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   VGH Bayern, 21.04.2016 - 15 ZB 14.2575   

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VGH Bayern, 21.04.2016 - 15 ZB 14.2575 (https://dejure.org/2016,9167)
VGH Bayern, Entscheidung vom 21.04.2016 - 15 ZB 14.2575 (https://dejure.org/2016,9167)
VGH Bayern, Entscheidung vom 21. April 2016 - 15 ZB 14.2575 (https://dejure.org/2016,9167)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auslagenvorschuss für die Vergütung von prüfungsbezogenen und bauüberwachungsbezogenen Arbeitsleistungen eines Prüfingenieurs (hier: Standsicherheit); Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Sonderbaus (hier: Geschäftshaus als Neubau)

  • rewis.io

    Auslagenvorschuss für Standsicherheitsprüfungen und Bauüberwachungsmaßnahmen des Prüfingenieurs

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auslagenvorschuss für die Vergütung von prüfungsbezogenen und bauüberwachungsbezogenen Arbeitsleistungen eines Prüfingenieurs (hier: Standsicherheit); Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Sonderbaus (hier: Geschäftshaus als Neubau)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (27)

  • VGH Bayern, 21.04.2016 - 15 ZB 14.2572

    Auslagen für die Vergütung von prüfungs- und bauüberwachungsbezogenen

    Auszug aus VGH Bayern, 21.04.2016 - 15 ZB 14.2575
    Mit einem Leistungsbescheid vom 2. Juli 2013 (der im Verfahren 15 ZB 14.2572 streitgegenständlich ist, erstinstanzlich Au 4 K 13.1152) forderte die Beklagte von der Klägerin für weitere zwischenzeitlich erfolgte (und von der Beklagten bezahlte) Prüf- und Bauüberwachungsleistungen des Prüfingenieurs eine Auslagenerstattung i.H. von 6.583,50 EUR ein.

    Die Aufstellung ging von einem zu prognostizierenden Gesamthonorar i.H. von 142.945,93 EUR aus, so dass nach Abzug bisher beglichener Vergütungen für Prüfleistungen i.H. von 90.727,05 EUR sowie nach Abzug des im Verfahren 15 ZB 14.2572 streitgegenständlichen Betrages i.H. von 6.583,50 EUR für verbleibende Leistungen des Prüfingenieurs mit einem Restvergütungsbetrag von 45.635,38 EUR zu rechnen sei.

    Mit den Klägerbevollmächtigten am 27. Oktober 2014 zugestelltem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2014, mit dem nach Maßgabe des Beschlusses vom 4. Juni 2014 (vgl. Seite 3 des Protokolls der mündlichen Verhandlung desselben Tages) auch über das Verfahren Au 4 K 13.1152 (Zulassungsverfahren 15 ZB 14.2572) entschieden wurde, hat das Verwaltungsgericht u. a. die Klage auch gegen den Bescheid vom 16. Juli 2013 abgewiesen.

    Mit Beschluss vom 21. April 2016 hat der Senat im Verfahren 15 ZB 14.2572 die Berufung hinsichtlich der Abweisung der Klage gegen den Auslagenerstattungsbescheid vom 2. Juli 2013 zugelassen.

    Zu Begründung wird auf die Ausführungen unter II. 2. c) des heutigen Beschlusses des Senats im Verfahren 15 ZB 14.2572, mit dem die Berufung hinsichtlich der Abweisung der Klage gegen den Auslagenerstattungsbescheid vom 2. Juli 2013 zugelassen wurde, Bezug genommen.

    aa) Die sinngemäß erhobene Einwendung der Klägerin (Beschluss des Senats vom heutigen Tag im Verfahren 15 ZB 14.2572), wonach die Kosten für die Tätigkeiten des Prüfingenieurs nicht der PrüfVBau zuzuordnen, sondern als Ermittlungskosten für Sicherungsmaßnahmen gem. Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BayBO in Bezug auf die Baugrube anzusehen seien, greift für den Leistungsbescheid vom 16. Juli 2013 - soweit es nicht um Baugrubenprüfungs- und -überwachungskosten i.H. von 6.300,- EUR zzgl.

