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   VGH Bayern, 20.11.2018 - 19 ZB 17.1601   

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VGH Bayern, 20.11.2018 - 19 ZB 17.1601 (https://dejure.org/2018,44865)
VGH Bayern, Entscheidung vom 20.11.2018 - 19 ZB 17.1601 (https://dejure.org/2018,44865)
VGH Bayern, Entscheidung vom 20. November 2018 - 19 ZB 17.1601 (https://dejure.org/2018,44865)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BJagdG § 21 Abs. 1; BayJG Art. 1 Abs. 2 Nr. 3, Art. 32; BayWaldG Art. 1 Abs. 2 Nr. 2, Art. 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; AVBayJG § 15; BGB § 839, § 960 Abs. 1 S. 1
    Dreijähriger Begutachtungsturnus zur Sicherung des Grundsatzes "Wald vor Wild"

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    §§ 21, 27 BJagdG, Art. 1 Abs. 2 Nr. 3 BayJG, Art. 32 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Satz 2 bis 4 BayJG, Art. 57 BayJG, Art. 1 Abs. 2 Nr. 2, Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayWaldG, § 15 AVBayJG
    Jagdrecht: Die Jagd im Dienste des Naturschutzes

  • rewis.io

    Dreijähriger Begutachtungsturnus zur Sicherung des Grundsatzes "Wald vor Wild"

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Festsetzung des Abschussplans für Rotwild, Voraussetzungen und Überprüfungsmaßstab; "Wald vor Wild" als gesetzlicher Grundsatz (im Sinne einer Vermeidung von Wildbestandshöhen, bei denen die standortgemäßen Baumarten nicht mehr im Wesentlichen ohne Schutzmaßnahmen ...

  • rechtsportal.de

    Umfang der Anwendung des gesetzlichen Grundsatzes "Wald vor Wild"; Forstliche Begutachtung im Dreijahresturnus mit der Wildverbiss-Feststellung im Zentrum als Grundlage für die Abschussplanung; Überprüfungsmaßstab bei der Festsetzung des Abschussplans für Rotwild; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    §§ 21, 27 BJagdG, Art. 1 Abs. 2 Nr. 3 BayJG, Art. 32 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Satz 2 bis 4 BayJG, Art. 57 BayJG, Art. 1 Abs. 2 Nr. 2, Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayWaldG, § 15 AVBayJG
    Jagdrecht: Die Jagd im Dienste des Naturschutzes

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (53)

  • VGH Bayern, 11.12.2017 - 19 N 14.1022

    Normenkontrollantrag gegen verlängerte Jagdzeiten zur Schutzwaldsanierung

    Auszug aus VGH Bayern, 20.11.2018 - 19 ZB 17.1601
    Zielsetzung ist die Regulierung von Beständen herrenloser Wildtiere, deren Erhöhung nicht gefordert werden kann (BayVGH, U.v. 11.12.2017 - 19 N 14.1022 - juris Rn. 76 m.w.N.).

    Der Anweisung ist zu entnehmen, dass sich der Beklagte der Schwierigkeit der Klärung von Schadursachen durchaus bewusst ist (vgl. Anweisung Nr. 4, S. 20 sowie die vom Antragsgegner im Verfahren 19 N 14.1022 mit Schriftsatz vom 15.5.2017 vorgelegten Beurteilungshilfen).

    Der Kläger dagegen, der das überkommene trophäenorientierte Jagdinteresse verfolgt, sieht sich zu einem Feldzug gegen die Behörden berufen, die um die Umsetzung des gesetzlichen Grundsatzes "Wald vor Wild" bemüht sind (Senatsurteil v. 11.12.2017 - 19 N 14.1022 - Rn. 65 ff., insbesondere Rn. 74) und denen der Zeuge H. angehört.

    Angesichts dieser besonderen Aufgabenstellung kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Abschusspläne innerhalb des Natura-2000-Netzes der Erhaltung der geschützten Lebensraumtypen und Arten dienen und deshalb in den Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 1 der Habitatrichtlinie einbezogen werden können (Senatsurteil v. 11.12.2017 - 19 N 14.1022 - Rn. 128 ff).

    Ein übermäßiger Schalenwildbestand führt - entsprechend dem nicht erfolgreich angegriffenen Vorbringen des Beklagten und entsprechend den langjährigen Erfahrungen des Senats (vgl. insoweit auch Rn. 130 des Senatsurteils vom 11. Dezember 2017 - 19 N 14.1022 - juris) - zum Verschwinden der Krautschicht, zum weitgehenden Ausfall der besonders verbissgefährdeten Baumarten, zur Entmischung des Waldes, zum Biodiversitätsverlust, zur Überalterung des Waldes und schlimmstenfalls zu seinem Untergang (auch durch Erosion), der jedenfalls längerfristig den Verlust der Bodendecke nach sich zieht.

