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   VGH Bayern, 20.07.2010 - 8 ZB 10.1109   

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https://dejure.org/2010,14742
VGH Bayern, 20.07.2010 - 8 ZB 10.1109 (https://dejure.org/2010,14742)
VGH Bayern, Entscheidung vom 20.07.2010 - 8 ZB 10.1109 (https://dejure.org/2010,14742)
VGH Bayern, Entscheidung vom 20. Juli 2010 - 8 ZB 10.1109 (https://dejure.org/2010,14742)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Bindung einer Miteigentümergemeinschaft an straßenrechtliche Widmung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zustimmung zur Widmung einer Staße durch alle Miteigentümer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Zustimmung zur Widmung eines Privatwegs in einen Eigentümerweg auch noch nach 15 Jahren bindend - Einwilligung in Widmung ist öffentlich-rechtliche Willenserklärung, die grundsätzlich nicht widerrufen werden kann

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2010, 907
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • VGH Bayern, 28.08.2002 - 8 B 97.2432
    Auszug aus VGH Bayern, 20.07.2010 - 8 ZB 10.1109
    Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Zustimmung im Sinn des Art. 6 Abs. 3 BayStrWG eine empfangsbedürftige, öffentlich-rechtliche Willenserklärung ist, die entsprechend § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB in der Regel mit dem Zugang bei der zuständigen Behörde wirksam wird und grundsätzlich auch gegenüber Rechtsnachfolgern wirkt (vgl. BayVGH vom 21.2.1989 BayVBl 1990, 628/629; vom 28.2.2002 Az. 8 B 97.2432 RdNr. 15; Häußler in Zeitler, BayStrWG, Stand 2010, RdNr. 22 zu Art. 6; Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. Aufl. 2010, RdNr. 47 ff.).

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof neigt dieser Rechtsauffassung zu, hat die umstrittene Frage aber noch nicht abschließend entschieden (vgl. BayVGH vom 21.2.1989 BayVBl 1989, 628/629; vom 28.8.2002 Az. 8 B 97.2432 RdNr. 15; BayVGH Großer Senat vom 3.11.2005 BayVBl 2006, 246/247 zur Nachbarzustimmung im Baurecht).

  • VGH Bayern, 21.02.1989 - 8 B 87.00100
    Auszug aus VGH Bayern, 20.07.2010 - 8 ZB 10.1109
    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof neigt dieser Rechtsauffassung zu, hat die umstrittene Frage aber noch nicht abschließend entschieden (vgl. BayVGH vom 21.2.1989 BayVBl 1989, 628/629; vom 28.8.2002 Az. 8 B 97.2432 RdNr. 15; BayVGH Großer Senat vom 3.11.2005 BayVBl 2006, 246/247 zur Nachbarzustimmung im Baurecht).
  • BVerfG, 08.12.2009 - 2 BvR 758/07

    Kürzung des Ausgleichsbetrags für Unternehmen des öffentlichen

    Auszug aus VGH Bayern, 20.07.2010 - 8 ZB 10.1109
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen nur, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden (BVerfG vom 8.12.2009 NVwZ 2010, 634).
  • BGH, 29.11.1961 - V ZR 181/60

    Notwendige Streitgenossenschaft

    Auszug aus VGH Bayern, 20.07.2010 - 8 ZB 10.1109
    Die Bestellung einer Grunddienstbarkeit oder die Anerkennung eines Notwegerechts stellen jedoch Belastungen des gesamten Grundstücks dar, die nur von allen Miteigentümern gemeinsam bewirkt werden können (BGH vom 29.11.1961 BGHZ 36, 187/189).
  • BVerfG, 01.02.1989 - 1 BvR 1290/85

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei Erledigung einer

    Auszug aus VGH Bayern, 20.07.2010 - 8 ZB 10.1109
    Die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ist zwar in ihrem rechtlichen Gehalt durch Privatnützigkeit und grundsätzliche Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand gekennzeichnet (BVerfG vom 1.2.1989 BVerfGE 79, 275/303).
  • BGH, 30.05.1958 - V ZR 295/56

    Fruchterwerb (§ 956 BGB). Konkursbeschlagnahme

    Auszug aus VGH Bayern, 20.07.2010 - 8 ZB 10.1109
    Bei Rechtsgeschäften, die sich in einer Willenserklärung erschöpfen, muss die Verfügungsbefugnis des Rechtsvorgängers nicht nur zum Zeitpunkt ihrer Abgabe, sondern auch noch zum Zeitpunkt des Zugangs (§ 130 Abs. 1 BGB) vorhanden sein (BGH vom 30.5.1958 BGHZ 27, 360/366; Einsele in Münchener Kommentar, BGB, 5. Aufl. 2006, RdNr. 43 zu § 130).
  • BGH, 04.02.1994 - V ZR 277/92

    Wirksamkeit einer Grundstücksübertragung bei behaupteter Geschäftsunfähigkeit

    Auszug aus VGH Bayern, 20.07.2010 - 8 ZB 10.1109
    Dabei handelt es sich nicht um eine koordinierte Vielzahl von Verfügungen der Miteigentümer über ihre jeweiligen Bruchteile, sondern um eine Verfügung der Miteigentümergemeinschaft über den gemeinschaftlichen Gegenstand (BGH vom 4.2.1994 NJW 1994, 1470/1471).
  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