    Der vom Prüfingenieur unter dem 1. Juli 2013 prognostizierte künftige Rechnungsbetrag i.H. von 45.635,38 EUR ergibt sich, indem von den geschätzten Gesamtkosten i.H. von 142.945,93 EUR neben dem Betrag der 5. Abschlagsrechnung i.H. von 6.583,50 EUR, der mit dem Auslagenerstattungsbescheid vom 2. Juli 2013 geltend gemacht wurde (vgl. hierzu den Beschluss des Senats vom heutigen Tag im Verfahren 15 ZB 14.2572), auch die - bereits beglichenen - Beträge der ersten vier Abschlagsrechnungen vom 15. September 2010, vom 19. Mai 2011, vom 3. November 2011 und vom 14. August 2013 i.H. von insgesamt 90.727,05 EUR abgezogen werden.

    Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Rüge womöglich nur bereits abgeschlossene Prüf- und Überwachungstätigkeiten betrifft und sich deshalb ggf. nur auf die Klageabweisung in Bezug auf den (im Verfahren 15 ZB 14.2572 streitgegenständlichen) Erstattungsanspruch vom 2. Juli 2013 bezieht.

    Der Rechnungsposten 5.11 ist von dem im Verfahren 15 ZB 14.2572 (vgl. die Zulassungsentscheidung des Senats vom heutigen Tag) gegenständlichen Erstattungsbescheid vom 2. Juli 2013 auf die Klägerin abgewälzt worden.

  • VG Augsburg, 17.10.2014 - Au 4 K 13.1152

    Auslagen für Statikprüfung und Bauüberwachung durch Prüfingenieur

    Auszug aus VGH Bayern, 21.04.2016 - 15 ZB 14.2575
    Mit einem Leistungsbescheid vom 2. Juli 2013 (der im Verfahren 15 ZB 14.2572 streitgegenständlich ist, erstinstanzlich Au 4 K 13.1152) forderte die Beklagte von der Klägerin für weitere zwischenzeitlich erfolgte (und von der Beklagten bezahlte) Prüf- und Bauüberwachungsleistungen des Prüfingenieurs eine Auslagenerstattung i.H. von 6.583,50 EUR ein.

    Mit den Klägerbevollmächtigten am 27. Oktober 2014 zugestelltem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2014, mit dem nach Maßgabe des Beschlusses vom 4. Juni 2014 (vgl. Seite 3 des Protokolls der mündlichen Verhandlung desselben Tages) auch über das Verfahren Au 4 K 13.1152 (Zulassungsverfahren 15 ZB 14.2572) entschieden wurde, hat das Verwaltungsgericht u. a. die Klage auch gegen den Bescheid vom 16. Juli 2013 abgewiesen.

    aa) Mit der Rüge, dass das Verwaltungsgericht entgegen der Forderung im klägerischen Schriftsatz vom 24. September 2014 (Bl. 549 der Gerichtsakte Au 4 K 13.1152) kein Sachverständigengutachten über die "Angemessenheit der Kosten" - gemeint ist mit Blick auf den von der Klägerin in Bezug genommenen Schriftsatz vom 24. September 2014: über die Angemessenheit der Kostenpositionen in der vom Prüfingenieur erstellten "Aufstellung der geschätzten Gesamtkosten" vom 1. Juli 2013, soweit diese in die streitgegenständlichen Leistungsbescheide eingeflossen sind - eingeholt hat, werden keine Verfahrensmängel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO aufgezeigt.

    Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 2014 (dort Seiten 12, 13) hat der Bevollmächtigte der Klägerin anlässlich der Sachantragstellung u. a. zum Verfahren Au 4 K 13.1249 (Vorinstanz zum vorliegenden Zulassungsverfahren) lediglich "auf den bedingt gestellten Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Richtigkeit der den Bescheiden zugrundeliegenden Abrechnung bzw. Aufstellung der geschätzten Kosten des Prüfingenieurs ..." hingewiesen.

  • VGH Bayern, 23.03.2015 - 15 ZB 13.2246

    Berufungszulassung (abgelehnt); Baugenehmigung für Nutzungsänderung eines

    Auszug aus VGH Bayern, 21.04.2016 - 15 ZB 14.2575
    Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, sich also wegen der Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. BayVGH, B. v. 18.1.2011 - 8 ZB 10.2239 - juris Rn. 11 m. w. N.; BayVGH, B. v. 23.3.2015 - 15 ZB 13.2246 - juris Rn. 36; Kopp/Schenke, VwGO, § 124 Rn. 9 m. w. N.).

