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   VGH Bayern, 21.04.2015 - 9 NE 15.377   

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VGH Bayern, 21.04.2015 - 9 NE 15.377 (https://dejure.org/2015,14163)
VGH Bayern, Entscheidung vom 21.04.2015 - 9 NE 15.377 (https://dejure.org/2015,14163)
VGH Bayern, Entscheidung vom 21. April 2015 - 9 NE 15.377 (https://dejure.org/2015,14163)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Errichtung von drei Mehrfamilienhäusern in zweiter Reihe hinter den Bestandsgebäuden und einer geschlossenen Reihenmehrfamilienhausbebauung als Gegenstand eines Bebauungsplans; Beeinträchtigung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs auf dem unmittelbar an das ...

  • rewis.io

    Einstweilige Anordnung im Normenkontrollverfahren

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Errichtung von drei Mehrfamilienhäusern in zweiter Reihe hinter den Bestandsgebäuden und einer geschlossenen Reihenmehrfamilienhausbebauung als Gegenstand eines Bebauungsplans; Beeinträchtigung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs auf dem unmittelbar an das ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (13)

  • VGH Bayern, 13.07.2009 - 2 NE 09.1506

    Normenkontrolleilantrag - Zur Aussetzung des Vollzugs eines Bebauungsplanes

    Auszug aus VGH Bayern, 21.04.2015 - 9 NE 15.377
    In diesem Fall fehlt es aber bereits mit Rücksicht auf die Möglichkeit des verwaltungsgerichtlichen Individualrechtsschutzes (hier nach § 123 VwGO) an der für eine Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO erforderlichen Dringlichkeit (vgl. BayVGH, B.v. 13.7.2009 - 2 NE 09.1506 - juris Rn 11 m.w.N.; B.v. 29.9.2014 - 2 NE 14.1852 - juris Rn. 3).

    Ebenso wie die einstweilige Anordnung aber bereits ergangene Verwaltungsakte unberührt lässt, bewirkt sie auch nicht automatisch die Verpflichtung der Behörde zur Baueinstellung von nach Art. 58 BayBO genehmigungsfrei gestellten Vorhaben (vgl. BayVGH, B.v. 13.7.2009 - 2 NE 09.1506 - juris Rn. 9).

    Denn die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans trifft keine Aussage darüber, inwieweit der Bauherr etwa auf den Fortbestand der durch die Genehmigungsfreistellung erreichten Rechtsposition vertrauen durfte (vgl. Dirnberger in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiss, BayBO, Stand September 2014, Art. 58 Rn. 37 ff; Taft in Simon/Busse, BayBO, Stand November 2014, Art. 58 Rn. 76) und aufgrund welcher Verstöße gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Rechts die Antragsteller einen Anspruch auf Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde haben könnten (vgl. BayVGH, B.v. 13.7.2009 - 2 NE 09.1506 - juris Rn. 10).

    Vielmehr kann der jeweils Betroffene in dem gegen die ihn beschwerende Baumaßnahme gerichteten (Eil-) Verfahren alles - einschließlich einer inzidenten Prüfung der Wirksamkeit des Bebauungsplans - erreichen, was zur (vorläufigen) Wahrung seiner Rechte erforderlich scheint (vgl. BayVGH, B.v. 13.7.2009 - 2 NE 09.1506 - juris Rn. 12; B.v. 29.9.2014 - 2 NE 14.1852 - juris Rn. 4).

  • VGH Bayern, 29.09.2014 - 2 NE 14.1852

    Einstweiliger Rechtsschutz; Dringlichkeit; Baugenehmigung; vorhabensbezogener

    Auszug aus VGH Bayern, 21.04.2015 - 9 NE 15.377
    In diesem Fall fehlt es aber bereits mit Rücksicht auf die Möglichkeit des verwaltungsgerichtlichen Individualrechtsschutzes (hier nach § 123 VwGO) an der für eine Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO erforderlichen Dringlichkeit (vgl. BayVGH, B.v. 13.7.2009 - 2 NE 09.1506 - juris Rn 11 m.w.N.; B.v. 29.9.2014 - 2 NE 14.1852 - juris Rn. 3).

    Vielmehr kann der jeweils Betroffene in dem gegen die ihn beschwerende Baumaßnahme gerichteten (Eil-) Verfahren alles - einschließlich einer inzidenten Prüfung der Wirksamkeit des Bebauungsplans - erreichen, was zur (vorläufigen) Wahrung seiner Rechte erforderlich scheint (vgl. BayVGH, B.v. 13.7.2009 - 2 NE 09.1506 - juris Rn. 12; B.v. 29.9.2014 - 2 NE 14.1852 - juris Rn. 4).

