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   VGH Bayern, 16.07.2020 - 20 NE 20.1500   

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VGH Bayern, 16.07.2020 - 20 NE 20.1500 (https://dejure.org/2020,19938)
VGH Bayern, Entscheidung vom 16.07.2020 - 20 NE 20.1500 (https://dejure.org/2020,19938)
VGH Bayern, Entscheidung vom 16. Juli 2020 - 20 NE 20.1500 (https://dejure.org/2020,19938)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 47 Abs. 6, § 152 Abs. 1; 6. BayIfSMV § 5 Abs. 1 S. 1,Abs. 2 S. 1, 3, § 13; IfSG § 28, § 73 Abs. 1a Nr. 24; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1; BSeuchenG § 34; BGB § 56
    Beschränkung der Teilnehmerzahl bei Veranstaltungen nach dem Infektionsschutzgesetz

  • rewis.io

    Beschränkung der Teilnehmerzahl bei Veranstaltungen nach dem Infektionsschutzgesetz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Beschränkung der Teilnehmerzahl bei Veranstaltungen nach dem Infektionsschutzgesetz ... - Corona-Virus

 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (12)

  • VGH Bayern, 08.06.2020 - 20 NE 20.1316

    Coronaverordnung: Eilantrag zur Ermöglichung von Hochzeiten, Geburtstagsfeiern

    Auszug aus VGH Bayern, 16.07.2020 - 20 NE 20.1500
    Diese Beschränkung von "geschlossenen Veranstaltungen" bzw. "geschlossenen Gesellschaften" (zu diesen ursprünglich aus dem Gaststättenrecht stammenden Begriffen etwa BayVGH, U.v. 18.4.2013 - 10 B 11.1530 - juris Rn. 40; B.v. 5.4.2011 - 9 CS 11.765 - juris Rn. 27; BayObLG, B.v. 28.12.1995 - 3 ObOWi 117/95 - juris Rn. 23, 26) ist aller Voraussicht nach rechtmäßig (vgl. zum generellen Verbot von Veranstaltungen unter Geltung der 5. BayIfSMV: BayVGH, B.v. 8.6.2020 - 20 NE 20.1316 - juris).

    Eine Veranstaltung im infektionsschutzrechtlichen Sinne wird in Anlehnung an § 56 BGB bei einer Zusammenkunft von sieben Personen angesiedelt (vgl. BayVGH, B.v. 8.6.2020 - 20 NE 20.1316 - juris Rn. 24; Gerhardt, IfSG, 3. Aufl. 2020, § 28 Rn. 12).

    Beim Feiern kommt es typischerweise zu engeren, aus Gründen des Infektionsschutzes riskanteren Kontakten zwischen zahlreicheren Personen als bei anderen Anlässen (BayVGH, B.v. 8.6.2020 - 20 NE 20.1316 - juris Rn. 30 ff.; vgl. zu Feiern im öffentlichen Raum nach § 2 Abs. 2 der 4. BayIfSMV: BayVerfGH, E.v.15.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 12).

    Bei lebensnaher Betrachtung dürfte jedoch eine nicht unerhebliche Anzahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern wohl nicht zuletzt auch wegen des Infektionsrisikos ohnehin von einer derartigen geschlossenen Veranstaltung Abstand nehmen (vgl. BayVGH, B.v. 8.6.2020 - 20 NE 20.1316 - juris Rn. 36).

  • VerfGH Bayern, 15.05.2020 - 34-VII-20

    Keine Außervollzugsetzung der Vierten Bayerischen

    Auszug aus VGH Bayern, 16.07.2020 - 20 NE 20.1500
    Beim Feiern kommt es typischerweise zu engeren, aus Gründen des Infektionsschutzes riskanteren Kontakten zwischen zahlreicheren Personen als bei anderen Anlässen (BayVGH, B.v. 8.6.2020 - 20 NE 20.1316 - juris Rn. 30 ff.; vgl. zu Feiern im öffentlichen Raum nach § 2 Abs. 2 der 4. BayIfSMV: BayVerfGH, E.v.15.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 12).

