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VGH Bayern, 21.11.2011 - 11 ZB 11.277 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Erwerb einer tschechischen Fahrerlaubnis vor dem 19. Januar 2009;Eintragung eines in Deutschland liegenden Ortes in den zugehörigen Führerschein;Kein Fahrerlaubnisentzug, jedoch Versagung der Erteilung einer Fahrerlaubnis in Deutschland;Unbeachtlichkeit und ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BVerwG, 25.08.2011 - 3 C 9.11
EU-Fahrerlaubnis; EU-Führerschein; EWR-Führerschein; EWR-Fahrerlaubnis; …
Auszug aus VGH Bayern, 21.11.2011 - 11 ZB 11.277
Der Senat macht sich insoweit die Ausführungen unter der Randnummer 11 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. August 2011 (Az. 3 C 25.10 ) und unter der Randnummer 12 des ebenfalls am 25. August 2011 im Verfahren 3 C 9.11 (juris) erlassenen Urteils des gleichen Gerichts zu Eigen.Da die Bevollmächtigten des Klägers mit der Streitsache 3 C 9.11 als Bevollmächtigte des dortigen Klägers befasst waren, und der Beklagte am Verfahren 3 C 25.10 beteiligt war, wird von einer Wiedergabe der einschlägigen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts abgesehen.
Der in der Begründung des Zulassungsantrags vertretenen Auffassung, es bedürfe, damit die sich aus § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV ergebende Rechtsfolge eintritt, einer Einzelfallprüfung und einer (konstitutiv wirkenden) Entscheidung der "Straßenverkehrsbehörde" über die Gültigkeit oder Ungültigkeit einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis, ist das Bundesverwaltungsgericht unter den Randnummern 16 bis 28 des in der Sache 3 C 25.10, unter den Randnummern 20 bis 32 des in der Sache 3 C 9.11 und unter den Randnummern 12 bis 23 des in der Sache 3 C 28.10 (juris) jeweils am 25. August 2011 erlassenen Urteils entgegengetreten.
Soweit der Kläger behauptet, die Streitsache weise zum einem im Hinblick auf die Fragestellung, die dem Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. März 2010 (ZfS 2010, 352) zugrunde lag, zum anderen deshalb besondere rechtliche Schwierigkeiten im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, weil die Problematik der Anwendbarkeit der vor dem 19. Januar 2009 geltenden Fassung des § 28 Abs. 4 FeV vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig sei, trifft dieses Argument seit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Mai 2011 (…a.a.O.) und seit dem Erlass der drei vorerwähnten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. August 2011 (a.a.O.) nicht mehr zu.
- BVerwG, 25.08.2011 - 3 C 25.10
EU-Fahrerlaubnis; EU-Führerschein; EWR-Führerschein; EWR-Fahrerlaubnis; …
Auszug aus VGH Bayern, 21.11.2011 - 11 ZB 11.277
Der Senat macht sich insoweit die Ausführungen unter der Randnummer 11 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. August 2011 (Az. 3 C 25.10 ) und unter der Randnummer 12 des ebenfalls am 25. August 2011 im Verfahren 3 C 9.11 (juris) erlassenen Urteils des gleichen Gerichts zu Eigen.Da die Bevollmächtigten des Klägers mit der Streitsache 3 C 9.11 als Bevollmächtigte des dortigen Klägers befasst waren, und der Beklagte am Verfahren 3 C 25.10 beteiligt war, wird von einer Wiedergabe der einschlägigen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts abgesehen.
Der in der Begründung des Zulassungsantrags vertretenen Auffassung, es bedürfe, damit die sich aus § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV ergebende Rechtsfolge eintritt, einer Einzelfallprüfung und einer (konstitutiv wirkenden) Entscheidung der "Straßenverkehrsbehörde" über die Gültigkeit oder Ungültigkeit einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis, ist das Bundesverwaltungsgericht unter den Randnummern 16 bis 28 des in der Sache 3 C 25.10, unter den Randnummern 20 bis 32 des in der Sache 3 C 9.11 und unter den Randnummern 12 bis 23 des in der Sache 3 C 28.10 (juris) jeweils am 25. August 2011 erlassenen Urteils entgegengetreten.
- EuGH, 19.05.2011 - C-184/10
Grasser
Auszug aus VGH Bayern, 21.11.2011 - 11 ZB 11.277
Denn seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Mai 2011 (DAR 2011, 385) ist geklärt, dass allein die Missachtung des unionsrechtlichen Wohnsitzerfordernisses, wenn sie sich z.B. aus einem im EU-Ausland ausgestellten Führerschein ergibt, den Aufnahmestaat berechtigt, die Gültigkeit der Fahrerlaubnis, die einem solchen Führerschein zugrunde liegt, innerhalb des eigenen Hoheitsgebiets nicht anzuerkennen.Soweit der Kläger behauptet, die Streitsache weise zum einem im Hinblick auf die Fragestellung, die dem Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. März 2010 (ZfS 2010, 352) zugrunde lag, zum anderen deshalb besondere rechtliche Schwierigkeiten im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, weil die Problematik der Anwendbarkeit der vor dem 19. Januar 2009 geltenden Fassung des § 28 Abs. 4 FeV vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig sei, trifft dieses Argument seit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Mai 2011 (a.a.O.) und seit dem Erlass der drei vorerwähnten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. August 2011 (…a.a.O.) nicht mehr zu.
- BVerwG, 25.08.2011 - 3 C 28.10
EU-Fahrerlaubnis; EU-Führerschein; EWR-Führerschein; EWR-Fahrerlaubnis; …
Auszug aus VGH Bayern, 21.11.2011 - 11 ZB 11.277
Der in der Begründung des Zulassungsantrags vertretenen Auffassung, es bedürfe, damit die sich aus § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV ergebende Rechtsfolge eintritt, einer Einzelfallprüfung und einer (konstitutiv wirkenden) Entscheidung der "Straßenverkehrsbehörde" über die Gültigkeit oder Ungültigkeit einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis, ist das Bundesverwaltungsgericht unter den Randnummern 16 bis 28 des in der Sache 3 C 25.10, unter den Randnummern 20 bis 32 des in der Sache 3 C 9.11 und unter den Randnummern 12 bis 23 des in der Sache 3 C 28.10 (juris) jeweils am 25. August 2011 erlassenen Urteils entgegengetreten. - VGH Bayern, 21.10.2010 - 11 CE 10.1480
Begriff des "Studenten" im Sinn von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie …
Auszug aus VGH Bayern, 21.11.2011 - 11 ZB 11.277
Hierbei hat es sich auf die einschlägigen Ausführungen im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Oktober 2010 (Az. 11 CE 10.1480 , RdNrn. 28 f.), der in einem zwischen den Beteiligten des vorliegenden Rechtsstreits anhängig gewesenen Verfahren ergangen ist, bezogen.