    Um die Funktion der Jagd als Gebietserhaltungsmaßnahme zu gewährleisten, muss die Jagd verlässlich entsprechend eingeschränkt erfolgen (vgl. das Senatsurteil vom 11.12.2017, 19 N 14.1022, Rn. 120 ff.).

    Da der Kläger - im Gegensatz zum Beigeladenen im Verfahren 19 N 14.1022 - nicht für Gebietserhaltungsmaßnahmen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der FFH-Richtlinie zuständig ist (zur besonderen Lage der hierfür zuständigen Stellen vgl. das Senatsurteil vom 11.12.2017, 19 N 14.1022, Rn. 137 und 142 ff.), sind diese Jagdbeschränkungen zur Störungsvermeidung in bindender und vollziehbarer Form zu erlassen.

    Darüber hinaus gibt die Haltung des Klägers besonderen Anlass, die Einhaltung des Störungsverbots hoheitlich zu gewährleisten (vgl. das Senatsurteil vom 11.12.2017 - 19 N 14.1022 - insbesondere Rn. 67 und 136 am Ende).

    5.3.2.2 Die infolge des planmäßigen Abschusses (gegenüber dem Klägervorschlag) reduzierte Wildbestandshöhe bringt - wie der Senat bereits in seinem Normenkontrollurteil vom 11. Dezember 2017 - 19 N 14.1022 ausgeführt hat - nicht die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung der Erhaltung und Entwicklung der Raufußhühner mit sich.

    Den Ausführungen des Klägers (Antragsteller im Verfahren 19 N 14.1022) ist zu entnehmen, dass dies von Seiten des Beklagten/Beigeladenen auch geschieht (Schriftsätze vom 12.8.2016 - S. 42 - und vom 18.11.2016 - S. 6/7 - im Verfahren 19 N 14.1022).

  • VGH Bayern, 30.04.1992 - 19 B 91.1220
    Auszug aus VGH Bayern, 20.11.2018 - 19 ZB 17.1601
    Das Gericht kann die in den Vorschriften gebrauchten unbestimmten Rechtsbegriffe daraufhin - gegebenenfalls mit Hilfe von Sachverständigen - überprüfen, ob die Behörde den maßgeblichen Sachverhalt richtig gewertet hat, ob sie die verschiedenen Belange entsprechend der Zielvorgabe des Gesetzgebers zutreffend abgewogen hat und ob die Höhe des Abschusses sich noch in einem vertretbaren Zahlenrahmen befindet (BVerwG, U.v. 19.3.1992 - 3 C 62/89 - juris Rn. 25, B.v. 11.4.2016 - 3 B 29/15 - juris Rn. 10; BayVGH, U. v. 30.4.1992 - 19 B 91.1220 und 19 B 91.1208; U.v. 7.11.1996 - 19 B 93.956).

    Schon im Urteil vom 30. April 1992 hat der Senat festgestellt, dass nicht nur die Untere Jagdbehörde bei der Festsetzung des Abschussplans, sondern auch der Jagdausübungsberechtigte bei der Aufstellung des Abschussplanes an die in den Vorschriften der § 21 BJagdG, Art. 32 BayJG und § 15 AVBayJG genannten Voraussetzungen gebunden ist (vgl. BayVGH, U.v. 30.4.1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn. 39).

    Die für die Gutachtenserstellung entwickelten Methoden bedürfen daher keiner normativen Verankerung (vgl. BayVGH, U.v. 30.4.1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn. 53).

    3.1.2 In seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Senat (BayVGH, U.v. 30.4.1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn. 55 ff.) entgegen der Ansicht des hiesigen Klägers festgestellt, dass die forstlichen Gutachten nicht gesondert für jedes Jagdrevier anstatt für die Hegegemeinschaft insgesamt erstellt werden (ebenso Senatsurteil v. 19.5.1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn. 95).

    Die seit dem Jahr 1986 praktizierte und währenddessen verbesserte Methodik der Stichproben-Verjüngungsinventur ist für den Zweck der Bestandsregulierung geeignet, angemessen und ausreichend und beachtet die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (vgl. BayVGH, U.v. 30.4.1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn. 52 ff.).

    2.1 Der Kläger rügt, das erstinstanzliche Urteil weiche von der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Urteil vom 30. April 1992 (19 B 91.1220) ab, indem es nur den "Belang der Forstwirtschaft" als öffentlichen Belang prüfe und diesen als einen eigenständigen, von der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldeigentümers abstrahierten Begriff verstehe.

