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   VGH Bayern, 20.07.2012 - 11 BV 12.172   

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VGH Bayern, 20.07.2012 - 11 BV 12.172 (https://dejure.org/2012,22072)
VGH Bayern, Entscheidung vom 20.07.2012 - 11 BV 12.172 (https://dejure.org/2012,22072)
VGH Bayern, Entscheidung vom 20. Juli 2012 - 11 BV 12.172 (https://dejure.org/2012,22072)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Erwerb einer tschechischen Fahrerlaubnis der Klasse B im Jahr 2004;Eintragung eines in Deutschland liegenden Ortes in den zugehörigen Führerschein;Hinzuerwerb einer tschechischen Fahrerlaubnis der Klassen C und E im Jahr 2007;Eintragung eines in Tschechien liegenden ...

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG, § 28 Abs. 4 FeV
    Fahrerlaubnisrecht: Unmittelbare Inlandsunwirksamkeit einer im EU-Ausland erworbenen Aufbauklasse, wenn die Erteilung der Vorbesitzklasse unter Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip erfolgt ist | Erwerb einer tschechischen Fahrerlaubnis der Klasse B im Jahr 2004 mit ...

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG, § 28 Abs. 4 FeV
    Fahrerlaubnisrecht: Unmittelbare Inlandsunwirksamkeit einer im EU-Ausland erworbenen Aufbauklasse, wenn die Erteilung der Vorbesitzklasse unter Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip erfolgt ist | Erwerb einer tschechischen Fahrerlaubnis der Klasse B im Jahr 2004 mit ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 26.06.2008 - C-334/06

    Zerche - Richtlinie 91/439/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine -

    Auszug aus VGH Bayern, 20.07.2012 - 11 BV 12.172
    Die Verfahren, die Gegenstand der Urteile vom 26. Juni 2008 (a.a.O.) waren, betrafen nämlich gerade solche tschechischen Fahrerlaubnisse, die aus der Zeit vor dem 1. Juli 2006 stammten.

    Zum anderen sollte den in den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Juni 2008 (DAR 2008, 459 und 465 - Rechtssachen Wiedemann/Funk und Zerche) enthaltenen Aussagen Rechnung getragen werden (so ausdrücklich bereits Abschnitt A ["Zielsetzung"] des Vorblatts zur Bundesrats-Drucksache 851/08 vom 6.11.2008, mit der der Entwurf dieser Verordnung dem Bundesrat zugeleitet wurde).

    Die Absicht, das deutsche Recht an die Vorgaben der EuGH-Urteile vom 26. Juni 2008 (a.a.O.) anzupassen, kommt ferner in Abschnitt A.2 des allgemeinen Teils der Begründung des Verordnungsentwurfs (BRDrs. 851/08, S. 5 f.) sowie in der Einzelbegründung zu Art. 1 Nr. 4 (diese Vorschrift enthält die Änderungen des § 28 FeV) zum Ausdruck (BRDrs. 851/08, S. 11 f.).

    Bei der Neufassung des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV ging der deutsche Verordnungsgeber im Lichte der EuGH-Urteile vom 26. Juni 2008 (a.a.O.) davon aus, die deutsche Staatsgewalt dürfe eine im EU-Ausland erteilte Fahrerlaubnis wegen eines Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG nur dann nicht anerkennen, wenn sich die Missachtung des Wohnsitzerfordernisses aus dem Führerschein selbst oder aus anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden, unbestreitbaren Informationen ergibt.

  • EuGH, 22.11.2011 - C-590/10

    Köppl - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 91/439/EWG - Art.

    Auszug aus VGH Bayern, 20.07.2012 - 11 BV 12.172
    Mit Beschluss vom 30. November 2010 setzte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof das Verfahren bis zu einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Köppl (Az. C-590/10) aus.

