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   VGH Bayern, 20.11.2018 - 10 CE 18.1598   

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https://dejure.org/2018,42448
VGH Bayern, 20.11.2018 - 10 CE 18.1598 (https://dejure.org/2018,42448)
VGH Bayern, Entscheidung vom 20.11.2018 - 10 CE 18.1598 (https://dejure.org/2018,42448)
VGH Bayern, Entscheidung vom 20. November 2018 - 10 CE 18.1598 (https://dejure.org/2018,42448)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    AufenthG § 60a Abs. 2 Satz 4; AufenthG § 4 Abs. 2 Satz 3; VwGO § 123
    Erteilung einer Duldung zur Durchführung einer qualifizierten Berufsausbildung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines afghanischen Staatsangehörigen auf Erteilung einer Duldung zur Durchführung einer qualifizierten Berufsausbildung; Verpflichtung zur Ausstellung eines Passersatzpapiers

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG

  • rewis.io

    Erteilung einer Duldung zur Durchführung einer qualifizierten Berufsausbildung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch eines afghanischen Staatsangehörigen auf Erteilung einer Duldung zur Durchführung einer qualifizierten Berufsausbildung; Verpflichtung zur Ausstellung eines Passersatzpapiers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (14)

  • VGH Bayern, 22.01.2018 - 19 CE 18.51

    Abschiebung nach Afghanistan - Antrag auf Ausbildungsduldung

    Auszug aus VGH Bayern, 20.11.2018 - 10 CE 18.1598
    Für die Beurteilung der Frage, ob konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung entgegenstehen, ist maßgeblich auf den Zeitpunkt der Beantragung einer zeitnah aufzunehmenden, konkret bezeichneten Berufsausbildung unter Vorlage geeigneter Nachweise abzustellen (vgl. BayVGH, B.v. 24.9.2018 - 10 CE 18.1825 - juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 3.9.2018 - 10 CE 18.1800 - Rn. 4; BayVGH, B.v. 22.1.2018 - 19 CE 18.51 - juris Rn. 18).

    Seit der Mitteilung des Bundesministeriums des Innern und des Auswärtigen Amts vom 1. Juni 2017 wurde bis zur Vorlage einer neuen Lagebeurteilung des Auswärtigen Amts und bis zur vollen Funktionsfähigkeit der Deutschen Botschaft in Kabul die Rückführung von afghanischen Staatsangehörigen durch die vom Bund organisierten Sammelabschiebungen auf der Basis einer zuvor erfolgten Einzelfallprüfung auf die Personengruppen Straftäter, Gefährder und Ausreisepflichtige, die hartnäckig ihre Mitwirkung an der Identitätsfeststellung verweigern, beschränkt; eigene Abschiebungsmaßnahmen wurden durch den Freistaat Bayern nicht durchgeführt (LT-Drs. 17/17864 S. 10; vgl. BayVGH, B.v. 22.1.2018 - 19 CE 18.51 - juris Rn. 27 ff.).

    Die wirtschaftliche Bedeutung einer Ausbildungsduldung rechtfertigt den Ansatz des Auffangwertes (vgl. etwa VGH BW, B.v. 16.7.2018 - 11 S 1298/18 - juris Rn. 21; BayVGH, B.v. 22.1.2018 - 19 CE 18.51 - juris Rn. 31; a.A. OVG NW, B.v. 23.04.2018 - 18 B 110/18 - juris) und nicht nur des hälftigen Auffangwertes (vgl. Nr. 8.3 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit: "Abschiebung").

    Eine Reduzierung des Auffangwerts (vgl. Nr. 1.5 Streitwertkatalogs) war im vorliegenden Fall wegen der angestrebten Vorwegnahme der Hauptsache nicht veranlasst (anders BayVGH, B.v. 22.1.2018 - 19 CE 18.51 - juris Rn. 31; SächsOVG, B.v. 10.4.2018 - 3 B 8/18 - juris Rn. 10).

  • VGH Bayern, 03.09.2018 - 10 CE 18.1800

    Ausländerrecht: Ausbildungsduldung - Begriff der konkreten bevorstehenden

    Auszug aus VGH Bayern, 20.11.2018 - 10 CE 18.1598
    Konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung stehen bevor, sobald die für den jeweiligen Ausländer zuständige Ausländerbehörde erstmals zielgerichtet und konkret tätig geworden ist, um die grundsätzlich mögliche Abschiebung einzuleiten, ohne dass bereits ein bestimmter Zeitpunkt für die Abschiebung feststehen muss (BayVGH, B.v. 3.9.2018 - 10 CE 18.1800 - Rn. 7), bzw. wenn sie die Abschiebung "auf den Weg gebracht" hat (BayVGH, B.v. 15.12.2016 - 19 CE 16.2025 - juris Rn. 19).

