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   VGH Bayern, 30.04.2020 - 10 CS 20.999   

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VGH Bayern, 30.04.2020 - 10 CS 20.999 (https://dejure.org/2020,11999)
VGH Bayern, Entscheidung vom 30.04.2020 - 10 CS 20.999 (https://dejure.org/2020,11999)
VGH Bayern, Entscheidung vom 30. April 2020 - 10 CS 20.999 (https://dejure.org/2020,11999)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    Art. 8; GG Art. 5 Abs. 3; BayIfSMV § 1 Abs. 1 S. 1 und 3 2.
    Versammlung unter Auflagen zum Infektionsschutz

  • rewis.io

    Versammlung unter Auflagen zum Infektionsschutz

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Ausnahmegenehmigung für die Durchführung einer Versammlung - Corona-Virus

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 17.04.2020 - 1 BvQ 37/20

    Erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen

    Auszug aus VGH Bayern, 30.04.2020 - 10 CS 20.999
    Ob dieses Verbot mit Zulassungsvorbehalt verfassungskonform ist, kann der Senat im Eilverfahren nicht abschließend entscheiden (so auch BVerfG, B.v. 17.4.2020 - 1 BvQ 37/20 - juris Rn. 25).

    Bei der nach § 1 Abs. 1 Satz 3 2. BayIfSMV erforderlichen Prüfung, ob für Versammlungen im Sinne von Art. 8 Abs. 1 GG Ausnahmegenehmigungen erteilt werden können, muss die Behörde eigene Überlegungen zur Minimierung von Infektionsrisiken anstellen (hierzu und zum Folgenden BVerfG, B.v. 17.4.2020 - 1 BvQ 37/20 - juris Rn. 25).

  • BVerfG, 11.11.1986 - 1 BvR 713/83

    Sitzblockaden I

    Auszug aus VGH Bayern, 30.04.2020 - 10 CS 20.999
    Auch insoweit gilt die Regel, dass kollektive Meinungsäußerungen in Form einer Versammlung umso schutzwürdiger sind, je mehr es sich bei ihnen um einen Beitrag zum Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage handelt (stRspr, vgl. BVerfG, U.v. 11.11.1986 - 1 BvR 713/83 - BVerfGE 73, 206 - juris Rn. 102).
  • VGH Bayern, 24.02.2015 - 10 CS 15.431

    Personenbeförderung auf der Ladefläche eines Lastkraftwagens

    Auszug aus VGH Bayern, 30.04.2020 - 10 CS 20.999
    Da die Kunstfreiheit dabei ihre Grenzen in anderen Bestimmungen des Grundgesetzes findet, die ein anderes in der Verfassungsordnung des Grundgesetzes ebenfalls wesentliches Rechtsgut schützen (vgl. BVerfG, U.v. 17.6.1984 - 1 BvR 816/12 - juris Rn. 39), kommen Beschränkungen der Kunstfreiheit insbesondere zum Schutz des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in Betracht (BayVGH, B.v. 24.2.2015 - 10 CS 15.431 - juris Rn. 28).
  • BVerfG, 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen versammlungsrechtliche Auflage

    Auszug aus VGH Bayern, 30.04.2020 - 10 CS 20.999
    Damit die Bürger selbst entscheiden können, wann, wo und unter welchen Modalitäten sie ihr Anliegen am wirksamsten zur Geltung bringen können, gewährleistet Art. 8 Abs. 1 GG nicht nur die Freiheit, an einer öffentlichen Versammlung teilzunehmen oder ihr fern zu bleiben, sondern umfasst zugleich ein Selbstbestimmungsrecht über die Durchführung der Versammlung als Aufzug, die Auswahl des Ortes und die Bestimmung der sonstigen Modalitäten der Versammlung (stRspr, vgl. etwa BVerfG, B.v. 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10 - juris Rn. 16).
  • BVerfG, 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90

    Sitzblockaden III

    Auszug aus VGH Bayern, 30.04.2020 - 10 CS 20.999
    Soweit die Antragsgegnerin aufgrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichts erneut über die mit Nr. 11.9 untersagte Nutzung von auf Außenkommunikation gerichteten Kundgabemitteln entscheiden sollte, weist der Senat im Übrigen auf Folgendes hin: Der besondere Schutz der Versammlungsfreiheit beruht auf ihrer Bedeutung für den Prozess öffentlicher Meinungsbildung in der freiheitlichen demokratischen Ordnung des Grundgesetzes (stRspr., vgl. etwa BVerfG, B.v. 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90 - BVerfGE 104, 92 - juris Rn. 40) und ist daher von vorneherein auch auf Außenkommunikation und das Erzeugen von Aufmerksamkeit angelegt.
  • VGH Bayern, 07.03.2022 - 20 N 21.1926

