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   VGH Bayern, 21.10.2010 - 11 CE 10.1480   

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VGH Bayern, 21.10.2010 - 11 CE 10.1480 (https://dejure.org/2010,34668)
VGH Bayern, Entscheidung vom 21.10.2010 - 11 CE 10.1480 (https://dejure.org/2010,34668)
VGH Bayern, Entscheidung vom 21. Oktober 2010 - 11 CE 10.1480 (https://dejure.org/2010,34668)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Begriff des "Studenten" im Sinn von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG;Gleichstellung der Ablehnung der Erteilung einer Fahrerlaubnis mit den in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG aufgeführten Maßnahmen Ablehnung der Erteilung einer Fahrerlaubnis in ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (15)

  • VGH Bayern, 16.08.2010 - 11 CE 10.262

    Vor dem 19. Januar 2009 erteilte tschechische Fahrerlaubnis

    Auszug aus VGH Bayern, 21.10.2010 - 11 CE 10.1480
    Da die Zuerkennung der Berechtigung, fahrerlaubnispflichtige Fahrzeuge im Straßenverkehr zu führen, dann mit erheblichen Gefahren für hochrangige Rechtsgüter Dritter - namentlich für das Leben und die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen - einhergeht, wenn der Begünstigte nicht fahrgeeignet oder zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht befähigt ist, bedarf dieser Grundsatz im Lichte der Schutzpflicht, die der deutschen öffentlichen Gewalt für diese Rechtsgüter obliegt (vgl. z.B. BVerfG vom 16.10.1977 BVerfGE 46, 160/164; vom 4.4.2006 BVerfGE 115, 320/246), im Fahrerlaubnisrecht allerdings einer Einschränkung dahingehend, dass zumindest eine deutlich überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen der Fahrberechtigung sprechen muss (BayVGH vom 16.8.2010 Az. 11 CE 10.262 RdNr. 20).

    Sollte in diesem Verfahren nach § 123 VwGO überhaupt noch Raum für eine Interessenabwägung verbleiben (vgl. zu diesem Fragenkreis BayVGH vom 16.8.2010 Az. 11 CE 10.262, a.a.O., RdNr. 29), müsste sie zu Ungunsten des Antragstellers ausfallen.

  • VG München, 04.02.2005 - M 6a K 03.5867
    Auszug aus VGH Bayern, 21.10.2010 - 11 CE 10.1480
    Der Antragsteller stellte die Berechtigung dieser Forderung in Abrede und erhob am 18. November 2003 Klage zum Verwaltungsgericht München, mit der er die Verpflichtung des Antragsgegners erstrebte, ihn zur Fahrerlaubnisprüfung zuzulassen (Verfahren M 6a K 03.5867).

    Nachdem die Fahrerlaubnisbehörde den Antrag vom 25. August 2003 durch Bescheid vom 1. Dezember 2003 abgelehnt und die Regierung von Oberbayern den hiergegen eingelegten Widerspruch am 16. März 2004 zurückgewiesen hatte, erweiterte der Antragsteller den Streitgegenstand des Verfahrens M 6a K 03.5867 um das Begehren, den Bescheid vom 1. Dezember 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. März 2004 sowie einen durch die Ausgangsbehörde am 16. Dezember 2004 erlassenen Ergänzungsbescheid aufzuheben.

  • EuGH, 20.11.2008 - C-1/07

    Weber - Richtlinie 91/439/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine -

    Auszug aus VGH Bayern, 21.10.2010 - 11 CE 10.1480
    Aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 20. November 2008 (Az. C-1/07 NJW 2008, 3767; "Weber") kann es als geklärt gelten, dass es insoweit maßgeblich darauf ankommt, ob die Gründe, die die "Negativmaßnahme" des Aufnahmestaates gerechtfertigt haben, bereits im Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen EU-Fahrerlaubnis vorgelegen haben (vgl. in diesem Sinne namentlich den letzten Satz der Randnummer 36 im Urteil vom 20.11.2008, a.a.O.).