  • BVerwG, 19.03.1992 - 3 C 62.89

    Jagdrecht - Abschußfestsetzung - Verpflichtung zur Interessenabwägung -

    Auszug aus VGH Bayern, 20.11.2018 - 19 ZB 17.1601
    Das Gericht kann die in den Vorschriften gebrauchten unbestimmten Rechtsbegriffe daraufhin - gegebenenfalls mit Hilfe von Sachverständigen - überprüfen, ob die Behörde den maßgeblichen Sachverhalt richtig gewertet hat, ob sie die verschiedenen Belange entsprechend der Zielvorgabe des Gesetzgebers zutreffend abgewogen hat und ob die Höhe des Abschusses sich noch in einem vertretbaren Zahlenrahmen befindet (BVerwG, U.v. 19.3.1992 - 3 C 62/89 - juris Rn. 25, B.v. 11.4.2016 - 3 B 29/15 - juris Rn. 10; BayVGH, U. v. 30.4.1992 - 19 B 91.1220 und 19 B 91.1208; U.v. 7.11.1996 - 19 B 93.956).

    Zwar ist der Abschussplan für das jeweilige Jagdrevier zu erstellen (vgl. § 21 Abs. 2 BJagdG sowie BVerwG, U.v. 19.3.1992 - 3 C 62/89 - juris).

    Das Bundesverwaltungsgericht weist in seiner Entscheidung vom 19. März 1992 (3 C 62/89 - juris Rn. 27) darauf hin, dass auch ein Abschussvorschlag auf der Grundlage einer Wildzählung anhand weiterer Anhaltspunkte (insbesondere der Verbissbelastung) untersucht werden muss.

    Das Ausmaß des vom Wild verursachten Pflanzenverbisses wird nicht nur durch den Wildbestand, sondern auch durch die variierenden natürlichen Verhältnisse im jeweiligen Jagdrevier beeinflusst (zu deren Bedeutung vgl. BVerwG, U.v. 19.3.1992, a.a.O., Rn. 28), sodass eine Fokussierung auf den absoluten Wildbestand auch dann nicht zielführend wäre, wenn er verlässlich ermittelt werden könnte.

    Der Kläger leitet aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 19.3.1992 - 3 C 62/89 - juris Rn. 27) hingegen die Verpflichtung der Unteren Jagdbehörde zur konkreten und einzelrevierbezogenen Ermittlung der Wildbestandszahlen ab.

  • VGH Bayern, 19.05.1998 - 19 B 95.3738
    Auszug aus VGH Bayern, 20.11.2018 - 19 ZB 17.1601
    3.1.2 In seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Senat (BayVGH, U.v. 30.4.1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn. 55 ff.) entgegen der Ansicht des hiesigen Klägers festgestellt, dass die forstlichen Gutachten nicht gesondert für jedes Jagdrevier anstatt für die Hegegemeinschaft insgesamt erstellt werden (ebenso Senatsurteil v. 19.5.1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn. 95).

    3.1.5.1 Der Senat hat im Urteil vom 19. Mai 1998 (U.v. 19.5.1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn. 96) festgestellt, dass der Wildbestand nach den bisherigen Erfahrungen und den übereinstimmenden Auffassungen aller Experten nicht sicher festgestellt werden kann (zum diesbezüglichen Problembewusstsein des Klägers vgl. Abschnitt II. B lit. a 4.) und es deshalb auch nicht Aufgabe der forstlichen Gutachten ist, den konkreten Wildbestand für das einzelne Jagdrevier oder für die Hegegemeinschaft zahlenmäßig zu ermitteln.

    Aus der Vorschrift des § 1 Abs. 2 Satz 2 BJagdG folgt, dass die Belange einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung generell den Vorrang vor der jagdlichen Hege genießen und diese begrenzen (vgl. BGH, U.v. 22.5.1984 - III ZR 18/83 - NJW 1984, 2216/2217 sowie Senatsurteil vom 19.5.1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn. 89).

    2.2 Der Kläger meint, das Verwaltungsgericht weiche von der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Urteil vom 19. Mai 1998 (19 B 95.3738 - juris Rn. 96) ab, weil es die verschiedenartigen Funktionen der Forstbehörde und der Jagdbehörde verkenne, wenn es erkläre, die Jagdbehörde dürfe sich zur Festlegung der Abschusszahlen am Zustand der Vegetation als natürlichem Weiser orientieren und maßgeblich auf von ihr festgestellte Wildschäden und die Situation der Waldverjüngung abstellen.

  • VGH Bayern, 07.04.2005 - 19 B 99.2193
    Auszug aus VGH Bayern, 20.11.2018 - 19 ZB 17.1601
    Das Verwaltungsgericht nimmt hinsichtlich seiner Urteilsausführung, die Schutzfunktion des Waldes sei zumindest gefährdet, wenn vielleicht auch nicht beeinträchtigt (Seite 32 des Urteils), Bezug auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. April 2005 (19 B 99.2193 - juris).

    Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts beruhen auf dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. April 2005 (19 B 99.2193 - juris), auf das das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung am 1. März 2017 (S. 20 der Niederschrift) hingewiesen hat.

    Das Verwaltungsgericht macht sich insoweit die Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Urteil vom 7. April 2015 (19 B 99.2193 - juris) zu Eigen, auf das das Verwaltungsgericht die Klägerseite in der mündlichen Verhandlung am 1. Marz 2017 hingewiesen hat.