    Auch hinsichtlich der von der Antragstellerin angeführten sonstigen Zusammenkünfte von Personen im Rahmen von Gottesdiensten, Versammlungen, Sport, Freizeit, Hotellerie und Kultur bestehen im Hinblick auf die innere Verbundenheit der Teilnehmer sowie auf Art, Örtlichkeit und Dauer der Zusammenkunft typischerweise sachliche Unterschiede zu geschlossenen Veranstaltungen im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 der 6. BayIfSMV, die unterschiedliche Regelungskonzepte des Verordnungsgebers erforderlich machen oder jedenfalls rechtfertigen (zu hinzunehmenden Unebenheiten, Friktionen, Mängeln und gewissen Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen im Rahmen eines ansonsten plausiblen und sachlich nachvollziehbaren Regelungskonzepts BayVerfGH, E.v. 3.7.2020 - Vf. 34-VII-20 - Rn. 19, abrufbar unter https://www.bayern.verfassungsgerichtshof.de/media/images/bayverfgh/34-vii-20_e._a._-_4.entscheidung.pdf).

    Die dargestellten öffentlichen Interessen an der Unterbindung weiterer Infektionen und damit verbundenen Gefahren für die Gesundheit und das Leben einzelner Personen und die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems überwiegen die finanziellen Interessen der Antragstellerin (so im Ergebnis zuletzt auch BayVerfGH, E.v. 3.7.2020 - Vf. 34-VII-20 - a.a.O. Rn. 21 f.).

  • VGH Bayern, 18.04.2013 - 10 B 11.1530

    Verbot einer Halloween-Party an Allerheiligen; öffentliche

    Auszug aus VGH Bayern, 16.07.2020 - 20 NE 20.1500
    Diese Beschränkung von "geschlossenen Veranstaltungen" bzw. "geschlossenen Gesellschaften" (zu diesen ursprünglich aus dem Gaststättenrecht stammenden Begriffen etwa BayVGH, U.v. 18.4.2013 - 10 B 11.1530 - juris Rn. 40; B.v. 5.4.2011 - 9 CS 11.765 - juris Rn. 27; BayObLG, B.v. 28.12.1995 - 3 ObOWi 117/95 - juris Rn. 23, 26) ist aller Voraussicht nach rechtmäßig (vgl. zum generellen Verbot von Veranstaltungen unter Geltung der 5. BayIfSMV: BayVGH, B.v. 8.6.2020 - 20 NE 20.1316 - juris).

    Eine "geschlossene Veranstaltung" oder "geschlossene Gesellschaft", die § 5 Abs. 2 Satz 1 der 6. BayIfSMV ins Auge fasst, zeichnet sich dadurch aus, dass aus einem bestimmten Anlass ganz bestimmte Einzelpersonen zusammenkommen (BayVGH, U.v. 18.4.2013 - 10 B 11.1530 - juris Rn. 40) und deshalb eine innere Verbundenheit zwischen den Teilnehmern besteht.

  • BVerwG, 25.02.2015 - 4 VR 5.14

    Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren; ungeklärte Erschließung im

    Auszug aus VGH Bayern, 16.07.2020 - 20 NE 20.1500
    Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen (vgl. BVerwG, B.v. 25.2.2015 - 4 VR 5.14 u.a. - juris Rn. 12; OVG NW, B.v. 25.4.2019 - 4 B 480/19.NE - juris Rn. 9).

    Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine begehrte einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag später aber Erfolg hätte, und die Folgen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Normenkontrollantrag aber später erfolglos bliebe (vgl. BVerwG, B.v. 25.5.2015 - 4 VR 5.14 u.a. - juris Rn. 12).

  • BVerfG, 18.07.2019 - 1 BvL 1/18

    Anträge gegen die Mietpreisbremse erfolglos

    Auszug aus VGH Bayern, 16.07.2020 - 20 NE 20.1500
    Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben (vgl. BVerfG, B.v. 18.7.2019 - 1 BvL 1/18 u.a. - NJW 2019, 3054 - juris Rn. 94; B.v. 7.2.2012 - 1 BvL 14/07 - BVerfGE 130, 240 - juris Rn. 40 ff.).
  • BayObLG, 28.12.1995 - 3 ObOWi 117/95
    Auszug aus VGH Bayern, 16.07.2020 - 20 NE 20.1500
    Diese Beschränkung von "geschlossenen Veranstaltungen" bzw. "geschlossenen Gesellschaften" (zu diesen ursprünglich aus dem Gaststättenrecht stammenden Begriffen etwa BayVGH, U.v. 18.4.2013 - 10 B 11.1530 - juris Rn. 40; B.v. 5.4.2011 - 9 CS 11.765 - juris Rn. 27; BayObLG, B.v. 28.12.1995 - 3 ObOWi 117/95 - juris Rn. 23, 26) ist aller Voraussicht nach rechtmäßig (vgl. zum generellen Verbot von Veranstaltungen unter Geltung der 5. BayIfSMV: BayVGH, B.v. 8.6.2020 - 20 NE 20.1316 - juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.04.2019 - 4 B 480/19