    Für die Darlegung des Vorliegens besonderer rechtlicher Schwierigkeiten genügt nicht die allgemeine Behauptung einer überdurchschnittlichen Schwierigkeit, vielmehr bedarf es unter substanzieller Auseinandersetzung mit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil einer konkreten Bezeichnung der Rechtsfragen, auf die sich solche Schwierigkeiten stellen, und des Aufzeigens, worin diese Schwierigkeit besteht (zu den konkreten inhaltlichen Anforderungen vgl. z. B. BayVGH, B. v. 18.1.2011 - 8 ZB 10.2239 - juris Rn. 11 m. w. N.; BayVGH, B. v. 23.3.2015 - 15 ZB 13.2246 - juris Rn. 36; Kopp/Schenke, VwGO, § 124 Rn. 9, § 124a Rn. 53).

  • VGH Bayern, 18.01.2011 - 8 ZB 10.2239

    Berufungszulassung (abgelehnt); Anforderungen an die Darlegung von

    Auszug aus VGH Bayern, 21.04.2016 - 15 ZB 14.2575
    Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, sich also wegen der Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. BayVGH, B. v. 18.1.2011 - 8 ZB 10.2239 - juris Rn. 11 m. w. N.; BayVGH, B. v. 23.3.2015 - 15 ZB 13.2246 - juris Rn. 36; Kopp/Schenke, VwGO, § 124 Rn. 9 m. w. N.).

    Für die Darlegung des Vorliegens besonderer rechtlicher Schwierigkeiten genügt nicht die allgemeine Behauptung einer überdurchschnittlichen Schwierigkeit, vielmehr bedarf es unter substanzieller Auseinandersetzung mit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil einer konkreten Bezeichnung der Rechtsfragen, auf die sich solche Schwierigkeiten stellen, und des Aufzeigens, worin diese Schwierigkeit besteht (zu den konkreten inhaltlichen Anforderungen vgl. z. B. BayVGH, B. v. 18.1.2011 - 8 ZB 10.2239 - juris Rn. 11 m. w. N.; BayVGH, B. v. 23.3.2015 - 15 ZB 13.2246 - juris Rn. 36; Kopp/Schenke, VwGO, § 124 Rn. 9, § 124a Rn. 53).

  • VGH Bayern, 25.09.2014 - 10 ZB 14.1475

    Ausweisung und Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis

    Auszug aus VGH Bayern, 21.04.2016 - 15 ZB 14.2575
    Insofern ist die endgültige Kostenentscheidung dem Berufungsverfahren vorzubehalten (BayVGH, B. v. 25.9.2014 - 10 ZB 14.1475 u. a. - juris Rn. 13; B. v. 30.11.2015 - 3 ZB 13.2116 u. a. - juris Rn. 60; Kopp/Schenke, VwGO, § 124a Rn. 59 m. w. N.).

    Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 und § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GKG; die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren, soweit der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt wurde, stützt sich auf § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 3 GKG (vgl. BayVGH, B. v. 25.9.2014 - 10 ZB 14.1475 u. a. - juris Rn. 15; B. v. 30.11.2015 - 3 ZB 13.2116 u. a. - juris Rn. 61 f.).

  • VGH Bayern, 20.01.2016 - 22 ZB 15.2277

    Darlegungsanforderungen für Zulassung der Berufung

    Auszug aus VGH Bayern, 21.04.2016 - 15 ZB 14.2575
    Auch eine schlichte, unspezifizierte Behauptung der Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung genügt nicht (BayVGH, B. v. 20.1.2016 - 22 ZB 15.2277 - juris Rn. 7; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 64; Kopp/Schenke, VwGO, § 124a Rn. 52).

    Erforderlich ist unter ausdrücklicher oder jedenfalls konkludenter Bezugnahme auf einen Zulassungsgrund eine substanziierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird; der Rechtsmittelführer muss im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BayVGH, B. v. 20.1.2016 a. a. O. m. w. N.; OVG NW, B. v. 9.7.1997 - 12 A 2047/97 - NVwZ 1998, 193 = juris Rn. 5; Happ a. a. O., § 124a Rn. 59, 62 f.).