  • VG München, 10.02.2016 - M 7 K 15.3412

    Teilweise erfolgreiche Klage gegen Abschussplan für Rotwild

    Auszug aus VGH Bayern, 20.11.2018 - 19 ZB 17.1601
    Die Festsetzung des Abschussplans 2015/2016 für Rotwild wurde vom Verwaltungsgericht mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 10. Februar 2016 (M 7 K 15.3412) aufgehoben, soweit die jagdbehördliche Festsetzung den Abschussvorschlag des Klägers überstiegen hat.

    Die Untere Jagdbehörde hat den Abschussumfang des Vorjahres von 32 Stück - die ursprünglich festgesetzten 45 Stück waren durch Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. Februar 2016 (M 7 K 15.3412) entsprechend dem Abschlussplanvorschlag des Klägers reduziert worden - um 7 Tiere erhöht.

    Das Verwaltungsgericht ist - auch wenn es diese naturschutzrechtlichen Belange für abwägbar zu halten scheint (so bereits VG München, U.v. 10.2.2016 - M 7 K 15.3412 - juris Rn. 28) - jedenfalls im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das Natura-2000-Recht dem streitgegenständlichen Abschussplan nicht entgegensteht.

  • BGH, 22.05.1984 - III ZR 18/83

    Vorrang der Belange einer land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung

    Auszug aus VGH Bayern, 20.11.2018 - 19 ZB 17.1601
    Der Wortlaut der Abschussregelung in § 21 BJagdG hat zur Folge, dass es bei der Abschussfestsetzung zum einen (auch) hinsichtlich der Forstwirtschaft auf das Interesse an der Abwehr (und nicht am Eintritt) von Wildschäden ankommt und dass zum anderen bei der Beurteilung dieses Interesses die Forstwirtschaft abstrakt generalisierend in den Blick zu nehmen ist (BGH, U.v. 22.5.1984 - III ZR 18/83 - juris Rn. 24), also nicht jeder einzelne Forstbetrieb mit seiner spezifischen Wirtschaftsweise, sei sie gesetzeskonform oder nicht.

    Eine fehlerhafte behördliche Abschussplanfestsetzung kann Amtshaftungsansprüche nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG (wegen Verletzung einer dem Waldeigentümer bestehenden Amtspflicht zum Schutz des Waldes vor Wildschäden) zur Folge haben (vgl. BGH, U.v. 22.5.1984 - III ZR 18/83 - JE I Nr. 33).

    Aus der Vorschrift des § 1 Abs. 2 Satz 2 BJagdG folgt, dass die Belange einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung generell den Vorrang vor der jagdlichen Hege genießen und diese begrenzen (vgl. BGH, U.v. 22.5.1984 - III ZR 18/83 - NJW 1984, 2216/2217 sowie Senatsurteil vom 19.5.1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn. 89).

  • VGH Bayern, 10.03.2010 - 2 CS 10.222

    Erfolglose Anhörungsrüge

    Auszug aus VGH Bayern, 20.11.2018 - 19 ZB 17.1601
    Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte nicht, jedes Vorbringen ausdrücklich zu bescheiden, vielmehr ist der Anspruch auf rechtliches Gehör nur verletzt, wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen ergibt, dass ein Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, nicht nachgekommen ist (vgl. BVerfG, B.v. 25.3.2010 -1 BvR 2446/09 - juris sowie NdsOVG, B.v. 22.3.2010 - 5 LA 32/09 - juris jeweils m.w.N.; SächsOVG, B.v. 18.2.2010 - 2 B 586/09 - juris; BayVGH, B.v. 10.3.2010 - 2 CS 10.222 - juris).

    Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt insbesondere dann nicht vor, wenn das Gericht dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsauffassung eines Verfahrensbeteiligten in der Sache nicht folgt (vgl. BVerwG vom 8.2.2010 - 8 B 126/09, 8 B 76/09 - juris m.w.N.; BayVGH, B.v. 10.3.2010 - 2 CS 10.222 - juris).

  • BVerfG, 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 GG) durch

    Auszug aus VGH Bayern, 20.11.2018 - 19 ZB 17.1601
    Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548 = juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 12.10.2017 - 14 ZB 16.280 - juris Rn. 2; B.v. 15.12.2017 - 8. ZB 16.1806 - juris Rn. 9 m.w.N.).

    Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substantiiert tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548 und juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 12.10.2017 - 14 ZB 16.280 - juris Rn. 2; B.v. 15.12.2017 - 8 ZB 16.1806 - juris Rn. 9 m.w.N.).

  • BVerfG, 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11

    Zur Erforderlichkeit eines fachgerichtlichen Anhörungsrügeverfahrens vor Erhebung

    Auszug aus VGH Bayern, 20.11.2018 - 19 ZB 17.1601
    a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden (vgl. BVerfG, B.v. 16.7.2013 - 1 BvR 3057/11 - BVerfGE 134, 106 = juris Rn. 36; B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 16).