    Für die Beurteilung der Frage, ob konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung entgegenstehen, ist maßgeblich auf den Zeitpunkt der Beantragung einer zeitnah aufzunehmenden, konkret bezeichneten Berufsausbildung unter Vorlage geeigneter Nachweise abzustellen (vgl. BayVGH, B.v. 24.9.2018 - 10 CE 18.1825 - juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 3.9.2018 - 10 CE 18.1800 - Rn. 4; BayVGH, B.v. 22.1.2018 - 19 CE 18.51 - juris Rn. 18).

    Ein weiterer Schritt für die Beschaffung von Heimreisepapieren lag in der Einreichung des Antrags auf einen "Transit Pass for Returning to Afghanistan" (TPR) beim afghanischen Generalkonsulat durch die Zentrale Ausländerbehörde Oberbayern - Zentrale Passbeschaffung Bayern am 10. Januar 2018, denn damit bestand ab dem 7. Februar 2018 die Möglichkeit, für den Antragsteller jederzeit ein EU-Laissez-Passer für eine Rückführung nach Afghanistan auszustellen (vgl. auch BayVGH, B.v. 3.9.2018 - 10 CE 18.1800 - Rn.7; BayVGH, B.v. 24.9.2018 - 10 CE 18.1825 - juris Rn. 5).

    In der vorliegenden Konstellation geht der Senat zudem davon aus, dass dem Antrag auf Erteilung einer (vorläufigen) Beschäftigungserlaubnis neben der beantragten Ausbildungsduldung kein eigenständiger wirtschaftlicher Wert in Sinn von § 39 Abs. 1 GKG zukommt (BayVGH, B.v. 24.9.2018 - 10 CE 18.1825 - juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 3.9.2018 - 10 CE 18.1800 - Rn. 16; VGH BW, B.v. 9.7.2017 - 11 S 2090/17 - juris Rn. 16).

  • VGH Bayern, 24.09.2018 - 10 CE 18.1825

    Kein Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung

    Auszug aus VGH Bayern, 20.11.2018 - 10 CE 18.1598
    Die Gesetzesformulierung "Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung" ist bewusst weiter gefasst als die eigentliche Aufenthaltsbeendigung durch Abschiebung, Zurückschiebung oder Überstellung; andernfalls hätte die Verwendung des Begriffs Aufenthaltsbeendigung als gemeinsamer Oberbegriff genügt (vgl. BayVGH, B.v. 24.9.2018 - 10 CE 18.1825 - juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 15.12.2016 - 19 CE 16.2025 - juris Rn. 19).

    Für die Beurteilung der Frage, ob konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung entgegenstehen, ist maßgeblich auf den Zeitpunkt der Beantragung einer zeitnah aufzunehmenden, konkret bezeichneten Berufsausbildung unter Vorlage geeigneter Nachweise abzustellen (vgl. BayVGH, B.v. 24.9.2018 - 10 CE 18.1825 - juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 3.9.2018 - 10 CE 18.1800 - Rn. 4; BayVGH, B.v. 22.1.2018 - 19 CE 18.51 - juris Rn. 18).

    Ein weiterer Schritt für die Beschaffung von Heimreisepapieren lag in der Einreichung des Antrags auf einen "Transit Pass for Returning to Afghanistan" (TPR) beim afghanischen Generalkonsulat durch die Zentrale Ausländerbehörde Oberbayern - Zentrale Passbeschaffung Bayern am 10. Januar 2018, denn damit bestand ab dem 7. Februar 2018 die Möglichkeit, für den Antragsteller jederzeit ein EU-Laissez-Passer für eine Rückführung nach Afghanistan auszustellen (vgl. auch BayVGH, B.v. 3.9.2018 - 10 CE 18.1800 - Rn.7; BayVGH, B.v. 24.9.2018 - 10 CE 18.1825 - juris Rn. 5).