    Veranstaltungs- und Versammlungsverbot des § 1 Abs. 1 BayIfSMV formell und

    War die Durchführung der Versammlung bei Beachtung erforderlicher Auflagen vertretbar, hatte die zuständige Behörde kein Versagungsermessen mehr, vielmehr bestand in diesem Fall ein Anspruch auf eine entsprechende Ausnahmegenehmigung (zum wortgleichen § 1 Abs. 1 Satz 3 2. BayIfSMV: BayVGH, B. v. 30.4.2020 - 10 CS 20.999 - juris).
  • VerfGH Bayern, 08.06.2020 - 34-VII-20

    Außervollzugsetzung der den Bereich des Sports betreffenden

    Nach der ständigen Spruchpraxis des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs besteht trotz des Wortlauts ("können") aufgrund der Bedeutung der Versammlungsfreiheit ein rechtlich gebundener Anspruch auf Erteilung einer entsprechenden Ausnahmegenehmigung, wenn die Durchführung der Versammlung bei Beachtung der erforderlichen Auflagen infektionsschutzrechtlich vertretbar ist (BayVGH vom 30.4.2020 - 10 CS 20.999 - juris Rn. 25; vom 29.5.2020 - 10 CE 20.1291 - Rn. 12).
  • OVG Sachsen, 19.11.2021 - 3 B 411/21

    2G-Modell bei Vorwarn- und Überlastungsstufe

    Sie findet ihre Grenzen in anderen Bestimmungen des Grundgesetzes, die ein anderes in der Verfassungsordnung des Grundgesetzes ebenfalls wesentliches Rechtsgut schützen (vgl. BVerfG, Urt. v. 17. Juni 1984 - 1 BvR 816/12 -, juris Rn. 39; BayVGH, Beschl. v. 30. April 2020 - 10 CS 20.999 -, juris Rn. 23; VGH BW, Beschl. v. 6. November 2020 - 1 S 3448/20 -, juris Rn. 71).

    Beschränkungen der Kunstfreiheit kommen daher auch - wie hier - zum Schutz des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in Betracht (vgl. VGH BW, Beschl. v. 6. November 2020 a. a. O., und BayVGH, Beschl. v. 30. April 2020 a. a. O., zu infektionsschützenden Maßnahmen).

  • VG Regensburg, 02.11.2020 - RN 4 S 20.2660

    Corona-Bekämpfung durch versammlungsrechtliche Auflage (Maskenpflicht) -

    Gefährdungen der Gesundheit und des Lebens, wie sie die Antragsgegnerin hier anführt, können daher prinzipiell Beschränkungen von Versammlungen rechtfertigen, zumal Leben und körperliche Unversehrtheit ihrerseits verfassungsrechtlich geschützt sind (BayVGH, B.v. 30.4.2020 - 10 CS 20.999 - juris Rn. 23).

    Dabei darf die Behörde keine völlige Risikofreiheit im Sinne einer absoluten infektionsschutzrechtlichen "Unbedenklichkeit" fordern (vgl. BayVGH, B.v. 30.4.2020 - 10 CS 20.999 - juris Rn. 24 zur Vorgängervorschrift aus der 2. BayIfSMV).

    Sie hat vielmehr eigene Überlegungen zur Minimierung von Infektionsrisiken anzustellen (BVerfG, B.v. 17.4.2020 - 1 BvQ 37/20 - juris Rn. 25) und ist daher verpflichtet, sich um eine kooperative, einvernehmliche Lösung mit dem Versammlungsveranstalter zu bemühen (BayVGH, B.v. 30.4.2020 - 10 CS 20.999 - juris Rn. 24).