    Zur Begründung trägt er vor, mit Beschluss vom 22. November 2011 (DAR 2012, 198 - Rechtssache Köppl) habe der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass es Art. 1 Abs. 2 sowie 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG nicht zuwiderlaufe, wenn ein Mitgliedstaat es ablehne, Fahrerlaubnisse für Fahrzeuge der Klassen B und C anzuerkennen, die ein anderer Mitgliedstaat einer Person ausgestellt habe, gegen die der erste Mitgliedstaat zuvor Maßnahmen i.S. von Art. 8 Abs. 2 dieser Richtlinie verhängt hatte, wenn die Fahrerlaubnis für Fahrzeuge der Klasse B in dem zweiten Mitgliedstaat, wie sich aus den Eintragungen in dem Führerschein ergebe, unter Nichtbeachtung der in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der genannten Richtlinie vorgesehenen Voraussetzung betreffend den ordentlichen Wohnsitz erteilt wurde und die Fahrerlaubnis für Fahrzeuge der Klasse C auf der Grundlage der ersten Fahrerlaubnis erteilt wurde, ohne dass sich die Nichtbeachtung der genannten Voraussetzungen betreffend den ordentlichen Wohnsitz aus dem neuen Führerschein ergäbe, der gemäß dieser Fahrerlaubnis für Fahrzeuge der Klasse C ausgestellt worden sei.

    Es steht vor diesem Hintergrund außer Frage, dass der Verordnungsgeber, wären ihm die durch die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Oktober 2011 (a.a.O.) und vom 22. November 2011 (a.a.O.) eröffneten weiteren Möglichkeiten der Nichtanerkennung ausländischer EU-Fahrerlaubnisse bekannt gewesen, diese Befugnisse in § 28 Abs. 4 FeV zum Ausdruck gebracht hätte.

  • EuGH, 13.10.2011 - C-224/10

    Apelt - Richtlinie 91/439/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine -

    Auszug aus VGH Bayern, 20.07.2012 - 11 BV 12.172
    Denn diese rechtliche Gegebenheit hat der Europäische Gerichtshof erstmals im Urteil vom 13. Oktober 2011 (Apelt, C-224/10, DAR 2011, 629) zum Ausdruck gebracht.

    Es steht vor diesem Hintergrund außer Frage, dass der Verordnungsgeber, wären ihm die durch die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Oktober 2011 (a.a.O.) und vom 22. November 2011 (a.a.O.) eröffneten weiteren Möglichkeiten der Nichtanerkennung ausländischer EU-Fahrerlaubnisse bekannt gewesen, diese Befugnisse in § 28 Abs. 4 FeV zum Ausdruck gebracht hätte.

  • EuGH, 29.04.2004 - C-476/01

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF EINEM VON EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUSGESTELLTEN

    Auszug aus VGH Bayern, 20.07.2012 - 11 BV 12.172
    Diese Vorschrift sei geschaffen worden, da die erheblichen Risiken, die sich aus den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 29. April 2004 (DAR 2004, 333 - Rechtssache Kapper), vom 6. April 2006 (DAR 2006, 375 - Rechtssache Halbritter) und vom 28. September 2006 (NJW 2007, 1863 - Rechtssache Kremer) für die Verkehrssicherheit ergeben hätten, nicht länger hätten hingenommen werden können.
  • EuGH, 28.09.2006 - C-340/05

    Kremer - Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 91/439/EWG -

    Auszug aus VGH Bayern, 20.07.2012 - 11 BV 12.172
    Diese Vorschrift sei geschaffen worden, da die erheblichen Risiken, die sich aus den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 29. April 2004 (DAR 2004, 333 - Rechtssache Kapper), vom 6. April 2006 (DAR 2006, 375 - Rechtssache Halbritter) und vom 28. September 2006 (NJW 2007, 1863 - Rechtssache Kremer) für die Verkehrssicherheit ergeben hätten, nicht länger hätten hingenommen werden können.
  • BVerwG, 11.12.2008 - 3 C 26.07

    Fahrerlaubnis; EU-Fahrerlaubnis; Führerschein; EU-Führerschein; Anerkennung;

    Auszug aus VGH Bayern, 20.07.2012 - 11 BV 12.172
    Denn es kommt allein darauf an, dass gegen das durch die Richtlinie selbst vorgegebene Wohnsitzerfordernis verstoßen wurde (BVerwG vom 11.12.2008 BVerwGE 132, 315/323).
  • EuGH, 19.05.2011 - C-184/10

    Grasser

    Auszug aus VGH Bayern, 20.07.2012 - 11 BV 12.172
    Diese Vorschrift ist europarechtskonform (EuGH vom 19.5.2011 DAR 2011, 385 - Rechtssache Grasser).
  • EuGH, 06.04.2006 - C-227/05