    Im Berufungszulassungsverfahren können die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts allerdings ohnehin in Frage gestellt werden, denn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO können insbesondere dann vorliegen, wenn einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden (vgl. BVerfG, B.v. 16.7.2013 - 1 BvR 3057/11 - BVerfGE 134, 106 und juris Rn. 36; B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - NVwZ 2016, 1243 und juris Rn. 16).

  • BVerfG, 09.06.2016 - 1 BvR 2453/12

    Der Zugang zu mehreren Instanzen darf nicht unzumutbar erschwert werden

  • VGH Bayern, 12.10.2017 - 14 ZB 16.280

    Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts - Ergänzung der Begründung

  • VGH Bayern, 15.12.2017 - 8 ZB 16.1806

    Keine öffentlich-rechtliche Erlaubnis für die Verlegung von Stolpersteinen in der

  • BVerwG, 05.03.1980 - 3 B 2.79

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Grundsätzliche Bedeutsamkeit

  • BVerwG, 22.08.1974 - III C 15.73

    Verletzung der Sachaufklärungspflicht und Erörterungspflicht durch unterlassene

  • BVerwG, 01.04.2004 - 4 C 2.03

    Planfeststellung; Straßenplanung; faktisches Vogelschutzgebiet; Gebietsauswahl;

  • BVerwG, 21.09.2000 - 2 C 5.99

    Verfahrensmangel, Darlegungsanforderungen an die Revisionsbegründung; Besetzung

  • BVerfG, 01.10.2004 - 1 BvR 786/04

    Sachentscheidung im Berufungsverfahren bei abgelehnter Tatbestandsberichtigung

  • BVerwG, 12.03.2008 - 9 A 3.06

    Straßenplanung; Planfeststellung; Lichtenauer Hochland; anerkannter

  • BVerfG, 15.02.1967 - 2 BvR 658/65

    Rechtsweg gegen eine Hausstrafe im Strafvollzug

  • BVerwG, 15.04.1997 - 8 C 20.96

    Tauglichkeitsstreit - Verpflichtungsklage auf Feststellung der

  • BVerwG, 25.03.1987 - 6 C 10.84

    Erstattung von Abschiebungskosten - Rechtliche Würdigung des Sachverhalts

  • VGH Bayern, 07.11.1996 - 19 B 93.956
  • BVerwG, 08.02.2010 - 8 B 126.09

    Verpflichtung des Gerichts im Hinblick auf die Pflicht zur Gewährung des

  • OVG Niedersachsen, 22.03.2010 - 5 LA 32/09

    Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei Bezeichnung des Vorbringens eines

  • OVG Sachsen, 18.02.2010 - 2 B 586/09

    VwGO § 152a, § 61 Nr 2

  • VGH Bayern, 30.04.1992 - 19 B 91.1208
  • BVerfG, 25.03.2010 - 1 BvR 2446/09

    Verletzung von Art 103 Abs 1 GG und Art 3 Abs 1 GG durch Verurteilung zur

  • BVerwG, 26.01.1993 - 3 B 125.92
  • BVerwG, 08.01.2014 - 9 A 4.13

    Naturschutzvereinigung; eigene Rechte; gerichtlicher Vergleich; Planänderung;

  • BVerwG, 22.06.2015 - 4 B 59.14

    Flughafen München: Klagen des Bundes Naturschutz in Bayern und mehrerer

  • BVerwG, 11.04.2016 - 3 B 29.15

    Jagdwesen; Mindestabschussplan; Rotwild; Abweichungsgesetzgebung; Verhältnis von

  • VGH Bayern, 06.02.2017 - 19 ZB 16.1026

    Abschussplan für Rehwild - erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung

  • VG München, 29.03.2017 - M 7 K 16.3639

    Abschussplan für Gamswild

  • BGH, 15.02.1996 - III ZR 143/94

    Entschädigungsansprüche einer Jagdgenossenschaft wegen Verkleinerung des

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 461/03

    Rechtsschutzinteresse

  • BVerwG, 31.03.2004 - 8 C 5.03

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage; Klage des

  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

  • BVerwG, 04.07.2006 - 5 B 90.05

    Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage im

  • BVerwG, 11.10.2006 - 1 D 10.05

    Unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst; Melde- und Nachweispflichten bei Erkrankung;

  • VGH Hessen, 05.01.2006 - 11 UZ 1111/04

    Umfang des Jagdausübungsrechts; Wildbestand; Abschussplan für das Nachbarrevier

  • BVerwG, 20.01.1999 - 8 B 232.98

    Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung des Investitionsvorrangbescheids;