    Rechtsprechung zum neuen Ladenöffnungsgesetz

    Auszug aus VGH Bayern, 16.07.2020 - 20 NE 20.1500
    Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen (vgl. BVerwG, B.v. 25.2.2015 - 4 VR 5.14 u.a. - juris Rn. 12; OVG NW, B.v. 25.4.2019 - 4 B 480/19.NE - juris Rn. 9).
  • VerfGH Bayern, 26.03.2020 - 6-VII-20

    Keine einstweilige Anordnung gegen die Verordnung über eine vorläufige

    Auszug aus VGH Bayern, 16.07.2020 - 20 NE 20.1500
    Das Robert-Koch-Institut (im Folgenden: RKI), dem der Gesetzgeber im Bereich des Infektionsschutzes mit § 4 IfSG besonderes Gewicht eingeräumt hat (vgl. BVerfG, B.v. 10.4.2020 - 1 BvQ 28/20 - juris Rn. 13; BayVerfGH, E.v. 26.3.2020 - Vf. 6-VII-20 - juris Rn. 16), schätzt in der überarbeiteten Risikobewertung vom 2. Juli 2020 (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html) die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland weiterhin insgesamt als hoch, für Risikogruppen als sehr hoch ein (auf einer Skala von "gering", "mäßig", "hoch" bis "sehr hoch").
  • VGH Bayern, 05.04.2011 - 9 CS 11.765

    Nichtraucherschutz; Rauchverbot in Spielhallen (wie Beschluss vom 10.2.2011 Az. 9

    Auszug aus VGH Bayern, 16.07.2020 - 20 NE 20.1500
    Diese Beschränkung von "geschlossenen Veranstaltungen" bzw. "geschlossenen Gesellschaften" (zu diesen ursprünglich aus dem Gaststättenrecht stammenden Begriffen etwa BayVGH, U.v. 18.4.2013 - 10 B 11.1530 - juris Rn. 40; B.v. 5.4.2011 - 9 CS 11.765 - juris Rn. 27; BayObLG, B.v. 28.12.1995 - 3 ObOWi 117/95 - juris Rn. 23, 26) ist aller Voraussicht nach rechtmäßig (vgl. zum generellen Verbot von Veranstaltungen unter Geltung der 5. BayIfSMV: BayVGH, B.v. 8.6.2020 - 20 NE 20.1316 - juris).
  • BVerfG, 07.02.2012 - 1 BvL 14/07

    Ausschluss von Nicht-EU-Bürgern von der Gewährung des Landeserziehungsgeldes nach

    Auszug aus VGH Bayern, 16.07.2020 - 20 NE 20.1500
    Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben (vgl. BVerfG, B.v. 18.7.2019 - 1 BvL 1/18 u.a. - NJW 2019, 3054 - juris Rn. 94; B.v. 7.2.2012 - 1 BvL 14/07 - BVerfGE 130, 240 - juris Rn. 40 ff.).
  • BVerfG, 10.04.2020 - 1 BvQ 28/20

    Gottesdienstverbot bedarf als überaus schwerwiegender Eingriff in die

  • VGH Bayern, 16.07.2020 - 20 NE 20.1580
  • VGH Bayern, 28.07.2020 - 20 NE 20.1609

    Corona - Beherbergungsverbot für Gäste aus inländischem Risikogebiet vorläufig

    Zur Frage der Rechtmäßigkeit der Begrenzung der Teilnehmeranzahl für private Veranstaltungen hat sich der Senat bereits in seinem Beschluss vom 16. Juli 2020 (20 NE 20.1500 - BeckRS 2020, 16671) umfassend geäußert, weshalb hierauf Bezug genommen wird.
  • OVG Niedersachsen, 13.08.2020 - 13 MN 290/20

