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   VGH Bayern, 21.03.2019 - 13 A 18.2148   

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VGH Bayern, 21.03.2019 - 13 A 18.2148 (https://dejure.org/2019,21324)
VGH Bayern, Entscheidung vom 21.03.2019 - 13 A 18.2148 (https://dejure.org/2019,21324)
VGH Bayern, Entscheidung vom 21. März 2019 - 13 A 18.2148 (https://dejure.org/2019,21324)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 25.04.1989 - 5 C 24.86
    Auszug aus VGH Bayern, 21.03.2019 - 13 A 18.2148
    Insoweit ist zu § 34 Abs. 1 FlurbG anerkannt, dass diese Vorschrift grundsätzlich nicht dem Schutz von Individualinteressen zu dienen bestimmt ist und damit keine drittschützende Wirkung entfaltet (vgl. BVerwG, U.v. 25.4.1989 - 5 C 24.86 - RdL 1989, 236 = RzF 25 zu § 34 I = juris Rn. 12; Mayr in Wingerter/Mayr, FlurbG, 10. Aufl. 2018, § 34 Rn. 5).

    § 34 Abs. 1 FlurbG statuiert zu diesem Zweck für die Zeitspanne zwischen Bekanntgabe des Flurbereinigungsbeschlusses und Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplans weder ein Verfügungsverbot noch eine Grundbuchsperre, sondern ein (Veränderungs-)Verbot mit Erlaubnis- bzw. Zustimmungsvorbehalt (BVerwG, U.v. 25.4.1989 a.a.O. - juris Rn. 12).

    Versagt werden kann die Zustimmung dann, wenn das Vorhaben der Flurbereinigung nicht dienlich ist und/oder die Ausführung der zur Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes erforderlichen Maßnahmen beeinträchtigt (vgl. BVerwG, U.v. 25.4.1989 a.a.O. - juris Rn. 12 unter Hinweis auf BT-Drs. I/3385 S. 37 zu §§ 34 bis 36 FlurbG i.d.F. v. 14.7.1953, BGBl. I S. 591; BayVGH, U.v. 14.10.1976 - 12 XIII 75 - BayVBl. 1978, 210; U.v. 24.1.1980 - 13 A 463/79 - RzF 34 I S. 57 f.).

    Sie korrespondiert vielmehr mit dem das Flurbereinigungsrecht beherrschenden Prinzip, dass jeder Teilnehmer eine seiner Einlage entsprechende wertgleiche Abfindung beanspruchen, aber nicht verlangen kann, in bestimmter Lage abgefunden zu werden, dient also ersichtlich dazu, die Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes, deren Ergebnisse im Flurbereinigungsplan zusammengefasst werden, zu gewährleisten und die planerische Gestaltungsfreiheit im Rahmen des Verfahrenszweckes zu sichern (BVerwG, U.v. 25.4.1989 a.a.O. - juris Rn. 12; NdsOVG, U.v. 9.11.2011 - 15 KF 10/08 - RdL 2012, 74 = AUR 2012, 113 = juris Rn. 25).

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist jedoch anerkannt, dass die Erkenntnis, dass § 34 Abs. 1 FlurbG grundsätzlich keine drittschützende Wirkung entfaltet, die Möglichkeit von Ausnahmen einschließt (BVerwG U.v. 25.4.1989 a.a.O. - juris Rn. 13; NdsOVG, U.v. 9.11.2011 a.a.O. - juris Rn. 25; Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 34 Rn. 5).

  • VGH Bayern, 21.03.2019 - 13 A 18.1859

    Flurbereinigungsverfahren - Kein Anspruch auf Fortführung des

    Auszug aus VGH Bayern, 21.03.2019 - 13 A 18.2148
    Im Verfahren 13 A 18.1859 begehrt der Kläger die Fortsetzung seines Klageverfahrens 13 A 16.674, das eine Klage gegen den Flurbereinigungsplan B. zum Gegenstand hatte, um sein in einem Kiesabbaugebiet gelegenes Einlageflurstück 3271 unverändert wieder zugeteilt zu bekommen.

    Schließlich ist vorliegend eine Rechtsverletzung des Klägers auch deswegen ausgeschlossen, weil, wie der Senat mit Urteil vom heutigen Tag im Verfahren 13 A 18.1859 entschieden hat, seine Klage gegen den Flurbereinigungsplan durch den Prozessvergleich vom 26. September 2017 wirksam beendet worden ist und er seinen Anspruch auf das Abfindungsflurstück an die G. GmbH & Co. KG übertragen hat.

  • OVG Niedersachsen, 09.11.2011 - 15 KF 10/08

    Klagebefugnis eines Dritten im Flurbereinigungsverfahren

    Auszug aus VGH Bayern, 21.03.2019 - 13 A 18.2148
    Sie korrespondiert vielmehr mit dem das Flurbereinigungsrecht beherrschenden Prinzip, dass jeder Teilnehmer eine seiner Einlage entsprechende wertgleiche Abfindung beanspruchen, aber nicht verlangen kann, in bestimmter Lage abgefunden zu werden, dient also ersichtlich dazu, die Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes, deren Ergebnisse im Flurbereinigungsplan zusammengefasst werden, zu gewährleisten und die planerische Gestaltungsfreiheit im Rahmen des Verfahrenszweckes zu sichern (BVerwG, U.v. 25.4.1989 a.a.O. - juris Rn. 12; NdsOVG, U.v. 9.11.2011 - 15 KF 10/08 - RdL 2012, 74 = AUR 2012, 113 = juris Rn. 25).

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist jedoch anerkannt, dass die Erkenntnis, dass § 34 Abs. 1 FlurbG grundsätzlich keine drittschützende Wirkung entfaltet, die Möglichkeit von Ausnahmen einschließt (BVerwG U.v. 25.4.1989 a.a.O. - juris Rn. 13; NdsOVG, U.v. 9.11.2011 a.a.O. - juris Rn. 25; Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 34 Rn. 5).

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