  • BGH, 14.06.1982 - III ZR 175/80

    Entschädigung einer Jagdgenossenschaft bei Durchschneidung eines Jagdbezirks

  • BVerwG, 30.03.1995 - 3 C 8.94

    Jagdrecht - Abschußplanung - Jagdgenosse - Klagebefugnis

  • BVerwG, 04.03.1983 - 4 C 74.80

    Klagebefugnis eines Jagdmitpächters im Bereich des Straßenbaurechts - Abgrenzung

  • BVerwG, 27.12.1994 - 11 B 152.94

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer

  • VGH Bayern, 19.03.2013 - 20 ZB 12.1881

    Berufungszulassung (abgelehnt); keine ernstlichen Zweifel, wenn Urteil im

  • BVerwG, 05.06.2014 - 2 C 22.13

    Deutsche Telekom AG; gleichwertige Tätigkeit; Dienstunfähigkeit; Amt im

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.11.1985 - 20 A 1454/84
  • BVerfG, 16.01.2017 - 2 BvR 2615/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die Ablehnung der Zulassung der

  • VGH Bayern, 17.05.2018 - 8 ZB 16.1979

    Rückwirkende Verlängerung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Zutageförderung

  • VGH Bayern, 17.05.2018 - 8 ZB 16.1977

    Rückwirkende Verlängerung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Zutageförderung

  • VGH Bayern, 20.11.2018 - 19 ZB 17.1798

    Jagdrecht - Anordnung zur Erfüllung des Abschussplans

  • VGH Bayern, 13.02.2019 - 19 N 15.420

    Weiterer Normenkontrollantrag gegen verlängerte Jagdzeiten zur

    Wie der Senat im Beschluss vom 20. November 2018 (19 ZB 17.1601 - juris 21 ff. m.w.N.) ausgeführt hat, wird in den gem. § 32 Abs. 1 Satz 3 BayJG eingeholten forstlichen Gutachten, die nicht gesondert für jedes Jagdrevier, sondern für die Hegegemeinschaft insgesamt erstellt werden müssen, der Zustand der Vegetation und der Waldverjüngung insbesondere im Hinblick auf die Einwirkungen des Schalenwildes dargestellt und bewertet.

    Im ersten Jahr nach der Einführung (Jagdjahr 2015/2016) hat die Anordnung hegegemeinschaftsweit zu einem Einbruch der gemeldeten Abschusserfüllung bei den Alt- und Schmaltieren auf nur mehr 49% geführt, woraus die Behörde nachvollziehbar auf die Begründetheit ihrer Zweifel an den früheren Abschussmeldungen geschlossen hat (vgl. den Bescheid vom 12.3.2018, BA Bl. 49 , durch den die Anordnung des körperlichen Nachweises bis zum 31.3.2021 verlängert worden ist; zur mangelnden Verlässlichkeit von Wildzählungen vgl. die Ausführungen in den beiden Senatsbeschlüssen vom 20.11.2018 - 19 ZB 17.1601 und 19 ZB 17.1602 - jeweils juris Rn. 32).

    Dies ist nicht nachvollziehbar, weil alle Forstgutachten sowie die übrigen erwähnten Anhaltspunkte bekannt und durchgreifende Zweifel an einem der Forstgutachten weder dargetan noch sonst ersichtlich sind (der Antragsteller hat in der mündlichen Verhandlung Zweifel an der Forstbegutachtung unter Bezugnahme auf eine Waldbegehung unter Teilnahme von Behördenvertretern geltend gemacht; jedoch hat der Senat in seinem Beschluss vom 20.11.2018 - 19 ZB 17.1601 - juris Rn. 23 ff. - darauf hingewiesen, dass Waldbegehungen ohne wissenschaftliche Grundlage ungeeignet sind, ein nach den Regeln der bayerischen Forstverwaltung erstelltes Verbissgutachten infrage zu stellen).

    Er hat jedoch weder diese Telemetriedaten vorgelegt noch den Anlass, den Umfang, das Ziel o. ä. der diesbezüglichen Untersuchungen genannt oder Angaben gemacht, die für ihre Nutzbarkeit im vorliegenden Verfahren sprechen (zur fehlenden Verfahrensförderung durch die im Verfahren 19 ZB 17.1601 angesprochenen Telemetriedaten vgl. Rn. 40 ff. des diesbezüglichen Senatsbeschlusses v. 20.11.2018).

    Der gewichtigste Grund dafür, dass die Jagd häufig nicht oder nur unzureichend zur naturnahen, nachhaltigen Waldbewirtschaftung beiträgt und sogar die Bemühungen anderer Akteure um eine solche Waldbewirtschaftung konterkariert, sodass Zustandsverbesserungen nicht vorankommen, ist das noch immer stark verbreitete, dem Grundsatz "Wald vor Wild" diametral entgegenstehende überkommene Jagdinteresse (vgl. zum überkommenen trophäenorientierten Jagdinteresse U.v. 11.12.2017 - 19 N 14.1022 - juris Rn. 70, zu den Folgen einer mit dem überkommenen Jagdinteresse verbundenen Überhege die obigen Ausführungen Rn. 78 und zur Beachtung des Grundsatzes "Wald vor Wild" im Rahmen der Forstwirtschaft den Senatsbeschluss.v. 20.11.2018 - 19 ZB 17.1601 - juris Rn. 54).