    In der vorliegenden Konstellation geht der Senat zudem davon aus, dass dem Antrag auf Erteilung einer (vorläufigen) Beschäftigungserlaubnis neben der beantragten Ausbildungsduldung kein eigenständiger wirtschaftlicher Wert in Sinn von § 39 Abs. 1 GKG zukommt (BayVGH, B.v. 24.9.2018 - 10 CE 18.1825 - juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 3.9.2018 - 10 CE 18.1800 - Rn. 16; VGH BW, B.v. 9.7.2017 - 11 S 2090/17 - juris Rn. 16).

  • VGH Bayern, 15.12.2016 - 19 CE 16.2025

    Kein Anspruch auf Erteilung einer Duldung zur Aufnahme einer qualifizierten

    Auszug aus VGH Bayern, 20.11.2018 - 10 CE 18.1598
    Die Gesetzesbegründung selbst führt insoweit die Beantragung eines Pass(ersatz) papiers, die Terminierung der Abschiebung oder den Lauf eines Verfahrens zur Dublin-Überstellung als Beispiele an (BT-Drs. 18/9090 S. 25; vgl. auch BayVGH, B.v. 24.7.2017 - 19 CE 17.1079 - juris Rn. 8; B.v. 15.12.2016 - 19 CE 16.2025 - juris Rn. 19; NdsOVG, B.v. 30.8.2018 - 13 ME 298/18 - juris Rn. 10).

    Die Gesetzesformulierung "Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung" ist bewusst weiter gefasst als die eigentliche Aufenthaltsbeendigung durch Abschiebung, Zurückschiebung oder Überstellung; andernfalls hätte die Verwendung des Begriffs Aufenthaltsbeendigung als gemeinsamer Oberbegriff genügt (vgl. BayVGH, B.v. 24.9.2018 - 10 CE 18.1825 - juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 15.12.2016 - 19 CE 16.2025 - juris Rn. 19).

    Konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung stehen bevor, sobald die für den jeweiligen Ausländer zuständige Ausländerbehörde erstmals zielgerichtet und konkret tätig geworden ist, um die grundsätzlich mögliche Abschiebung einzuleiten, ohne dass bereits ein bestimmter Zeitpunkt für die Abschiebung feststehen muss (BayVGH, B.v. 3.9.2018 - 10 CE 18.1800 - Rn. 7), bzw. wenn sie die Abschiebung "auf den Weg gebracht" hat (BayVGH, B.v. 15.12.2016 - 19 CE 16.2025 - juris Rn. 19).

  • OVG Niedersachsen, 30.08.2018 - 13 ME 298/18

    Aufnahme der staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten qualifizierten

    Auszug aus VGH Bayern, 20.11.2018 - 10 CE 18.1598
    Es trifft zwar zu, dass gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG i.V.m. § 32 Abs. 2 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 BeschV ein Ausländer für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit - darunter fällt auch eine Berufsausbildung - eine ausdrückliche Erlaubnis der Ausländerbehörde benötigt, die grundsätzlich im Ermessen der Behörde steht (BayVGH, B.v. 7.5.2018 - 10 CE 18.464 - juris Rn. 10; NdsOVG, B.v. 30.8.2018 - 13 ME 298/18 - juris Rn. 5) und dass eine Ausbildungsduldung nur erteilt werden kann, wenn (auch) eine Beschäftigungserlaubnis vorliegt oder erteilt wird (BayVGH, B.v. 25.1.2017 - 10 CE 16.2342 - juris Rn. 7 f.).

    Die Beschwerde des Antragsgegners trägt nicht vor, dass das Verwaltungshandeln der Ausländerbehörden nicht dieser innenministeriellen Weisungslage entspricht oder dass im vorliegenden Fall ein von der Regel abweichender Sonderfall vorliegt (zur Ermessensreduzierung siehe auch BayVGH, B.v. 9.5.2018 - 10 CE 18.738 - juris Rn. 3; HessVGH, B.v. 15.2.2018 - 3 B 2137/17 - juris Rn. 12; NdsOVG, B.v. 30.8.2018 - 13 ME 298/18 - juris Rn. 20).

    Die Gesetzesbegründung selbst führt insoweit die Beantragung eines Pass(ersatz) papiers, die Terminierung der Abschiebung oder den Lauf eines Verfahrens zur Dublin-Überstellung als Beispiele an (BT-Drs. 18/9090 S. 25; vgl. auch BayVGH, B.v. 24.7.2017 - 19 CE 17.1079 - juris Rn. 8; B.v. 15.12.2016 - 19 CE 16.2025 - juris Rn. 19; NdsOVG, B.v. 30.8.2018 - 13 ME 298/18 - juris Rn. 10).

