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VGH Bayern, 21.07.2011 - 1 ZB 11.102 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Baugenehmigung für weitere Wohnung; Nachbarklage eines Gaststätteninhabers; Gebot der Rücksichtnahme; Legalisierung einer Nutzungsänderung; Teilungsgenehmigung.
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- VGH Bayern, 29.04.2009 - 1 CS 08.2352
Vorläufiger Rechtsschutz; Nachbarstreitigkeit; Interessenabwägung bei offenen …
Auszug aus VGH Bayern, 21.07.2011 - 1 ZB 11.102
Mit Beschluss vom 29. April 2009 (Az. 1 CS 08.2352) ordnete der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung an.Der Senat hält an dieser zuletzt im vorausgegangenen Eilverfahren geäußerten Rechtsauffassung (vgl. BayVGH vom 29.4.2009 Az. 1 CS 08.2352 ) auch unter Berücksichtigung der dagegen vorgebrachten Einwände fest.
- VGH Bayern, 04.08.2008 - 1 CS 07.2770
Zu den Voraussetzungen, unter denen ein an einen Gewerbebetrieb heranrückendes …
Auszug aus VGH Bayern, 21.07.2011 - 1 ZB 11.102
Es ist zwar richtig, dass Nutzungen, die ausgeübt werden, ohne genehmigt zu sein, im Rahmen des vom Gebot der Rücksichtnahme geforderten Interessenausgleichs nicht in Ansatz gebracht werden dürfen (vgl. BayVGH vom 4.8.2008 1 CS 07.2770 m.w.N.).
- VG München, 29.11.2017 - M 9 K 16.2159
Nutzungsuntersagung für einen Schafunterstand
Dies folgt bereits daraus, dass eine genehmigungspflichtige Nutzung, die ausgeübt wird, ohne genehmigt zu sein - die Beweislast diesbezüglich liegt auch im Rahmen der Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme beim Kläger (BVerwG, B.v. 28.7.1993 - 4 B 120/93 - B.v. 17.7.2003 - 4 B 55/03 - SächsOVG, U.v. 21.10.2016 - 1 A 256/15 - alles zitiert nach juris) -, in der Interessenabwägung nicht in Ansatz gebracht werden darf (BayVGH, B.v. 10.1.2012 - 1 ZB 09.2768 - juris; B.v. 21.7.2011 - 1 ZB 11.102 - juris; B.v. 4.8.2008 - 1 CS 07.2770 - juris), d.h. eine Interessenabwägung findet bereits insofern nicht statt, als Emissions- bzw. Immissionsbelastungen, die von rechtwidrigen Zuständen herrühren, nicht dazu führen dürfen, dass ein anderes Bauvorhaben (hier: die Terrasse und/oder die Wohnnutzung auf dem Nachbargrundstück) zurückgestellt werden muss.