  • VGH Bayern, 11.12.2017 - 19 N 14.1022
    Die beim Senat anhängigen Verfahren über die Zulassung der Berufung betreffen die Festsetzung des Abschussplans 2014/2015 für das Rotwild (19 ZB 16.479) sowie die Festsetzungen der Abschusspläne 2016/2017 für Gamswild (19 ZB 17.1601) und für Rotwild (19 ZB 16.1602).

    In den Zulassungsantragsverfahren betreffend Abschusspläne für sein Eigenjagdrevier 19 ZB 17.1601 (S. 77 der Zulassungsantragsbegründung) und 19 ZB 17.1602 (S. 78 der Zulassungsantragsbegründung) hat er ausführen lassen: "Im streitgegenständlichen Fall wird der vorhandene Verbiss vom Grundstückseigentümer gar nicht als Schaden bewertet".

    In seinem Schriftsatz vom 2. Oktober 2017 im Verfahren 19 ZB 17.1601 gibt der Antragsteller die Feststellung in einem wildbiologischen Gutachten wieder, im Winter ziehe wegen der im Eigenjagdrevier unterhaltenen Fütterungen Wild zu, das im Frühjahr wieder in seine Sommereinstandsbereiche abwandere.

    Indem er den Verbiss in seinem Eigenjagdrevier der vom Antragsgegner und von der Beigeladenen ausgehenden Bejagung zuschreibt, dient ihm die Behauptung einer Verbissbeeinträchtigung - wie aus den beim Senat anhängigen Verfahren 19 ZB 17.1601 und 19 ZB 17.1602 ersichtlich - gleichzeitig als Begründung für seine Klagen gegen behördlich festgesetzte Abschusspläne.

  • VG München, 17.11.2020 - M 7 K 18.4597

    Nutzungsregelnde Allgemeinverfügung bezüglich der Kirrung von Reh- und Rotwild

    Aufgrund der überragenden Bedeutung des Waldes für das Klima, den Wasserhaushalt, die Sauerstoffproduktion, die Nährstoffspeicherung und die biologische Vielfalt (vgl. § 1 Nr. 1 Bundeswaldgesetz) stehen Regelungen über die Jagdausübung unter dem aus Art. 141 Abs. 1 Verfassung des Freistaates Bayern abzuleitenden Verfassungsgebot, den Wald auch vor Schäden durch zu hohen Wildbestand zu schützen (BayVGH, B.v. 20.11.2018 - 19 ZB 17.1601 - juris Rn. 16).

    Die forstlichen Gutachten bieten dabei auch eine objektive und hinreichend umfassende Ermittlung der Schadenssituation (vgl. BayVGH, U.v. 19.5.1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn. 96; U.v. 30.4.1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn. 56; B.v. 20.11.2018 - 19 ZB 17.1601 Rn. 21, 28).

    Jagdrechtliche Vorschriften können aber das Jagd- und das Jagdausübungsrecht beschränken, ohne deren Wesensgehalt zu verletzen (vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2018 - 19 ZB 17.1601 - juris Rn. 16).

  • VGH Bayern, 20.11.2018 - 19 ZB 17.1602

    Festsetzung eines Abschussplans im Jagdrevier

    Vom Kläger gelieferte Rotwildzahlen haben sich als unbrauchbar erwiesen (vgl. Abschnitt II. B lit. a 4. der Gründe des Senatsbeschlusses vom selben Tag im Verfahren 19 ZB 17.1601).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.11.2019 - 16 A 447/13

    Stadt Bielefeld musste über Abschuss einer Muffelwildherde neu entscheiden

    vgl. zum Vorrang der waldbaulichen und forstwirtschaftlichen Belange: BVerwG, Urteil vom 30. März 1995 - 3 C 8.94 -, BVerwGE 98, 118 = juris, Rn. 42 ff.; BGH, Urteil vom 22. Mai 1984 - III ZR 18/83 -, BGHZ 91, 243 = juris, Rn. 15 ff.; OVG NRW, Urteil vom 5. November 1985 - 20 A 1454/84 -, Jagdrechtliche Entscheidungen VI, Nr. 23; Bay. VGH, Urteile vom 30. April 1992 - 19 B 91.1220 -, juris, Rn. 43 ff., vom 19. Mai 1998 - 19 B 95.3738 -, BayVBl. 1999, 499 = juris, Rn. 89, 94, und Beschluss vom 20. November 2018 - 19 ZB 17.1601 -, juris, Rn. 54; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 13. August 1997 - 8 A 10391/96 -, NuR 1998, 209 = juris, Rn. 25; Drees/Thies/ Müller-Schallenberg, Das Jagdrecht in Nordrhein-Westfalen, Stand: September 2017, § 21 BJG/§§ 22, 23 LJG, I.
  • VG München, 08.12.2022 - M 7 SN 22.5381

    Keine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen Änderung des

    Dementsprechend ist es deshalb auch nicht Aufgabe der Forstlichen Gutachten, den konkreten Wildbestand für das einzelne Jagdrevier oder für die Hegegemeinschaft zahlenmäßig zu ermitteln (vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2018 - 19 ZB 17.1601 - juris Rn. 32; U.v. 30.4.1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn. 59).