  • VGH Bayern, 07.05.2018 - 10 CE 18.464

    Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis im Eilverfahren

    Auszug aus VGH Bayern, 20.11.2018 - 10 CE 18.1598
    Es trifft zwar zu, dass gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG i.V.m. § 32 Abs. 2 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 BeschV ein Ausländer für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit - darunter fällt auch eine Berufsausbildung - eine ausdrückliche Erlaubnis der Ausländerbehörde benötigt, die grundsätzlich im Ermessen der Behörde steht (BayVGH, B.v. 7.5.2018 - 10 CE 18.464 - juris Rn. 10; NdsOVG, B.v. 30.8.2018 - 13 ME 298/18 - juris Rn. 5) und dass eine Ausbildungsduldung nur erteilt werden kann, wenn (auch) eine Beschäftigungserlaubnis vorliegt oder erteilt wird (BayVGH, B.v. 25.1.2017 - 10 CE 16.2342 - juris Rn. 7 f.).

    Insoweit besteht auch ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit, der insoweit eine (teilweise) Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigt (siehe BayVGH, B.v. 7.5.2018 - 10 CE 18.464 - juris Rn. 8).

  • VGH Bayern, 25.01.2017 - 10 CE 16.2342

    Beschäftigungserlaubnis für Berufsausbildung eines Asylbewerbers

    Auszug aus VGH Bayern, 20.11.2018 - 10 CE 18.1598
    Es trifft zwar zu, dass gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG i.V.m. § 32 Abs. 2 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 BeschV ein Ausländer für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit - darunter fällt auch eine Berufsausbildung - eine ausdrückliche Erlaubnis der Ausländerbehörde benötigt, die grundsätzlich im Ermessen der Behörde steht (BayVGH, B.v. 7.5.2018 - 10 CE 18.464 - juris Rn. 10; NdsOVG, B.v. 30.8.2018 - 13 ME 298/18 - juris Rn. 5) und dass eine Ausbildungsduldung nur erteilt werden kann, wenn (auch) eine Beschäftigungserlaubnis vorliegt oder erteilt wird (BayVGH, B.v. 25.1.2017 - 10 CE 16.2342 - juris Rn. 7 f.).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.10.2017 - 11 S 2090/17

    Auslegung der Übergangsregelung in AufenthG 2004 § 60a Abs 6 S 1 Nr 3

    Auszug aus VGH Bayern, 20.11.2018 - 10 CE 18.1598
    In der vorliegenden Konstellation geht der Senat zudem davon aus, dass dem Antrag auf Erteilung einer (vorläufigen) Beschäftigungserlaubnis neben der beantragten Ausbildungsduldung kein eigenständiger wirtschaftlicher Wert in Sinn von § 39 Abs. 1 GKG zukommt (BayVGH, B.v. 24.9.2018 - 10 CE 18.1825 - juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 3.9.2018 - 10 CE 18.1800 - Rn. 16; VGH BW, B.v. 9.7.2017 - 11 S 2090/17 - juris Rn. 16).
  • VGH Hessen, 15.02.2018 - 3 B 2137/17

    Ausbildungsduldung und Beschäftigungserlaubnis

    Auszug aus VGH Bayern, 20.11.2018 - 10 CE 18.1598
    Die Beschwerde des Antragsgegners trägt nicht vor, dass das Verwaltungshandeln der Ausländerbehörden nicht dieser innenministeriellen Weisungslage entspricht oder dass im vorliegenden Fall ein von der Regel abweichender Sonderfall vorliegt (zur Ermessensreduzierung siehe auch BayVGH, B.v. 9.5.2018 - 10 CE 18.738 - juris Rn. 3; HessVGH, B.v. 15.2.2018 - 3 B 2137/17 - juris Rn. 12; NdsOVG, B.v. 30.8.2018 - 13 ME 298/18 - juris Rn. 20).
  • OVG Sachsen, 10.04.2018 - 3 B 8/18