    Corona-Pandemie: Beschränkung von Hochzeitsfeiern auf 50 Teilnehmer in

    Sie hält gegenwärtig die sich aus der Beschränkung in § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG in Verbindung mit § 32 Satz 1 IfSG auf "notwendige Schutzmaßnahmen" sowie aus dem Gebot der Verhältnismäßigkeit in inhaltlicher Hinsicht ("soweit") und zeitlicher Hinsicht ("solange") ergebenden strengen Grenzen ein (vgl. zum Folgenden Bayerischer VGH, Beschl. v. 16.7.2020 - 20 NE 20.1500 -, juris Rn. 17ff.).

    Die Festsetzung der zulässigen Höchstanzahl von Teilnehmern gehört zum Einschätzungsspielraum des Verordnungsgebers (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 16.7.2020 - 20 NE 20.1500 -, juris Rn. 23).

    Dies lässt sich damit begründen, dass der persönliche Zuschnitt und der Charakter von Feiern regelmäßig eine gegenüber der sonstigen Gastronomie stark erhöhte Mobilität der Teilnehmer zwischen den Tischen erwarten lassen, mit entsprechend stärker steigendem Infektionsrisiko bei steigender Teilnehmerzahl (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 16.7.2020 - 20 NE 20.1500 -, juris Rn. 29) .

  • VGH Bayern, 13.08.2020 - 20 CS 20.1821

    Corona - Verwaltungsgerichtshof bestätigt vorläufig das Verbot des

    566/99 S. 169 f.; vgl. zum allgemeinen Verbot von Ansammlungen in § 5 Abs. 1 der 6. BayIfSMV BayVGH, B.v. 28.7.2020 - 20 NE 20.1609 - juris Rn. 47; B.v. 16.7.2020 - 20 NE 20.1500 - juris Rn 13 ff.; vgl. zum Verbot bzw. Beschränkung von Feiern in geschlossenen Gesellschaften BayVGH, B.v. 8.6.2020 - 20 NE 20.1316 - juris; B.v. 16.7.2020 - 20 NE 20.1500 - juris; zum Verbot von Feiern im öffentlichen Raum BayVerfGH, E.v.15.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 12).

    vgl. allgemein BVerfG, B.v. 6.10.1987 - 1 BvR 1086/82 - BVerfGE 77, 84 - juris Rn. 86; B.v. 14.11.1989 - 1 BvL 14/85 - BVerfGE 81, 70 - juris Rn. 66; speziell zur Auswahl zwischen alternativen Belastungsmodellen bei Maßnahmen der Pandemiebekämpfung BayVGH, B.v. 16.7.2020 - 20 NE 20.1500 - juris Rn. 22; B.v. 22.5.2020 - 10 CE 20.1236 - juris Rn. 17; OVG Bremen, B.v. 7.5.2020 - 1 B 129/20 - juris Rn. 30; OVG HH, B.v. 30.4.2020 - 5 Bs 64/20 - juris Rn. 44).

    Angesichts dessen überwiegen die dargestellten öffentlichen Interessen an der Unterbindung weiterer Infektionen und der damit verbundenen Gefahren für die Gesundheit und das Leben einzelner Personen und die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems die finanziellen Interessen der Antragstellerin (so im Ergebnis zuletzt auch BayVerfGH, E.v. 3.7.2020 - Vf. 34-VII-20 - a.a.O. Rn. 21 f.; dem folgend etwa BayVGH, B.v. 20.7.2020 - 20 NE 20.1606 - juris Rn. 33; B.v. 16.7.2020 - 20 NE 20.1500 - juris Rn. 30).

  • VG Würzburg, 16.09.2020 - W 8 E 20.1298

    Teilnehmerbegrenzung einer Privatveranstaltung wegen Corona-Pandemie (hier: im

    Das Robert-Koch-Institut (im Folgenden: RKI), dem vom Gesetzgeber im Bereich des Infektionsschutzes mit § 4 IfSG besonderes Gewicht eingeräumt wurde (vgl. BayVGH, B.v. 16.7.2020 - 20 NE 20.1500 - juris Rn. 16 m.w.N.), schätzt in seiner aktuellen Risikobewertung vom 2. September 2020 die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland weiterhin als hoch ein, für Risikogruppen als sehr hoch (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/ Risikobewertung.html).