    Dass dieser Verwaltungsakt am 15. Oktober 2004 noch nicht unanfechtbar war, kann unter europarechtlichem Blickwinkel der Nichtanerkennungsbefugnis der Bundesrepublik Deutschland schon deshalb nicht entgegenstehen, weil sich auch der Europäische Gerichtshof in der Entscheidung vom 20. November 2008 (a.a.O.) damit begnügt hat, dass das am 17. November 2004 gegen Herrn Weber verhängte Fahrverbot einen Tag vor der am 18. November 2004 erfolgten Aushändigung eines tschechischen Führerscheins an ihn erlassen worden war; unanfechtbar wurde der Bußgeldbescheid, durch den das Fahrverbot ausgesprochen worden war, erst am 4. Dezember 2004.

  • VGH Bayern, 16.03.2010 - 11 BV 09.2752

    Vorlagefrage an den EuGH zur europarechtskonformen Auslegung des § 28 FeV

    Auszug aus VGH Bayern, 21.10.2010 - 11 CE 10.1480
    Im Beschluss vom 16. März 2010 (DAR 2010, 414), durch den der Bayerische Verwaltungsgerichtshof dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt habe, ob Art. 1 Abs. 2 sowie Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG so auszulegen seien, dass ein EU-Mitgliedstaat die von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte Fahrerlaubnis nicht anzuerkennen brauche, wenn aufgrund von Angaben im zugehörigen Führerschein ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie feststehe, ohne dass der Aufnahmestaat zuvor eine Maßnahme im Sinn von Art. 8 Abs. 2 dieser Richtlinie auf den Inhaber des Führerscheins angewandt habe, habe auch der beschließende Senat zum Ausdruck gebracht, dass viel dafür spreche, die Vorlagefrage zu verneinen.

    b) Sollte der Europäische Gerichtshof im Rahmen des durch den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. März 2010 (a.a.O.) eingeleiteten Vorabentscheidungsverfahrens oder aus anderem Anlass zu dem Ergebnis gelangen, ein Mitgliedstaat der Europäischen Union sei bereits dann berechtigt, die in einem anderen Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis nicht anzuerkennen, wenn der Ausstellerstaat das europarechtliche Wohnsitzerfordernis missachtet hat (und dieser Verstoß in der Weise nachgewiesen wird, wie das nach den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 26.6.2008, a.a.O., erforderlich ist), ohne dass zu diesem Zweck weitere Voraussetzungen erfüllt sein müssen, so besäße der Antragsteller nach dem Vorgesagten keine im Inland gültige Fahrberechtigung.

  • EuGH, 26.06.2008 - C-329/06

    Verkehr - Tschechische Führerscheine, die Deutschen nach dem Entzug ihrer

    Auszug aus VGH Bayern, 21.10.2010 - 11 CE 10.1480
    In seinen Entscheidungen vom 26. Juni 2008 (Az. C-329/06 und C-343/06 NJW 2008, 2403; Az. C-334/06 bis C-336/06 DAR 2008, 459) sei der Europäische Gerichtshof davon ausgegangen, dass die Nichtanerkennungsbefugnis des Aufnahmestaates zusätzlich zu einem Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis einen durch den Aufnahmestaat gegen den Inhaber des Führerscheins verfügten Fahrerlaubnisentzug voraussetze.
  • BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88

    Eidespflicht

    Auszug aus VGH Bayern, 21.10.2010 - 11 CE 10.1480
    Es genügt vielmehr, dass die überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Existenz dieses Rechts spricht, so dass der Rechtsschutzsuchende in der Hauptsache voraussichtlich obsiegen wird (vgl. z.B. BVerfG vom 25.10.1988 BVerfGE 79, 69/75; BayVGH vom 18.10.1993 NVwZ-RR 1994, 160/161; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, RdNrn. 64 und 69 zu § 123; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, RdNr. 77 zu § 123; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, RdNr. 23 zu § 123; Kuhla in Posser/Wolff, VwGO, 2008, RdNr. 77).
  • BVerfG, 04.04.2006 - 1 BvR 518/02