  • VGH Bayern, 04.08.2017 - 9 N 15.378
    Auszug aus VGH Bayern, 21.04.2015 - 9 NE 15.377
    Mit Schriftsatz vom 13. Februar 2015 haben die Antragsteller sowie die Grundstückseigentümerin der Fl.Nr. 246 Gemarkung B... Normenkontrolle (Az. 9 N 15.378) betreffend den Bebauungsplan "Alte Mälzerei" mit dem dazugehörigen Vorhaben- und Erschließungsplan beantragt.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten, die Akten des Hauptsacheverfahrens 9 N 15.378 sowie auf die vorgelegten Normaufstellungsakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.

  • VGH Bayern, 30.08.2013 - 15 NE 13.1692

    Einstweilige Anordnung; fehlender Anordnungsanspruch; fehlender Anordnungsgrund

    Auszug aus VGH Bayern, 21.04.2015 - 9 NE 15.377
    Der bloße Vollzug eines Bebauungsplans stellt jedenfalls grundsätzlich noch keinen schweren Nachteil in diesem Sinn dar (vgl. BayVGH, B.v. 30.8.2013 - 15 NE 13.1692 - juris Rn. 18 m.w.N.; B.v. 30.9.2013 - 9 NE 13.1734 - juris Rn. 22).
  • VGH Bayern, 30.09.2013 - 9 NE 13.1734

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung; Veränderungssperre;

    Auszug aus VGH Bayern, 21.04.2015 - 9 NE 15.377
    Der bloße Vollzug eines Bebauungsplans stellt jedenfalls grundsätzlich noch keinen schweren Nachteil in diesem Sinn dar (vgl. BayVGH, B.v. 30.8.2013 - 15 NE 13.1692 - juris Rn. 18 m.w.N.; B.v. 30.9.2013 - 9 NE 13.1734 - juris Rn. 22).
  • BVerwG, 25.02.2015 - 4 VR 5.14

    Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren; ungeklärte Erschließung im

    Auszug aus VGH Bayern, 21.04.2015 - 9 NE 15.377
    Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind, jedenfalls wie hier bei Bebauungsplänen, zunächst die Erfolgsaussichten des in der Sache anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen (BVerwG, B.v. 25.2.2015 - 4 VR 5/14 - juris Rn. 12).
  • BVerwG, 30.04.2004 - 4 CN 1.03

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; abwägungserheblicher Belang; Einbeziehung eines

    Auszug aus VGH Bayern, 21.04.2015 - 9 NE 15.377
    Für die Antragsbefugnis ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (vgl. BVerwG, U.v. 30.4.2004 - 4 CN 1/03 - juris Rn. 9).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.12.2005 - 10 B 1668/05

    Schutz eines Mastbetriebs gegen herannahende Bebauung

    Auszug aus VGH Bayern, 21.04.2015 - 9 NE 15.377
    Das Heranrücken von Wohnbebauung an den Betrieb kann Nutzungskonflikte hervorrufen und unter Umständen (immissionsschutzrechtliche) Einschränkungen zum Nachteil des Betriebs der Antragstellerin zur Folge haben (vgl. OVG NW, B.v. 15.12.2005 - 10 B 1668/05.NE - juris Rn. 5).
  • BVerwG, 02.03.2015 - 4 BN 30.14

    Antragsbefugnis bei Normenkontrolle; Vorgriff auf Begründetheitsprüfung

    Auszug aus VGH Bayern, 21.04.2015 - 9 NE 15.377
    Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, B.v. 29.7.2013 - 4 BN 13/13 - juris Rn. 4; BVerwG, B.v. 2.3.2015 - 4 BN 30/14 - juris Rn. 3).
  • BVerwG, 29.07.2013 - 4 BN 13.13

    Normenkontrolle eines Bebauungsplans; überspannte Anforderungen an die Prüfung

    Auszug aus VGH Bayern, 21.04.2015 - 9 NE 15.377
    Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, B.v. 29.7.2013 - 4 BN 13/13 - juris Rn. 4; BVerwG, B.v. 2.3.2015 - 4 BN 30/14 - juris Rn. 3).
  • BVerwG, 18.05.1998 - 4 VR 2.98

    Verwaltungsprozeßrecht - Einstweilige Anordnung auf Aussetzung des Vollzugs eines

  • VGH Bayern, 26.03.2014 - 9 NE 13.2213

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung; Antragsbefugnis; Abwägung;

  • BVerwG, 24.09.1998 - 4 CN 2.98

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Rechtsverletzung; Geltendmachung;

  • VGH Bayern, 04.08.2017 - 9 N 15.378

    Lärmschutz durch vorhabenbezogenen Bebauungsplan

    Der ebenfalls mit Schreiben vom 13. Februar 2015 gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch die Antragsteller zu 1 und 2 wurde vom Senat mit Beschluss vom 21. April 2015 (Az. 9 NE 15.377) abgelehnt.

    Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, einschließlich des Verfahrens auf einstweiligen Rechtsschutz (Az. 9 NE 15.377) und des Beschwerdeverfahrens (Az. 9 CE 15.949), sowie die vorgelegten Planakten der Antragsgegnerin verwiesen.