    Bei privaten Feiern ist typischerweise davon auszugehen, dass es zu engeren, aus Gründen des Infektionsschutzes riskanteren Kontakten zwischen den Teilnehmenden als bei anderen Anlässen kommt, wobei die Verweildauer hier in der Regel relativ hoch ist (vgl. BayVGH, B.v. 16.7.2020 - 20 NE 20.1500 - juris Rn. 21).

    Des Weiteren erscheint es angesichts der Erfahrungen der täglichen Praxis (z.B. dem Nachkommen der Maskenpflicht in anderen Bereichen, wie z.B. im ÖPNV) realitätsfern, dass auf privaten Feiern mit einem geschlossenen Teilnehmerkreis während der gesamten Dauer der Veranstaltung von allen Teilnehmern konsequent eine Maske getragen wird (vgl. BayVGH, B.v. 16.7.2020 - 20 NE 20.1500 - juris Rn. 22).

    Dem Grundrecht des Antragstellers aus Art. 2 Abs. 1 GG stehen der Schutz der Gesundheit der Bevölkerung sowie die Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens entgegen (vgl. BayVGH, B.v. 16.7.2020 - 20 NE 20.1500 - juris Rn. 30), zumal der Antragsteller zu Anlass und Umständen der Feier nichts substantiiert hat.

    Da die Feier, zu der der Antragsteller eingeladen ist, bereits am 18. September 2020 stattfindet, und die Allgemeinverfügung der Stadt W vom 10. September 2020 nur bis zum 21. September 2020 gilt (Nr. 5 der Allgemeinverfügung), zielt der vorliegende Sofortantrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, so dass eine Reduzierung des Streitwerts für das Sofortverfahren auf der Grundlage von Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit hier nicht angebracht erscheint (vgl. BayVGH, B.v. 16.7.2020 - 20 NE 20.1500 - juris Rn. 31).

  • OVG Niedersachsen, 14.08.2020 - 13 MN 283/20

    Beschränkung; Corona; Corona-Verordnung; Feier; Normenkontrolleilverfahren;

    Sie hält gegenwärtig die sich aus der Beschränkung in § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG in Verbindung mit § 32 Satz 1 IfSG auf "notwendige Schutzmaßnahmen" sowie aus dem Gebot der Verhältnismäßigkeit in inhaltlicher Hinsicht ("soweit") und zeitlicher Hinsicht ("solange") ergebenden strengen Grenzen ein (vgl. zum Folgenden Bayerischer VGH, Beschl. v. 16.7.2020 - 20 NE 20.1500 -, juris Rn. 17ff.).

    Die Festsetzung der zulässigen Höchstanzahl von Teilnehmern gehört zum Einschätzungsspielraum des Verordnungsgebers (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 16.7.2020 - 20 NE 20.1500 -, juris Rn. 23).

    Dies lässt sich damit begründen, dass der persönliche Zuschnitt und der Charakter von Feiern regelmäßig eine gegenüber der sonstigen Gastronomie stark erhöhte Mobilität der Teilnehmer zwischen den Tischen erwarten lassen, mit entsprechend stärker steigendem Infektionsrisiko bei steigender Teilnehmerzahl (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 16.7.2020 - 20 NE 20.1500 -, juris Rn. 29) .

  • VGH Bayern, 15.04.2021 - 10 NE 20.2831

    Leinenzwang für Hunde

    Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen (vgl. BVerwG, B.v. 25.2.2015 - 4 VR 5.14 u.a.- juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 7.12.2020 - 10 NE 20.2437 - juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 16.7.2020 - 20 NE 20.1500 - juris Rn 10; OVG NW, B.v. 25.4.2019 - 4 B 480/19.NE - juris Rn. 9).

    Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine begehrte einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag später aber Erfolg hätte, und die Folgen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Normenkontrollantrag aber später erfolglos bliebe (vgl. BVerwG, B.v. 25.5.2015 - 4 VR 5.14 u.a. - juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 7.12.2020 - 10 NE 20.2437 - juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 16.7.2020 - 20 NE 20.1500 - juris Rn 10; Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 47 Rn. 105).