    Ausbildungsduldung; vorgetäuschte Passlosigkeit; Kausaliät; Passersatzpapiere

    Auszug aus VGH Bayern, 20.11.2018 - 10 CE 18.1598
    Eine Reduzierung des Auffangwerts (vgl. Nr. 1.5 Streitwertkatalogs) war im vorliegenden Fall wegen der angestrebten Vorwegnahme der Hauptsache nicht veranlasst (anders BayVGH, B.v. 22.1.2018 - 19 CE 18.51 - juris Rn. 31; SächsOVG, B.v. 10.4.2018 - 3 B 8/18 - juris Rn. 10).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.04.2018 - 18 B 110/18

    Bedeutung der Verletzung von Mitwirkungspflichten i.R.v. § 60a Abs. 2 S. 4

  • VGH Bayern, 09.05.2018 - 10 CE 18.738

    Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis bei Anspruch auf Erteilung eine

  • VGH Baden-Württemberg, 16.07.2018 - 11 S 1298/18

    Erteilungsermessen bezüglich einer Duldung nach AufenthG 2004 § 60 Abs 2 S 3 bei

  • VGH Bayern, 24.07.2017 - 19 CE 17.1079

    Wird die Beschaffung von Passersatzpapieren eingeleitet, stellt dieses eine

  • OVG Rheinland-Pfalz, 07.05.2020 - 7 B 10178/20

    Weiterhin keine Ausbildungsduldung für "Prümer Taliban"

    Der hiergegen unter Verweis auf einen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. November 2018 - 10 CE 18.1598 - (juris) vorgebrachte Einwand, dass der Antragsgegner seinerzeit - und nach Auffassung des Antragstellers wohl auch noch heute - nicht hätte davon ausgehen können, dass und gegebenenfalls wann die Abschiebung des Antragstellers tatsächlich durchgeführt werden könnte, trifft nicht zu.

    Die in der Beschwerdebegründung zitierten Ausführungen aus dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. November 2018 - 10 CE 18.1598 -betreffen auch in zeitlicher Hinsicht eine abweichende Situation, da sich diese ausschließlich auf aufenthaltsbeendende Maßnahmen beziehen, die im Zeitraum von August 2017 bis Anfang Juni 2018 getroffen worden waren.

    In diesem Zeitraum hatte das Bayerische Staatsministerium des Innern unter Bezugnahme auf eine Verständigung des Bundesministers des Innern und des Auswärtigen die Rückführung von afghanischen Staatsangehörigen durch die vom Bund organisierten Sammelabschiebungen auf der Basis einer zuvor erfolgten Einzelfallprüfung auf die Personengruppen Straftäter, Gefährder und hartnäckige Identitätsverweigerer beschränkt; eigene Abschiebungsmaßnahmen wurden durch den Freistaat Bayern in diesem Zeitraum nicht durchgeführt (vgl. Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. November 2018 - 10 CE 18.1598 - juris, Rn. 15 sowie den dort zitierten weiteren Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Januar 2018 - 19 CE 18.51 -, juris, Rn. 28 ff.).

  • VG München, 14.01.2019 - M 24 E 18.5516

    Keine Erteilung einer Ausbildungsduldung und Beschäftigungserlaubnis wegen

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat insoweit grundsätzlich in dem an die (damalige) Zentrale Ausländerbehörde Oberbayern / Zentrale Passbeschaffung Bayern gerichteten Ersuchen zur Beschaffung von Heimreisedokumenten einen "ersten Schritt" zur Durchführung der Abschiebung gesehen (vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2018 - 10 CE 18.1598 - juris Rn. 14; B.v. 20.11.2018 - 10 CE 18.2159 - juris Rn. 12).

    Trotz dieser Verfahrensschritte stehen konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevor, wenn die Ausländerbehörde zum maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht davon ausgehen konnte, dass und gegebenenfalls wann die Abschiebung des Antragstellers tatsächlich durchgeführt werden konnte (vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2018 - 10 CE 18.1598 - juris Rn. 15 in Bezug auf das Afghanistan-Moratorium vom 1.6.2017 bis 6.6.2018).

    Der Zeitpunkt der Beantragung einer zeitnah aufzunehmenden, konkret bezeichneten Berufsausbildung gilt nach Ansicht des 10. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sowohl für das Tätigwerden der Ausländerbehörde wie auch für die Beurteilung der Frage, ob mit diesem Tätigwerden die Abschiebung "eingeleitet" bzw. absehbar ist (BayVGH, B.v. 20.11.2018 - 10 CE 18.1598 - juris Rn. 12).