    Ist ein Bebauungsplan Gegenstand der Normenkontrolle und sind die Betroffenen - wie hier - nicht Eigentümer von Grundstücken im Plangebiet, so kann die Antragsbefugnis insbesondere aus dem subjektiven Recht auf gerechte Abwägung der eigenen Belange aus § 1 Abs. 7 BauGB folgen (vgl. BayVGH, B.v. 21.4.2015 - 9 NE 15.377 - juris Rn. 17).

    Im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung kann der konkrete Umfang der vom Antragsteller zu 1 angeführten landwirtschaftlichen Tätigkeiten sowie die Einstufung des metallverarbeitenden Gewerbebetriebs der Antragstellerin zu 2 als (nicht) wesentlich störender Gewerbebetrieb (vgl. BayVGH, B.v. 21.4.2015 - 9 NE 15.377 - juris Rn. 18, 19) offen bleiben.

  • VGH Bayern, 07.03.2024 - 9 NE 23.1648

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen vorhabenbezogenen Bebauungsplan, Antragsbefugnis

    Abgesehen davon, dass der bloße Vollzug eines Bebauungsplans grundsätzlich keinen schweren Nachteil im Sinn des § 47 Abs. 6 VwGO darstellt (vgl. BayVGH, B.v. 21.4.2015 - 9 NE 15.377 - juris Rn. 26), steht mangels beantragter oder erteilter Baugenehmigung für das Vorhaben eine Verwirklichung des Bebauungsplans auch nicht unmittelbar bevor.
  • VGH Bayern, 07.02.2024 - 9 NE 23.1618

    Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans, Fehlende

    Grundsätzlich stellt der bloße Vollzug eines Bebauungsplans jedoch keinen schweren Nachteil im Sinn des § 47 Abs. 6 VwGO dar (vgl. BayVGH, B.v. 21.4.2015 - 9 NE 15.377 - juris Rn. 26; B.v. 15.2.2021 - 1 NE 20.1813 - juris Rn. 19).

    Bei dieser Sachlage bedarf es im weiteren keiner Entscheidung, ob ein in der Hauptsache noch einzulegender Normenkontrollantrag des Antragstellers voraussichtlich Erfolg haben würde (vgl. BayVGH, B.v. 15.2.2021 - 1 NE 20.1813 - juris Rn. 19; B.v. 21.4.2015 - 9 NE 15.377 - juris).

  • VGH Bayern, 23.08.2018 - 1 NE 18.1123

    Erfolgloser vorläufiger Rechtsschutz gegen vorhabenbezogenen Bebauungsplan

    Der bloße Vollzug eines Bebauungsplans stellt grundsätzlich keinen schweren Nachteil im Sinn des § 47 Abs. 6 VwGO dar (vgl. BayVGH, B.v. 21.4.2015 - 9 NE 15.377 - juris Rn. 26).
  • VGH Bayern, 19.03.2020 - 9 NE 19.2274

    Normenkontrolleilantrag einer Nachbargemeinde - Sondergebiete für Windenergie

    Die Antragstellerin ist in jedem Fall gezwungen, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung mit Rechtsmitteln anzugreifen und in der Lage, in einem betreffenden (Eil-)Verfahren die Wirksamkeit des Plans inzident prüfen zu lassen (vgl. NdsOVG, B.v. 11.9.2019 a.a.O. Rn. 18; BayVGH, B.v. 21.4.2015 - 9 NE 15.377 - juris Rn. 25).
  • VGH Bayern, 16.04.2018 - 1 NE 18.358

    Änderungsbebauung - Gebietserhaltungsanspruch

    Der bloße Vollzug eines Bebauungsplans stellt grundsätzlich keinen schweren Nachteil im Sinn des § 47 Abs. 6 VwGO dar (vgl. BayVGH, B.v. 21.4.2015 - 9 NE 15.377 - juris Rn. 26).
  • VGH Bayern, 19.08.2016 - 9 NE 16.1512

    Antragsbefugnis bei Festsetzung einer Verkehrsfläche im Bebauungsplan

    Der bloße Vollzug eines Bebauungsplans stellt jedenfalls grundsätzlich noch keinen schweren Nachteil in diesem Sinn dar (BayVGH, B. v. 21.4.205 - 9 NE 15.377 - juris Rn. 26 m. w. N.).
  • VGH Bayern, 04.11.2015 - 9 NE 15.2024

    Bebauungsplan, Streitwertfestsetzung, DIN-Vorschrift, Ein- und Ausfahrten,

    Mangels Festlegung von Details der inneren Erschließung des Plangebiets kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Betroffenen in den gegen die jeweilige Baugenehmigung gerichteten gerichtlichen (Eil-)Verfahren alles - einschließlich einer inzidenten Prüfung der Wirksamkeit des Bebauungsplans - erreichen können, was zur (vorläufigen Wahrung) ihrer Rechte erforderlich scheint (vgl. BayVGH, B. v. 21.4.2015 - 9 NE 15.377 - juris Rn. 25).
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