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   VGH Bayern, 21.07.2005 - 5 B 03.1269   

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VGH Bayern, 21.07.2005 - 5 B 03.1269 (https://dejure.org/2005,25803)
VGH Bayern, Entscheidung vom 21.07.2005 - 5 B 03.1269 (https://dejure.org/2005,25803)
VGH Bayern, Entscheidung vom 21. Juli 2005 - 5 B 03.1269 (https://dejure.org/2005,25803)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 03.07.2003 - 3 C 26.02

    Schwangerschaftskonfliktberatung; Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen;

    Auszug aus VGH Bayern, 21.07.2005 - 5 B 03.1269
    Sie begründet vielmehr nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unter der gerichtlich voll überprüfbaren Voraussetzung der Erforderlichkeit einen strikten Rechtsanspruch auf angemessene öffentliche Förderung unabhängig davon, ob der Landesgesetzgeber von dem Regelungsvorbehalt des § 4 Abs. 3 SchKG Gebrauch gemacht hat (BVerwG, U.v. 3.7.2003 ­ 3 C 26.02, BVerwGE 118, 289/291 ff.).

    Bleibt das Versorgungsangebot hinter diesem Schlüssel zurück, erweisen sich bis zu der in § 4 Abs. 1 SchKG genannten Grenze Beratungsstellen nach den §§ 3 und 8 SchKG als erforderlich (BVerwG, U.v. 3.7.2003 ­ 3 C 26.02, a.a.O. S. 293 f.).

    Dieses verteilt ­ bundesrechtlich unbedenklich (vgl. BVerwG, U.v. 3.7.2003 ­ 3 C 26.02, a.a.O. S. 295) ­ die Förderlast zwischen dem Freistaat und den beteiligten Kommunen: Von den zuschussfähigen Gesamtkosten betragen die Zuschüsse des Staates 50 v.H. und die Zuschüsse der beteiligten Landkreise und kreisfreien Gemeinden 30 v.H. (Art. 18 BaySchwBerG).

  • BVerwG, 15.07.2004 - 3 C 48.03

    Schwangerschaftsberatung; Schwangerenberatung; Schwangerschaftskonfliktberatung;

    Auszug aus VGH Bayern, 21.07.2005 - 5 B 03.1269
    Diesen Förderanspruch haben sowohl die anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen im Sinne des § 8 SchKG als auch die Beratungsstellen im Sinne des § 3 SchKG, die allgemeine Beratung gem. § 2 SchKG erbringen, ohne sich an der Schwangerschaftskonfliktberatung zu beteiligen; denn das Gesetz sieht nicht nur diese zwei unterschiedlichen Beratungsarten mit Beratungsstellen eigenen Profils vor, sondern erteilt den Ländern für die jeweilige Kategorie eigenständige Sicherstellungsaufträge (vgl. BVerwG, U.v. 15.7.2004 ­ 3 C 48.03, DVBl. 2004, 1487/1489).

    Insofern dient die Festlegung von Einzugsbereichen dazu, den Auftrag zur Sicherstellung eines pluralen Angebots wohnortnaher Beratungsstellen (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BaySchwBerG i.V.m. §§ 3 und 8 SchKG) zu konkretisieren und im Flächenstaat in Regionen (vgl. BVerwG, U.v. 15.7.2004 ­ 3 C 48.03, a.a.O. S. 1490) umzusetzen.

  • VGH Bayern, 13.07.2004 - 5 BV 02.3157

    Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung einer

    Auszug aus VGH Bayern, 21.07.2005 - 5 B 03.1269
    bb) Durch die Festlegung von Einzugsbereichen soll ferner dem örtlichen Beratungsbedarf gezielt Rechnung getragen und der durch § 4 Abs. 1 SchKG lediglich landesweit vorgegebene Personalschlüssel auf wohnortnahe Bereiche "heruntergebrochen" werden (BayVGH, U.v. 13.7.2004 ­ 5 BV 02.3157, VGH n.F. 57, 122/127 = NJW 2005, 839 ff.).
  • VGH Bayern, 27.07.2005 - 5 BV 04.1769

    Grundsatzurteile zur Schwangerschaftskonfliktberatung

    Wenn sie ihr Einvernehmen hierzu nicht erteilt haben, steht ihnen der Rechtsweg offen (vgl. BayVGH, U.v. 21.7.2005 - 5 B 03.1269).
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