  • VG München, 10.12.2019 - M 24 E 19.5896

    Zulässigkeit der Vorwegnahme der Hauptsache bei einer Ausbildungsduldung und

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat insoweit grundsätzlich in dem an die (damalige) Zentrale Ausländerbehörde Oberbayern / Zentrale Passbeschaffung Bayern gerichteten Ersuchen zur Beschaffung von Heimreisedokumenten einen "ersten Schritt" zur Durchführung der Abschiebung gesehen (vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2018 - 10 CE 18.1598 - juris Rn. 14; B.v. 20.11.2018 - 10 CE 18.2159 - juris Rn. 12; B.v. 5.2.2019 - 10 CE 19.204 - juris Rn. 4f.).

    Trotz dieser Verfahrensschritte stehen konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevor, wenn die Ausländerbehörde zum maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht davon ausgehen konnte, dass und gegebenenfalls wann die Abschiebung des Antragstellers tatsächlich durchgeführt werden konnte (vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2018 - 10 CE 18.1598 - juris Rn. 15 in Bezug auf das Afghanistan-Moratorium vom 1.6.2017 bis 6.6.2018).

    Der Zeitpunkt der Beantragung einer zeitnah aufzunehmenden, konkret bezeichneten Berufsausbildung gilt nach Ansicht des 10. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sowohl für das Tätigwerden der Ausländerbehörde wie auch für die Beurteilung der Frage, ob mit diesem Tätigwerden die Abschiebung "eingeleitet" bzw. absehbar ist (BayVGH, B.v. 20.11.2018 - 10 CE 18.1598 - juris Rn. 12).

  • VG Augsburg, 29.01.2019 - Au 6 E 19.112

    Erfolgloser Antrag auf Erteilung einer Ausbildungsduldung und

    (4) Angesichts der steigenden Zahl abgeschobener afghanischer Staatsangehöriger und des Entfalls einer früheren behördlichen Selbstbeschränkung auf Straftäter, Gefährder und Identitätsverweigerer (vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2018 - 10 CE 18.1598 - Rn. 15) erscheint die Abschiebung des Antragstellers auch nicht faktisch unmöglich und die Rückführungsbemühungen nicht offensichtlich erfolglos.

    Da der Antragsteller indes derzeit weder im Besitz einer Ausbildungsduldung ist, noch einen Anspruch auf eine Ausbildungsduldung hat (vgl. oben), bestehen kein intendiertes behördliches Ermessen und keine Ermessensreduzierung auf null (vgl. HessVGH, B.v. 15.2.2018 - 3 B 2137/17 - NVwZ-RR 2018, 586/587 Rn. 12; auch BayVGH, B.v. 20.11.2018 - 10 CE 18.1598 - Rn. 17).

    Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffern 1.1.1, 1.5 und 8.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wobei wegen der (teilweisen) Vorwegnahme der Hauptsache eine Reduzierung des vollen Auffangwerts nicht veranlasst war (BayVGH, B.v. 20.11.2018 - 10 CE 18.1598 - Rn. 19).

  • VGH Bayern, 30.01.2019 - 19 CE 18.1725

    Keine Ausbildungsduldung bei Bevorstehen konkreter Maßnahmen zur

    Dies gilt vorliegend umso mehr, als der Antragsteller, der zum Zeitpunkt der Beantragung der Beschäftigungserlaubnis keine Bemühungen zur Identitätsklärung nachweisen konnte, nicht darauf vertrauen konnte, trotz der Beschränkung der Rückführung auf die drei genannten Personengruppen nicht mit einer Aufenthaltsbeendigung konfrontiert zu werden (insoweit abweichend zu BayVGH, B.v. 20.11.2018 - 10 CE 18.1598 - juris Rn. 15).

    Die wirtschaftliche Bedeutung einer Ausbildungsduldung rechtfertigt den Ansatz des Auffangwertes (vgl. etwa BayVGH, B.v. 20.11.2018 - 10 CE 18.1598 - juris Rn. 19; VGH BW, B.v. 16.7.2018 - 11 S 1298/18 - juris Rn. 21; BayVGH, B.v. 22.1.2018 - 19 CE 18.51 - juris Rn. 31; a.A. OVG NW, B.v. 23.04.2018 - 18 B 110/18 - juris) und nicht nur des hälftigen Auffangwertes (vgl. Nr. 8.3 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit: "Abschiebung").