    Rasterfahndung II

    Auszug aus VGH Bayern, 21.10.2010 - 11 CE 10.1480
    Da die Zuerkennung der Berechtigung, fahrerlaubnispflichtige Fahrzeuge im Straßenverkehr zu führen, dann mit erheblichen Gefahren für hochrangige Rechtsgüter Dritter - namentlich für das Leben und die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen - einhergeht, wenn der Begünstigte nicht fahrgeeignet oder zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht befähigt ist, bedarf dieser Grundsatz im Lichte der Schutzpflicht, die der deutschen öffentlichen Gewalt für diese Rechtsgüter obliegt (vgl. z.B. BVerfG vom 16.10.1977 BVerfGE 46, 160/164; vom 4.4.2006 BVerfGE 115, 320/246), im Fahrerlaubnisrecht allerdings einer Einschränkung dahingehend, dass zumindest eine deutlich überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen der Fahrberechtigung sprechen muss (BayVGH vom 16.8.2010 Az. 11 CE 10.262 RdNr. 20).
  • EuGH, 09.07.2009 - C-445/08

    Wierer - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Führerschein - Richtlinie

    Auszug aus VGH Bayern, 21.10.2010 - 11 CE 10.1480
    Im Beschluss vom 9. Juli 2009 (NJW 2010, 217) habe der Europäische Gerichtshof zudem keine Zweifel daran gelassen, dass eine weitere Aufweichung des Anerkennungsgrundsatzes nicht in Betracht komme.
  • BVerfG, 16.10.1977 - 1 BvQ 5/77

    Schleyer

    Auszug aus VGH Bayern, 21.10.2010 - 11 CE 10.1480
    Da die Zuerkennung der Berechtigung, fahrerlaubnispflichtige Fahrzeuge im Straßenverkehr zu führen, dann mit erheblichen Gefahren für hochrangige Rechtsgüter Dritter - namentlich für das Leben und die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen - einhergeht, wenn der Begünstigte nicht fahrgeeignet oder zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht befähigt ist, bedarf dieser Grundsatz im Lichte der Schutzpflicht, die der deutschen öffentlichen Gewalt für diese Rechtsgüter obliegt (vgl. z.B. BVerfG vom 16.10.1977 BVerfGE 46, 160/164; vom 4.4.2006 BVerfGE 115, 320/246), im Fahrerlaubnisrecht allerdings einer Einschränkung dahingehend, dass zumindest eine deutlich überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen der Fahrberechtigung sprechen muss (BayVGH vom 16.8.2010 Az. 11 CE 10.262 RdNr. 20).
  • VGH Bayern, 18.10.1993 - 7 CE 93.2949
    Auszug aus VGH Bayern, 21.10.2010 - 11 CE 10.1480
    Es genügt vielmehr, dass die überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Existenz dieses Rechts spricht, so dass der Rechtsschutzsuchende in der Hauptsache voraussichtlich obsiegen wird (vgl. z.B. BVerfG vom 25.10.1988 BVerfGE 79, 69/75; BayVGH vom 18.10.1993 NVwZ-RR 1994, 160/161; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, RdNrn. 64 und 69 zu § 123; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, RdNr. 77 zu § 123; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, RdNr. 23 zu § 123; Kuhla in Posser/Wolff, VwGO, 2008, RdNr. 77).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.01.2010 - 10 S 2391/09

    Berechtigung aufgrund einer in der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis

  • BVerwG, 11.12.2008 - 3 C 26.07

    Fahrerlaubnis; EU-Fahrerlaubnis; Führerschein; EU-Führerschein; Anerkennung;