  • OLG Stuttgart, 23.02.2022 - 4 U 70/21
    Bereits nach dieser Rechtslage wurde davon ausgegangen, dass an die Anzahl der Personen keine allzu großen Anforderungen zu stellen waren (BayVGH BeckRS 2020, 16671 Rn. 21).

    Erfasst sind auch "geschlossene" Veranstaltungen (BayVGH BeckRS 2020, 16671 Rn. 21; VG Berlin BeckRS 2020, 18289 Rn. 14).

  • VGH Bayern, 07.12.2020 - 10 NE 20.2437

    Wirksamkeit einer Alkoholverbotsverordnung

    Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen (vgl. BVerwG, B.v. 25.2.2015 - 4 VR 5.14 u.a.- juris Rn. 12; OVG NW, B.v. 25.4.2019 - 4 B 480/19.NE - juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 16.7.2020 - 20 NE 20.1500 - juris Rn 10).

    Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine begehrte einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag später aber Erfolg hätte, und die Folgen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Normenkontrollantrag aber später erfolglos bliebe (vgl. BVerwG, B.v. 25.5.2015 - 4 VR 5.14 u.a. - juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 16.7.2020 - 20 NE 20.1500 - juris Rn 10).

  • VGH Bayern, 20.07.2020 - 20 NE 20.1606

    Erfolgloser Eilantrag eines Clubbesitzers gegen Betriebsschließung nach der

    Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass sich ein gewisser Anteil von Personen bereits in alltäglichen Situationen, sei es absichtlich oder unabsichtlich, nicht an solche Schutzmaßnahmen hält (BayVGH, B.v. 16.7.2020 - 20 NE 20.1500 Rn. 22).
  • OVG Niedersachsen, 24.08.2020 - 13 MN 297/20

    Abstandsgebot; Abstandsregelung; Besucherpflicht; Corona-Virus; Dimension;

    Er hält gegenwärtig die sich aus der Beschränkung in § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG in Verbindung mit § 32 Satz 1 IfSG auf "notwendige Schutzmaßnahmen" sowie aus dem Gebot der Verhältnismäßigkeit in inhaltlicher Hinsicht ("soweit") und zeitlicher Hinsicht ("solange") ergebenden strengen Grenzen (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 16.7.2020 - 20 NE 20.1500 -, juris Rn. 17 ff.) ein.
  • VG München, 24.09.2020 - M 26b S 20.4586

    Beschränkung der Teilnehmerzahl an Hochzeitsfeiern wegen Corona

  • VGH Bayern, 16.07.2020 - 20 NE 20.1580

    Corona-Bekämpfung durch Abstandsregelung bei Gastronomie-Betrieb -

  • VG Würzburg, 18.09.2020 - W 8 S 20.1337

    Teilweise erfolgreicher Eilantrag gegen Coronamaßnahmen in der Gastronomie

  • VG München, 02.10.2020 - M 26a S 20.4823

    Begrenzung der Teilnehmerzahl von privaten Veranstaltungen

  • OVG Niedersachsen, 14.10.2020 - 13 MN 358/20

    Alkoholverbot; Ausweispflicht; Corona; Prostitutionsstätten

  • VG Augsburg, 29.07.2020 - Au 9 E 20.1239

    Erfolgloser Antrag auf Genehmigung einer Veranstaltung wegen Überschreitung der

  • VGH Bayern, 30.08.2021 - 25 NE 21.2227

    Keine Öffnung der Diskotheken nach der "Drei-G-Regel"

  • VG Würzburg, 22.01.2021 - W 8 K 20.519

    Fortsetzungsfeststellungsklage, Allgemeinverfügung der Stadt, Würzburg,

  • VGH Bayern, 05.07.2021 - 25 NE 21.1719

    Keine Außervollzugsetzung der Schließung von Diskotheken

  • VG Ansbach, 19.11.2020 - AN 18 S 20.02484

    AfD-Parteitag: Eilantrag gegen "Absage" erfolglos

  • VG München, 15.10.2020 - M 26b S 20.5134

    Verbot des Verkaufs und der Abgabe von Alkohol in Gaststätten

  • VG München, 25.09.2020 - M 26b S 20.4629

    Zulässige Kontaktbeschränkungen in Gastronomiebetrieben während der

  • VG München, 15.10.2020 - M 26b S 20.5125

    Verbot der Abgabe von Alkohol in Gaststätten wegen Corona

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