  • VGH Bayern, 28.02.2020 - 10 C 20.32

    Duldung zu Ausbildungszwecken

    Für die Beurteilung der Frage, ob konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung entgegenstehen, war nach der obergerichtlichen Rechtsprechung vor Inkrafttreten des § 60c AufenthG zum 1. Januar 2020 maßgeblich auf den Zeitpunkt der Beantragung einer zeitnah aufzunehmenden, konkret bezeichneten Berufsausbildung unter Vorlage geeigneter Nachweise abzustellen (vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2018 - 10 CE 18.1598 - juris Rn. 12; B.v. 24.9.2018 - 10 CE 18.1825 - juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 3.9.2018 - 10 CE 18.1800 - Rn. 4; BayVGH, B.v. 22.1.2018 - 19 CE 18.51 - juris Rn. 18).
  • VGH Bayern, 21.04.2021 - 19 C 21.278

    Erteilung einer Ausbildungsduldung

    18/9090 S. 25 ergangen ist: BayVGH, B.v. 30.1.2019 - 19 CE 18.1725 - juris Rn. 17; B.v. 20.11.2018 - 10 CE 18.1598 - juris 11; VGH BW B.v. 13.10.2016 - 11 S 1991/16 - juris Rn. 20; NdsOVG, B.v. 30.8.2018 - 13 ME 298/18 - juris Rn. 10; OVG NRW, B.v. 13.3.2017 - 18 B 148/17 - juris, Rn. 21; B.v. 23.4.2018 - 18 B 110/18 - juris Rn. 7; OVG RhPf, B.v. 11.7.2017 - 7 B 11079/17 - juris, Rn. 33, 41; OVG LSA, B.v. 17.04.2019 - 2 O 152/18 - juris 32).
  • VG Wiesbaden, 21.01.2021 - 4 L 3/21

    Einstweilige Anordnung auf Erteilung einer Ausbildungsduldung und

    Das Gericht geht zudem davon aus, dass dem Antrag auf Erteilung einer (vorläufigen) Beschäftigungserlaubnis neben der beantragten Ausbildungsduldung kein eigenständiger wirtschaftlicher Wert im Sinne von § 39 Abs. 1 GKG zukommt (so auch Bay. VGH, Beschluss vom 20. November 2018 - 10 CE 18.1598 - juris, Rn. 19; VGH BW, Beschluss vom 9. Juli 2017 - 11 S 2090/17 - juris, Rn. 16 und im Ergebnis auch Hess. VGH a.a.O.).
  • VGH Bayern, 09.02.2023 - 19 CE 22.2514

    Zur Zulässigkeit einer unselbstständigen Anschlussbeschwerde

    Die wirtschaftliche Bedeutung einer Ausbildungsduldung rechtfertigt den Ansatz des Auffangwerts (vgl. etwa BayVGH, B.v. 20.11.2018 - 10 CE 18.1598 - juris Rn.19) und nicht des hälftigen Auffangwerts (vgl. Ziff. 8.3 des Streitwertkatalogs "Abschiebung").
  • OVG Schleswig-Holstein, 28.02.2019 - 4 MB 132/18

    Vorläufige Erteilung einer Ausbildungsduldung; maßgeblicher Zeitpunkt für das

    Ob die Durchsetzung der Ausreisepflicht aufgrund der im Vorfeld der Aufenthaltsbeendigung liegenden vorbereitenden Maßnahmen bereits absehbar ist, lässt sich schließlich nicht ohne Berücksichtigung der konkreten Erfolgsaussichten dieser Maßnahmen beantworten (vgl. Beschl. des Senats v. 30.07.2018 - 4 MB 70/18 -, juris Rn. 12; VGH München, Beschl. v. 20.11.2018 - 10 CE 18.1598 -, juris Rn. 15; Funke-Kaiser in: GK AufenthG, Stand Okt. 2017, § 60a Rn. 288.3).
  • VGH Bayern, 27.02.2019 - 19 CE 17.2102

    Kein Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung wegen Bevorstehens konkreter

  • VG München, 30.11.2020 - M 25 E 20.5646

    Erfolgreicher Eilantrag auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis und auf

  • VG München, 07.03.2019 - M 25 E 19.520

    Erfolgreicher Eilantrag auf Erteilung einer vorläufigen Ausbildungsduldung und

  • VG Köln, 16.08.2019 - 5 L 1465/19
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