  • VGH Bayern, 07.08.2012 - 15 ZB 11.434

    Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen; großflächiger

    Auszug aus VGH Bayern, 21.04.2016 - 15 ZB 14.2575
    Als solche bezeichnete "Beweisanträge" in vorbereitenden Schriftsätzen sind, solange sie nicht in der mündlichen Verhandlung formell gestellt werden und soweit es sich nicht um schriftliche Verfahren handelt, nur als Ankündigung von Beweisanträgen bzw. als Anregungen für Beweiserhebungen des Gerichts von Amts wegen zu werten (BVerwG, B. v. 5.10.1993 - 11 B 62.93 - juris Rn. 9; BayVGH, B. v. 7.8.2012 - 15 ZB 11.434 - juris Rn. 24; Geiger, BayVBl. 1999, 321/327; Kopp/Schenke, VwGO, § 86 Rn. 19).

    Machen Beteiligte, die über rechtskundige Bevollmächtigte verfügen, von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, erweist sich eine Aufklärungsrüge nur dann als begründet, wenn sich dem Verwaltungsgericht die Notwendigkeit einer Beweiserhebung auch ohne förmlichen Beweisantrag aufdrängen musste (vgl. BayVGH, B. v. 7.8.2012 - 15 ZB 11.434 - juris Rn. 24; B. v. 15.1.2014 - 15 ZB 12.163 - juris Rn. 9 ff.; B. v. 23.1.2015 - 22 ZB 14.42 - juris Rn. 79; Dietz in Gärditz, VwGO, 2013, § 124 Rn. 49 m. w. N.; Kopp/Schenke, VwGO, § 124 Rn. 13 m. w. N.).

  • VGH Bayern, 30.11.2015 - 3 ZB 13.2116

    Ruhestandsbeamter, Ruhensbescheid, Rückforderung, Versorgungsbezüge,

    Auszug aus VGH Bayern, 21.04.2016 - 15 ZB 14.2575
    Insofern ist die endgültige Kostenentscheidung dem Berufungsverfahren vorzubehalten (BayVGH, B. v. 25.9.2014 - 10 ZB 14.1475 u. a. - juris Rn. 13; B. v. 30.11.2015 - 3 ZB 13.2116 u. a. - juris Rn. 60; Kopp/Schenke, VwGO, § 124a Rn. 59 m. w. N.).

    Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 und § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GKG; die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren, soweit der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt wurde, stützt sich auf § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 3 GKG (vgl. BayVGH, B. v. 25.9.2014 - 10 ZB 14.1475 u. a. - juris Rn. 15; B. v. 30.11.2015 - 3 ZB 13.2116 u. a. - juris Rn. 61 f.).

  • VGH Baden-Württemberg, 06.04.1988 - 3 S 2088/87

    Zur Auslegung eines neuen Bauantrags, der von einem früheren, schon genehmigten

    Auszug aus VGH Bayern, 21.04.2016 - 15 ZB 14.2575
    Ob der Bauherr an seinem ursprünglichen Bauantrag und /oder an der ihm bereits erteilten Baugenehmigung noch festhält, hängt vielmehr von den konkreten Begleitumständen ab (vgl. VGH BW, U. v. 6.4.1988 - 3 S 2088/87 - BauR 1988, 704 [706]; Gaßner in Simon/Busse, BayBO, Art. 64 Rn. 52).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.07.1997 - 12 A 2047/97

    Darlegung ernstlicher Zweifel; Richtigkeit einer verwaltungsgerichtlichen

    Auszug aus VGH Bayern, 21.04.2016 - 15 ZB 14.2575
    Erforderlich ist unter ausdrücklicher oder jedenfalls konkludenter Bezugnahme auf einen Zulassungsgrund eine substanziierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird; der Rechtsmittelführer muss im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BayVGH, B. v. 20.1.2016 a. a. O. m. w. N.; OVG NW, B. v. 9.7.1997 - 12 A 2047/97 - NVwZ 1998, 193 = juris Rn. 5; Happ a. a. O., § 124a Rn. 59, 62 f.).
  • VGH Bayern, 11.11.2014 - 15 B 12.2672