  • VGH Bayern, 31.01.2021 - 10 CS 21.323

    Demonstration am 31. Januar 2021 in München bleibt auf stationäre Versammlung mit

    Diese Umstände rechtfertigt nicht die Annahme, dass eine nach Größe, Teilnehmerkreis und Veranstaltungsleitung vergleichbare Versammlung infektionsschutzrechtlich unvertretbar wäre, zumal schon nach der Wertung des Verordnungsgebers in § 7 Abs. 1 11. BayIfSMV eine völlige Risikofreiheit im Sinne einer absoluten infektionsschutzrechtlichen "Unbedenklichkeit" für eine infektionsschutzrechtliche Vertretbarkeit nicht erforderlich ist (vgl. BayVGH, B.v. 30.4.2020 - 10 CS 20.999 - juris Leitsatz 3).
  • VG Regensburg, 13.11.2020 - RO 4 S 20.2767

    Querdenker-Versammlung in Regensburg: Antrag auf Eilrechtsschutz bleibt ohne

    Gefährdungen der Gesundheit und des Lebens, wie sie die Antragsgegnerin hier anführt, können daher prinzipiell Beschränkungen von Versammlungen rechtfertigen, zumal Leben und körperliche Unversehrtheit ihrerseits verfassungsrechtlich geschützt sind (BayVGH, B.v. 30.4.2020 - 10 CS 20.999 - juris Rn. 23).

    Dabei darf die Behörde keine völlige Risikofreiheit im Sinne einer absoluten infektionsschutz-rechtlichen "Unbedenklichkeit" fordern (vgl. BayVGH, B.v. 30.4.2020 - 10 CS 20.999 - juris Rn. 24 zur Vorgängervorschrift aus der 2. BayIfSMV).

    Sie hat vielmehr eigene Überlegungen zur Minimierung von Infektionsrisiken anzustellen (BVerfG, B.v. 17.4.2020 - 1 BvQ 37/20 - juris Rn. 25) und ist daher verpflichtet, sich um eine kooperative, einvernehmliche Lösung mit dem Versammlungsveranstalter zu bemühen (BayVGH, B.v. 30.4.2020 - 10 CS 20.999 - juris Rn. 24).

  • VG Regensburg, 11.11.2020 - RN 4 S 20.2742

    Corona-Bekämpfung durch versammlungsrechtliche Auflagen - einstweiliger

    Gefährdungen der Gesundheit und des Lebens, wie sie die Antragsgegnerin hier anführt, können daher prinzipiell Beschränkungen von Versammlungen rechtfertigen, zumal Leben und körperliche Unversehrtheit ihrerseits verfassungsrechtlich geschützt sind (BayVGH, B.v. 30.4.2020 - 10 CS 20.999 - juris Rn. 23).

    Dabei darf die Behörde keine völlige Risikofreiheit im Sinne einer absoluten infektionsschutz-rechtlichen "Unbedenklichkeit" fordern (vgl. BayVGH, B.v. 30.4.2020 - 10 CS 20.999 - juris Rn. 24 zur Vorgängervorschrift aus der 2. BayIfSMV).

    Sie hat vielmehr eigene Überlegungen zur Minimierung von Infektionsrisiken anzustellen (BVerfG, B.v. 17.4.2020 - 1 BvQ 37/20 - juris Rn. 25) und ist daher verpflichtet, sich um eine kooperative, einvernehmliche Lösung mit dem Versammlungsveranstalter zu bemühen (BayVGH, B.v. 30.4.2020 - 10 CS 20.999 - juris Rn. 24).

  • VG Regensburg, 26.03.2021 - RN 4 S 21.569

    Erkrankung, Bescheid, Ermessensentscheidung, Anfechtungsklage, Befreiung,

    Gefährdungen der Gesundheit und des Lebens, wie sie die Antragsgegnerin hier anführt, können daher prinzipiell Beschränkungen von Versammlungen rechtfertigen, zumal Leben und körperliche Unversehrtheit ihrerseits verfassungsrechtlich geschützt sind (BayVGH, B.v. 30.4.2020 - 10 CS 20.999 - juris Rn. 23).

    Dabei darf die Behörde keine völlige Risikofreiheit im Sinne einer absoluten infektionsschutzrechtlichen "Unbedenklichkeit" fordern (vgl. BayVGH, B.v. 30.4.2020 - 10 CS 20.999 - juris Rn. 24 zur Vorgängervorschrift aus der 2. BayIfSMV).

    Sie hat vielmehr eigene Überlegungen zur Minimierung von Infektionsrisiken anzustellen (BVerfG, B.v. 17.4.2020 - 1 BvQ 37/20 - juris Rn. 25) und ist daher verpflichtet, sich um eine kooperative, einvernehmliche Lösung mit dem Versammlungsveranstalter zu bemühen (BayVGH, B.v. 30.4.2020 - 10 CS 20.999 - juris Rn. 24).