  • EuGH, 26.06.2008 - C-334/06

    Zerche - Richtlinie 91/439/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine -

  • OVG Rheinland-Pfalz, 18.03.2010 - 10 A 11244/09

    In Tschechien erteilte Fahrerlaubnis in Deutschland anzuerkennen

  • VGH Bayern, 30.03.2006 - 11 ZB 05.722

    Straßenverkehrsrecht: Fehlende Fahreignung infolge emotionaler Reifungsstörung

  • VGH Bayern, 19.11.2012 - 11 BV 12.21

    Tschechische Fahrerlaubnis, die vor dem Beitritt Tschechiens zur EU erteilt wurde

    Der Senat hat daher entschieden, dass gewichtige Gründe dafür sprechen, dass die Ablehnung der Erteilung einer Fahrerlaubnis durch den Aufnahmestaat den in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG bezeichnenden Entscheidungen gleichgestellt werden muss (vgl. BayVGH vom 21.10.2010 Az. 11 CE 10.1480; auch VGH BW vom 21.1.2010 DAR 2010, 153).
  • VGH Bayern, 13.01.2011 - 11 C 10.2462

    Verhängung einer isolierten Sperre keine Maßnahme im Sinn von § 28 Abs. 4 Satz 1

    Der Senat hat daher entschieden, dass gewichtige Gründe dafür sprechen, dass die Ablehnung der Erteilung einer Fahrerlaubnis durch den Aufnahmestaat den in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG bezeichneten Entscheidungen gleichgestellt werden muss (vgl. BayVGH vom 21.10.2010 Az. 11 CE 10.1480; auch VGH Baden-Württemberg vom 21.1.2010 DAR 2010, 153).
  • VGH Bayern, 21.02.2013 - 11 CS 13.176

    Tschechische EU-Fahrerlaubnis; Inlandsungültigkeit; Wohnsitzverstoß;

    Bereits mit Beschluss vom 21. Oktober 2010 (11 CE 10.1480 - juris) hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass der Begriff eines Studenten im unionsrechtlichen Fahrerlaubnis- und Führerscheinrecht zur Voraussetzung hat, dass er bei einer anerkannten Lehranstalt zum Erwerb einer beruflichen Bildung als Hauptzweck eingeschrieben ist.
  • VGH Bayern, 25.08.2011 - 11 BV 10.2310

    Inlandsungültigkeit einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis

    Der Begriff des Studenten im Sinn der Richtlinie 91/439/EWG hängt davon ab, dass er bei einer anerkannten Lehranstalt zum Erwerb einer beruflichen Bildung als Hauptzweck eingeschrieben ist (BayVGH vom 21.10.2010 Az. 11 CE 10.1480).
  • VGH Bayern, 21.11.2011 - 11 ZB 11.277

    Erwerb einer tschechischen Fahrerlaubnis vor dem 19. Januar 2009

    Hierbei hat es sich auf die einschlägigen Ausführungen im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Oktober 2010 (Az. 11 CE 10.1480 , RdNrn. 28 f.), der in einem zwischen den Beteiligten des vorliegenden Rechtsstreits anhängig gewesenen Verfahren ergangen ist, bezogen.
  • VG Würzburg, 29.08.2011 - W 6 K 11.280

    Zulässige Feststellungsklage; keine Subsidiarität der Feststellungsklage

    Dass Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG im Wege einer Analogie auch auf die Ablehnung einer im Aufnahmestaat beantragten Fahrerlaubnis anzuwenden sein wird, liegt auch deshalb nahe, weil es diese Bestimmung in Verbindung mit Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der gleichen Richtlinie für die Nichtanerkennung u.a. ausreichen lässt, dass es im Aufnahmestaat zu einer "Einschränkung" oder einer "Aussetzung" der Fahrerlaubnis gekommen ist (vgl. BayVGH, B.v. 21.10.2010, Az: 11 CE 10.1480).
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