    Erledigung einer Baugenehmigung "auf andere Weise" durch Änderungsantrag und

  • BVerwG, 17.12.2010 - 8 B 38.10

    Zum vermögensrechtlich unredlichen Rechtserwerb; Divergenzrüge

  • BVerwG, 16.11.2010 - 6 B 58.10

    Versammlungsfreiheit; Eingriffsgrundlage; Bekanntgabe eines Verwaltungsakts

  • VGH Bayern, 15.01.2014 - 15 ZB 12.163

    Nachbarklage gegen Unterstellhalle für Wohnwagen und Anhänger; Lärmwirkungen;

  • VGH Baden-Württemberg, 04.11.1996 - 6 S 440/96

    Eingliederungshilfe für Behinderte - Aufstellung eines Gesamtplans durch den

  • BVerwG, 22.09.1961 - VIII B 61.61

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Rechtsweg für Ansprüche nach

  • VGH Bayern, 23.01.2015 - 22 ZB 14.42

    Übergabe eines vollständig abgesetzten Urteils an die Geschäftsstelle am letzten

  • BVerwG, 04.02.2000 - 4 B 106.99

    Baugenehmigung; Abweichung von der Baugenehmigung; Nachtragsgenehmigung; Änderung

  • BVerwG, 05.10.1993 - 11 B 62.93

    Recht auf Achtung des Eigentums - Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für

  • VGH Bayern, 29.11.2002 - 26 ZB 01.3128
  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.09.2014 - 6 N 76.14

    Subventionen; Widerrufs- und Leistungsbescheid; Anfechtungsklage; Eröffnung des

  • VGH Bayern, 25.06.2013 - 22 B 11.701

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung zweier Windkraftanlagen

  • VG Düsseldorf, 11.10.2013 - 14 K 5159/13

    Klagefrist gegen Kostenbescheid betreffend die zwangsweise Außerbetriebsetzung

  • VGH Bayern, 12.03.2010 - 22 BV 09.1600

    Einschaltung eines externen Sachverständigen zur Anlagenüberwachung

  • BGH, 12.03.1986 - VIII ZR 64/85

    Prozeßführungsbefugnis des Konkursverwalters nach Beschlagnahme einer

  • VGH Hessen, 06.07.2012 - 6 A 1820/11

    Wiederaufnahme eines unterbrochenen gerichtlichen Verfahrens

  • VGH Bayern, 20.04.2016 - 15 ZB 14.2686

    Darlegungserfordernis beim Antrag auf Zulassung der Berufung

  • VGH Bayern, 21.04.2016 - 15 ZB 14.2572
    Mit einem weiteren Leistungsbescheid vom 16. Juli 2013 (der im Verfahren 15 ZB 14.2575 streitgegenständlich ist, erstinstanzlich Au 4 K 13.1249) setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin für noch zu prognostizierende Kosten für die Einschaltung des Prüfingenieurs einen Auslagenvorschuss i.H. von 46.000,- EUR zur Zahlung fest.

    Mit den Klägerbevollmächtigten am 27. Oktober 2014 zugestelltem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2014, mit dem nach Maßgabe des Beschlusses vom 4. Juni 2014 (vgl. Seite 3 des Protokolls der mündlichen Verhandlung desselben Tages) auch über das Verfahren Au 4 K 13.1249 (Zulassungsverfahren 15 ZB 14.2575) entschieden wurde, hat das Verwaltungsgericht u. a. die Klage auch gegen den Bescheid vom 2. Juli 2013 abgewiesen.

    Mit Beschluss vom 21. April 2016 hat der Senat im Verfahren 15 ZB 14.2575 unter Ablehnung im Übrigen die Berufung teilweise zugelassen.

    Insoweit wird auf die Ausführungen im Beschluss des Senats vom heutigen Tag im Verfahren 15 ZB 14.2575 - vgl. dort unter II. 4. a) gg) - verwiesen.

  • VGH Bayern, 31.08.2018 - 15 ZB 17.1003

    Baugenehmigung für die Errichtung eines Verbrauchermarktes auf angrenzendem

    Denn auch für die Darlegung des Vorliegens besonderer tatsächlicher und / oder rechtlicher Schwierigkeiten bedarf es unter substanzieller Auseinandersetzung mit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil einer konkreten Bezeichnung der Rechtsfragen, bei denen sich solche Schwierigkeiten stellen, und des Aufzeigens, worin diese Schwierigkeit konkret besteht (vgl. BayVGH, B.v. 21.4.2016 -15 ZB 14.2575 - juris Rn. 42 m.w.N.).
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