  • VG Regensburg, 18.09.2020 - RN 4 S 20.2278

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen ein Versammlungsverbot während der

    Gefährdungen der Gesundheit und des Lebens, wie sie die Antragsgegnerin hier anführt, können daher prinzipiell Beschränkungen und Untersagungen von Versammlungen rechtfertigen, zumal Leben und körperliche Unversehrtheit ihrerseits verfassungsrechtlich geschützt sind (BayVGH, B.v. 30.4.2020 - 10 CS 20.999 - juris Rn. 23).

    Dabei darf die Behörde keine völlige Risikofreiheit im Sinne einer absoluten infektionsschutzrechtlichen "Unbedenklichkeit" fordern (vgl. BayVGH, B.v. 30.4.2020 - 10 CS 20.999 - juris Rn. 24 zur Vorgängervorschrift aus der 2. BayIfSMV).

    Sie hat vielmehr eigene Überlegungen zur Minimierung von Infektionsrisiken anzustellen (BVerfG, B.v. 17.4.2020 - 1 BvQ 37/20 - juris Rn. 25) und ist daher verpflichtet, sich um eine kooperative, einvernehmliche Lösung mit dem Versammlungsveranstalter zu bemühen (BayVGH, B.v. 30.4.2020 - 10 CS 20.999 - juris Rn. 24).

  • VGH Bayern, 15.04.2021 - 20 NE 21.919

    Bayerischer Verwaltungsgerichtshof lehnt Eilantrag von "Aufstehen für die Kunst"

    Da die Kunstfreiheit ihre Grenzen in anderen Bestimmungen des Grundgesetzes findet, die ein anderes in der Verfassungsordnung des Grundgesetzes ebenfalls wesentliches Rechtsgut schützen (vgl. BVerfG, U.v. 17.6.1984 - 1 BvR 816/12 - juris Rn. 39), kommen Beschränkungen der Kunstfreiheit insbesondere zum Schutz des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in Betracht (BayVGH, B.v. 30.4.2020 - 10 CS 20.999 - juris Rn. 23; B.v. 24.2.2015 - 10 CS 15.431 - juris Rn. 28).
  • VG Ansbach, 14.05.2021 - AN 4 E 21.00885

    Versammlungsverbot wegen Corona

  • VGH Bayern, 14.07.2020 - 20 NE 20.1489

    Infektionsschutzrechtliches Verbot von Kirchweih- und Volksfesten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.03.2021 - 15 B 339/21

    Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen

  • VGH Bayern, 30.04.2020 - 10 CS 20.1000

    Ausnahmegenehmigung für eine Versammlung

  • VGH Bayern, 14.07.2020 - 20 NE 20.1485

    Zulässigkeit von Veranstaltungen (hier: Kirchweih- und Volksfeste) während der

  • VGH Bayern, 14.05.2021 - 10 CS 21.1385

    Kein Versammlungsverbot für Querdenker-Demonstration

  • VGH Bayern, 29.05.2020 - 10 CE 20.1291

    Ausnahmegenehmigung für Versammlung mit 10.000 Teilnehmern -

  • VGH Bayern, 22.05.2020 - 10 CE 20.1236

    Keine Versammlung mit 10.000 Teilnehmern wegen Corona

  • VG Ansbach, 26.04.2021 - AN 4 S 21.00728

    Interessenabwägung im Fall einer Allgemeinverfügung nach dem

  • VG Ansbach, 22.02.2021 - AN 4 S 21.00269

    Versammlungsrechtliche Regelungen in einer Allgemeinverfügung

  • VG München, 06.02.2021 - M 13 S 21.649

    Teilweiser erfolgreicher einstweiliger Rechtsschutz bezüglich der Durchführung

  • VG München, 18.02.2022 - M 33 S 22.824

    Versammlungsrecht, Eilrechtsschutz (Ablehnung), ortsfeste Versammlung mit 10.000

  • VG München, 07.02.2022 - M 33 S 22.588

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen versammlungsrechtliche Allgemeinverfügung während

  • VGH Bayern, 16.03.2021 - 10 CS 21.772

    Coronabedingte Beschränkungen einer geplanten Versammlung

  • VG München, 11.02.2022 - M 33 S 22.675

    Versammlungsrecht, FFP2-Maskenpflich, Fortbewegende Versammlung (nicht durch

  • VG München, 26.01.2022 - M 33 S 22.332

    Anordnung einer Maskenpflicht bei öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel

  • VG Ansbach, 30.04.2021 - AN 4 S 21.00806

    Ausnahmegenehmigung für Versammlung bei zu erwartender Einhaltung der

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