    Auszug aus VGH Bayern, 20.07.2010 - 8 ZB 10.1109
    Vielmehr ist es nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG die Aufgabe des Gesetzgebers, Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen und dabei die unterschiedlichen Interessen des Eigentümers und der Allgemeinheit (vgl. Art. 14 Abs. 2 GG) in einen gerechten Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfG vom 1.3.1979 BVerfGE 50, 290/340).
  • VGH Bayern, 08.01.2024 - 8 CS 23.1629

    Sicherheitsrechtliche Anordnung auf Beseitigung von Straßensperren (Warnbake,

    Ein gutgläubiger lastenfreier, rechtsgeschäftlicher Erwerb ist bei öffentlichen Lasten nicht möglich, da sie grundsätzlich nicht im Grundbuch eingetragen werden (vgl. BayVGH, B.v. 20.7.2010 - 8 ZB 10.1109 - juris Rn. 11).

    Bei der Zustimmung im Sinne des Art. 6 Abs. 3 BayStrWG handelt es sich um eine empfangsbedürftige, öffentlich-rechtliche Willenserklärung, die entsprechend § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB mit Zugang bei der zuständigen Behörde wirksam wird und grundsätzlich auch gegenüber dem Rechtsnachfolger wirkt (vgl. BayVGH, B.v. 20.7.2010 - 8 ZB 10.1109 - juris Rn. 6 m.w.N.).

  • VG Augsburg, 05.09.2012 - Au 6 K 12.619

    Zustimmung zur Widmung einer Wegefläche; Bindung des Rechtsnachfolgers;

    Die Zustimmung im Sinn des Art. 6 Abs. 3 BayStrWG ist eine empfangsbedürftige, öffentlich-rechtliche Willenserklärung, die entsprechend § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB mit dem Zugang bei der zuständigen Behörde wirksam wird und grundsätzlich auch gegenüber Rechtsnachfolgern wirkt (vgl. BayVGH vom 20.7.2010 Az. 8 ZB 10.1109 RdNr.6; vom 28.2.2002 Az. 8 B 97.2432 RdNr. 15; Häußler a.a.O. RdNr. 22 zu Art. 6; Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. Aufl. 2010, RdNr. 47 ff.).

    Sofern man einen Widerruf der Zustimmung für möglich erachtet - wogegen unter anderem die Tatsache spricht, dass es sich bei der Zustimmung im Sinne von Art. 6 Abs. 3 BayStrWG um eine gestaltende Erklärung handelt, deren Rechtswirkungen daher bereits mit dem Zugang bei der Behörde eintreten - ist dieser nach allgemeiner Ansicht analog § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB nur dann wirksam, wenn der Widerruf bei der Behörde vor der Zustimmung oder gleichzeitig mit ihr zugeht (BayVGH vom 20.7.2010 a.a.O. RdNr. 12; Sauthoff a.a.O., RdNr. 49; Herber in Kodal/Krämer, a.a.O., Kapitel 7 RdNr. 11.3 f.).

  • VGH Bayern, 26.09.2018 - 8 ZB 18.1187

    Kein Erlöschen einer straßenrechtlichen Widmung durch Zwangsversteigerung

    1.2 Nicht ernstlich zweifelhaft ist auch, dass die Zustimmung zur Widmung, die als empfangsbedürftige, öffentlich-rechtliche Willenserklärung spätestens mit Erlass der Widmung unwiderruflich wurde (vgl. BayVGH, U.v. 20.7.2010 - 8 ZB 10.1109 - juris Rn. 12), nicht als Recht nach § 52 Abs. 1 ZVG verstanden werden kann.
  • VG München, 05.07.2018 - M 9 SN 18.1433

    Gesicherte Erschließung im bauplanungsrechtlichen Sinne - Anschluss an das

    Schließlich kann der Widerruf der Zustimmungserklärung nur von allen Miteigentümern gemeinsam erklärt werden (BayVGH, B.v. 20.7.2010 - 8 ZB 10.1109 - juris); auch daran fehlt es vorliegend.
  • VG München, 17.07.2012 - M 2 K 11.3608

    Widmungsvoraussetzungen; Wegeverband; Rechtsnachfolge

    Schon im Hinblick auf die Auswirkungen der Zustimmung für den Grundstückseigentümer muss ihr aber ein dem Art. 6 Abs. 3 BayStrWG entsprechender Erklärungsinhalt zu entnehmen sein, die Zustimmung muss mithin das Einverständnis enthalten, dass auf einer näher bestimmten Fläche mit seiner Billigung öffentlicher Verkehr stattfinden soll (vgl. insgesamt hierzu: BayVGH vom 20.07.2010 Az. 8 ZB 10.1109 juris RdNr. 6; vom 28.08.2002 Az. 8 B 97.2432 juris RdNr. 15 jeweils m.w.N.).
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