    Halbritter - Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie

    Auszug aus VGH Bayern, 20.07.2012 - 11 BV 12.172
    Diese Vorschrift sei geschaffen worden, da die erheblichen Risiken, die sich aus den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 29. April 2004 (DAR 2004, 333 - Rechtssache Kapper), vom 6. April 2006 (DAR 2006, 375 - Rechtssache Halbritter) und vom 28. September 2006 (NJW 2007, 1863 - Rechtssache Kremer) für die Verkehrssicherheit ergeben hätten, nicht länger hätten hingenommen werden können.
  • VG Würzburg, 12.11.2013 - W 6 S 13.1066

    Nichtanerkennung der im Jahr 2008 erworbenen Klasse C trotz tschechischen

    Denn es kommt allein darauf an, dass gegen das durch EU-Recht selbst vorgegebene Wohnsitzerfordernis verstoßen wurde ( (BVerwG, B.v. 16.7.2013 - 3 B 10/13 - juris; BVerwG, U.v. 11.12.2008 - 3 C 26/07 - BVerwGE 132, 315; BayVGH, U.v. 20.7.2012 - 11 BV 12.172 - juris).

    Denn ist eine Fahrerlaubnis der Klasse B mit einer Unregelmäßigkeit behaftet, die ihre Nichtanerkennung rechtfertigt, kann sie deshalb keine geeignete Grundlage für den Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse C sein (BVerwG, U.v. 27.9.2012 - 3 C 34/11 - BVerwGE 144, 220; BayVGH, U.v. 13.2.2013 - 11 B 11.2798 - juris; U.v. 20.7.2012 - 11 BV 12.172 - juris).

  • VG Regensburg, 24.02.2017 - RN 8 K 16.1870

    Umschreibung seines tschechischen Führerscheins in eine deutsche Fahrerlaubnis

    An diesem Ergebnis ändert auch die Tatsache nichts, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Ausstellung der tschechischen Fahrerlaubnis am 4.5.2005 gegen ein Wohnsitzerfordernis mangels einer entsprechenden nationalen Regelung in Tschechien gar nicht förmlich hat verstoßen können, da es die Tschechische Republik nach ihrem am 1.5.2004 erfolgten Beitritt zur Europäischen Union versäumt hat, die Wohnsitzregelung des Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG in ihr nationales Recht umzusetzen und dies erst am 1.7.2006 nachgeholt hat (vgl. BayVGH, U.v. 20.7.2012 - 11 BV 12.172).

    Im Übrigen hat auch in den Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof, in denen vergleichbare Sachverhalte zugrunde lagen, die tschechische Regierung mitgeteilt, dass die Voraussetzung des ordentlichen Wohnsitzes, wie sie in der Richtlinie 91/439/EWG vorgesehen ist, in die tschechische Rechtsordnung erst mit Wirkung ab 1.7.2006 eingefügt worden sei, ohne dass dies Einfluss auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes genommen hat (vgl. zum Ganzen BVerwG, U.v. 27.9.2012 - 3 C 34/11 - juris Rn. 21; BVerwG, U.v. 11.12.2008 - 3 C 26/07 - juris Rn. 34; BayVGH, U.v. 20.7.2012 - 11 BV 12.172 - juris Rn. 20; VG Ansbach, B.v. 4.11.2013 - AN 10 S. 13.01710 - juris Rn. 28; soweit das VG Augsburg in seinem Urteil vom 28.8.2009 [Au 7 K 08.1717], noch eine teilweise abweichende Auffassung vertreten hat, ist diese angesichts der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung als überholt anzusehen und wird ihr nicht gefolgt).

  • VG München, 09.09.2014 - M 6b S 14.2575

    Tschechische Fahrerlaubnis der Klasse B

    Dies folgt aus § 28 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Fahrerlaubnisverordnung - FeV - i. V. m. den entsprechenden Aussagen in den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs, die inzwischen Grundlage der ständigen Rechtsprechung der Obergerichte geworden sind (EuGH, U. v. 28.6.2008, C-329/06 und C-343/06, DAR 2008, 459/465 und C-334/06 bis 336/06; BVerwG, U. v. 25.8.2011, Az. 3 C 9/11 - juris; BVerwG, B. v. 16.7.2013, Az. 3 B 10/13 - juris; BayVGH, B. v. 2.5.2012, Az. 11 ZB 12.836 - juris; BayVGH, U. v. 20. Juli 2012, Az. 11 BV 12.172 - juris).