    Das gewichtigste Indiz für die zentrale Frage der Angemessenheit des Wildbestands ist jedoch der Wildverbiss, weil er von allen zu berücksichtigenden Umständen (die gesammelt, bewertet, gewichtet und abgewogen werden müssen) die höchste Aussagekraft für die Verträglichkeit des Wildbestands mit den übrigen Bestandteilen der Natur (und damit für die Funktionsfähigkeit ihres Wirkungsgefüges) und mit den menschlichen Interessen (insbesondere dem Interesse am Schutz des Grundeigentums) besitzt (vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2018 - 19 ZB 17.1601 - juris Rn. 32).

  • VGH Bayern, 16.09.2022 - 19 N 19.1368

    Verordnung über die Aufhebung von Schonzeiten, natürliche Verjüngung der

    Während der ab dem Jahr 2014 gültigen Verordnung müsste die "erste Phase" bereits verstrichen und die "großflächige Dezimierung" durch "erhöhte Abschusszahlen" bereits im Gange gewesen sein, sodass der zum damaligen Zeitpunkt erhöhte Verbiss im Eigenjagdrevier (vgl. insoweit Senatsbeschluss v. 20.11.2018 - 19 ZB 17.1601 - juris, insbesondere Rn. 49 ff.), der von der Antragstellerseite in den genannten Verfahren der Verordnung zugeschrieben wird, nicht (mehr) festzustellen wäre.
  • VG Lüneburg, 07.10.2022 - 3 A 53/21

    Abschussplan; Alterklassen; Ausführungsbestimmungen

    Den Jagdbehörden steht bei der Festlegung von Ausmaß und Art der Abschüsse nach § 21 BJagdG, § 25 NJagdG trotz des Begriffes "Abschussplan" kein planerisches Ermessen zu (Bay. VGH, B. v. 20.11.2018 - 19 ZB 17.1601 -, juris Rn. 13).

    Das Gericht kann die in den Vorschriften gebrauchten unbestimmten Rechtsbegriffe - gegebenenfalls mit Hilfe von Sachverständigen - daraufhin überprüfen, ob die Behörde den maßgeblichen Sachverhalt richtig gewertet hat, ob sie die verschiedenen Belange entsprechend der Zielvorgabe des Gesetzgebers zutreffend abgewogen hat und ob die Höhe des Abschusses sich noch in einem vertretbaren Zahlenrahmen befindet (Bay. VGH, B.v. 20.11.2018 - 19 ZB 17.1601 -, juris Rn. 13; vgl. auch OVG Lüneburg, U. v. 10.8.1989 - 3 L 21/89 -, juris Rn. 40: Planungsentscheidung unter Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe).

  • VGH Bayern, 16.09.2022 - 19 N 20.232

    Verordnung über die Aufhebung von Schonzeiten, natürliche Verjüngung der

    Während der ab dem Jahr 2014 gültigen Verordnung müsste die "erste Phase" bereits verstrichen und die "großflächige Dezimierung" durch "erhöhte Abschusszahlen" bereits im Gange gewesen sein, sodass der zum damaligen Zeitpunkt erhöhte Verbiss im Eigenjagdrevier (vgl. insoweit Senatsbeschluss v. 20.11.2018 - 19 ZB 17.1601 - juris, insbesondere Rn. 49 ff.), der von der Antragstellerseite der Verordnung zugeschrieben wird, nicht (mehr) festzustellen wäre.
  • VG Ansbach, 24.07.2023 - AN 16 K 22.01465

    Abschussplan

    In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Art und Weise bzw. die Methode der Gutachtenerstellung durch die Forstbehörden nicht zu beanstanden ist und demzufolge praxistaugliche Maßstäbe zur Festlegung des erforderlichen Abschusses liefert (vgl. BayVGH, U. v 30.4.1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn. 52 ff., B. v. 20.11.2018 - 19 ZB 17.1601 - juris Rn. 32 ff.).
  • VG Ansbach, 24.07.2023 - AN 16 K 22.01567

    Aufhebung Abschussplan, Unrichtigkeit forstliches Gutachten und revierweise

  • VG Ansbach, 24.07.2023 - AN 16 K 22.01585

    Rechtmäßiger Dreijahresabschussplan für Rehwild

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