVBl. 1995, 517; BVerwG vom 6.12.1996 Az.: 4 B 215.96; BVerwG vom 11.1.1999, NVwZ 1999, 879), in Betracht kommt; ein Anspruch auf Bewahrung des Gebietscharakters besteht bei dieser Situation jedenfalls nicht.
  • BVerwG, 11.01.1999 - 4 B 128.98

    Rücksichtnahmegebot; unbeplanter Innenbereich; Einfügen; Nachbarklage;

    Auszug aus VGH Bayern, 20.05.2009 - 14 ZB 08.2873
    Damit beurteilt sich die Zulässigkeit des (verfahrensgegenständlichen) Vorhabens der Beigeladenen bezüglich der Art der baulichen Nutzung nicht nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. §§ 2 ff. BauNVO, sondern auch insoweit allein nach § 34 Abs. 1 BauGB, womit Nachbarrechtsschutz für die Kläger ausschließlich unter dem Gesichtspunkt des sogenannten Gebots der Rücksichtnahme, welches als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal im Begriff des Sicheinfügens eines Vorhabens in die nähere Umgebung in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthalten ist (BVerwG vom 4.7.1980 BRS 36 Nr. 59; BVerwG vom 13.3.1981 DVBl. 1981, 928 = NJW 1981, 139; BVerwG vom 19.9.1986 DVBl. 1987, 476; BVerwG vom 27.2.1992 Buchholz 406.19, Nachbarschutz Nr. 107; BVerwG vom 14.1.1993 DVBl. 1993, 652; BVerwG vom 11.2.1993 DVBl. 1993, 658; BVerwG vom 12.1.1995 DVBl. 1995, 517; BVerwG vom 6.12.1996 Az.: 4 B 215.96; BVerwG vom 11.1.1999, NVwZ 1999, 879), in Betracht kommt; ein Anspruch auf Bewahrung des Gebietscharakters besteht bei dieser Situation jedenfalls nicht.
  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

    Auszug aus VGH Bayern, 20.05.2009 - 14 ZB 08.2873
    Die Richtigkeitszweifel müssen sich allerdings auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (BVerwG vom 10.3.2004 DVBl. 2004, 838/839).
  • BVerwG, 04.07.1980 - 4 C 101.77

    Schweinemastbetrieb; Im Zusammenhang bebauter Ortsteil; Beachtlicher Bereich;

  • VGH Bayern, 05.10.2009 - 7 ZB 09.160

    Ausschluss von der weiteren Teilnahme an der Zweiten Staatsprüfung für das

    Hierzu muss der Rechtsmittelführer - erstens - eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, - zweitens - ausführen, weshalb diese Rechtsfrage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, - drittens - erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist, und - viertens - darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH v. 20.5.2009 Az. 14 ZB 08.2873 ; Happ in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, RdNr. 72 zu § 124 a).
  • VGH Bayern, 28.09.2009 - 7 ZB 09.1468

    Antrag auf Zulassung der Berufung; ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des

    Deshalb muss der Rechtsmittelführer - erstens - eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, - zweitens - ausführen, weshalb diese Rechtsfrage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, - drittens - erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist, und - viertens - darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH v. 20.5.2009 Az. 14 ZB 08.2873 ; Happ in: Eyermann, a.a.O., RdNr. 72 zu § 124 a).
  • VGH Bayern, 13.07.2009 - 7 ZB 08.163

    Erste Juristische Staatsprüfung; Mängel im Prüfungsverfahren; Austausch von

    Hierzu muss der Rechtsmittelführer - erstens - eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, - zweitens - ausführen, weshalb diese Rechtsfrage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, - drittens - erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist, und - viertens - darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH v. 20.5.2009 Az. 14 ZB 08.2873 ; Happ in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, RdNr. 72 zu § 124 a).
  • VGH Bayern, 28.09.2009 - 7 ZB 09.468
    Deshalb muss der Rechtsmittelführer - erstens - eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, - zweitens - ausführen, weshalb diese Rechtsfrage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, - drittens - erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist, und - viertens - darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH v. 20.5.2009 Az. 14 ZB 08.2873 ; Happ in: Eyermann, a.a.O., RdNr. 72 zu § 124a).
  • VGH Bayern, 31.08.2010 - 11 ZB 09.2218

    Klage eines Straßenanliegers gegen eine verkehrsrechtliche Regelung, die zur

    Welche Anforderungen an Umfang und Dichte seiner Darlegung zu stellen sind, hängt deshalb auch von der Intensität ab, mit der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet worden ist (BayVGH vom 20.5.2009 Az. 14 ZB 08.2873).
  • VGH Bayern, 28.09.2009 - 7 ZB 09.1954

    Studienordnung und Ordnung zur Feststellung der erfolgreichen Teilnahme am

    Hierzu muss der Rechtsmittelführer - erstens - eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, - zweitens - ausführen, weshalb diese Rechtsfrage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, - drittens - erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist, und - viertens - darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH v. 20.5.2009 Az. 14 ZB 08.2873 ; Happ in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, RdNr. 72 zu § 124 a).
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