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der die Kammer folgt (BVerwG, B. v. 16.7.2013, Az. 3 B 10/13; BayVGH, U. v. 20.7.2012, Az. 11 BV 12.172; BayVGH, U. v. 6.11.2012, Az. 11 B 12.1473, jeweils zitiert nach juris) setzt sich ein Wohnsitzverstoß, der bei der Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis begangen wurde, in Hinblick auf jene später erteilten Fahrerlaubnisklassen in der Weise fort, dass auch diese in der Bundesrepublik Deutschland keine Gültigkeit erlangen.

  • VGH Bayern, 13.02.2013 - 11 B 11.2798

    Eintragung eines in Deutschland liegenden Ortes im ausländischen EU-Führerschein

    Denn bei der Novellierung dieser Bestimmung ließ er sich von dem Willen leiten, von den durch das Unionsrecht eröffneten Befugnissen zur Nichtanerkennung ausländischer Fahrerlaubnisse in größtmöglichem Umfang Gebrauch zu machen (vgl. BayVGH, U.v. 20.7.2012 - 11 BV 12.172 - juris).
  • VGH Bayern, 28.02.2013 - 11 B 11.2981

    Eintragung eines in Deutschland liegenden Ortes im ausländischen EU-Führerschein

    Denn bei der Novellierung dieser Bestimmung ließ er sich von dem Willen leiten, von den durch das Unionsrecht eröffneten Befugnissen zur Nichtanerkennung ausländischer Fahrerlaubnisse in größtmöglichem Umfang Gebrauch zu machen (vgl. BayVGH, U. v. 20.7.2012 - 11 BV 12.172 - juris).
  • VGH Bayern, 10.12.2013 - 11 CS 13.2166

    Eintragung eines in Deutschland liegenden Ortes im ausländischen Führerschein

    Denn bei der Novellierung dieser Bestimmung ließ er sich von dem Willen leiten, von den durch das Unionsrecht eröffneten Befugnissen zur Nichtanerkennung ausländischer Fahrerlaubnisse in größtmöglichem Umfang Gebrauch zu machen (vgl. BayVGH, U.v. 20.7.2012 - 11 BV 12.172).
  • VG Augsburg, 23.05.2013 - Au 7 E 13.592

    Umtausch von EU-Führerschein; Folgen eines Wohnsitzverstoßes bei Erteilung der

    Denn bei der Novellierung dieser Bestimmung ließ er sich von dem Willen leiten, von den durch das Unionsrecht eröffneten Befugnissen zur Nichtanerkennung ausländischer Fahrerlaubnisse in größtmöglichem Umfang Gebrauch zu machen (vgl. BayVGH, U.v. 20.7.2012 - 11 BV 12.172 - juris-).
  • VG Ansbach, 04.11.2013 - AN 10 S 13.01710

    Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis vor dem 19. Januar 2009; Verstoß gegen das

    An diesem Ergebnis ändert auch nichts die Tatsache, dass der Antragstellerin zum Zeitpunkt der Ausstellung der tschechischen Fahrerlaubnis am ... 2005 gegen ein Wohnsitzerfordernis mangels einer entsprechenden nationalen Regelung in Tschechien gar nicht förmlich hat verstoßen können, denn die Tschechische Republik hat es nach ihrem am 1. Mai 2004 erfolgten Beitritt zur Europäischen Union versäumt, die Wohnsitzregelung des Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG in ihr nationales Recht umzusetzen und hat dies erst am 1. Juli 2006 nachgeholt (BayVGH vom 20.7.2012, 11 BV 12.172).
  • VG Ansbach, 12.07.2013 - AN 10 K 12.02113

    Umtausch einer nicht anerkennungsfähigen tschechischen Fahrerlaubnis in eine

    Denn bei der Novellierung dieser Bestimmung ließ er sich von dem Willen leiten, von den durch das Unionsrecht eröffneten Befugnissen zur Nichtanerkennung ausländischer Fahrerlaubnisse in größtmöglichem Umfang Gebrauch zu machen (vgl. BayVGH, U. v. 20.7.2012 - 11 BV 12.172 - juris).
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