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VGH Bayern, 20.07.2010 - 1 B 09.983 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Verordnung über die Genehmigungspflicht für Anlagen in oder an Gewässern dritter Ordnung im Regierungsbezirk Oberbayern Freihaltung eines Uferstreifens an Wildbächen; Gefahr durch Hochwasser, Eisgang oder Muren; allgemeine Gefährlichkeit von Wildbächen; ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 29.04.1977 - 4 C 39.75
Außerkrafttreten bauplanerischer Festsetzungen wegen Funktionslosigkeit
Auszug aus VGH Bayern, 20.07.2010 - 1 B 09.983
Eine bauplanerische Festsetzung tritt wegen Funktionslosigkeit außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt und die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht hat, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt (BVerwG vom 29.4.1977 BVerwGE 54, 5).Zu würdigen ist vielmehr grundsätzlich die Festsetzung in ihrer ganzen Reichweite (BVerwGE 54, 5/11).
- BVerwG, 28.02.1975 - IV C 30.73
Umdeutung gebundener Verwaltungsakte; Flächennutzungsplan als öffentlicher Belang …
Auszug aus VGH Bayern, 20.07.2010 - 1 B 09.983
Eine andere, mangels Entscheidungserheblichkeit nicht zu vertiefende Frage ist, ob das Gewicht der Darstellung "Fläche für die Landwirtschaft" als öffentlicher Belang durch die im Bereich des Grundstücks der Klägerin vorhandene Wohnbebauung so weit geschmälert ist, dass dieser Belang durch die Errichtung einer untergeordneten, dem Wohnhaus dienenden Nebenanlage (§ 14 Abs. 1 BauNVO) nicht beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG vom 28.2.1975 BVerwGE 48, 70/74 ff. = DVBl 1975, 516). - BVerwG, 28.02.1975 - IV C 74.72
Entwicklungsgebot aus vorgegebenen Flächennutzungsplänen bei Bebauungsplänen; …
Auszug aus VGH Bayern, 20.07.2010 - 1 B 09.983
Eine andere, mangels Entscheidungserheblichkeit nicht zu vertiefende Frage ist, ob das Gewicht der Darstellung "Fläche für die Landwirtschaft" als öffentlicher Belang durch die im Bereich des Grundstücks der Klägerin vorhandene Wohnbebauung so weit geschmälert ist, dass dieser Belang durch die Errichtung einer untergeordneten, dem Wohnhaus dienenden Nebenanlage (§ 14 Abs. 1 BauNVO) nicht beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG vom 28.2.1975 BVerwGE 48, 70/74 ff. = DVBl 1975, 516).
- VG Augsburg, 28.04.2015 - Au 3 K 14.705
Entgegenstehende Rechtskraft; wasserrechtliche Planfeststellung; zwingende …
- VG Augsburg, 03.07.2019 - Au 4 K 19.175
Errichtung einer doppelseitigen unbeleuchteten Werbeanlage
Dies muss für die Darstellungen eines Flächennutzungsplans umso mehr gelten, da sie wesentlich weniger grundstücksbezogen sind als die Festsetzungen eines Bebauungsplans (vgl. BayVGH, U.v. 20.7.2010 - 1 B 09.983 - juris Rn. 32).